Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 98/2001
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K 98/01

Urteil vom 10. Januar 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

B.________, 1960, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Voralpenstrasse 58, 1723 Marly,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 6. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1960, bei der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
(nachfolgend: ASSURA) u.a. obligatorisch krankenpflegeversichert, litt seit
ihrer Jugendzeit bis etwa zum 25. Altersjahr an einer massiven chronischen
Akne, welche entstellende Gesichtsnarben zurückliess (Zeugnis des
behandelnden Arztes, Dr. med. R.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH,
vom 30. März 2000). Als "zurzeit die einzige Möglichkeit (...), solche
entstellenden Narben mindestens teilweise zum Verschwinden zu bringen"
(erwähntes hausärztliches Zeugnis), bemühten sich Dr. med. R.________ und die
Versicherte im Frühjahr 1998 um Kostengutsprache für eine Lasertherapie (skin
resurfing) in der Klinik X.________. Im Rahmen einer längeren Korrespondenz
lehnte die ASSURA dieses Begehren ab, bevor sie am 15. Februar 2000 die
Abweisung des Leistungsgesuches verfügte. Auf Einsprache hin bestätigte der
Krankenversicherer seinen Standpunkt, wonach Ziff. 5 des Anhangs 1/KLV
(Dermatologie) "abschliessend" aufführe, in welchen "dermatologischen
Bereichen Leistungen von der Krankenkasse" zu übernehmen seien; mangels
wissenschaftlicher Anerkennung sei die zur Behandlung von Aknenarben
applizierte Lasertherapie nicht in Ziff. 5 des Anhanges 1/KLV aufgenommen
worden, übernehme die obligatorische Krankenpflegeversicherung danach
Laserbehandlungen doch nur in den Fällen von Naevus teleangiectaticus sowie
Condylomata acuminata; B.________ habe sich der Laserbehandlung jedoch "aus
rein ästhetischen Gründen und nicht aus einem die Leistungspflicht der Kasse
begründenden Risiko (Unfall, Krankheit, Mutterschaft)" unterzogen, weshalb
eine Leistungspflicht der Kasse entfalle (Einspracheentscheid vom 20. März
2000).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 6. Juli 2001 ab.

C.
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die
Krankenkasse sei zur Vergütung der von der Klinik in Rechnung gestellten
Behandlungskosten von Fr. 8970.30 zu verpflichten.

Während die ASSURA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verweist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einerseits auf das Urteil
G. vom 7. Juli 2000 (K 151/99), publiziert in RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 279
(betreffend thorakale Sympathektomie) und macht das Gericht anderseits
"darauf aufmerksam, dass wir abklären werden, ob die in Frage stehende
Lasertherapie (skin resurfing) eine Pflichtleistung darstellt, oder ob es
sich um eine umstrittene Leistung handelt. Im letzteren Fall wäre die
Leistung der Eidgenössischen Leistungskommission (ELK) zur Prüfung zu
unterbreiten.

Deshalb beantragen wir die Sistierung des Verfahrens. Wir werden Sie über die
Ergebnisse des Prüfungsverfahrens informieren. Dies wird voraussichtlich bis
Ende Jahr möglich sein. (...)".
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äussert sich B.________ zu
diesem Verfahrensantrag nicht ausdrücklich, währenddem ihm die ASSURA mit dem
Argument opponiert, ein entsprechender Entscheid der Eidgenössischen
Leistungskommission, selbst wenn er hier positiv ausfallen würde, könnte
nicht rückwirkend, für das Behandlungsjahr 1998, Geltung beanspruchen.

D.
Mit Eingabe vom 10. September 2002 teilt das BSV mit, die Lasertherapie von
Aknenarben (und auch von Keloiden, d.h. überschiessender Narbenbildung) sei
per 1. Juli 2002 mit dem Vermerk "nein, in Evaluation" in Anhang 1 der KLV
aufgeführt. Während B.________ hiezu keine Stellung nimmt, hält die ASSURA an
ihrem Rechtsbegehren fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Krankheitswertigkeit des durch die
aknebedingten Narben entstellten Gesichts der Beschwerdeführerin in Zweifel
zieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem Zeugnis des Dr. med. R.________
vom 30. März 2000 geht schlüssig hervor, dass die Lasertherapie keineswegs
nur kosmetischen Charakter hatte, sondern darauf gerichtet war, den objektiv
verständlichen Leidenszustand der Beschwerdeführerin mit depressiver
Entwicklung und Rückzugstendenzen zu beheben (vgl. RKUV 1997 Nr. KV 984 S.
119).

3.
3.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1
KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und zugelassenen
privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische
Krankenpflegeversicherer (Art. 11 KVG) u.a. im Falle der Krankheit (Art. 1
Abs. 2 lit. a KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG
nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu
über nehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung
übernimmt u.a. die Kosten für die Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen
(Art. 25 Abs. 1 KVG), wobei die Leistungen insbesondere die ambulant,
stationär oder teilstationär erbrachten Behandlungen durch Ärzte oder
Ärztinnen umfassen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG).

3.2 Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG, somit auch die eben erwähnte
ärztliche Behandlung, müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein,
wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss
(Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit
der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG).

Zur Wahrung dieser für das Leistungsrecht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung fundamentalen Prinzipien der wissenschaftlich
nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sieht Art.
33 KVG ein System zur Bezeichnung der vergütungsfähigen Leistungen vor. Die
in Art. 33 KVG verankerte gesetzliche Ordnung unterscheidet dabei danach, um
welche Art von Leistungserbringern und/oder um welche Art von erbrachten
Leistungen (Leistungsarten) es geht:
- Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von
Chiropraktoren  und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren
Kosten von  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur
unter be- stimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG).
Art. 33  Abs. 1 KVG erteilt dem Bundesrat somit im Bereich der
ärztlichen und chiropraktorischen Heilanwendungen die Befugnis zur
Bezeichnung einer Negativliste, die abschliessend ist (BGE 125 V 28
Erw. 5b). Diese gesetzliche Ordnung enthält insofern eine für den die
Kostenvergütung anbegehrenden Versicherten vorteilhafte Ordnung, als im
Falle einer seitens eines Arztes (oder Chiropraktors) erbrachten
Leistung die Kostenvergütungspflicht der Kasse zu bejahen ist, sofern
die ärztlich erbrachte Leistung nicht (seitens des Bundesrates bzw. des
Eidgenössischen Departementes des Innern nach Anhörung der beratenden
Kommissionen; Art. 33 Abs. 5 KVG) von der Kostenvergütungspflicht
ausgenommen worden ist. Die von Ärzten (und Chiropraktoren) als
Angehörige eines freien Berufes applizierten Heilanwendungen haben somit
die gesetzliche Vermutung für sich, dass sie den Voraussetzungen für eine
Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
entsprechen (BGE 125 V 28 Erw. 5b). Hält ein Krankenversicherer dafür,
dass eine bestimmte nicht ausgeschlossene ärztliche (oder
chiropraktorische) Therapie unwirksam, unzweckmässig
oder unwirtschaftlich sei (Art. 32 Abs. 1 KVG), hat er im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse abzuklären (z.B. durch
Einholung  eines Gutachtens) und hernach über die Leistungspflicht im
Einzelfall zu verfügen.

- Anders verhält es sich nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 KVG:
- - bei nicht von Ärzten/Ärztinnen sowie
Chiropraktoren/Chiropraktorinnen, so-
mit allen übrigen zugelassenen Leistungserbringern, erbrachten
allgemei-  nen Leistungen bei Krankheit (Art. 25 Abs. 2 KVG), wo
der Bundesrat bzw.      das Departement eine Positivliste aufstellt
(Art. 33 Abs. 2 KVG), und
- - für die Leistungsarten der medizinischen Prävention (Art. 26
KVG), der            Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 lit. a und c
KVG) und der zahnärztlichen Be-        handlungen (Art. 31 Abs. 1
KVG). Der entsprechende Art. 33 Abs. 2 KVG       betraut den Bundesrat
bzw. das Departement diesbezüglich ebenfalls mit       der
Erstellung einer Positivliste.
- - Schliesslich bestimmt der Bundesrat nach Art. 33 Abs. 3 KVG,
in welchem   Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die Kosten einer          neuen oder umstrittenen Leistung
übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweck-      mässigkeit oder
Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. Auch         hier
geht es um die Erstellung einer Liste, die grundsätzlich abschliessend
  ist (BGE 125 V 28 Erw. 5b in fine).

3.3 Zu prüfen ist, wie der Verordnungsgeber dieses dreigliedrige System nach
Art. 33 Abs. 1-3 KVG umgesetzt hat. Dies ist in Art. 33 KVV geschehen. Danach
bezeichnet das Departement nach Anhören der zuständigen Kommission
- gemäss lit. a die von Ärzten/Ärztinnen oder
Chiropraktoren/Chiropraktorinnen  erbrachten Leistungen, deren Kosten
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung übernom- men werden;
- gemäss lit. b die nicht von Ärzten/Ärztinnen oder
Chiropraktoren/Chiro- praktorinnen, somit von allen übrigen zugelassenen
Leistungserbringern, er- brachten allgemeinen Leistungen bei
Krankheit;
- gemäss lit. c die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung
befindet; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der
Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
- gemäss lit. d die medizinischen Präventionsmassnahmen (Art. 26 KVG),
die      Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 lit. a und c KVG)
sowie die                 zahnärztlichen Behandlungen (Art. 31 Abs. 1
KVG);
- gemäss lit. e die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zu             übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Art. 52 Abs. 1 lit.
a Ziff. 3 KVG;
- gemäss lit. f die Beiträge an die Kosten von Badekuren nach Art. 25
Abs. 2       lit. c KVG;
- gemäss lit. g die zu vergütenden Transport- und Rettungskosten nach
Art. 25    Abs. 2 lit. g KVG.

3.4 In Anbetracht dieser normativen Ausgangslage auf der Stufe des formellen
Gesetzes (Erw. 3.1, 3.2) und der bundesrätlichen Verordnung (Erw. 3.3) würde
man erwarten, dass das Departement je separate Listen für die verschiedenen
Tatbestände des Art. 33 Abs. 1-3 KVG und des Art. 33 lit. a-g KVV aufgestellt
hätte. Dem ist jedoch, wie die Verordnung über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung
[KLV]) zeigt, nicht durchgehend so. Gemäss Art. 1 KLV bezeichnet der hier
interessierende Anhang 1 diejenigen Leistungen, die nach Art. 33 Buchstaben a
und c KVV von der Leistungskommission (Art. 37d KVV) geprüft wurden und deren
Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
a) übernommen werden;
b) nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden;
c) nicht übernommen werden.
Vorbehältlich der leistungsmässigen Umschreibung der ärztlichen
Psychotherapie (Art. 2 f. KLV) und der von Chiropraktoren/Chiropraktorinnen
verordneten Leistungen (Art. 4 KLV) als Untergruppen gemäss Art. 33 Abs. 1
KVG/Art. 33 lit. a KVV und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von
den nichtärztlichen (nicht chiropraktorischen) Leistungserbringern
applizierten Heilanwendungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 KVG/Art. 33 lit. b
KVV eine positive (abschliessende; vgl. z.B. BGE 124 V 346 oder BGE 127 V 332
Erw. 3a und 343 Erw. 3b) Aufzählung in den Art. 5 ff. KLV erfahren haben
(nämlich: Physiotherapie [Art. 5 KLV]; Ergotherapie [Art. 6 KLV];
Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim [Art. 7 KLV];
Ernährungsberatung [Art. 9b KLV]; Diabetesberatung [Art. 9c KLV]; Logopädie
[Art. 10 und 11 KLV]; Massnahmen der Prävention [Art. 12 KLV]; besondere
Leistungen bei Mutterschaft [Art. 13-16 KLV]; zahnärztliche Behandlungen
[Art. 17-19a KLV]; Mittel und Gegenstände [Art. 20-24 KLV]; Badekuren,
Transport- und Rettungskosten [Art. 25-27 KLV]; Analysen, Arzneimittel,
Spezialitäten [Art. 28-38 KLV]),
ist festzustellen, dass der Anhang 1/KLV ein Sammelbecken der bezeichneten
Leistungen darstellt. Daher weist er einen äusserst heterogenen rechtlichen
Charakter auf (wobei erst noch zu beachten ist, dass die weiteren Anhänge zur
KLV, nämlich Anhang 2 betreffend Mittel- und Gegenstände-Liste, Anhang 3
Analysenliste und Anhang 4 Arzneimittelliste mit Tarif, nicht die ärztliche
Behandlung als solche im Krankheitsfall betreffen). Der Anhang 1/KLV enthält
denn auch unter dem Titel "Vergütungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen" folgende
einleitende Bemerkungen:
Dieser Anhang stützt sich auf Art. 1 der Leistungsverordnung. Er enthält
keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder
Nichtpflichtleistungen. Er enthält:
- Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder
Wirtschaftlichkeit durch  die Leistungskommission geprüft wurde und
deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten
Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden;
- Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder
Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter
bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen
werden;
- besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der
obliga- torischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie
von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
Die KLV und ihre Anhänge unterliegen einer beschränkten richterlichen
Überprüfungsbefungis, welche dem Departement einen weiten
Gestaltungsspielraum vorzubehalten hat (BGE 124 V 195 Erw. 6; RKUV 2001 Nr.
KV 158 S. 155).

4.
Das kantonale Gericht hat in Erw. 3b, c seines Entscheides den Mischcharakter
des Anhanges 1/KLV an sich durchaus erkannt. Es ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass Anhang 1/KLV, gesamthaft betrachtet, weder als
Negativliste noch als Positivliste noch als beispielhafte Aufzählung der
leistungspflichtigen Behandlungen gelten kann. Denn je nachdem, ob es sich
bei den Positionen im Anhang 1/KLV um Leistungen im Einzugsbereich des Art.
33 Abs. 1 KVG/Art. 33 lit. a KVV einerseits oder des Art. 33 Abs. 2, 3
KVG/Art. 33 lit. b, c KVV anderseits handelt, ist die Tragweite der fehlenden
(oder beschränkten, d.h. an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z.B.
Indikationen, gebundenen) Aufnahme rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Das
kantonale Gericht erwägt sodann, der dem Art. 33 Abs. 3 KVG entsprechende
Art. 33 lit. c KVV sei eine Art Sonderregelung für ärztliche Leistungen,
nämlich Leistungen, welche neu oder umstritten sind und sich deshalb in
Abklärung befinden. Diese Abklärung, welche von den gesetzlich vorgesehenen
Gremien vorgenommen werden müsse, sei zwingende Voraussetzung für die
Aufnahme in den KLV-Anhang und somit Voraussetzung für die Leistungspflicht,
woran der Richter nichts ändern könne. Dabei übersieht die Vorinstanz, dass
Gegenstand des Anhangs 1, nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 1 KLV,
nur jene Leistungen sind, die nach Art. 33 lit. a und c KVV "von der
Leistungskommission geprüft wurden" (und deren Kosten von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ganz, teilweise oder nicht übernommen werden).
Soweit es sich dagegen um eine ärztliche (oder chiropraktorische) Behandlung
im Einzugsbereich des Art. 33 Abs. 3 KVG/Art. 33 lit. c KVV handelt, die
nicht Gegenstand einer Prüfung durch die Leistungskommission bildete, greift
die oben dargelegte (Erw. 3.2) gesetzliche Vermutung Platz, dass die
ärztliche Behandlung den gesetzlichen Prinzipien der wissenschaftlich
nachgewiesenen Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit
entspricht. Es gibt zahllose ärztliche Behandlungen, welche unstreitig diesen
Kriterien entsprechen, jedoch nicht in Anhang 1/KLV figurieren, schon
deswegen nicht, weil die Leistungskommission weder die Zeit noch die
organisatorischen und personellen Kapazitäten besitzt, alle praktizierten
ärztlichen Heilanwendungen zu prüfen. Wendet nun in einem konkreten
Krankheitsfall ein Krankenversicherer gegen die von ihm seitens der
versicherten Person verlangte Kostenvergütungspflicht ein, die durchgeführte
Behandlung eines Arztes sei neu und in ihrer Wirksamkeit noch nicht anerkannt
oder umstritten, so kann dies nach dem Gesagten von vornherein nicht heissen,
dass mit dieser Behauptung die Leistungspflicht der Kasse einfach dahinfällt.
Vielmehr liegt es im Einzelfall am Krankenversicherer, als gesetzlichem
Durchführungsorgan der obligatorischen Krankenversicherung (Erw. 3.1),
abzuklären, ob es um eine in die gesetzliche Vermutung des Art. 33 Abs. 1
KVG/Art. 33 lit. a KVV fallende ärztliche Behandlung geht, welche die
gesetzlichen Kriterien von Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und
Wirksamkeit erfüllt oder aber um eine Methode, die im Sinne des Art. 33 Abs.
3 KVG/Art. 33 lit. c KVV umstritten ist (RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 279). Das
Gegenteil annehmen zu wollen, wie es Vorinstanz und Beschwerdegegnerin tun,
bedeutete nichts anderes, als dass durch die blosse Behauptung, eine
ärztliche Behandlungsmethode sei umstritten, der gesetzliche
Kostenvergütungsanspruch für wirtschaftliche, zweckmässige und wirksame
ärztliche Behandlung beschnitten werden könnte, und zwar so lange, bis die -
hier vom BSV in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellte - allenfalls
positiv lautende Stellungnahme der Leistungskommission vorliegt. Das ist mit
dem dargelegten gesetzlichen System der Leistungsbezeichnung unvereinbar. Der
Anhang 1/KLV enthält die geprüften Behandlungsarten, welche im
Behandlungsfall jedenfalls zu übernehmen, nicht zu übernehmen oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen sind, eben all jene Leistungen,
hinsichtlich derer, sei es im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 oder Abs. 3 KVG/Art.
33 lit. a oder lit. c KVV, eine Stellungnahme der Leistungskommission
ergangen ist.

5.
Bei dieser Rechtslage wäre an sich die Sache unter Aufhebung des kantonalen
Entscheides und des angefochtenen Einspracheentscheides an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen gewesen, damit sie zur Frage, ob die an der
Beschwerdeführerin applizierte Lasertherapie zur Behandlung von Aknenarben
die Kriterientrias des Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllt, ein fachspezifisches
Gutachten einhole. Nun hat gemäss Schreiben des BSV vom 10. September 2002
zwischenzeitlich das Departement auf Empfehlung der Eidgenössischen
Leistungskommission den Anhang 1/KLV dahingehend ergänzt, dass es die
Lasertherapie von Aknenarben (und auch von Keloiden) per 1. Juli 2002 mit dem
Vermerk "nein, in Evaluation" im Anhang 1/KLV aufgeführt hat. Es fragt sich,
ob und inwiefern diese Rechtsänderung im laufenden, zwar nicht sistierten,
aber noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Erw. 1 hievor). Nach dieser
intertemporalrechtlichen Regel wäre die Sache, entsprechend den vorstehenden
Erwägungen, grundsätzlich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Abklärung mittels einer dermatologischen Expertise, ob es sich bei der an der
Beschwerdeführerin applizierten Lasertherapie zur Behandlung von Aknenarben
tatsächlich um eine Therapieform handelt, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit
derzeit medizinisch (noch) umstritten ist. Nachdem nun aber die Lasertherapie
durch entsprechende Aufnahme in den Anhang 1/KLV ab 1. Juli 2002 als noch in
Evaluation stehend bezeichnet worden ist und daher nicht als Pflichtleistung
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt, ist a fortiori davon
auszugehen, dass diese Behandlungsmethode auch im Zeitpunkt ihrer
Durchführung eine umstrittene Leistung darstellte. Deswegen und weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Empfehlung der Eidgenössischen
Leistungskommission und der departementale Entscheid per 1. Juli 2002
sachfremd oder medizinisch unhaltbar und damit willkürlich wären (Erw. 3.4 in
fine), erübrigen sich dahingehende Abklärungen nunmehr. Damit ist der
abweisende Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis zu schützen. Das
Sistierungsgesuch des BSV ist gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: