Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 90/2001
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K 90/01 Hm

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira,
Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichts-
schreiber Flückiger

               Urteil vom 27. November 2001

                         in Sachen

Dr. med. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032
Zürich,

                           gegen

 1. CSS Versicherung, Postfach 2568, 6002 Luzern,

 2. SUPRA Kranken- und Unfallkasse für die Schweiz, Chemin
    de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3,

 3. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche-
    rung, Rechtsdienst, Postfach, 6002 Luzern,

 4. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62, Postfach 132,
    5330 Zurzach,

 5. Krankenkasse KPT, Postfach, 3000 Bern 22,

 6. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Postfach, 4242
    Laufen,

 7. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Postfach 806,
    8401 Winterthur,

 8. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Palmstrasse 16,
    Postfach, 8402 Winterthur,

 9. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römer-
    strasse 38, 8401 Winterthur,

10. Krankenkasse Sanitas, Postfach, 8021 Zürich,

11. Krankenkasse KBV, Postfach, 8402 Winterthur,

12. INTRAS Krankenkasse, Postfach 1256, 1227 Carouge GE,

13. VISANA, Juristischer Dienst, Postfach 253, 3000
    Bern 15,

14. Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz,
    Postfach, 8024 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch den Verband
Zürcher Krankenversicherer, Löwenstrasse 29, Postfach 1268,
8021 Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026
Zürich,
                            und

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des
Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Am 10. September 1997 reichte der Verband Zürcher
Krankenversicherer (nachfolgend VZKV) für "alle Krankenkas-
sen des Verbandes Zürcher Krankenversicherer" beim Schieds-
gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons
Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren, Dr. med.
X.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psy-
chotherapie, sei zu verpflichten, den Klägerinnen Fr.
245'943.65 aus unwirtschaftlicher Behandlung (im Jahre
1995) zurückzuerstatten. Am 8. Juni 1999 ersuchte der VZKV
um Fortsetzung des Verfahrens im Namen von 14 Krankenversi-
cherern, welche im Jahre 1995 Leistungen für Behandlungen
des Beklagten erbracht hatten. Auf Einrede des Beklagten
stellte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts mit Ver-

fügung vom 30. September 1999 sinngemäss fest, dass die
Klageerhebung im Namen aller Krankenkassen des Verbandes
Zürcher Krankenversicherer unter Beilage eines Mitglieder-
verzeichnisses und die nachträgliche Beschränkung auf die
14 Krankenversicherer, welche in der fraglichen Zeit Leis-
tungsabrechnungen mit dem Beklagten hatten, zulässig seien.
Auf die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom
16. Februar 2000 nicht ein (K 118/99).
     Nach Durchführung des Schriftenwechsels verpflichtete
das kantonale Schiedsgericht den Beklagten, für die von den
Klägerinnen namentlich bezeichneten 75 Patientinnen und
Patienten oder für die zwischen Anfang 1993 und Ende 1995
behandelten Patientinnen und Patienten eine detaillierte
Auflistung der erbrachten ärztlichen Leistungen (mit Angabe
der Tarifposition, von Tag und Stunde der Leistung und des
Rechnungsdatums) einzureichen und entweder nachzuweisen,
dass die Leistungen von Vertrauensärzten der Klägerin ge-
prüft und genehmigt worden sind oder in einer für einen ge-
richtlichen Experten nachvollziehbaren Weise darzulegen,
auf Grund welcher Befunde welche Erkrankung diagnostiziert
wurde, welche therapeutischen Massnahmen evaluiert wurden
und wie die Behandlung gegebenenfalls dem Krankheitsverlauf
angepasst wurde (Beschluss vom 2. November 2000). Auf die
vom Beklagten hiegegen erhobenen Einwendungen präzisierte
das leitende Mitglied des Schiedsgerichts den Beschluss am
7. Dezember 2000 dahin, dass der Beklagte bezüglich der von
ihm behaupteten vertrauensärztlichen Genehmigungen von
Behandlungen lediglich anzugeben habe, welche Behandlungen
von wem, wann und in welchem Umfang genehmigt wurden. Der
Beklagte kam der Beweisanordnung in der Weise nach, dass er
am 26. Februar 2001 Honorarrechnungen von 73 der von den
Klägerinnen namentlich genannten sowie von 42 weiteren
Patientinnen und Patienten einreichte. Mit Verfügung vom
14. März 2001 wurde ihm Frist zur Beibringung der verlang-
ten Angaben über den Zeitpunkt, in welchem die einzelnen
Leistungen erbracht wurden (Leistungskalendarium), ange-

setzt. Nachdem der Beklagte ergänzende Unterlagen einge-
reicht hatte, erliess das leitende Mitglied des Schieds-
gerichts am 13. Juni 2001 eine weitere Verfügung, mit wel-
cher der Beklagte verpflichtet wurde, die Krankengeschich-
ten, Korrespondenzen und sonstigen Aufzeichnungen zu den
Gegenstand der Rückforderung bildenden Honorarrechnungen
(Ziff. 1) sowie vier den Akten entnommene Originalrechnun-
gen einzureichen (Ziff. 2).

     B.- Dr. med. X.________ lässt Verwaltungsgerichts-
beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 1 der Ver-
fügung des Schiedsgerichts vom 13. Juni 2001 sei aufzuhe-
ben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die
verlangte Aktenedition gehe über das zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in der streitigen Angelegen-
heit Erforderliche hinaus, verstosse gegen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip sowie das Willkürverbot und verletze den
Grundsatz der Fairness im Verfahren, indem Ziff. 1 der Ver-
fügung erlassen worden sei, bevor der Empfänger zu Ziff. 2
der Verfügung habe Stellung nehmen können.
     Das Schiedsgericht und die durch den VZKV vertretenen
Krankenversicherer beantragen Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung ver-
zichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht beur-
teilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der
Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher
Grundlage beruhenden Verfügungen gehören nach Art. 5 Abs. 2
und Art. 45 VwVG auch verfahrensleitende und andere Zwi-
schenverfügungen. Sie sind selbstständig anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

können und gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt
werden kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 124 V 25 Erw. 2a mit
Hinweisen).

     b) Mit der angefochtenen Verfügung hat das Schiedsge-
richt den Beschwerdeführer verpflichtet, die Krankenge-
schichten, Korrespondenzen und sonstigen Aufzeichnungen zu
den Gegenstand der Rückforderung bildenden Honorarrechnun-
gen einzureichen (Ziff. 1) sowie die vom Beklagten während
des Beweisverfahrens den Akten entnommenen vier Original-
rechnungen wieder einzureichen (Ziff. 2). Streitgegenstand
bildet allein Ziff. 1 der Verfügung. Dabei handelt es sich
um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, die gemäss
Art. 45 Abs. 2 lit. d VwVG selbstständig angefochten werden
kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (BGE 124 V 25 Erw. 2a). Die Voraussetzung des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofor-
tigen Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat, wobei
auch ein tatsächliches Interesse genügen kann (BGE 126 V
246 Erw. 2a). Ein solches Interesse ist hier gegeben. Denn
es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein eige-
nes Interesse am Schutz der Patientendaten und ein schutz-
würdiges Interesse daran hat, die Patientenkartei nur bzw.
nur so weit edieren zu müssen, als er hiezu aufgrund ge-
setzlicher Bestimmungen verpflichtet ist. Sollte sich he-
rausstellen, dass die vorinstanzliche Verfügung auf Akten-
edition ganz oder teilweise bundesrechtswidrig ist, könnte
der ihm entstandene Nachteil im Hauptverfahren nicht mehr
behoben werden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wel-
che innert der für Zwischenverfügungen geltenden Beschwer-
defrist von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereicht
wurde, ist daher einzutreten.

     c) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist das Verfahren kos-
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

     2.- a) Die Personendaten der Patientenkartei einer
Arztpraxis sind grundsätzlich dem durch Art. 28 ZGB ge-
schützten Geheimbereich der betreffenden Patientinnen und
Patienten zuzurechnen. Die Weitergabe solcher Daten bedeu-
tet in der Regel eine Persönlichkeitsverletzung, die nach
Art. 28 Abs. 2 ZGB nur dann nicht widerrechtlich ist, wenn
sie durch Einwilligung der Betroffenen, durch ein überwie-
gendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge-
setz gerechtfertigt ist (BGE 119 II 225 Erw. 2b/aa). Nähere
Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte enthält
das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) vom
19. Juni 1992, welches gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c jedoch
nicht anwendbar ist auf staats- und verwaltungsrechtliche
Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfah-
ren (vgl. hiezu BBl 1988 II 442 f.). Auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist auch das zürcherische Gesetz über
den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 6. Ju-
ni 1993 (AS/ZH 236.1), welches gemäss § 3 lit. b nicht gilt
in hängigen Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Straf-
rechtspflege. Massgebend für die Beurteilung der streitigen
Rechtsfrage sind die anwendbaren sozialversicherungs- und
verfahrensrechtlichen Bestimmungen; ferner sind die straf-
rechtlichen Vorschriften von Art. 321 StGB zu beachten.

     b) Art. 81 KVG in dem bis Ende 2000 gültig gewesenen
Wortlaut bestimmte, dass die Akten den Beteiligten zur Ein-
sicht offen stehen; schützenswerte Interessen der Versi-

cherten und ihrer Angehörigen sowie überwiegende öffentli-
che Interessen sind zu wahren; der Bundesrat bezeichnet den
Kreis der Beteiligten und regelt das Verfahren. Gestützt
auf diese Kompetenznorm hat der Bundesrat in Art. 127 KVV
den Kreis der Beteiligten näher umschrieben und in lit. b
bestimmt, dass in den Schranken von Art. 81 KVG die Akten-
einsicht auch den Sozialversicherungsgerichten zusteht.
Art. 83 KVG schreibt vor, dass Personen, die an der Durch-
führung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Nach dem bis
Ende 2000 gültig gewesenen Wortlaut der Bestimmung konnte
der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht vorsehen,
von welcher Befugnis er mit dem Erlass von Art. 130 KVV Ge-
brauch gemacht hat. Danach entfiel die Schweigepflicht un-
ter dem Vorbehalt wesentlicher privater Interessen auf be-
gründetes Gesuch im Einzelfall hin unter anderem gegenüber
den Sozialversicherern sowie den Amtsstellen des Bundes,
der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Un-
terlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungs-
oder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetz-
lichen Rückgriffrechts benötigten (Abs. 1 lit. c). Mit den
auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderungen des
KVG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2755) und der KVV vom 22.
November 2000 (AS 2000 2911) wurde diese Regelung in Anpas-
sung an das DSG dahingehend geändert, dass die Regelungs-
kompetenz des Bundesrates und die gestützt hierauf erlasse-
nen Verordnungsbestimmungen aufgehoben und die Ausnahmen
von der Schweigepflicht (Datenbekanntgabe) neu im Gesetz
umschrieben wurden. Art. 84a KVG unterscheidet zwischen
Fällen, wo vorbehältlich entgegenstehender überwiegender
Privatinteressen Daten im Einzelfall und auf schriftliches
und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden dürfen
(Abs. 1) und Fällen, wo dies ohne ein entsprechendes Gesuch
geschehen darf, sofern kein überwiegendes Privatinteresse
entgegensteht (Abs. 2). Gleichzeitig wurde Art. 81 KVG,
welcher das Akteneinsichtsrecht der am Verfahren Beteilig-

ten regelte, neu gefasst. Laut Abs. 1 lit. d dieser Bestim-
mung steht das Akteneinsichtsrecht unter Wahrung überwie-
gender Privatinteressen auch Behörden zu, die zuständig
sind für Beschwerden gegen die aufgrund dieses Gesetzes er-
lassenen Verfügungen, soweit es für die Erfüllung dieser
Aufgabe erforderlich ist. Eine analoge Bestimmung sieht das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Art. 47 Abs. 1
vor (BBl 2000 5051 f.). Nach der gesetzlichen Regelung ent-
fällt die Schweigepflicht der hiezu Verpflichteten, soweit
ein Akteneinsichtsrecht besteht (vgl. Botschaft über die
Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen
für die Bearbeitung von Personendaten in der Sozialversi-
cherung vom 24. November 1999, BBl 2000 255 ff., insbeson-
dere 264). Über ein Akteneinsichtsrecht verfügen auch die
Rechtspflegeorgane der Sozialversicherung (wozu auch die
kantonalen Schiedsgerichte gemäss Art. 89 KVG gehören), so-
weit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Einer
Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht (sinngemäss
zur altrechtlichen Regelung des KVG: Maurer, Das neue Kran-
kenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 27; a.M. Kieser, For-
melle Fragen der pauschalen Rückforderung, in Schaffhauser/
Kieser [Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Kran-
kenversicherung, St. Gallen 2001, S. 134 f.). Schützenswer-
te private Interessen sind jedoch zu wahren.

     c) Art. 321 StGB stellt unter anderem die Verletzung
des Berufsgeheimnisses durch Ärzte unter Strafe. Nach
Abs. 3 der Bestimmung bleiben die eidgenössischen und kan-
tonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Aus-
kunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten. Eine
solche Bestimmung enthält § 40 des Gesetzes über das Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993,
wonach die Parteien im Verfahren vor dem Schiedsgericht von
der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden
sind, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts in der
streitigen Angelegenheit erforderlich ist (vgl. hiezu Zünd,

Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich vom 7. März 1993, Zürich 1999, S. 263
ff.). Diese spezifisch auf Verfahren zwischen Krankenversi-
cherern und Leistungserbringern gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG
zugeschnittene Bestimmung stellt - neben Art. 81 Abs. 1 KVG
- eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Entbin-
dung der Partei vom Berufsgeheimnis und die Auskunfts-
pflicht gegenüber dem Schiedsgericht dar (zu den Anforde-
rungen an die gesetzliche Grundlage vgl. BGE 102 Ia 520
Erw. 3a; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil
II, Bern 1989, § 59 N 24; Corboz, Les principales infrac-
tions, Vol. II, Bern 1999, N 62 zu Art. 321). Den Persön-
lichkeitsrechten der Betroffenen ist dadurch Rechnung zu
tragen, dass der Eingriff in einem öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebietet, dass der Eingriff nicht über
das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Zweckes
erforderlich ist. Er muss das richtige Mittel zur Verwirk-
lichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles sein
und es erlauben, dieses unter möglichster Schonung der Per-
sönlichkeitsrechte zu erreichen. Zwischen dem gesteckten
Ziel und den eingesetzten Mitteln muss ein vernünftiges
Verhältnis bestehen (BGE 102 Ia 522 Erw. 4 mit Hinweisen).

     3.- a) Nach Art. 89 Abs. 5 KVG regelt der Kanton das
Verfahren vor dem Schiedsgericht, welches einfach und rasch
zu sein hat. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der
Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest;
es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswür-
digung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG; BGE 119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) erstreckt sich
auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und
umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkun-
den, welche sich in ihren Händen befinden (Rhinow/Koller/
Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel 1996, S. 218 Rz 1126). Sie gilt insbeson-
dere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung

der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnte (BGE 124 II 365 Erw. 2b mit Hinweis). In dem
als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kanto-
nalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwir-
kungspflicht eine weitgehende Bedeutung zu, weil die Par-
teien am ehesten in der Lage sind, zur Feststellung des
massgebenden Sachverhalts beizutragen (Kieser, a.a.O,
S. 130).

     b) Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen
Tätigkeit nach Art. 56 KVG kann sowohl die statistische Me-
thode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analyti-
sche Methode (Einzelfallprüfung) - oder eine Kombination
beider Methoden - zur Anwendung gelangen (BGE 119 V 454
Erw. 4d; vgl. auch Schürer, Honorarrückforderung wegen
Überarztung bei ambulanter ärztlicher Behandlung - Materi-
ellrechtliche Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.),
Wirtschaftlichkeitskontrolle in der Krankenversicherung,
St. Gallen 2001, S. 78 ff.). Auch wenn die vergleichende
Methode der analytischen wo möglich vorgezogen werden soll
und die analytische Methode im Allgemeinen nur dann zur An-
wendung gelangt, wenn es an zuverlässigen Angaben für einen
Durchschnittskostenvergleich fehlt, sind die kantonalen
Schiedsgerichte in der Wahl der Prüfmethode grundsätzlich
frei (BGE 98 V 198 f.; Schürer, a.a.O. S. 81 ff.). Im vor-
liegenden Fall geht das Schiedsgericht offenbar davon aus,
dass ein Durchschnittskostenvergleich allein nicht genügt
und es zusätzlich einer Einzelfallprüfung bedarf. Eine Ein-
zelfallprüfung anhand der in einem bestimmten Zeitraum er-
gangenen Honorarrechnungen kann sich aber nicht auf eine
blosse Rechnungskontrolle beschränken, sondern hat sich
auch darauf zu erstrecken, ob der Behandlungsaufwand unter
Berücksichtigung des Krankheitsbildes und des angestrebten
Heilerfolges notwendig und vertretbar war (nicht  veröf-
fentlichtes Urteil C. vom 11. Juli 1996, K 39/95; vgl. auch
Schürer, a.a.O., S. 78). Dies setzt voraus, dass für jeden
Einzelfall Kenntnis über die Diagnose, die durchgeführten

Untersuchungen und Behandlungen sowie das angestrebte diag-
nostische und therapeutische Ziel besteht. Diese Angaben
finden sich in den vom Beschwerdeführer eingereichten Hono-
rarrechnungen nicht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht er-
gänzende Unterlagen eingefordert. Wenn sie mit der ange-
fochtenen Verfügung die Edition der Krankengeschichten,
Korrespondenzen und sonstigen Aufzeichnungen zu den Gegen-
stand der Rückforderung bildenden Honorarrechnungen ver-
langt hat, so hält sich dies im Rahmen dessen, was für die
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich
ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verfahren vor
dem Schiedsgericht kein Schlichtungsverfahren vorausgegan-
gen ist, wie es nach dem früheren Recht (Art. 25 Abs. 4
KUVG) vorausgesetzt war (BGE 119 V 309 ff.). Es oblag daher
vollumfänglich dem Schiedsgericht, für die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein.

     c) Die verfügte Aktenedition verstösst grundsätzlich
nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal der Be-
schwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten - insbe-
sondere dadurch, dass er dem Beweisbeschluss vom 2. Novem-
ber 2000 nur teilweise nachgekommen ist - selbst Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen gegeben hat. Im Lichte
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes fragt sich lediglich,
ob es erforderlich ist, dass das Schiedsgericht die voll-
ständigen Krankengeschichten, Korrespondenzen und sonstigen
Aufzeichnungen zu den Akten nimmt, handelt es sich bei den
psychiatrischen Krankheitsgeschichten, welche in weitem
Masse auch Angaben zu den persönlichen und familiären Ver-
hältnissen enthalten, doch um besonders sensible Daten.
Stattdessen könnte ein der Geheimhaltung verpflichteter Ex-
perte mit der Abklärung der massgebenden Tatsachen beauf-
tragt werden, womit der Eingriff in die Patientenrechte we-
niger schwerwiegend ausfiele. Eine solche Lösung wiese aber
gravierende Nachteile auf. So wäre es problematisch, dem
kantonalen Schiedsgericht aus formellen Gründen den Beizug
eines externen Sachverständigen auch dann vorzuschreiben,

wenn es - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gel-
tend macht - nicht um die Abklärung von Sachverhalten geht,
deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, über wel-
che das Schiedsgericht nicht verfügt. Das Schiedsgericht
wäre zudem kaum in der Lage, die Feststellungen des Gutach-
ters zu überprüfen, ohne volle Einsicht in die diesen zu
Grunde liegenden Unterlagen nehmen zu können. Schliesslich
würden auch nachträgliche ergänzende Abklärungen erheblich
erschwert. Das Schiedsgericht kann sich demnach die für die
Entscheidfindung benötigten Informationen vernünftigerweise
nicht auf eine Weise verschaffen, welche mit einem geringe-
ren Eingriff in die Patientenrechte verbunden ist als die
verfügte Aktenedition. Diese ist somit zur Wahrung des ent-
sprechenden öffentlichen Interesses, welches schwerer wiegt
als die entgegen stehenden Privatinteressen, erforderlich
und als verhältnismässig zu qualifizieren.

     d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass
Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung erlassen wurde, bevor
der Beschwerdeführer zu Ziff. 2 der Verfügung Stellung neh-
men konnte, gegen den Grundsatz der Fairness im Verfahren
verstossen sollte. Es besteht offensichtlich kein Zusammen-
hang zwischen den beiden vorinstanzlichen Anordnungen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwer-
     deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
     schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
     Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
     und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. November 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: