Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 89/2001
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K 89/01 Ge

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

                 Urteil vom 26. Juli 2001

                         in Sachen

VISANA, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21,
3000 Bern, Gesuchstellerin,

                           gegen

P.________, Gesuchsgegner,

                        betreffend

Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts vom 23. April 2001

In Erwägung,

     dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Ur-
teil vom 23. April 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der Visana gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Oktober 2000 gutgeheissen hat,
     dass die Visana mit Eingabe vom 22. Juni 2001 ein Ge-
such um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 23. April
2001 gestellt hat,

     dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss
Art. 145 Abs. 1 OG eine Erläuterung vornimmt, wenn der
Rechtsspruch eines Entscheides unklar, unvollständig oder
zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder
mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er
Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
     dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs grund-
sätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen
Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE
110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
     dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Ab-
änderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskus-
sion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen
Recht- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE
110 V 222 Erw. 1),
     dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass
das Dispositiv des Urteils vom 23. April 2001 unklar, un-
vollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist,
Gegensätze zu den Erwägungen aufweist oder aber Redaktions-
oder Rechnungsfehler enthält,
     dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerin auf an-
gebliche Widersprüche zu anderen Urteilen des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts beziehen und somit nicht Gegen-
stand eines Erläuterungsgesuchs, sondern allenfalls eines
weiteren Beschwerdeverfahrens sein können,
     dass somit das Erläuterungsgesuch im Lichte der aufge-
zeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet
ist,

     erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
     einzutreten ist.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der III. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin:

                            i.V.