Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 25/2001
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P 25/01 Gi

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                 Urteil vom 26. Juni 2001

                         in Sachen

S.________, 1928, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62,
4021 Basel, Beschwerdegegner,

                            und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel

     A.- Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach das Amt
für Sozialbeiträge Basel-Stadt der 1928 geborenen
S.________ für die Zeit ab 1. Oktober 1999 Ergänzungsleis-
tungen (EL) zur Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 295.-
monatlich zu. Nachdem das Amt anfangs 2000 Kenntnis von

einer Liegenschaft in Frankreich erhalten hatte, nahm es,
da seitens der Versicherten keine Grundstücke als Vermö-
genswerte deklariert worden waren, ergänzende Abklärungen
vor. Diese ergaben, dass S.________ 1990/1991 ein Wohnhaus
in Frankreich erworben hatte und zu dessen Unterhalt ein -
ebenfalls nicht angegebenes - Sparguthaben von rund
Fr. 25'000.- auf einem Konto in Frankreich existierte. Das
Amt verfügte hierauf am 27. April 2000 die Einstellung der
bisher ausgerichteten EL per Ende April 2000. Daran hielt
es - nach Einholung weiterer Informationen - mit Verfügung
vom 27. Juni 2000 fest, wobei es einen EL-Anspruch rückwir-
kend per 1. Oktober 1999 verneinte und bereits bezahlte
Leistungen in der Höhe von Fr. 2'189.- zurückforderte.

     B.- Die gegen die Verfügung vom 27. April 2000 erhobe-
ne Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die
Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt unter Aus-
dehnung des Verfahrens auf die Verfügung vom 27. Juni 2000
ab (Entscheid vom 23. Februar 2001).

     C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleis-
tungen.
     Während das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt auf
eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Ausdehnung des vorinstanzlichen Beschwerdever-
fahrens vom Anfechtungsgegenstand (Einstellung der EL per
Ende April 2000 gemäss Verfügung vom 27. April 2000) auf
die damit unzweifelhaft eng zusammenhängende Frage der Ver-
neinung des EL-Anspruchs ab 1. Oktober 1999 sowie der Rück-

forderung der bisher erbrachten Leistungen (Inhalt der Ver-
fügung vom 27. Juni 2000) ist nicht zu beanstanden, da von
einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, das Amt
für Sozialbeiträge Basel-Stadt in seiner kantonalen Be-
schwerdeantwort vom 26. Juni 2000 auch zu den letztgenann-
ten Punkten ausführlich Stellung genommen hat und die Sache
spruchreif ist (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

     2.- Im kantonalen Entscheid werden die für den An-
spruch auf Ergänzungsleistungen geltenden Voraussetzungen
sowie die nach Gesetz und Verordnung massgebenden Berech-
nungsregeln, namentlich die Bestimmung des Art. 3c Abs. 1
lit. c ELG, wonach bei Altersrentnern als Einnahmen ein
Zehntel des Reinvermögens anzurechnen ist, soweit es bei
Alleinstehenden Fr. 25'000.- übersteigt, zutreffend darge-
legt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben
sind ferner die Normen und Grundsätze über die Rückforde-
rung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unter der
Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Art. 27 Abs. 1 ELV
in Verbindung mit Art. 47 AHVG; BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138
Erw. 2c, 121 V 4 f. Erw. 6, je mit Hinweisen). Anzufügen
ist, dass nach Art. 17 ELV das anrechenbare Vermögen nach
den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu
bewerten ist (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder
einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist,
nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs-
wert einzusetzen (Abs. 4). Nach der Rechtsprechung ist un-
ter dem Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV der
Verkehrswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im norma-
len Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12; SVR 1998 EL
Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; Erw. 2a des Urteils S. vom
8. Februar 2001, P 50/00; vgl. auch die Erläuterungen des
BSV zur ELV-Revision vom 16. September 1998, AHI 1998
S. 273 f.).

     3.- a) Zu prüfen ist, ob die Verwaltung - bestätigt
durch die Vorinstanz - zu Recht einen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf EL ab 1. Oktober 1999 verneint und be-
reits ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 2'189.- zu-
rückgefordert hat. Im Streite liegt dabei einzig, ob die
Versicherte sich die in ihrem Eigentum befindlichen Vermö-
genswerte in Frankreich (Grundstück, Sparkontoguthaben)
einnahmenseitig anzurechnen hat. Diese Frage ist mit dem
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt sowie der Kantonalen Re-
kurskommission zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin die
Liegenschaft nicht zu eigenen Wohnzwecken benutzt (vgl.
hiezu BGE 120 V 184 f. Erw. 4c), ist diese gemäss Art. 17
Abs. 4 ELV mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die Verwaltung
hat den anrechenbaren Verkehrswert auf der Basis der kon-
kreten und aktuellen Liegenschaftsschätzung (Mai 2000) des
französischen Architekten V.________, ermittelt, wonach dem
Verkaufswert ein Preis von FF 890'468.- oder Fr. 222'167.-
(vgl. den gemäss Tabellen des BSV für die Jahre 1999 und
2000 massgeblichen Umrechnungskurs für FF) entspricht. Da
es sich hiebei um einen für die Festsetzung des EL-An-
spruchs geeigneten und praktikablen Schätzungswert handelt
(vgl. SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 6a; Erw. 2b des Urteil S.
vom 8. Februar 2001, P 50/00), welcher auch seitens der Be-
schwerdeführerin als solcher nicht beanstandet wird, er-
weist sich dieser Ansatz als sachgerecht. Im Übrigen hat
bereits die Vorinstanz korrekt erkannt, dass selbst wenn
von diesem Wert in Berücksichtigung des von der Versicher-
ten geltend gemachten Wasserschadens ein erheblicher Abzug
von bis zur Hälfte des Gebäudewertes vorgenommen würde,
noch immer ein deutlicher, anspruchsausschliessender Ein-
nahmenüberschuss bestünde. Ferner ist mit der Kantonalen
Rekurskommission darauf hinzuweisen, dass auch die Widmung
der Liegenschaft zu Stiftungszwecken an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermöchte, da gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden
ist, dennoch als Einkommen angerechnet werden. Es bestehen

schliesslich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung
in einer der anderen Positionen fehlerhaft wäre. So hat die
Verwaltung insbesondere die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Einkünfte aus der AHV-Altersrente (1999/-
2000: Fr. 1'672.- pro Monat) sowie regelmässig anfallende
monatliche Ausgaben - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf Fr. 1'500.- bis Fr. 2'000.- beziffert - in Höhe von
rund Fr. 2'382.50 (1. Oktober bis Ende Dezember 1999:
Fr. 28'590.- : 12) bzw. Fr. 2'394.- (1. Januar bis Ende
April 2000: Fr. 28'724.- : 12) berücksichtigt.

     b) Anfangs 2000 haben die EL-Organe von einer neuen,
d.h. ihnen bis anhin unbekannten Tatsache (Grundeigentum
und Sparguthaben der Beschwerdeführerin in Frankreich)
Kenntnis erhalten. Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
beruhte demnach auf von Anfang an fehlerhaften tatsächli-
chen Grundlagen, weshalb das Amt für Sozialbeiträge Basel-
Stadt mit Verfügungen vom 27. April bzw. 27. Juni 2000 den
EL-zusprechenden Verwaltungsakt vom 3. Dezember 1999 nach
den Regeln der prozessualen Revision zu Recht rückwirkend
und damit grundsätzlich rückerstattungsbegründend aufgeho-
ben hat (Art. 27 Abs. 1 ELV; BGE 122 V 139 Erw. 2d mit Hin-
weisen; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 Erw. 6a).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-
     kurskommission für die Ausgleichskassen und die
     IV-Stellen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: