Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 78/2001
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K 78/01 Gi

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hochuli

                 Urteil vom 2. April 2002

                         in Sachen

B.________, 1947, Beschwerdeführer,

                           gegen

Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2,
4242 Laufen, Beschwedegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- B.________, geboren 1947, war mit seiner 1971 ge-
borenen Ehefrau und seiner 1994 erstgeborenen Tochter im
Jahr 1998 bei der Eidgenössischen Gesundheitskasse (EGK;
nachfolgend: Kasse) nach KVG obligatorisch krankenpflege-
versichert sowie in den Monaten Januar und Februar 1998 im
überobligatorischen Bereich zusatzversichert, als er  -
mit der Bezahlung der Krankenversicherungsprämien in Rück-
stand geraten  -  am 1. November 1998 die Schweiz verliess,

ohne sich und seine Familie zuvor bei der zuständigen Ein-
wohnerkontrollstelle in St. Gallen abgemeldet zu haben.
Nach einer Reise durch Frankreich, Spanien, Portugal und
Marokko kehrten sie am 4. oder 5. April 1999 wieder in die
Schweiz zurück, wo die Ehefrau im Juni 1999 eine zweite
Tochter gebar.
     Am 7. Januar 2000 liess die Kasse B.________ in der
Betreibung Nummer X.________ einen Zahlungsbefehl über eine
Forderung von Fr. 2'156.95 nebst Zins zu 5 % seit 10. Sep-
tember 1998 (zuzüglich Kosten und Spesen im Gesamtbetrag
von Fr. 171.-) für "Prämienausstände sowie diverse Kosten-
beteiligungen per 31. Dezember 1998" zustellen, wogegen die
Ehefrau Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 18. Januar
2000 beseitigte die Kasse den Rechtsvorschlag, woran sie
auf Einsprache hin fest hielt (Einspracheentscheid vom
9. Februar 2000).

     B.- B.________ führte dagegen Beschwerde und beantrag-
te sinngemäss, er anerkenne die geltend gemachten Forderun-
gen der Kasse bis Ende Oktober 1998. Er habe jedoch die
Versicherung auf diesen Zeitpunkt gekündigt, da er sich und
seine Familie bei der Kasse mündlich und auf unbestimmte
Zeit ins Ausland abgemeldet habe. Das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gestützt
auf die Vernehmlassung der Kasse teilweise gut, indem es
den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag nur
in dem Umfang aufhob, als der Versicherte der Kasse einen
-  infolge eines Rechenfehlers seitens der Kasse um
Fr. 155.- reduzierten  -  Betrag von Fr. 2'001.95 zuzüglich
Fr. 60.- Mahn- und Fr. 20.- Umtriebsspesen sowie Fr. 70.-
Betreibungskosten schulde (Entscheid vom 26. April 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
B.________ seinen vorinstanzlichen Antrag und ergänzt seine
bisherige Begründung sinngemäss dahingehend, er und seine
Familie hätten am 1. November 1998 den bisherigen Wohnsitz

in der Schweiz aufgegeben, indem sie alsdann in ihrem Heim
auf sechs Rädern gewohnt hätten. Sie seien "fest entschlos-
sen" gewesen, sich "auf unbestimmt längere Zeit im Ausland
niederzulassen". Infolge einer hartnäckigen Erkrankung sei-
ner Ehefrau seien sie schliesslich gezwungen gewesen, sich
an die "bessere medizinische Versorgung in der Schweiz zu
wenden".
     Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit.
b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur-
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän-
gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom-
men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei-
se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach-
urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je
mit Hinweisen).

     b) Obwohl die Kasse im Einspracheentscheid auf weitere
Zahlungsrückstände  -  nämlich eine per 1. Februar 2000 an-
geblich bestehende Schuld von Fr. 5'212.00  -  hingewiesen
hatte, ist auf diese und allenfalls noch weitergehenden
Forderungen der Kasse gegen den Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren nicht einzugehen, da die Kasse, soweit
ersichtlich, dazu bisher nicht verbindlich  -  in Verfü-

gungsform  -  Stellung bezogen hat. In Bezug auf allfällige
Prämienforderungen aus der umstrittenen Fortdauer des obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherungsverhältnisses sei
lediglich auf die zu beachtende Rechtsprechung zu Art. 9
Abs. 3 KVV (BGE 125 V 266) hingewiesen.

     2.- a) Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer
der Kasse auch für die Monate November und Dezember 1998
Prämien von insgesamt Fr. 690.- (monatlich Fr. 147.- für
B.________, Fr. 155.- für die Ehefrau und Fr. 43.- für die
Tochter) schuldet. Ausdrücklich anerkannt hat er mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde die Restforderung gemäss ange-
fochtenem Entscheid von Fr. 1'311.95 (Fr. 2001.95 minus
Fr. 690.-) samt den ebenfalls unbestrittenen, durch die
Vorinstanz zugesprochenen Spesen und Kosten im Gesamtbetrag
von Fr. 150.-.

     b) Da somit nicht Versicherungsleistungen im Streit
stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu
prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen-
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

     3.- Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 89
ff. KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, - in der
Regel monatlich zu bezahlende - Prämien zu entrichten. Die
Vorinstanz hat die massgebende Rechtsprechung über die
Vollstreckung der Prämienzahlungs- und Kostenbeteiligungs-
pflicht der Versicherten gegenüber dem Versicherer (BGE 119
V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110
Erw. 2) korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.

     4.- Bezüglich der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung bestimmt Art. 5 Abs. 3 KVG, dass die Versicherung
endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht
nicht mehr untersteht, was - vorbehältlich Art. 3 Abs. 3
lit. b KVG - unter anderem mit der Verlegung des Wohnsitzes
ins Ausland der Fall ist. Wohnsitz in der Schweiz stellt
somit gestützt auf  Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 KVG  -  abgesehen von Sonderfällen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 und 3 KVG  -  das massgebende Kriterium
für die Versicherungspflicht nach KVG dar (vgl. Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 11).
     Da die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle nur eine
Indiz für die Wohnsitzaufgabe ist, muss die Versicherungs-
pflicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG und auf Grund der
ratio legis eines möglichst lückenlosen Versicherungs-
schutzes bestehen bleiben, wenn mit der Abmeldung schwei-
zerischer Staatsangehöriger bei der hiesigen Einwohnerkon-
trolle oder ihrem Verlassen des schweizerischen Territo-
riums keine Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland
verbunden ist (Eugster, a.a.O., Rz 23 Fn 44, Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, S. 35 mit Hinweisen).

     5.- a) Im Wesentlichen beruft sich der Beschwerde-
führer sinngemäss darauf, die Versicherung habe mit dem
Verlassen der Schweiz am 1. November 1998 geendet, da er
vor der Abreise ins Ausland bei der Kasse "persönlich vor-
gesprochen" und sich damit rechtsgenüglich abgemeldet habe.
Demgegenüber bestreitet die Kasse, vor der Auslandabwesen-
heit von den Versicherten darüber informiert worden zu
sein. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Be-
schwerdeführer weder bei der Kasse noch bei der zuständigen
Einwohnerkontrollbehörde vor der Ausreise aus der Schweiz
am 1. November 1998 abgemeldet hatte, ist für das Eidg.
Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2b).

     b) Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid mit
ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird, zutreffend
dar, dass die Familie des Beschwerdeführers am 1. November
1998 einzig zu Reisezwecken ins Ausland verreist waren, da
sie während den gut vier Monaten ihrer Auslandabwesenheit
insgesamt vier verschiedene Länder bereist hatten und  -
trotz gegenteiliger Behauptungen  -  in Bezug auf keinen
der bereisten Orte konkrete Anhaltspunkte für die Begrün-
dung eines neuen Wohnsitzes (wie zum Beispiel die Hinter-
legung von Ausweispapieren oder die Erlangung einer Aufent-
haltsbewilligung) nachzuweisen vermochten. Aus der Gesamt-
heit der objektiven Umstände (vgl. ZAK 1990 S. 247 f. Erw.
3a) konnte die Vorinstanz zu Recht nicht auf eine erkenn-
bare Absicht des dauernden Verbleibens in Bezug auf einen
der bereisten Orte schliessen. Dass der Beschwerdeführer
und seine Familie am bisherigen Wohnort in der Schweiz den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (BGE 125 V 77 Erw. 2a
mit Hinweisen) beibehielten, dokumentierten sie unter ande-
rem dadurch, dass sie hierher zurück kehrten und sich am
9. April 1999 bei der bisher zuständigen Einwohnerkontroll-
behörde in St. Gallen meldeten, als die Ehefrau aus gesund-
heitlichen Gründen die "bessere medizinische Versorgung in
der Schweiz" in Anspruch nehmen wollte. Offenbar sollte
auch das zweite Kind (im Juni 1999) in der Schweiz geboren
werden. Dies, obgleich sie es angeblich hassten, in der
Schweiz zu leben. Im vorinstanzlichen Verfahren führten die
Versicherten sinngemäss aus, sie hätten nur auf den richti-
gen Zeitpunkt (anfangs Juli 1999) gewartet, bis sie wieder
in die Schweiz hätten zurück kehren und hier mit einer ge-
eigneten neuen Wohnung rechnen können. Da der einmal be-
gründete Wohnsitz in der Schweiz praxisgemäss bis zum Er-
werb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Erw. 4), ist
nach dem Gesagten der im vorinstanzlichen Entscheid ver-
tretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer und seine
Familie  -  trotz vorübergehender Auslandsabwesenheit  -

weder ihren bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben
noch einen neuen im Ausland begründet hatten, beizupflich-
ten.

     c) Wird das Ende der Versicherung (abgesehen vom Tod
des Versicherten) nach Art. 5 Abs. 3 KVG einzig durch das
Ende der Versicherungspflicht bestimmt und liegt vorliegend
diesbezüglich offensichtlich kein Sonderfall im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 oder 3 KVG (Erw. 4) vor, so ergibt sich aus
der Nichtaufgabe des bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz
und der Nichtbegründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland,
dass das bestehende obligatorische Krankenpflegeversiche-
rungsverhältnis mit der Kasse  -  zumindest mit Blick auf
die vorliegend strittige Periode vom 1. November bis
31. Dezember 1998  -  fortbestand, weshalb die mit vorin-
stanzlichem Entscheid ausgesprochene Beseitigung des
Rechtsvorschlages hinsichtlich Bestand und Umfang der For-
derungen nicht zu beanstanden ist.

     6.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten-
pflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be-
schwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwer-
     deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
     schuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. April 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Die Präsidentin der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: