Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 67/2001
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K 67/01

Urteil vom 15. Oktober 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Amstutz

SKBH Kranken- und Unfallversicherung, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, 1937,  Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 28. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1937 geborene J.________ arbeitete seit 1. August 1991 bei der Firma
X.________, Maler- und Gipserwerkstatt, und war über diese bei der SKBH
Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: SKBH) kollektiv
taggeldversichert. Ab 1. April 1996 bezog der Versicherte aufgrund ärztlich
bescheinigter voller Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder der SKBH. Diese
erbrachte die Leistungen bis Ende Juni 1998 ungeachtet des Umstands, dass ihr
die Firma X.________ am 18. Dezember 1997 die Kündigung der
Kollektivtaggeldversicherung per 31. Dezember 1997 bekanntgegeben hatte.

Am 28. April 1998 teilte der Versicherte der SKBH mit, dass er seit 18.
November 1997 nicht mehr für die Firma X.________ tätig sei; nachdem der
ehemalige Arbeitgeber ihn nunmehr über sein Recht auf Übertritt in die
Einzelversicherung orientiert habe, wolle er hievon Gebrauch machen. Die SKBH
bot dem Versicherten daraufhin den rückwirkenden Übertritt in die
Einzelversicherung per 1. Dezember 1997 an; eine entsprechende
Beitrittserklärung wurde am 30. Juli 1998 unterzeichnet. J.________ bezahlte
in der Folge die von der SKBH für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis Juni 1998
nachfakturierten Prämien der Einzelversicherung, ersuchte indessen im August
1999 mit der Begründung um deren Rückerstattung, die Nachbelastung sei
zufolge fortbestehender Mitgliedschaft in der Kollektivversicherung während
des betreffenden Zeitraums zu Unrecht erfolgt. Mit Verfügung vom 25. August
1999 lehnte die SKBH das Rückerstattungsbegehren ab, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2000 festhielt.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die SKBH unter Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 14. Januar 2000 zur Rückerstattung der von
J.________ für die Monate Dezember 1997 bis und mit Juni 1998 entrichteten
Prämien der Einzelversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 8'475.45 (Entscheid
vom 28. März 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SKBH die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

J. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfender Streitpunkt ist, ob dem Beschwerdegegner die von ihm aufgrund
der bei der SKBH abgeschlossenen Einzeltaggeldversicherung geleisteten
Prämien für die Monate Dezember 1997 bis Juni 1998 zurückzuerstatten sind,
insbesondere die Frage, ob eine Mitgliedschaft in der Einzelversicherung
während jenem Zeitraum überhaupt bestand.

2.
Der Streitgegenstand betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen (RKUV 2000 Nr. KV 111 S. 115; vgl. auch Urteil C. vom
29. August 2002 [K 142/01], Erw. 2.1; Urteil D. vom 8. September 2000 [K
81/00], Erw. 1a; Urteil T. vom 26. April 2002 [K 115/01], Erw. 1), weshalb
das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Scheidet eine versicherte Person aus einer Kollektivversicherung aus,
weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten
gehört oder weil der Vertrag aufgelöst wird, hat sie gemäss Art. 71 Abs. 1
KVG (in Kraft seit 1. Januar 1996) das Recht zum Übertritt in die
Einzelversicherung (Satz 1). Soweit die versicherte Person in der
Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen
Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag
massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten (Satz 2). Der Versicherer hat
dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum
Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird (Art. 71 Abs. 2 Satz 1).
Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
geltend zu machen (Art. 71 Abs. 2 Satz 3 KVG).

3.2  Die Aufklärungspflicht des Versicherers bezüglich des Übertrittsrechts
besteht unabhängig vom Anlass, welcher zum Ausscheiden aus der
Kollektivversicherung geführt hat (RKUV 1985 Nr. K 628 S.137 Erw. 1 in fine,
1984 Nr. K 598 S. 253), und zwar auch dann, wenn ein Übertritt in die
Einzelversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Kollektivversicherung nicht aktuell erscheint (RSKV 1978 Nr. K 340 S. 219
Erw. 2b; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 212 Rz. 386).

3.3 Die Rechtsfolge einer unterlassenen Aufklärung wird in Art. 71 Abs. 2 Satz
2 KVG ausdrücklich geregelt und besteht darin, dass die versicherte Person -
zumindest bis zu einem allfälligen späteren Übertritt in die
Einzelversicherung - in der Kollektivversicherung verbleibt. Von einem
rückwirkenden Beitritt zur Einzelversicherung hat der Gesetzgeber abgesehen;
dies im Unterschied zur  altrechtlichen Regelung in Art. 11 Abs. 2 Vo II über
die Krankenversicherung vom 22. Dezember 1964, wonach dem Versicherten, falls
er das Übertrittsrecht zufolge eines Verschuldens der Kasse - wie
beispielsweise der fehlenden schriftlichen Aufklärung - nicht innert der
vorgesehenen Frist geltend machen konnte, der Übertritt in die
Einzelversicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
Kollektivversicherung zu gewähren war [statt vieler: RKUV 1985 Nr. K 628 S.
136 f. Erw. 1 mit Hinweisen]). Da in Art. 71 Abs. 2 KVG nicht nach den in
Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG aufgeführten Gründen des Ausscheidens einer
versicherten Person aus der Kollektivversicherung unterschieden wird, kommt
die erwähnte Rechtsfolge somit nicht nur zum Tragen, wenn eine versicherte
Person ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis
der Versicherten zählt, sondern auch in jenen Fällen, in welchen der
bestehende Vertrag aufgelöst wird (zum Ganzen Urteil C. vom 29. August 2002
[K 142/01], Erw. 5.2).
3.4  Die Krankenkasse kann die Verpflichtung zur Aufklärung der
Kollektivversicherten über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung
dem Arbeitgeber überbinden, bleibt aber für deren Erfüllung verantwortlich
(BGE 103 V 72 Erw. 4a). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ihr mithin
auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber, an den sie die Aufklärung
delegiert hat, diese nicht ordnungsgemäss vornimmt (unveröffentlichtes Urteil
A. vom 17. Dezember 1991 [K 51/91]; vgl. Maurer, Das neue
Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 113 mit Anm.
274).

4.
4.1 Nach der unbestritten gebliebenen und für das Eidgenössische
Versicherungsgericht verbindlichen (Erw. 2 hievor) Sachverhaltsdarstellung
des kantonalen Gerichts unterliess es die Beschwerdeführerin sowohl
anlässlich des Ausscheidens des Beschwerdegegners aus der Firma X.________ am
18. November 1997 als auch nach deren schriftlichen Kündigung des
Kollektivvertrages per 31. Dezember 1997, den Versicherten schriftlich über
sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung aufzuklären. Eine
schriftliche Aufklärung seitens der Kasse erfolgte erstmals am 13. Juli 1998;
dies, nachdem ihr der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. April 1998
(Eingang bei der Kasse am 10. Juni 1998) die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bekanntgegeben und mitgeteilt hatte, er wolle von seinem
Übertrittsrecht, über welches ihn sein ehemaliger Arbeitgeber informiert
habe, Gebrauch machen.

Gestützt auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 28. April 1998 ist davon
auszugehen, dass er spätestens Ende April 1998 von der Firma X.________ über
sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung in Kenntnis gesetzt worden
war. Im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 2 hievor) nicht zu beanstanden
ist die vorinstanzliche Feststellung, dass diese Mitteilung nicht aufgrund
einer Delegation der Aufklärungspflicht an den Arbeitgeber erfolgt war, zumal
sich weder den Akten noch den Vorbringen der Parteien etwas Gegenteiliges
entnehmen lässt.

4.2  Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Übertritts von der Kollektiv- in die
Einzelversicherung zu Unrecht rückwirkend auf den 1. Dezember 1997 datiert
hat. Von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Übertritts in die
Einzelversicherung erfuhr der Versicherte spätestens am 28. April 1998 durch
den Arbeitgeber. Eine Geltendmachung des Übertrittsrechts konnte mithin erst
ab (spätestens) diesem Zeitpunkt erfolgen. Solange aber der Beschwerdegegner
von seinem Recht zufolge unterbliebener Aufklärung nicht Gebrauch machen
konnte, verbleibt er gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 KVG in der
Kollektivversicherung. Diese Rechtsfolge tritt nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz trotz Auflösung des Kollektivvertrags per 31.
Dezember 1997 ein (Erw. 3.3 hievor).

Soweit die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, nachdem sie über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ erst mit
Schreiben vom 28. April 1998 informiert worden sei, könne ihr zufolge
Unkenntnis des für die Entstehung des Übertrittsrechts relevanten
Sachumstandes das Unterlassen der Aufklärung nicht vorgeworfen werden, kann
dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Unkenntnis auf ein Fehlverhalten
des Arbeitgebers zurückzuführen wäre, muss der Beschwerdeführerin ein solches
Verschulden versicherungsrechtlich angelastet werden (Erw. 3.4 hievor).
Andernfalls wäre die Kontinuität (Lückenlosigkeit) der Versicherungsdeckung
nicht gewährleistet, was Sinn und Zweck von Art. 71 Abs. 2 KVG widerspricht.

Zu keinem andern Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
dem Versicherten gemäss den "Besonderen Bedingungen der kollektiven
Taggeldversicherung" obliegenden Informationspflichten. Selbst wenn die
Versicherungsbedingungen dem Beschwerdegegner tatsächlich ausgehändigt worden
sind - was nicht glaubhaft dargetan ist - , wäre damit der gesetzlichen
Aufklärungspflicht nicht Genüge getan (vgl. auch RSKV 1979 Nr. KV 383 S.
217). Im Übrigen lässt sich weder Art. 13 noch Art. 18 der "Besonderen
Bedingungen" unmissverständlich die Verpflichtung des Beschwerdegegners
entnehmen, die Kasse von sich aus über sein Ausscheiden aus dem vom
Kollektivvertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zu informieren. Die
mangelnde Klarheit einer versicherungsinternen Bestimmung aber darf sich
praxisgemäss nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BGE 107 V 165,
106 V 33 Erw. 4, 104 V 18 Erw. 4; RKUV 1992 Nr. K 895 S. 134 Erw. 1b/bb).

4.3  Hingegen kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie von
einem Verbleib in der Kollektivversicherung während der gesamten strittigen
Periode von Dezember 1997 bis Ende Juni 1998 ausgeht. Aufgrund der Akten ist
erstellt, dass der Beschwerdegegner spätestens am 28. April 1998 von seinem
Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung tatsächlich Kenntnis hatte und
bereits zu jenem Zeitpunkt die Absicht hatte, hievon Gebrauch zu machen (Erw.
4.1 hievor). Steht der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme fest,
verstiesse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er einen
Übertritt in die Einzelversicherung und damit eine gegenüber der
Kollektivversicherung höhere Prämienbelastung allein unter Berufung auf die
fehlende schriftliche Aufklärung über das Übertrittsrecht - hier bis Juli
1998 - hinauszögern könnte (vgl. BGE 101 V 140; nicht publizierte Erw. 1 des
Urteils RSKV 1979 Nr. K 383 S. 217). Auch im Lichte des Schutzgedankens von
Art. 71 KVG und dem Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten lässt sich
ein entsprechender Prämienvorteil, den er bei frühzeitiger Aufklärung seitens
der Kasse ohnehin nicht gehabt hätte, nicht rechtfertigen. In Würdigung der
konkreten Umstände ist daher der Zeitpunkt des Übertritts in die
Einzelversicherung - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht auf den
1. Juli 1998, sondern bereits auf den 1. Mai 1998 festzusetzen.

4.4  Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin dem Versicherten die für
die Monate Dezember 1997 bis April 1998 auf der Basis der
Einzeltaggeldversicherung bezahlten Prämien zurückzuerstatten. Sie wird die
für diesen Zeitraum des Krankentaggeldbezugs aufgrund des Prinzips der
Gegenseitigkeit (vgl. dazu BGE 120 V 318 Erw. 4b mit Hinweisen) geschuldeten
Prämien gemäss dem in der Kollektivversicherung geltenden Tarif neu
festzusetzen haben.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Verfahrensausgang haben die Parteien die Gerichtskosten anteilsmässig zu
tragen (Art. 156 Abs. 3 OG) und hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2001
insoweit aufgehoben, als er die SKBH Kranken- und Unfallversicherung
verpflichtet, die vom Beschwerdegegner für die Monate Mai und Juni 1997
entrichteten Prämien der Einzeltaggeldversicherung zurückzuerstatten. Im
Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu drei Vierteln der SKBH Kranken-
und Unfallversicherung und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 250.-
wird zurückerstattet.

3.
Die SKBH Kranken- und Unfallversicherung hat dem Beschwerdegegner für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: