Sozialrechtliche Abteilungen K 70/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001
K 70/01 Gr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Keel Baumann Urteil vom 9. Oktober 2001 in Sachen K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG, gegen Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- K.________, geboren 1935, war wegen Nackenschmer- zen, Schwindel und einem depressiven Syndrom ab 15. Septem- ber 1993 vollständig arbeitsunfähig. Am 1. April 1994 nahm er eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Angestellter bei A.________, K., mit einem Arbeitspensum von 50 % auf. Dabei war er der Globalversicherung für familienfremde Angestell- te der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft (ALG) und der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirt- schaft, Brugg, angeschlossen und unter anderem nach dem Normalarbeitsvertrag (NAV) für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis gegen Krankheit versichert. Nachdem der behandelnde Dr. med. W.________, praktischer Arzt, K., ab 2. Mai 1994 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsver- hältnis am 16. Mai 1994 auf Ende Juli 1994. Am 11. August 1994 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; mit Wirkung ab 1. November 1994 wur- de ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs- unfähigkeit von 100 % zugesprochen. Auf Anfrage vom 30. Januar 1997 teilte der ehemalige Arbeitgeber dem Rechtsvertreter von K.________ mit, dieser sei gemäss Arbeitsvertrag bei der ALG nach UVG, NAV und BVG versichert gewesen (Schreiben des A.________ vom 31. Januar 1997). Der Rechtsvertreter gelangte hierauf an die ALG, welche am 18. April 1997 bestätigte, dass K.________ in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1994 gemäss UVG für Unfall, gemäss NAV für Krankheit und gemäss BVG berufsvorsorge- rechtlich versichert war. In der Folge verlangte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten von der Vorsorge- stiftung der schweizerischen Landwirtschaft Krankentaggeld im Betrag von Fr. 24'480.-. Gegen einen entsprechenden Zah- lungsbefehl vom 18. Juli 1997 erhob die Vorsorgestiftung Rechtsvorschlag. Eine Vermittlungsverhandlung vor dem Friedensrichter führte zu keiner Einigung. Am 11. September 1998 ersuchte der Rechtsvertreter des K.________ die Kran- kenkasse Agrisano, mit welcher die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft einen Kollektiv-Krankenver- sicherungsvertrag abgeschlossen hatte, um Erledigung des "Schadenfalles". Am 22. September 1998 teilte die Agrisano mit, wegen Verjährung bzw. verspäteter Meldung könnten kei- ne Leistungen mehr erbracht werden. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 und Einspracheentscheid vom 11. Januar 1999 hielt sie an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung von Taggeldleistungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen liess, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2001 abgewiesen. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte- nen Entscheids seien ihm die vertraglich geschuldeten Tag- geldleistungen zuzusprechen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; ferner sei ihm auch für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewil- ligen. Die Krankenkasse Agrisano verzichtet auf Vernehmlas- sung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig ist der Taggeldanspruch für die Zeit ab 2. Mai 1994. Anwendbar sind daher die bis Ende 1995 gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG; Art. 102 Abs. 1 und Art. 103 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]). 2.- a) Aufgrund des vom Arbeitgeber vereinbarten Anschlusses an die Globalversicherung für landwirtschaftli- che Arbeitnehmer war der Beschwerdeführer unter anderem für Krankentaggeld gemäss dem zwischen der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Brugg, und der Krankenkasse Agrisano abgeschlossenen Kollektiv-Krankenversicherungsver- trag versichert. Nach Ziff. 8.2 des Vertrages richtet sich der Leistungsumfang in der Taggeldversicherung nach dem entsprechenden Reglement der Agrisano. Dieses bestimmt in der Fassung vom 15. November 1991 unter dem Titel "Leis- tungsvoraussetzungen", dass das Mitglied die Arbeitsunfä- higkeit innert sechs Tagen zu melden und innert weiterer drei Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder Chiropraktors einzureichen hat (Art. 14 Ziff. 1). Bei selbstverschuldeter verspäteter Einreichung besteht frühes- tens ab Eingang des ärztlichen Zeugnisses Anspruch auf das versicherte Kranken- oder Unfallgeld (Art. 14 Ziff. 2). b) Nach der Rechtsprechung gelten solche Ordnungsvor- schriften grundsätzlich nicht als bundesrechtswidrig. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ent- schieden hat, sind die Kassen befugt, ihre Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung zu verweigern, wenn vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünfti- gerweise verlangt werden kann. Erscheint dagegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so dürfen damit in der Regel keine Sanktionen verbunden wer- den; zudem darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen (BGE 104 V 10 Erw. 2 und RKUV 1990 Nr. K 829 S. 4 Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 4b des zur Veröffentlichung in BGE 127 V bestimm- ten Urteils G. vom 20. Juni 2001, K 129/00, wonach diese Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen KVG anwendbar ist). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Verwirkung des Taggeldanspruchs sei mangels einer ausdrück- lichen gesetzlichen Vorschrift die Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 AHVG analog anwendbar und es bestehe kein Raum für eine abweichende statutarische Regelung. Denn es stehe den Krankenversicherern nicht zu, ohne gesetzliche Grundlage eigene Verwirkungsfristen aufzustellen. Dies schliesse zwar nicht aus, dass der Krankenversicherer autonome Regelungen hinsichtlich des Verfahrens aufstelle. Solche "Ordnungsvor- schriften" seien unter der Herrschaft des KUVG als "grund- sätzlich nicht bundesrechtswidrig" qualifiziert worden. Es sei jedoch betont worden, dass die Verletzung von allfälli- gen Meldefristen keine Verwirkung bedeute und dass höchs- tens bei schuldhafter Pflichtverletzung und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Sanktion ergriffen werden könne. Der vorliegende Fall biete Gelegenheit, die Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass die Versi- cherer die gesetzlichen Verwirkungsbestimmungen nicht ein- seitig abändern könnten und die Leistungen nur ausnahmswei- se, bei einem Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), gekürzt bzw. entzogen werden dürften. b) Zu einer Präzisierung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass die Krankenversicherer die gesetzlichen Verwir- kungsfristen nicht einseitig abändern dürfen, besteht schon deshalb kein Grund, weil es - wie der Beschwerdeführer sel- ber ausführt - bei der Verweigerung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung nicht um eine Ver- wirkung des Leistungsanspruchs, sondern um eine vom Ver- schulden abhängige Sanktion geht (BGE 104 V 10 Erw. 2; a.M. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 308 Fn 692). Diese hat ihre Grundlage in der Verletzung von Meldepflichten, welche eine rechtzeitige Wahrnehmung der dem Krankenversicherer zustehenden Kontrollfunktionen dienen. Die Krankenversicherer haben im Rahmen des Gesetzes und der Statuten dafür zu sorgen, dass nur Leistungen er- bracht werden, auf die der Versicherte tatsächlich Anspruch hat; sie haben daher jederzeit das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, die Angaben des Versicherten und auch diejeni- gen des Arztes zu überprüfen. Die ihnen obliegende Kon- trollaufgabe können die Krankenversicherer aber nur wahr- nehmen, wenn sie rechtzeitig vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis haben (BGE 107 V 103 mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. K 738 S. 253; vgl. auch Eugster, Kranken- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, S. 206 Rz 374). Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als festgestellt werden soll, dass eine Sanktion nur ausnahmsweise, bei einem Verhalten gegen Treu und Glau- ben (Art. 5 Abs. 3 BV), zulässig ist. Nach dem Gesagten ist vielmehr daran festzuhalten, dass die in den Statuten vor- gesehene Verweigerung der Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung bundesrechtskonform ist, sofern die Pflichtverletzung nach den Umständen nicht als ent- schuldbar erscheint und die Leistungsverweigerung nicht ge- gen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst (BGE 104 V 10 Erw. 2). Dem Grundsatz von Treu und Glauben ist insofern Rechnung zu tragen, als dem Versicherten statutarische Vor- schriften nur entgegengehalten werden können, wenn sie ihm vorgängig zur Kenntnis gebracht worden sind (RSKV 1969 Nr. 47 S. 85; vgl. betr. Statutenänderungen auch BGE 124 V 206 Erw. 4b, 120 V 35 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Ferner sind Kassenbestimmungen so auszulegen, wie sie der Versi- cherte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte und musste; eine mangelnde Klarheit darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BGE 119 V 152 Erw. 4, 118 V 51 Erw. 3 und RKUV 1992 Nr. K 895 S. 134 Erw. 1b/bb; zur Anwendung auf die Kollektivversicherung vgl. RSKV 1981 Nr. 457 S. 170 und EVGE 1967 S. 131). 4.- a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 1994 zu Dr. med. W.________ in Behandlung begeben hatte, welcher ihn ab 2. Mai 1994 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb. Das entsprechende Arztzeugnis vom 16. Mai 1994 war an den Arbeitgeber gerichtet und von diesem anscheinend nicht an die Versicherung weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm un- ter den gegebenen Umständen bewusst sein musste, dass seine Krankheit eine für den Taggeldanspruch relevante Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hatte. Er macht indessen geltend, von der Krankentaggeldversicherung bei der Agrisano nichts gewusst zu haben. Dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1994 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeits- fähigkeit von 50 % zu einem Bruttolohn von Fr. 1'275.- im Monat angestellt war, wobei laut Vertrag vom monatlichen Bruttolohn "die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO, ALV, UVG, BVG sowie der Arbeitnehmeranteil der Krankenkassenprä- mie" in Abzug zu bringen waren. Nach Ziff. 3 des Vertrags war das Arbeitsverhältnis durch die Bestimmungen des kanto- nalen Normalarbeitsvertrages geregelt und hatte der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer bei der Anstellung ein Exemplar die- ses Vertrages auszuhändigen. Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und dem Arbeitsvertrag eine Kopie des Normalarbeitsvertrages über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft und in Freilandgärtnereien vom 8. Januar 1973 (Stand 1. Juli 1990) beigelegt hatte. Nach § 12 dieses Vertrages hat der Arbeit- geber den Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Abs. 1) und u.a. für ein Krankengeld in Höhe von 80 % des bei Versicherungsbeginn vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag zu versichern (Abs. 2 lit. c). Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis von der bestehenden Taggeldversicherung oder hätte bei hinreichen- der Aufmerksamkeit davon Kenntnis haben müssen. Fraglich ist, ob er auch Kenntnis von der Meldepflicht gemäss Regle- ment der Agrisano hatte. b) Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Frage, ob der Beschwerdeführer Kenntnis von der Meldepflicht hatte, offen bleiben, weil der Rechtsvertreter spätestens anläss- lich der Verhandlung vor dem Friedensrichter am 23. Oktober 1997 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bei der Agri- sano krankengeldversichert war, sich aber erst am 11. Sep- tember 1998 beim Krankenversicherer mit einem Leistungsbe- gehren gemeldet habe. Massgebend für die sanktionsweise Leistungsverweigerung nach Art. 14 des Reglementes der Agrisano ist indessen nicht, wann der Rechtsvertreter von der Taggeldversicherung Kenntnis erhalten hat (das entspre- chende Reglement wurde ihm auszugsweise mit der Verfügung vom 6. Oktober 1998 zugestellt), sondern ob der Beschwerde- führer die Meldepflicht schuldhaft verletzt hat, was vor- aussetzt, dass er von der Meldepflicht Kenntnis hatte. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Es geht daraus lediglich hervor, dass ihm der Normalarbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, welcher jedoch keine Bestimmungen über die Meldepflichten im Krank- heitsfall enthielt. Dagegen ist nicht erstellt, ob ihm auch die Reglemente der Agrisano, insbesondere dasjenige über die Krankentaggeldversicherung, ausgehändigt worden sind. Nach dem Gesagten können statutarische und reglementarische Bestimmungen über die Meldepflichten dem Versicherten aber nur entgegengehalten werden, wenn er hierüber gebührend in Kenntnis gesetzt worden ist (RSKV 1969 Nr. 47 S. 85). Dies hat auch im Rahmen einer Kollektivversicherung zu gelten, soweit es sich um statutarische und reglementarische Melde- pflichten handelt, die der Versicherte persönlich zu erfül- len hat. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Reglement der Agrisano noch aus dem Kollektivversicherungsvertrag. Es geht daraus namentlich nicht hervor, dass die Meldepflicht dem Arbeitgeber obliegt. Nachdem die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt nicht näher geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die erfor- derlichen Abklärungen nachhole. Sollte es am rechtsgenügen- den Nachweis einer ordnungsgemässen Bekanntgabe der Melde- pflicht fehlen (vgl. hiezu BGE 120 V 33), fiele eine Leis- tungsverweigerung wegen verspäteter Meldung nur unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung des Leistungsanspruchs oder eines Leistungsverzichts in Betracht. Hiezu ist festzustel- len, dass das KUVG (wie das KVG) keine ausdrückliche Ver- wirkungsbestimmung enthält. Während in der AHV und IV eine relative einjährige und eine absolute fünfjährige Verwir- kungsfrist gilt (Art. 46 Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG), kennen die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung lediglich eine absolute fünf- jährige Frist (Art. 51 UVG, Art. 14 MVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BVG). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) sieht für sämtliche Sozialversicherun- gen, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist, ausschliess- lich eine fünfjährige Frist ab Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, vor (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Diese Regelung wird gemäss ATSG Anhang Ziff. 7 und 8 auch in der AHV und Invalidenversicherung Geltung haben (BBl 2000 5069 und 5079). Bei dieser Rechtslage rechtfer- tigt es sich, analog auch in der Krankenversicherung eine fünfjährige Verwirkungsfrist als anwendbar zu erachten. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Mai 1994 Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt und den Leistungsanspruch am 11. September 1998 geltend gemacht, weshalb der Anspruch nicht verwirkt ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Leistungsverzicht. Ein sol- cher wäre zudem nur rechtswirksam, wenn hiefür ein schutz- würdiges Interesse gegeben wäre (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweisen). An einem solchen Interesse fehlt es aber, ist der Beschwerdeführer doch zur Bestreitung des Lebensunter- haltes auf Ergänzungsleistungen angewiesen (vgl. AHI 2000 S. 181). Die Vorinstanz wird über den Taggeldanspruch daher materiell zu entscheiden haben, falls sich herausstellen sollte, dass eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu verneinen ist. 5.- a) Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat. Sie wird hierüber bzw. über den Anspruch auf Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu zu entscheiden haben. b) Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren erweist sich als gegenstandslos. Zum einen sind in Verfahren um die Be- willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG); zum andern hat die Krankenkasse Agrisano dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsge- richts des Kantons Aargau vom 25. April 2001 und der Einspracheentscheid der Krankenkasse Agrisano vom 11. Januar 1999 aufgehoben werden und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Krankenkasse Agrisano hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bzw. Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- versicherung zugestellt. Luzern, 9. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: