Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 93/2001
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K 93/01 Vr

                        III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

                Urteil vom 4. Dezember 2001

                         in Sachen

M.________, 1982, Beschwerdeführerin, vertreten durch Für-
sprecher Rolf A. Tobler, Amthausgasse 12, 3011 Bern,

                           gegen

CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

     A.- Die 1982 geborene M.________ ist bei der CSS
Versicherung (nachfolgend CSS) krankenversichert. Der be-
handelnde Kieferorthopäde Dr. med. dent. S.________ hielt
im Schreiben vom 5. September 1997 die Diagnose "palatinal
verlagerte Oberkiefereckzähne 13 und 23 mit Resorp-
tionsgefahr für die benachbarten Zähne" fest und unterbrei-
tete einen Kostenvoranschlag für die Behandlung in der Höhe
von Fr. 8900.-. Die Krankenkasse erklärte sich am 11. Sep-
tember 1997 bereit, aufgrund der Zusatzversicherung Stan-
dard 50 % dieser Behandlungskosten, höchstens aber

Fr. 12'000.-, zu übernehmen. Daran hielt sie im Schreiben
an Dr. med. dent. S.________ vom 26. November 1997 fest und
vertrat gleichzeitig die Auffassung, es handle sich um eine
Nichtpflichtleistung.
     Mit Verfügung vom 27. Juli 1999 verneinte die CSS eine
Kostenübernahme aufgrund der obligatorischen Krankenversi-
cherung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ent-
scheid vom 21. Februar 2000 ab.

     B.- Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, die
CSS sei zu verpflichten, die Kosten der kieferorthopädi-
schen Behandlung, soweit sie nicht zulasten der Zusatzver-
sicherung übernommen werde, zulasten der obligatorischen
Krankenversicherung vollumfänglich zu übernehmen. Das Ver-
waltungsgericht des Kantons Freiburg hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 23. Mai 2001 abgewiesen.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren
erneuern und eventualiter beantragen, die Angelegenheit sei
zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungs-
gericht zurückzuweisen.
     Die CSS schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-
zichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Leistungen, deren Kosten von der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu übernehmen
sind, werden in Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kran-
kenversicherung (KVG) in allgemeiner Weise umschrieben. Im
Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte und Ärztinnen,
dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen so-
wie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und Ärztinnen
Leistungen erbringen.

     Die Leistungen der Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in
der genannten Bestimmung nicht aufgeführt. Die Kosten die-
ser Leistungen sollen im Krankheitsfalle der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränktem Mas-
se überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche Be-
handlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung
des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine
schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt
(Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer
schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig
ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).
     Da vorliegend die zahnärztliche Behandlung weder durch
eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt
(Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) noch für deren Behandlung not-
wendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG), kann eine Leis-
tungspflicht der sozialen Krankenversicherung nur bei Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG
gegeben sein.

     2.- Die Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG,
wonach die zahnärztliche Behandlung durch eine schwere,
nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt sein
muss, hat durch das Departement (Art. 33 Abs. 2 KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. d der Verordnung über die
Krankenversicherung [KVV]) in Art. 17 der Verordnung über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(KLV) folgende Ausgestaltung erfahren:

Art. 17 Erkrankungen des Kausystems

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen
Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht
vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind
(Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das
Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so
weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krank-
heitswert des Leidens notwendig macht:

a. Erkrankungen der Zähne:

   1. Idiopathisches internes Zahngranulom,
   2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen
      mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste);

b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):

   1. Präpubertäre Parodontitis,
   2. Juvenile, progressive Parodontitis,
   3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;

c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:

   1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich
      und tumorähnliche Veränderungen,
   2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich,
   3. Osteopathien der Kiefer,
   4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen)
   5. Osteomyelitis der Kiefer;

d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsappara-
   tes:

   1. Kiefergelenksarthrose,
   2. Ankylose,
   3. Kondylus- und Diskusluxation;

e. Erkrankungen der Kieferhöhle:

   1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil,
   2. Mund-Antrumfistel;

f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheits-
   wert führen:

   1. Schlafapnoesyndrom,
   2. Schwere Störungen des Schluckens,
   3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.

     a) In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht entschieden, dass die in Art. 17-19 KLV er-
wähnten Erkrankungen, deren zahnärztliche Behandlung von
der sozialen Krankenversicherung zu übernehmen ist, ab-
schliessend aufgezählt sind. Daran hat es in ständiger
Rechtsprechung festgehalten (zur Publikation in der Amtli-
chen Sammlung vorgesehene Urteile M. vom 19. September
2001, K 73/98, und J. vom 28. September 2001, K 78/98).
Demnach fallen nur Erkrankungen des Kausystems, die in

Art. 17 KLV genannt sind, unter die Leistungspflicht der
sozialen Krankenversicherung.

     b) Die Umschreibung der Erkrankungen in Art. 17 KLV
ist unterschiedlich. So begnügt sich der Verordnungsgeber
teils mit einzelnen Krankheitsbezeichnungen wie etwa der
Kiefergelenksarthrose (Art. 17 lit. d Ziff. 1 KLV) oder der
Mund-Antrumfistel (Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV), teils ver-
wendet er Umschreibungen wie in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV,
wo ihm die Begriffe "Verlagerung und Überzahl von Zähnen
und Zahnkeimen" ("dislocations dentaires, dents ou germes
dentaires surnuméraires"; "dislocazioni o soprannumero di
denti o germi dentari") für sich allein zu unbestimmt er-
scheinen, sodass er nur solche darunter verstanden wissen
will, die "Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste)" erreichen
("pouvant être qualifiées de maladie [par exemple: abcès,
kyste]"; "che causano una malattia [ad es. ascesso, cis-
te]"). Damit stellt sich die Frage, ob dieser Krankheits-
wert ein anderer ist als jener Krankheitswert, der nach
Art. 17 KLV zur allgemeinen Voraussetzung dafür erhoben
wird, dass die in dieser Bestimmung aufgezählten Erkran-
kungen in den Leistungsbereich der sozialen Krankenversi-
cherung fallen. Weiter ist danach zu fragen, ob der Krank-
heitswert, wie er in Art. 17 KLV allgemein oder in dessen
lit. a Ziff. 2 bei verlagerten und überzähligen Zähnen und
Zahnkeimen verwendet wird, mit dem in Art. 2 Abs. 1 KVG
definierten Begriff der Krankheit übereinstimmt.

     3.- Das Gericht hat dazu die von zwei verschiedenen
Berufsgruppen zur Leistungspflicht der sozialen Krankenver-
sicherung im Sinne von Art. 31 KVG herausgegebenen Leitfä-
den zu Rate gezogen (Atlas der Erkrankungen mit Auswirkun-
gen auf das Kausystem [SSO-Atlas], herausgegeben von der
Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO, 1996; KVG-Leit-
faden, Leistungspflicht im Fachbereich Kiefer- und Ge-
sichtschirurgie, herausgegeben von der Gesundheitspoliti-
schen Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Kie-

fer- und Gesichtschirurgie, 1999). In der Erkenntnis, dass
diese Unterlagen einerseits auf die sich stellenden Fragen
wenig grundsätzliche Antworten geben und die Thematik mehr
kasuistisch angehen und andererseits in vielen Einzelfragen
zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, sowie an-
gesichts der grossen praktischen Bedeutung mit allfällig
weit reichenden finanziellen Folgen für die Versicherten
und die Versicherer hat das Gericht eine Expertengruppe mit
der Ausarbeitung eines Grundsatzgutachtens beauftragt. Die-
ses hatte die gestellten Fragen grundsätzlich, d.h. losge-
löst von den anstehenden Einzelfällen, zu beantworten und
so dem Gericht eine Grundlage zu bieten, welche es ihm er-
laubt, den gesetzlichen Bestimmungen einen Inhalt zu geben,
der auf einem zutreffenden Verständnis des der Regelung zu
Grunde liegenden medizinischen Fachwissens beruht. Bei den
drei Mitgliedern der Expertengruppe handelt es sich um PD
Dr. med. dent. Urs Gebauer, Klinik für Kieferorthopädie,
Bern, Dr. med. dent. Martin Chiarini, Ecole de Médecine
Dentaire, Genève, und Dr. med. dent. Wanda Gnoinski, Klinik
für Kieferorthopädie, Zürich. Diese Experten durften andere
Fachpersonen kontaktieren.
     Das Grundsatzgutachten und der Erläuterungsbericht
werden nicht nur soweit sie für den vorliegenden Fall ein-
schlägig sind, sondern umfassend wiedergegeben, und zwar
angesichts des Umstandes, dass die Expertenmeinungen weit
über den konkreten Fall hinaus interessieren.

     4.- a) Die Experten wurden zum Krankheitswert befragt,
der bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen
nach Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV Voraussetzung der Leis-
tungspflicht der sozialen Krankenversicherung ist. Die
Fachpersonen erblicken in diesem Krankheitswert einen
gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit
gemäss Art. 2 Abs. 1 KVG qualifizierten Begriff. Ihm komme
- so führen sie aus - Abgrenzungsfunktion zu. Weil die Um-
schreibungen "Verlagerung" und "Überzahl" von Zähnen und
Zahnkeimen sowohl leichte wie auch schwere Erkrankungen des

Kausystems erfassten, würden auf diese Weise die schweren
von den übrigen Erkrankungen abgegrenzt, die nicht als
schwer einzustufen seien und daher der Leistungspflicht der
sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG
nicht unterlägen.

     b) Das Gericht sieht keinen Grund, im Krankheitswert,
der nach Art. 17 KLV bei den aus allen darin aufgeführten
Erkrankungen hervorgehenden Zahnleiden erreicht sein muss,
damit die Behandlung der Leistungspflicht unterliegt, etwas
anderes zu erblicken. Auch hier dient der Begriff der Ab-
grenzung. Er drückt das Mass der Schwere des Zahnleidens
als Voraussetzung für die Leistungspflicht der sozialen
Krankenversicherung aus. Nicht schwere Leiden sollen nach
der gesetzlichen Vorgabe des Art. 31 Abs. 1 KVG davon aus-
geschlossen sein. Der Wiederholung des Begriffes in Art. 17
lit. a Ziff. 2 KLV kommt daher die Funktion zu, dieser all-
gemeinen Voraussetzung des Krankheitswertes in Art. 17 KLV
den nötigen Nachdruck zu verschaffen, weil gerade bei ver-
lagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen neben
schweren gehäuft nicht schwere Erscheinungsformen anzu-
treffen sind (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil M. vom 19. September 2001, K 73/98).

     5.- a) Um die Frage der Schwere einer Erkrankung bei
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen diffe-
renziert angehen zu können, unterscheiden die Experten zwi-
schen der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines Richt-
wertes bis zum 18. Altersjahr - und bleibender Dentition.
So könne bei der Dentition in Entwicklung der Krankheits-
wert in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung
oder in einem pathologischen Geschehen bestehen. Bei blei-
bender Dentition falle naturgemäss eine Behinderung der ge-
ordneten Gebissentwicklung ausser Betracht; der Krankheits-
wert beschränke sich hier auf ein pathologisches Geschehen.

     aa) Damit eine Behinderung geordneter Gebissentwick-
lung Krankheitswert erlange, so führen die Fachleute aus,
müsse sie mit der Verlagerung oder Überzahl von Zähnen und
Zahnkeimen zusammenhängen, bereits manifest sein oder ge-
mäss bewährter Erkenntnis der Zahnmedizin unmittelbar dro-
hen und durch einfache Massnahmen nicht zu verhindern oder
zu beheben sein. Als Beispiele der Behinderung einer geord-
neten Gebissentwicklung nennen die Experten die Behinderung
des Durchbruchs benachbarter Zähne, die Resorption oder
Verdrängung solcher Zähne und das Ausbleiben weiteren Al-
veolarfortsatz-Wachstums infolge Ankylose bleibender Zähne
und Früh-Ankylose von Milchzähnen. Unter einfachen Massnah-
men seien namentlich die Extraktion von Milchzähnen oder
bleibenden Zähnen ohne Zusatzkomplikationen (einfache Ex-
traktion), Schleimhautkappen-Excision sowie die Schaffung
des für den Zahndurchbruch nötigen Platzangebotes mit be-
schränktem apparativem Aufwand (z.B. festsitzende oder ab-
nehmbare Lückenhalter/Lückenöffner, Lingualbogen, Palati-
nalbogen, Headgear) zu verstehen.

     bb) Von einem pathologischen Geschehen - so die Fach-
personen - sei zu sprechen, wenn es mit der Verlagerung
oder Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen zusammenhänge, wenn
es durch prophylaktische Massnahmen nicht verhindert werden
könne, wenn es zu erheblichen Schäden an benachbarten Zäh-
nen, am Kieferknochen oder an benachbarten Weichteilen ge-
führt habe oder nach klinischem und allenfalls radiologi-
schem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit führen werde und
ohne Eingriff das Kausystem beeinträchtige. Als Beispiele
einer erheblichen Schädigung benachbarter Zähne, am Kiefer-
knochen oder an benachbarten Weichteilen nennen sie den
Abszess, die Zyste, soweit sie nicht durch vermeidbare Ka-
ries oder Parodontitis bedingt ist, die Resorption oder
Verdrängung benachbarter Zähne, bereits erfolgte parodonta-
le Taschenbildung an benachbarten Zähnen, chronisch-rezidi-
vierende Pericoronitis (beginnende Abszessbildung) bei
Weisheitszähnen sowie retinierte Zähne mit Verbindung zur

Mundhöhle und entsprechender Gefahr der Abszessbildung in-
folge nicht vermeidbarer Karies. Ein Kauorgan könne sodann
ausser in seiner Funktion auch in seiner Ästhetik (z.B.
obere Frontzähne) beeinträchtigt werden.

     b) Was den Umfang der Pflichtleistung der sozialen
Krankenversicherung in den dargestellten Fällen von schwe-
rer Erkrankung des Kausystems anbelangt, erachten die Ex-
perten aus fachärztlicher Sicht allgemein die Übernahme der
Kosten zur Behebung oder Minderung der Entwicklungsstörung
oder des pathologischen Geschehens sowie zur Herstellung
eines funktionell und, soweit obere Frontzähne betroffen
sind, eines ästhetisch befriedigenden Zustandes für ange-
zeigt. Im Besonderen halten die beigezogenen Fachpersonen
dafür, dass bei überzähligen Zähnen mit pathologischem Ge-
schehen zum Umfang der Leistungspflicht die Kosten für die
Entfernung, für die Behandlung der Pathologie und die Res-
tauration oder den Ersatz allfällig geschädigter Zähne ge-
hörten. Bei verlagerten Zähnen umfasst die Leistungspflicht
ihrer Meinung nach die Entfernung und den Ersatz dieser
Zähne oder deren Einreihung mittels chirurgischer oder kie-
ferorthopädischer Massnahmen. Bei verlagerten Weisheits-
zähnen mit pathologischem Geschehen schliesslich beinhalte
die Pflichtleistung nur die Entfernung und die Behandlung
der Begleitpathologie, nicht aber den Ersatz für entfernte
Zähne.

     6.- a) In Würdigung dieser medizinischen Ausführungen
schliesst sich das Gericht dem Verständnis der Experten an,
wonach der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV
bei der Dentition in Entwicklung in der Behinderung einer
geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen
Geschehen und bei bleibender Dentition in einem pathologi-
schen Geschehen zu sehen ist, wobei das pathologische Ge-
schehen zu einer erheblichen Schädigung von Nachbarstruktu-
ren führt oder unter bestimmten Voraussetzungen zu führen
droht. Damit scheidet aus, den Krankheitswert in den verla-

gerten oder überzähligen Zähnen und Zahnkeimen selbst zu
sehen, etwa bei Überschreitung eines bestimmten Mindestmas-
ses der Abweichung verlagerter Zähne von der normalen Lage
und Achsenrichtung.
     Im Weiteren ergibt sich daraus, dass dieser Krank-
heitswert den für die soziale Krankenversicherung allgemein
geltenden Krankheitswert des Art. 2 Abs. 1 KVG übersteigt
(vgl. Erw. 4a, b). Nicht jede Beeinträchtigung der Gesund-
heit durch verlagerte oder überzählige Zähne und Zahnkeime
lässt eine medizinische Untersuchung oder Behandlung unter
die Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung fal-
len. Vielmehr muss, wie dargelegt, eine qualifizierte Be-
einträchtigung vorliegen.
     Ob eine Erkrankung des Kausystems wegen verlagerter
und überzähliger Zähne und Zahnkeime als schwer anzusehen
ist und ihre Behandlung der Leistungspflicht der sozialen
Krankenversicherung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG unter-
liegt, ist demnach am Krankheitswert gemäss Art. 17 (In-
gress) und Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV zu messen. Liegt eine
Behinderung geordneter Gebissentwicklung oder pathologi-
sches Geschehen mit Schädigung der Nachbarstrukturen im
dargelegten Sinne vor, so muss nicht zusätzlich danach ge-
fragt werden, ob die Erkrankung insgesamt als schwer einzu-
stufen ist.

     b) Was sodann den Umfang der Leistungspflicht anbe-
langt, gehen die Experten in ihren Ausführungen relativ
weit, indem sie beispielsweise neben der Entfernung verla-
gerter Zähne auch deren Ersatz oder deren Einreihung ein-
schliessen. Der Umfang hat sich in jedem Fall nach den
Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirt-
schaftlichkeit zu richten (Art. 32 Abs. 1 KVG). Keinesfalls
darf Anreiz dafür geschaffen werden, Gebisssanierungen, für
welche die soziale Krankenversicherung nicht aufzukommen
hat, unter dem Vorwand einer Behandlung verlagerter oder
überzähliger Zähne ihr doch anzulasten. Der Umfang der

Leistungspflicht wird von Fall zu Fall nach den genannten
Grundsätzen festzulegen sein.

     c) Es ist selbstverständlich Sache der Rechtsprechung,
die von den Experten geäusserten Auffassungen, soweit sie
nicht in die Beurteilung des vorliegenden Falles einflies-
sen, in den konkreten Einzelfällen zu beurteilen (zum Gan-
zen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes
Urteil M. vom 19. September 2001, K 73/98).

     7.- Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin an einer Verlagerung der Eck-
zähne 13 und 23 leidet. So führte auch die Beschwerdegeg-
nerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften, auf welche
sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren verweist,
aus, die Versicherte leide an einer Zahnverlagerung (Ver-
nehmlassung vom 20. April 2000 S. 5 Ziff. 2.4 und Schluss-
bemerkungen vom 5. Juli 2000 S. 2 Ziff. 1). An dieser
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen
Entscheid die Begriffe "retiniert" und "verlagert" teil-
weise fälschlicherweise synonym verwendet werden. Während
ein retinierter Zahn noch nicht durchgebrochen ist, steht
ein verlagerter Zahn (ob retiniert oder durchgebrochen)
ausserhalb der Zahnreihe. Mit der Bejahung der Verlagerung
ist vorliegend die erste Voraussetzung der Leistungspflicht
der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 17 lit. a
Ziff. 2 KLV erfüllt. Streitig und zu prüfen bleibt, ob das
Leiden auch Krankheitswert im Sinne dieser Bestimmung er-
langt hat und somit die zweite Leistungsvoraussetzung er-
füllt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt, als Dr.
med. dent. S.________ die massgebende Diagnose stellte und
eine Behandlung als notwendig erachtete, 15 Jahre alt. Der
Krankheitswert ist demzufolge nach den für die Dentition in
Entwicklung geltenden Kriterien zu beurteilen.

     a) Der behandelnde Kieferorthopäde Dr. med. dent.
S.________ hat in seinem Bericht vom 5. September 1997, mit

welchem er den Kostenvoranschlag unterbreitet hatte, den
Krankheitswert der verlagerten oberen Eckzähne 13 und 23 in
der "Resorptionsgefahr für die benachbarten Zähne" gesehen.
Der Vertrauenszahnarzt des Krankenversicherers, Dr. med.
dent. H.________ hat in seinem Bericht vom 25. Juni 1999
zur Resorptionsgefahr gesagt, jeder retinierte Zahn stelle
eine Verdrängungsgefahr für die benachbarten Zähne dar.
Palatinal retinierte Eckzähne würden selten solche Resorp-
tionen verursachen. ("Toute dent incluse comporte un risque
de résorption pour les dents avoisinantes. Les canines
incluses en position palatine provoquent rarement de telles
résorptions.")

     b) Nachdem die Krankenkasse im Einspracheentscheid vom
21. Februar 2000 an der Verneinung der Übernahme der Zahn-
behandlungskosten durch die obligatorische Krankenversiche-
rung festgehalten hatte, behauptete die von diesem Zeit-
punkt an anwaltlich vertretene Versicherte im vorinstanzli-
chen Beschwerdeverfahren erstmals, beim verlagerten Eck-
zahn 23 habe sich zusätzlich ein "deutlich vergrössertes
und zystisch verändertes Follikel" gebildet. Für den Be-
streitungsfall liess sie um Einholung eines Obergutachtens
ersuchen. Vor Einreichung der Vernehmlassung kontaktierte
der Krankenversicherer nochmals den Vertrauenszahnarzt. Dr.
med. dent. H.________ verneinte am 13. April 2000 das
Bestehen einer Resorptionsgefahr benachbarter Zähne durch
die Eckzähne 13 und 23. Ebenfalls verneinte er die Frage,
ob er auf den Röntgenbildern ein zystisch verändertes
Follikel beim Zahn 23 beobachtet habe.

     c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid befunden, die
eindeutige Aussage des Dr. med. dent. H.________ sei nicht
in Zweifel zu ziehen. Dieser habe weder eine Zystenbildung
noch sonstwie pathologisches Begleitgeschehen an den Zähnen
13 und 23 festgestellt und darauf hingewiesen, dass Dr.
med. dent. S.________ bei Bestehen einer Follikelbildung
mit zystischen Veränderungen dies in der ursprünglichen

Diagnose erwähnt hätte. Dr. med. dent. H.________ sei auch
darin zu folgen, dass eine Resorption weder unmittelbar
drohe noch sich bereits realisiere. Das blosse Vorhanden-
sein einer Resorptionsgefahr - wie von Dr. med. dent.
S.________ erwähnt - sei mit der Diagnose eines retinierten
Zahnes bereits gegeben und für sich allein nicht leistungs-
auslösend.

     8.- a) Gestützt auf die Ausführungen der Experten im
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeholten Grund-
satzgutachten ist der Krankheitswert verlagerter Zähne bei
der Dentition in Entwicklung u.a. dann anzunehmen, wenn die
Resorption oder Verdrängung benachbarter Zähne bereits ein-
getreten oder unmittelbar drohend ist, z.B. bei radiolo-
gisch festgestelltem Kontakt zum Nachbarzahn, oder aber bei
pathologischen Begleiterscheinungen analog der bleibenden
Dentition, wie z.B. Abszess, Zyste usw. Der Vollständigkeit
halber kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wer-
den, dass bei der Überwachung der Gebissentwicklung den
oberen Eckzähnen grösste Aufmerksamkeit zu schenken ist, da
diese den kompliziertesten Durchbruchsweg aller bleibenden
Zähne absolvieren müssen.

     b) Im vorliegenden Fall stehen sich zur Frage des
Krankheitswertes der verlagerten Obereckzähne 13 und 23
widersprüchliche Äusserungen von zwei Zahnärzten gegenüber.
So sieht der behandelnde Kieferorthopäde den Krankheitswert
in der Resorptionsgefahr für die benachbarten Zähne, was
der Vertrauenszahnarzt der Krankenkasse hingegen in dem
Sinne verneint, dass jeder retinierte Zahn eine Verdrän-
gungsgefahr beinhalte. Zur Frage des Vorliegens eines ver-
grösserten und zystisch veränderten Follikels am Zahn 23
hat sich der behandelnde Dr. med. dent. S.________ bisher
nicht aktenkundig geäussert, wohingegen Dr. med. dent.
H.________ diese bei nochmaliger Befragung durch den Kran-
kenversicherer - gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters

der Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr nach Einsicht und
Rücksendung der Röntgenbilder - verneint hat.
     Die Begründung des Vertrauenszahnarztes, die Verdrän-
gungsgefahr bestehe in solchen Konstellationen immer und
eine Verdrängung sei in 5 % der Fälle zu erwarten, ist,
sofern zutreffend, eine interessante Aussage über die sta-
tistische Häufigkeit. Die Gefahr in concreto wird jedoch
einfach verneint. Irgendwelche Ausführungen dazu, ob die
Verdrängungsgefahr bei der Zahnkonstellation der Beschwer-
deführerin gross oder gemäss Gutachten unmittelbar drohend
ist, können nicht gefunden werden. Dies ist nachzuholen,
indem, wie die Beschwerdeführerin beantragt, diesbezüglich
ein Gutachten zu erstellen ist. Dabei wird der Gutachter
oder die Gutachterin auch dazu aufgefordert werden müssen,
abzuklären zu versuchen, ob bei Zahn 23 zusätzlich eine
Zystenbildung bestanden hat. Der vorinstanzliche Entscheid
ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Krankenkasse
zurückzuweisen, damit sie nach dem Gesagten vorgehen kann.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Freiburg vom 23. Mai 2001 und der Einspracheentscheid
     der CSS Versicherung vom 21. Februar 2000 aufgehoben,
     und es wird die Sache an die CSS Versicherung zurück-
     gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre
     und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die CSS Versicherung hat der Beschwerdeführerin für
     das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungs-
     gericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
     (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wird über
     eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
     entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro-
     zesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge-
     richtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 4. Dezember 2001

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: