Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 86/2001
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K 86/01

Urteil vom 17. Juli 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger

Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal,
Beschwerdeführer,

gegen

1. L.________,

2.  M.________,

3.  N.________,

4.  A.________,

5.  O.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch L.________

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Mai 2001)
Sachverhalt:

A.
L. ________ und M.________ sowie die Kinder N.________, A.________ und
O.________ (Familie Z.________) hatten bei der Krankenkasse Y.________ die
obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen. Sie kündigten diese
Versicherung auf den 31. Dezember 1998. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1998
ersuchten sie die Krankenkasse Turbenthal (nachfolgend: Kasse) um Aufnahme in
die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1999.
Die Kasse lehnte das Aufnahmegesuch mit einem Anfang November 1998 verfassten
Standardbrief ab und hielt daran in zwei weiteren Schreiben (verfasst Ende
November 1998 und Mitte Januar 1999) fest. Auf Beschwerde hin verpflichtete
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Kasse, die genannten
Personen "spätestens auf den Beginn des dem Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils folgenden Monats im Sinne der Erwägungen in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung aufzunehmen" (Entscheid vom 21. April 1999).

Mit Schreiben von Anfang August 1999 teilte die Kasse der Familie Z.________
mit, sie habe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ihr
Tätigkeitsgebiet auf den 30. Juni 1999 definitiv auf die Gemeinden
T.________, W.________ und G.________ eingeschränkt. Damit entfalle die
Pflicht, Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb dieser drei Gemeinden aufzunehmen.
L.________ machte daraufhin Schadenersatz in der Höhe der Differenz zwischen
den Prämien der Kasse und jenen des bisherigen Versicherers für die Monate
Januar bis Juni 1999, total Fr. 897.--, geltend. Die Kasse lehnte es mit
Verfügung vom 17. Oktober 1999 ab, diesen Betrag zu bezahlen. Daran hielt sie
auf Einsprache hin, in welcher zusätzlich Schadenersatz für die Monate Juli
bis Dezember 1999 verlangt worden war, mit Einspracheentscheid vom 4.
Dezember 1999 fest.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Kasse, den
Beschwerdeführern Fr. 1'794.-- nebst Zins zu 5% seit dem 25. Oktober 1999 zu
bezahlen (Entscheid vom 7. Mai 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Krankenkasse Turbenthal die
Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Die Familie Z.________ beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
4. Dezember 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich für Krankenpflege
versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Sie kann unter den Versicherern frei wählen
(Art. 4 Abs. 1 KVG). Unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
kann sie den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters (Art. 7 Abs. 1
KVG), bei einer Prämienerhöhung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat seit Ankündigung der Prämienerhöhung auf das Ende eines Monats
wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. September
2000 gültig gewesenen Fassung).

2.2 Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede
versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 4 Abs. 2 KVG). Das
Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses versichert ist (Art. 7 Abs. 5
Satz 1 KVG). Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der
versicherten Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere
die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern,
welche mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 die Aufnahme in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 1999 verlangt hatten, aber nicht
aufgenommen wurden, zu Schadenersatz verpflichtet ist.

4.
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Rechtsweg, auf welchem die
Schadenersatzforderung geltend zu machen ist.

4.1 Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32), welchem alle
Personen unterstehen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG), regelt in Art. 19
unter anderem die Haftung mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes
betrauter und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehender
Organisationen für Dritten widerrechtlich zugefügte Schäden. Forderungen aus
Staatshaftung - gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder
auf kantonales Recht - fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 117 V 353 Erw. 3 am Ende mit
Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 2 VG richtet sich jedoch bei Tatbeständen,
welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, die Haftung
nach jenen besonderen Bestimmungen. Derartige besondere
Entschädigungsregelungen sind gemäss der Rechtsprechung ausschliesslich und
abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine
Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt auch nicht ergänzend
zur Anwendung; es kann demnach nicht als Auffangregelung angerufen werden,
wenn eine Spezialhaftungsordnung für bestimmte Schäden keinen oder keinen
vollständigen Ersatz vorsieht. Das Verantwortlichkeitsgesetz steht im
Verhältnis zu den besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der so
genannten exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne
subsidiär (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2000
i.S. Z., 5A.27/1999, Erw. 3a mit Hinweisen). Entscheidend für die
Anwendbarkeit des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter
eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses, insbesondere des KVG,
fällt.

4.2 Das KVG enthält keine allgemeine Verantwortlichkeitsnorm. Art. 7 Abs. 5
Satz 2 KVG sieht jedoch eine Schadenersatzpflicht des Krankenversicherers für
den Fall vor, dass er die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Meldung an
den bisherigen Versicherer (vgl. Erw. 2.2 hievor) unterlässt. Damit besteht
eine spezialgesetzliche Haftungsregelung, welche den zur Diskussion stehenden
Problemkreis von Pflichtverletzungen des neuen Versicherers im Zusammenhang
mit einem Kassenwechsel beschlägt. Die Absicht des Gesetzgebers, derartige
Schadenersatzansprüche im KVG abschliessend zu regeln, wird daraus deutlich,
dass in der Zwischenzeit Art. 7 Abs. 6 KVG (in Kraft seit 1. Oktober 2000)
erlassen wurde. Laut dieser Bestimmung hat der bisherige Versicherer, wenn er
seinerseits den Kassenwechsel verunmöglicht, der versicherten Person den
daraus entstandenen Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz, zu ersetzen.
Die Regelung des KVG bezüglich der Haftung für Schaden im Zusammenhang mit
Pflichtverletzungen eines Versicherers beim Kassenwechsel hat nach dem
Gesagten (Erw. 4.1 hievor) als ausschliesslich und abschliessend zu gelten.
Das VG ist demzufolge nicht anwendbar, und die Beurteilung des
Schadenersatzanspruchs fällt in die Zuständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts. Anzufügen bleibt, dass Art. 78 ATSG nunmehr die
Verantwortlichkeit für den Bereich des Sozialversicherungsrechts normiert.

5.
5.1 Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG bezieht sich nach seinem Wortlaut zunächst auf
die Konstellation, dass ein Versicherer zwar bereit ist, die beitrittswillige
versicherte Person aufzunehmen, die entsprechende Meldung an den bisherigen
Versicherer jedoch mit Verspätung erlässt. Diesfalls bleibt die Versicherung
beim bisherigen Versicherer bis zum Ende des Monats bestehen, in welchem die
Meldung schliesslich bei ihm eintrifft (BGE 127 V 42). Der neue Versicherer
hat der versicherten Person für diesen Zeitraum den entstandenen Schaden,
insbesondere die Prämiendifferenz, zu erstatten. Indessen legen weder
Wortlaut noch Sinn der Norm eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs in
Abhängigkeit von den Gründen nahe, welche zur Unterlassung der Meldung
führten. Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG ist deshalb in dem Sinne auszulegen, dass
als neuer Versicherer derjenige gilt, bei welchem die Aufnahme anbegehrt
wurde - wobei keine Rolle spielt, ob er dem Beitrittsgesuch entsprechen will
-, und die Schadenersatzpflicht unabhängig davon eintritt, welche Gründe zur
Unterlassung der Meldung an den bisherigen Versicherer führten. Die Haftung
für den entstandenen Schaden besteht demnach sowohl bei Säumnis mit der
Meldung als auch bei Verweigerung der Aufnahme.

5.2 Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin umfasste bis 30. Juni 1999
das gesamte Gebiet des Kantons C.________. Daher war sie gemäss Art. 4 Abs. 2
KVG verpflichtet, die in der Stadt B.________ wohnhaften Beschwerdegegner
aufzunehmen. Diese Pflicht bestand von Gesetzes wegen und entstand nicht erst
durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
April 1999. Auf Grund des Aufnahmegesuchs vom 24. Dezember 1998, welches bei
der Kasse gemäss Eingangsvermerk am 28. Dezember 1998 eintraf, hatte sie dem
bisherigen Versicherer mitzuteilen, die Beschwerdegegner seien bei ihr ohne
Unterbruch versichert. Da der 31. Dezember einen gesetzlichen
Kündigungstermin darstellt, war es der Kasse zuzumuten, sich in einer Weise
einzurichten, welche es ermöglicht hätte, diese Mitteilung umgehend
vorzunehmen, sodass das bisherige Versicherungsverhältnis Ende Dezember 1998
erloschen wäre. Als Folge der Unterlassung der Meldung hat die Kasse den
Beschwerdegegnern den entstandenen Schaden, insbesondere die
Prämiendifferenz, zu ersetzen.

5.3 Mit Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 25. November
1999 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 die Bewilligung
zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in
sämtlichen Gemeinden des Kantons C.________ mit Ausnahme von T.________,
W.________ und G.________ entzogen. Gemäss Ziffer 2 der Verfügung endete in
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Versicherungsverhältnis der
betroffenen Versicherungspflichtigen per 31. Dezember 1999. Bei einer
pflichtgemässen Meldung an den bisherigen Versicherer hätten die
Beschwerdegegner demzufolge vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 die Prämien
der Beschwerdeführerin (Fr. 414.50 pro Monat) bezahlen müssen. Durch die
Unterlassung der Meldung ist ihnen ein Schaden in Höhe der Differenz zu den
während dieses Zeitraums angefallenen Prämien des bisherigen Versicherers
(Fr. 564.-- pro Monat) entstanden, was einem Betrag von Fr. 1'794.-- ([Fr.
564.-- - Fr. 414.50] x 12) entspricht.

6.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ausserdem verpflichtet, auf dem
Betrag von Fr. 1'794.-- -einen Verzugszins von 5% ab 25. Oktober 1999 zu
entrichten.

6.1 Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung
grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, wenn sie nicht gesetzlich
vorgesehen sind (BGE 117 V 351, 108 V 13, je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere
Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei
widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Für
die ausnahmsweise Verzugszinspflicht bedarf es neben der Rechtswidrigkeit
überdies eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung (oder einer
Rekursbehörde), wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt
hat, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte Gruppen von Fällen zu
bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung von
Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise gerechtfertigt
ist, wenn das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert ist (BGE 119 V 81
Erw. 3a mit Hinweisen).

6.2 In Bezug auf die Schadenersatzforderung gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG
sieht das Gesetz keine Verzugszinspflicht vor. Eine solche wäre demnach nur
dann zu bejahen, wenn ein Ausnahmetatbestand vorläge, der das Rechtsempfinden
in besonderer Weise tangiert. Der Umstand allein, dass eine Kasse die
entsprechende Mitteilung unterlässt, kann, da er nur eine "einfache"
Verletzung der entsprechenden Pflicht darstellt, nicht zur Auferlegung von
Verzugszinsen führen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts
der bevorstehenden Einschränkung des örtlichen Tätigkeitsgebietes, ist auch
darin kein das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangierendes Fehlverhalten
zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschwerdegegner
ausdrücklich ablehnte. Der kantonale Entscheid ist deshalb aufzuheben, soweit
er die Beschwerdegegnerin zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da die
Beschwerdeführerin beinahe vollumfänglich unterliegt, hat sie die
Gerichtskosten zu          tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2001
insoweit aufgehoben, als er die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von
Verzugszinsen verpflichtet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.