Sozialrechtliche Abteilungen K 89/2001
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K 89/01 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Kopp Käch Urteil vom 26. Juli 2001 in Sachen VISANA, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Gesuchstellerin, gegen P.________, Gesuchsgegner, betreffend Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts vom 23. April 2001 In Erwägung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Ur- teil vom 23. April 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Visana gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2000 gutgeheissen hat, dass die Visana mit Eingabe vom 22. Juni 2001 ein Ge- such um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 23. April 2001 gestellt hat, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grund- sätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen), dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Ab- änderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskus- sion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE 110 V 222 Erw. 1), dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des Urteils vom 23. April 2001 unklar, un- vollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, Gegensätze zu den Erwägungen aufweist oder aber Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin auf an- gebliche Widersprüche zu anderen Urteilen des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts beziehen und somit nicht Gegen- stand eines Erläuterungsgesuchs, sondern allenfalls eines weiteren Beschwerdeverfahrens sein können, dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der aufge- zeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt. Luzern, 26. Juli 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.