Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 83/2001
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K 83/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Condrau

                Urteil vom 31. August 2001

                         in Sachen

M.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

                           gegen

Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

     A.- Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 verneinte die
Kolping Krankenkasse (nachfolgend Kolping) einen Anspruch
der 1977 geborenen M.________ auf Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für in den USA
anlässlich eines Sprachaufenthaltes erstellte CT-Aufnahmen
und Blutuntersuchungen. Daran hielt sie mit Einsprache-
entscheid vom 1. September 2000 fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. April
2001 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
beantragen, die Kolping habe die Kosten der in den USA
durchgeführten medizinischen Massnahmen «in gesetzlicher
Höhe» zu übernehmen.
     Die Kolping und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht ver-
nehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen
über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten
Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV) zu-
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ein Not-
fall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden
Auslandaufenthalt einer unaufschiebbaren medizinischen
Hilfe bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht
möglich oder angemessen ist, nicht aber, wenn sich der
Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begibt
(Art. 36 Abs. 2 KVV; BGE 126 V 486 Erw. 4).

     2.- Bei den in den USA durchgeführten CT-Aufnahmen und
Blutuntersuchungen handelte sich nicht um Notfallbehandlun-
gen, sondern um notwendige diagnostische Untersuchungen,
die mit dem bekannten Leiden der Beschwerdeführerin zu-
sammenhingen. Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger
Begründung dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin zu-
mutbar gewesen wäre, für diese Abklärungen in die Schweiz
zurückzukehren. Dabei kann im Einzelnen auf die Erwägungen
im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden.

     Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vor-
gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh-
ren. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht
reisefähig oder der Flug in die Schweiz gesundheitlich
riskant gewesen wäre. Sodann standen die Kosten für die
Rückreise in einem vernünftigen Verhältnis zu den Unter-
suchungskosten von Fr. 6622.80. Wie die Vorinstanz in der
Vernehmlassung zutreffend feststellt, hätte die Beschwerde-
führerin bereits für Fr. 820.- einen Hin- und Rückflug San
Francisco/Zürich buchen können (Tarif für unter 26-jährige;
www.swissair.ch.jugendreisen). Unbestritten ist schliess-
lich, dass eine CT-Untersuchung im Kanton Zug etwa
Fr. 1300.- gekostet hätte.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 31. August 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: