Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 95/2001
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K 95/01

Urteil vom 30. April 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger,
Schön und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003
Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1932, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre
Tobler, Schachenstrasse 2, 6011 Kriens

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 26. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1932 geborene B.________ unterzog sich am 13. September 1999 in der
Klinik X.________ einer Mammareduktionsplastik beidseits. Mit
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2000 lehnte es ihre Krankenkasse, die
Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), in Bestätigung ihrer
Verfügung vom 21. Dezember 1999 ab, für den Eingriff Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen.

B.
In Gutheissung der Beschwerde von B.________ hob das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Juni 2001 den Einspracheentscheid vom
10. Juli 2000 auf und verpflichtete die Helsana, die Kosten der
Mammareduktionsplastik vom 13. September 1999 zu übernehmen.

C.
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

B. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht
keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: 10. Juli
2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu
bleiben haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 2.1).

2.
Das kantonale Gericht hat die vorliegend streitige Leistungspflicht der
Helsana für die Mammareduktionsplastik vom 13. September 1999 im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Lichte der unter dem alten
Krankenversicherungsgesetz (KUVG) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 V
213 f. Erw. 4 und 5) geprüft. Dies ist richtig, wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 357 entschieden hat.

3.
Unter dem alten Recht hat sich die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
in ständiger Rechtsprechung angewendete Praxis herausgebildet, wonach eine
Mammareduktionsplastik medizinisch indiziert ist und dem Erfordernis der
Zweckmässigkeit genügt, «sofern eine Gewebereduktion von gegen 500 g oder
mehr beidseits vorgesehen ist bzw. durchgeführt wurde und wenn gleichzeitig
Beschwerden geltend gemacht werden, 'die auf die Hypertrophie zurückgeführt
werden können (könnten) und keine Adipositas vorliegt'». Dabei gilt eine
Person als übergewichtig (adipös), wenn der Body Mass Index (BMI), also der
Quotient von Körpergewicht (kg) und Körperlänge im Quadrat (m2), grösser als
25 ist (RKUV 1996 Nr. K 972 S. 3 ff. Erw. 5a-c mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Zeitpunkt des Eingriffs am 13.
September 1999 das Körpergewicht 67 kg betrug, was bei einer Körpergrösse von
163 cm einem BMI von 25,2 entspricht. Gemäss Operationsbericht vom selben Tag
wurden an der rechten Brust 490 g, an der linken 510 g Fett- und Drüsengewebe
reseziert. Es steht zu Recht ausser Frage, dass in Bezug auf die Kriterien
«Mindestgewicht des entnommenen Gewebes» sowie «fehlende Adipositas» die
Leistungspflicht zu bejahen ist.

4.
Umstritten ist, ob die vor dem Eingriff vom 13. September 1999 geklagten
Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, Atemnot,
Beklemmungsgefühl und Sensationen) überwiegend wahrscheinlich die Folge der
Hypertrophie resp. der überschweren Mammae sind oder waren. Das kantonale
Gericht hat diese Frage nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten
sowie der Vorbringen der Parteien bejaht. Es sei glaubwürdig erstellt, dass
die Schmerzen seit der Operation vom 13. September 1999 verschwunden, diese
somit kausal zu den hypertrophischen Mammae gewesen seien. Im Weitern sei
eher unwahrscheinlich, dass eine 67-jährige Frau eine Reduktionsplastik aus
ästhetischen Motiven auf sich nehme. Andernfalls hätte sie die Operation
sicher schon zu einem früheren Zeitpunkt vornehmen lassen. Schliesslich sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte
vor dem Eingriff zahlreiche Versuche unternommen habe, die Beschwerden mit
Hilfe konservativer Behandlungsmethoden (Physiotherapie, rhythmische
Gymnastik und Rückengymnastik) zu heilen. Durch diese Bemühungen hätte jedoch
keine bedeutende Verbesserung erzielt werden können. Die Kosten der
Mammareduktionsplastik seien daher durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.

5.
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion als einseitig und willkürlich
gerügt. Es sei unzulässig, aus dem Verschwinden der Beschwerden nach dem
Eingriff auf den Kausalzusammenhang mit der Mammahypertrophie resp. den
überschweren Mammae zu schliessen. Im Weitern würdige die Vorinstanz die
Aussagen des Dr. med. G.________ vom vertrauensärztlichen Dienst der
Krankenkasse unzutreffend und ziehe daraus die falschen Schlüsse. In seiner
Stellungnahme vom 9. März 2000 weise der Vertrauensarzt u.a. darauf hin, dass
bei Personen im Alter der Patientin (Jahrgang 1932) häufig Rücken- und
Nackenbeschwerden aufgrund von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
bestünden und der Zusammenhang mit der Brustgrösse schwierig nachzuweisen
sei. Wenn Dr. med. G.________ im Bericht vom 26. April 2000 ausführe, bei
Patientinnen im Alter der Versicherten seien ästhetische Motive für eine
Mammareduktionsplastik meist untergeordnet, halte er anderseits auch fest,
die ebenfalls geklagte Atemnot, das Beklemmungsgefühl und die Sensationen
würden auf eine psychiatrische Störung hindeuten. Das Verschwinden dieser
nicht im Zusammenhang mit der rheumatologischen Diagnose (Schulter-Armsyndrom
beidseits, rechtsbetont) stehenden Beschwerden sei als Hinweis auf die eher
ästhetisch bedingte Komponente des Kostengutsprachegesuchs zu werten.

5.2 Es ist grundsätzlich richtig, dass aus der postoperativ festgestellten
Schmerzfreiheit nicht ohne weiteres auf die Ursache(n) der Beschwerden
geschlossen werden kann. Die Wirksamkeit einer Leistung nach Art. 25 KVG als
ein Kriterium der Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 32 Abs. 1 KVG) ist denn auch, ebenso wie
deren Zweckmässigkeit, prognostisch zu beurteilen (RKUV 2000 Nr. KV 138 S.
362 Erw. 5b in fine). Umgekehrt kann bei Ausbleiben des angestrebten Erfolges
nicht auf fehlende Kausalität geschlossen werden. Indessen misst die
Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit der Operation vom
13. September 1999 offenbar beschwerdefrei ist, in dem Sinne nicht
ausschlaggebende Bedeutung zu, dass sie alle relevanten Gesichtspunkte in die
Kausalitätsbeurteilung miteinbezieht, wie in der Vernehmlassung richtig
festgehalten wird.

Im Weitern ist der Helsana darin beizupflichten, dass die Aussage des
Vertrauensarztes, wonach im Alter 67 ästhetische Motive für eine
Mammareduktionsplastik meist untergeordnet seien, nicht ohne weiteres den
Umkehrschluss zulässt, andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin den Eingriff
schon in einem früheren Zeitpunkt vornehmen lassen. Nichts desto weniger
bleibt die klare und auch plausible vertrauensärztliche Feststellung, dass
bei Frauen in diesem Alter ästhetische Gesichtspunkte für eine
Brustverkleinerung meist nicht im Vordergrund stehen. Soweit anderseits
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bestehen, können sie
erfahrungsgemäss ebenfalls bei (älteren) Frauen ohne überschwere Mammae
Rückenbeschwerden verursachen. Dass die Abnützungen bei der
Beschwerdegegnerin auch bei normal schweren Mammae wahrscheinlich zu solchen
Beschwerden führten oder geführt hätten, macht die Helsana nicht geltend.
Soweit im Übrigen mit Dr. med. G.________ Atemnot, Beklemmungsgefühl und
Sensationen als psychisch bedingte Symptome aufzufassen sind, steht ausser
Frage, dass überschwere Mammae krankheitswertige psychische Beschwerden
verursachen können.

Insgesamt sprechen die Aussagen des Vertrauensarztes nicht entscheidend gegen
den Kausalzusammenhang zwischen der Mammahypertrophie und den geklagten
Beschwerden.

6.
Schliesslich bringt die Helsana vor, sie sei ihrer Pflicht zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die vor dem Eingriff erfolgten
konservativen Behandlungen der geklagten Beschwerden in genügender Weise
nachgekommen. Aufgrund ihrer Erhebungen sei davon auszugehen, dass lediglich
im Dezember 1998 Physiotherapie durchgeführt worden sei. Die von Dr. med.
Z.________ in seinem Bericht vom 6. April 2000 angeführten
physiotherapeutischen Behandlungen seien in keiner Art und Weise aktenkundig.
Nachfragen bei der Versicherten und ihren Ärzten zu detaillierten Angaben
hinsichtlich Art und Regelmässigkeit der Durchführung seien unbeantwortet
geblieben. Ebenfalls enthalte das Zeugnis der Frau Dr. med. W.________ vom
14. November 2000 lediglich eine allgemeine Bestätigung, dass seit 1984 wegen
Schmerzen im Bereich des Nackens und des Schultergürtels wiederholt
Physiotherapie habe durchgeführt werden müssen. Gestützt auf diese Angaben
sei es der Helsana absolut unmöglich gewesen, der in Art. 32 KVG statuierten
Verpflichtung zur Beurteilung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit einer Leistung nachzukommen. Bei den im Zeitraum 1995 bis
1997 an der Klubschule Migros besuchten Kursen in rhythmischer Gymnastik und
Rückengymnastik könne im Übrigen nicht von einer im Hinblick auf eine
Mammareduktionsplastik adäquaten Therapie im Sinne dieser
Leistungsvoraussetzungen gesprochen werden. Die Bezeichnung «adäquat» setze
ein Minimum an medizinischer Ausbildung und Kompetenz voraus, soll die
betreffende Massnahme der Verhinderung von operativen Eingriffen dienen.

Mit diesen Vorbringen bestreitet die Helsana sinngemäss die Verpflichtung zur
Übernahme der Mammareduktionsplastik im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit der Leistung (Art. 32 Abs. 1 KVG).

6.1 Eine Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, wenn sie
objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwarten lässt (BGE 128 V
165 Erw. 5c/aa; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281 Erw. 2b). Ob sie zweckmässig ist,
beurteilt sich nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der
Anwendung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der damit verbundenen
Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen
Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 127 V 146
Erw. 5). Die Zweckmässigkeit fragt u.a. nach der medizinischen Indikation der
Leistung (RKUV a.a.O. S. 282 Erw. 2c). Nach denselben Kriterien beurteilt
sich, welche von zwei unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit alternativ in
Betracht fallenden medizinischen Massnahmen die zweckmässigere ist und im
Hinblick auf den Umfang der Kostendeckung durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zu wählen ist.

Geht es um die Vergütung einer Mammareduktionsplastik durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung im Besonderen, stellt sich die
Frage, ob konservative Massnahmen, insbesondere Physiotherapie bei
Rückenbeschwerden, eine wirksame alternative Behandlungsmöglichkeit
darstellen oder dargestellt hätten. Ist das zu bejahen, bleibt weiter zu
prüfen, welche der beiden Leistungen die zweckmässigere ist (in diesem Sinne
RKUV 1996 Nr. K 972 S. 7 Erw. 6b in fine, wo allerdings ungenau die
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als Richtschnur für die
Beurteilung der Zweckmässigkeitsfrage genannt wird).

6.2
6.2.1
6.2.1.1Der Begriff der Wirksamkeit definiert sich in erster Linie vom Ziel
her, auf welches die in Frage stehende Massnahme gerichtet ist. Insbesondere
differenziert er nicht danach, ob es um die Bekämpfung der Ursachen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung geht oder um die Behandlung der Symptome
der Krankheit. Diese Unterscheidung ebenso wie die Dauer des Erfolges der
Massnahme sind erst, aber immerhin bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit
von Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Leistung als
Voraussetzung für deren Übernahme durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ist somit nicht in erster Linie die möglichst
vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung
entscheidend. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Ziel der Behandlung
(Beschwerdefreiheit und/oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen
und psychischen Funktionalität namentlich im Hinblick auf die
Arbeitsfähigkeit [vgl. Art. 2 Abs. 1 KVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2002]) objektiv erreichbar ist (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/ Soziale Sicherheit, S. 91 Rz
185, welcher von der allgemeinen Eignung einer medizinischen Massnahme zur
Zielerreichung spricht).

6.2.1.2 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Akten fest, dass die
Versicherte im Zeitraum 1984 bis 1994 wegen Beschwerden im Nacken- und
Schulterbereich in physiotherapeutischer Behandlung stand. In diesem
Zusammenhang besteht entgegen der Krankenkasse kein Anlass zu Zweifeln an der
Richtigkeit der Bestätigung dieses Sachverhalts durch Frau Dr. med.
W.________ (Ärztliches Zeugnis vom 14. November 2000). Gemäss
vorinstanzlicher Triplik waren es 1984, 1985 sowie 1988 je 12 Sitzungen, 1989
und 1994 je 9 Sitzungen. Im Weitern besuchte die Versicherte im Zeitraum 1995
bis 1997 an der Klubschule Migros Kurse in Rückengymnastik. Schliesslich
stand sie im Dezember 1998 erneut wegen Beschwerden im Nacken- und
Schulterbereich in physiotherapeutischer Behandlung. Am 13. September 1999
unterzog sie sich einer Mammareduktionsplastik beidseits.

Seit 1984 war somit Physiotherapie für die Behandlung der Rückenschmerzen
(Nacken- und Schulterbeschwerden) notwendig. Die Therapie war indessen
jeweils von beschränkter Dauer und musste seit 1989 bloss alle vier Jahre
durchgeführt werden. Es ist anzunehmen, dass in den behandlungsfreien
Intervallen, somit die meiste Zeit, praktisch Beschwerdefreiheit bestand.
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere in Anbetracht der zeitlichen
Verteilung sowie Dauer und Intensität der Therapie, ist deren Wirksamkeit zu
bejahen.

6.2.2 In Bezug auf den angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen
Beseitigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Richtschnur der
Zweckmässigkeitsbeurteilung ist von Bedeutung, dass die Nacken- und
Schulterbeschwerden nicht bloss eine, sondern verschiedene Ursachen hatten,
neben den (zu) schweren Brüsten eine (zu) schwache Rücken- und allenfalls
Bauchmuskulatur, eine Haltungsfehlform sowie degenerative Veränderungen.
Entsprechend bestanden verschiedene Angriffspunkte für eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes oder sogar eine vollständige Heilung, u.a. Stärkung der
Rücken(- und Bauch-)Muskulatur, Haltungskorrektur, Abnahme des Gewichtes der
Brüste.

6.2.2.1 Bei der Mammareduktionsplastik wurde Fett- und Drüsengewebe
reseziert. Dadurch wurden die Brüste kleiner und um rund 1 kg leichter. Mit
diesem operativen Eingriff wurde somit lediglich eine der Ursachen der im
Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden angegangen und behoben. Soweit durch
die überschweren Mammae bedingt, wurde gleichzeitig auch die Haltung
verbessert. Dass nach der Reduktionsplastik mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die gesundheitliche Beeinträchtigung vollständig beseitigt
war, insbesondere keine Physiotherapie (mehr) notwendig sein würde, kann aus
Sicht der Verhältnisse bis zum Eingriff nicht ohne weiteres gesagt werden. In
seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 26. April 2000 erwähnte der
Vertrauensarzt der Helsana, dass die Mammareduktionsplastik zwar zu einer
Verbesserung des Beschwerdebildes beigetragen habe, offenbar aber keine
Beschwerdefreiheit bestehe.

6.2.2.2 Die konservativen Massnahmen (Physiotherapie, Gymnastik) waren auf
die Stärkung der Muskulatur und die Korrektur der Haltung gerichtet. Es ist
anzunehmen, dass sie auch die mit den degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule verbundenen körperlichen Defizite positiv beeinflussten. Im
Übrigen kann als Erfahrungstatsache gelten, dass Physiotherapie und Gymnastik
allgemein gesundheitserhaltende und -fördernde Wirkung zukommt. Dass die
konservativen Massnahmen wirksam waren, ist in Erw. 6.2.1 dargelegt worden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der
Schadenminderungspflicht (vgl. dazu Eugster, a.a.O., S. 110 Rz 219) die
Physiotherapie aufgrund der zeitlichen Verteilung sowie Dauer und Intensität
der Behandlung durchaus zumutbar war. An dieser Beurteilung ändern die im
Zeitraum 1995 bis 1997 an der Klubschule Migros besuchten
Rückengymnastik-Kurse nichts. Dabei kann offen bleiben, ob jenes offenbar auf
eigene Initiative absolvierte Training einer gezielt auf die Nacken- und
Schulterbeschwerden gerichteten physiotherapeutischen Behandlung
gleichgestellt werden kann und anzunehmen ist, ohne diese Vorkehr hätte sich
die Schmerzsituation früher als im Winter 1998 verschlechtert. Gymnastik im
Rahmen des Zumutbaren ist in jedem Alter als wichtiger Bestandteil eigener
Gesundheitsvorsorge zu betrachten.

6.2.3 Dass die Behandlung der Nacken- und Schulterbeschwerden mittels
konservativer Massnahmen bis zum Zeitpunkt der Mammareduktionsplastik vom 13.
September 1999 nicht als ganz abgeschlossen gelten konnte und mit dem
erneuten Auftreten behandlungsbedürftiger Schmerzen gerechnet werden musste,
spricht für die Zweckmässigkeit des Eingriffs. Allerdings hielten sich
Physiotherapie und Gymnastik in zumutbarem Rahmen. Sodann ist aufgrund des
vielgestaltigen Ursachenspektrums fraglich, ob beim Entscheid über das
Kostengutsprachegesuch für die Zeit nach der Operation Beschwerdefreiheit
erwartet werden konnte. Bei dieser Sachlage kann die Zweckmässigkeit der
Mammareduktionsplastik nicht ohne weiteres bejaht werden. Vorab stellt sich
die Frage, ob ohne Operation bei Fortsetzung der konservativen Massnahmen im
bisherigen Rahmen (zeitliche Kadenz, Intensität) wie vorher weitgehende
Beschwerdefreiheit hätte erreicht werden können. Im verneinenden Falle
interessiert zu wissen, aus welchen Gründen mit einer vermehrten
Notwendigkeit zu rechnen war und wie ein neues konservatives Therapiekonzept
hätte aussehen müssen. Ebenfalls von Bedeutung sind die Risiken und
Nebenwirkungen einer Mammareduktionsplastik im Allgemeinen und bei der
Versicherten im Besonderen. Schliesslich fragt sich, welcher Stellenwert die
Selbsttherapie (Rückengymnastik etc.) für die Beschwerdefreiheit hat. Erst
nach gutachtlicher Klärung dieser offenen Punkte kann die Rechtsfrage, ob die
Mammareduktionsplastik vom 13. September 1999 eine zweckmässige Leistung im
Sinne des Art. 32 Abs. 1 KVG darstellt, in zuverlässiger Weise beurteilt
werden.

6.2.4 Die Sache ist daher an das kantonale Versicherungsgericht
zurückzuweisen, damit es zu den offenen Fragen ein Gutachten einhole und
danach über die streitige Vergütungspflicht neu entscheide.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid vom 26. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit es im Sinne
der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: