Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 57/2001
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K 57/01

Urteil vom 6. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

H.________, 1972, Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 9. April 2001)

Sachverhalt:

A.
H. ________ wurde am 12. Mai 2000 im Berner Salem-Spital von einem Sohn
entbunden. Sie hielt sich dort vom 11. bis zum 19. Mai 2000 in der
allgemeinen Abteilung auf. Das Spital, bei dem es sich um eine auf der
Spitalliste des Kantons Bern aufgeführte, nicht öffentlich subventionierte
Institution mit privater Trägerschaft handelt, stellte H.________ insgesamt
Kosten in Höhe von Fr. 7'355.95 (Fr. 5'501.80 für die Mutter und Fr. 1'854.15
an Pflege- und Behandlungskosten für den gesunden Sohn P.________) in
Rechnung. Die Assura Kranken- und Unfallversicherung, bei welcher H.________
obligatorisch krankenpflegeversichert war, erklärte sich mit Verfügung vom
28. August 2000 bereit, sich an diesen Kosten in Ermangelung eines Tarifs
(vertragsloser Zustand) im Umfang des mit dem Frauenspital Bern für eine
Geburt vereinbarten Pauschaltarifs von Fr. 2'117.- zu beteiligen. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2000 fest.

B.
H.________ erhob gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Assura
zu verpflichten, die vollen Kosten des Spitalaufenthaltes aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, sei es nach dem
zwischen dem Spital und der Assura individuell ausgehandelten Tarif, sei es
auf Grund eines behördlich oder richterlich angeordneten Tarifes. Mit
Entscheid vom 9. April 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden
Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Assura sei zur
Übernahme der vollen Kosten von Behandlung und Aufenthalt im Salem-Spital so
wie von diesem in Rechnung gestellt zu verpflichten; die Assura sei zu
verpflichten, die Kosten für den Aufenthalt und die Pflege des Neugeborenen
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung voll zu entschädigen;
eventualiter sei die Assura zu verpflichten, für Fälle wie den vorliegenden
mit dem Salem-Spital und den anderen Leistungserbringern KVG-konforme
Vergütungen auszuhandeln und bei Scheitern der Verhandlungen das
Schiedsgericht anzurufen; subeventualiter sei die Assura zu verpflichten, ein
Schiedsgerichtsverfahren gemäss Art. 89 Abs. 3 KVG mit dem Begehren
einzuleiten, dass das Salem-Spital und die anderen Leistungserbringer ihre
Forderung auf einen KVG-konformen Betrag zu reduzieren haben; subeventualiter
sei die Assura zu verpflichten, bei der Kantonsregierung den Erlass eines
behördlichen Tarifs zur Vergütung der hier geschuldeten Kosten zu beantragen.

Die Assura beantragt Nichteintreten, eventualiter vollumfängliche Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit; nachfolgend: Bundesamt) stellt den Antrag, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der
vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an den Krankenversicherer
zurückgewiesen wird, damit dieser zu seinen Lasten H.________ in einem
Schiedsgerichtsverfahren vertritt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.2
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Tarifstreitigkeit im Sinne
von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, sondern um die Anwendung eines Tarifes im
Einzelfall. Es ist umstritten, ob die Assura in Ermangelung eines Vertrags
mit den Privatspitälern im Kanton Bern und eines durch den Regierungsrat
festgesetzten Tarifs den Tarif des Frauenspitals Bern als Referenztarif für
die Bemessung der zu vergütenden Leistungen anwenden durfte. Unter diesem
Gesichtspunkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

3.
3.1 Die Assura macht geltend, die Beschwerdeführerin sei zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert, weil sie bei der Visana
Versicherungen AG eine Zusatzversicherung abgeschlossen habe, aus welcher die
von der Assura nicht vergüteten Kosten gedeckt worden seien; die
Beschwerdeführerin sei daher im Sinne von Art. 103 lit. a OG nicht beschwert,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

3.2 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103
lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,
oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 130 V
202 Erw. 3, 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa).

3.3 Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG setzt zwar neben der
erforderlichen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand grundsätzlich eine
formelle Beschwerde der beschwerdeführenden Partei voraus. Diese liegt vor,
wenn die Partei, die am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen hat,
mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (BGE 123 II 117 Erw.
2a, 121 II 362 Erw. 1b/aa, 120 II 7 Erw. 2a, 109 V 59 Erw. 1; Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 155; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz
236).

3.4 Hier ist die erforderliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum
Streitgegenstand offensichtlich und diese ist zudem im vorinstanzlichen
Verfahren mit sämtlichen Anträgen unterlegen. Hinzu kommt, dass die
Zusatzversicherung der Visana Versicherungen AG subsidiär zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ausgestaltet ist. Aus den
Krankenzusatzversicherungen werden keine Leistungen erbracht, wenn sie bei
Vorliegen einer ärztlichen Verordnung auch aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbracht werden müssen (Ziff. 3.1 5. Absatz AVB VVG
2000 der Krankenzusatzversicherungen). Nach den Zusatzbedingungen VVG 2000
der Krankenzusatzversicherungen werden bei Akutspitalaufenthalten die
Leistungen ausschliesslich in Ergänzung zur obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ausgerichtet, und Kostenanteile, welche die
obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt, sind nicht versichert (ZB VVG
2000 III.A.1 4. Absatz). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit auch
unter diesem Gesichtspunkt einzutreten (vgl. Urteil G. vom 19. April 2000, K
150/98, Erw. 1.).

4.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

5.
Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, stationär
oder teilstationär durchgeführt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt
in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e). Bei Mutterschaft
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung neben den gleichen
Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei
Mutterschaft (Art. 29 KVG). Für die Kosten für Pflege und Aufenthalt des
gesunden Neugeborenen hat die Versicherung der Mutter aufzukommen, solange es
sich mit der Mutter im Spital aufhält (BGE 125 V 14 Erw. 5 und Änderung von
Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG, in Kraft seit 1. Januar 2001).

Nach Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind,
frei wählen.
Die Vergütung der Leistungen nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder
Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese werden in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen
von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG).
Leitschnur für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art.
43 Abs. 6 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den
Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 erster Satz KVG).

Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem
Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt.
Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen
Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach Art. 41 Abs. 2
und 3 KVG.

6.
6.1 Als Spital gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress
KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
h KVG) setzt u.a. voraus, dass sie der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, wobei private Trägerschaften
angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e
KVG).

6.2 Für Tarifverträge mit Spitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG hat das
Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung getroffen. Danach vereinbaren die
Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt. Diese decken für Kantonseinwohner und
-einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung (Abs. 1 erster und zweiter
Satz). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die durch die Vergütung nicht gedeckten
"anrechenbaren Kosten (...)" sowie nicht anrechenbaren Betriebskostenanteile
aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung
(Abs. 1 vierter Satz) gehen zulasten der öffentlichen Hand oder des
subventionierenden Gemeinwesens (Botschaft vom 6. November 1991 über die
Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff., 127, 169 und 183 f.;
Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 157 ff. Rz. 303 ff.).
Mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 - 3 KVG sind alle Ansprüche des
Spitals für die allgemeine Abteilung abgegolten (Art. 49 Abs. 4 KVG).

6.3 Kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Vertrag
zustande oder wird ein Tarifvertrag gekündigt, ohne dass die Parteien sich
auf die Vertragserneuerung einigen können, herrscht mithin ein vertragsloser
Zustand, so setzt die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG) oder sie kann den bestehenden Vertrag um ein
Jahr verlängern und, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande kommt,
nach Anhörung der Beteiligten den Tarif selber festsetzen (Art. 47 Abs. 3
KVG). Beim Entscheid darüber, welchen Weg die Kantonsregierung beschreiten
will, verfügt sie über ein Auswahlermessen; ihr Ermessensspielraum ist nach
herrschender Praxis weit. Dabei hat sie zu beachten, dass die Bestimmung,
wonach sie bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit
dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang
stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen
Zustand gilt (RKUV 2001 Nr. KV 177 S. 357 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).

7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die
vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen
für Leistungen nach diesem Gesetz keine weiter gehenden Vergütungen berechnen
(Tarifschutz). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die
Pflicht der Leistungserbringer und der Versicherer zur Einhaltung der
massgebenden Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis
zum Versicherten. Er findet seinen besonderen Sinn im System des Tiers
garant, wo die Versicherten selber Schuldner der Vergütungen sind (Botschaft,
a.a.O., BBl 1992 I 175). Im Rahmen der Tätigkeit für die soziale
Krankenversicherung ist es den Leistungserbringern nicht gestattet, mit den
Versicherten über die vertraglichen oder behördlichen Tarife hinaus gehende
Leistungen zu vereinbaren. Der Tarifschutz ist schliesslich auch im
vertragslosen Zustand zu respektieren (Eugster, a.a.O., S. 171 f. Rz 321 mit
Hinweisen zu dem schon unter dem alten Recht des KUVG geltenden Grundsatz;
einschränkend Rz 325 zu den sog. "Privatpatientenverhältnissen"). An den
Tarifschutz müssen sich alle Leistungserbringer halten. Er gilt für alle
Ärzte (angestellte oder externe Belegärzte), welche in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals (das die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 39 KVG
erfüllt und vom Kanton auf seine Spitalliste gesetzt wurde) praktizieren,
weshalb sie keine Zusatzhonorare fordern dürfen; dies unabhängig davon, ob es
sich um ein öffentliches Spital oder um eine Privatklinik handelt (RKUV 2004
Nr. KV 285 S. 238 und KV 287 S. 298; für den Bereich der stationären
Spitalbehandlung auf der Halbprivat- und Privatabteilung vgl. auch BGE 130 I
310 Erw. 2.2; für den Bereich der teilstationären Spitalbehandlung: RKUV 2005
Nr. KV 314 S. 15 f. Erw. 7.3 und 8.2.2; vgl. auch Conti, Die Pflichten des
Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000, S. 70 f.; derselbe, Zusatzhonorar
des Arztes und KVG, in: AJP 10/2001 S. 1152; Poledna / Berger, Öffentliches
Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 281 f. Rz 514; Longchamp, Conditions et
étendue du droit aux prestations de l'assurance-maladie sociale, Diss.
Lausanne, Bern 2004 S. 342 f. mit Hinweisen).

8.
Die Assura erbrachte an die vom Salem-Spital in Rechnung gestellten Kosten
von Fr. 7'355.95 für den Spitalaufenthalt von Mutter und Sohn entsprechend
dem Pauschaltarif für Geburten des Frauenspitals Bern einen Beitrag von Fr.
2'117.-. Damit wäre ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in jenem Spital als
öffentlicher Heilanstalt abgegolten gewesen. Streitig sind die über diese
Pauschale hinaus vom Salem-Spital als auf der Spitalliste des Kantons Bern
figurierender nicht öffentlich subventionierter Institution mit privater
Trägerschaft in Rechnung gestellten Mehrkosten. Zu prüfen ist, welche
Kostenübernahme durch die Assura die Versicherte aus der obligatorischen
Krankenversicherung beanspruchen kann. Sie bestreitet den von der Assura
angewendeten Tarif, der nicht gesetzeskonform sei. Die Versicherung vertritt
die Auffassung, sie habe die gestützt auf den massgebenden Tarif geschuldete
Fallpauschale erbracht.

9.
Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Assura mit der Argumentation geschützt,
aus der Aufnahme des Salem-Spitals auf die kantonale Spitalliste könne die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erstellung der
Spitalliste stehe schwergewichtig im Zusammenhang mit der vom KVG
eingeführten, den Kantonen obliegenden Spitalplanung, und stelle eine der
Voraussetzungen dar, dass eine Anstalt überhaupt als Spital im Sinne des KVG
anerkannt wird. Das Salem-Spital stehe somit auf der Spitalliste, weil es die
grundlegenden Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Dies schliesse seinen Status
als Privatspital ohne öffentliche Beiträge - mit entsprechender
Tarifgestaltung - indessen keineswegs aus. Ob in einer bestimmten Einrichtung
gemäss Spitalliste Tarifschutz bestehe, sei mithin eine gänzlich andere Frage
und jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Dass mit dem Salem-Spital immer noch kein Tarifvertrag bestehe sei zwar
bedauerlich, könne jedoch nicht der Krankenversicherung angelastet werden.
Diese sei auf Grund des Kontrahierungszwangs zwar verpflichtet, für die
Leistungen aller Spitäler auf der Spitalliste zu bezahlen, indessen nicht
unbedingt kostendeckend. Es sei nicht gesetzeswidrig, wenn die Privatspitäler
einen entsprechenden Zusatzversicherungsschutz verlangten. In Anbetracht des
tariflosen Zustandes habe der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 1999
in Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999 Nr. KV 83 S. 345 f.) just den für
die öffentlichen kantonalen und regionalen Spitäler geltenden Tarif für
vorläufig anwendbar erklärt. Letztlich könne nicht darüber hinweg gesehen
werden, dass die Beschwerdeführerin Leistungen beansprucht habe, für die sie
über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht versichert sei.

10.
Diese Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und der dabei gezogene
Schluss, die Beschwerdeführerin habe "nur" über eine obligatorische
Versicherungsdeckung verfügt und bei ihrem Aufenthalt im Berner Salem-Spital
Leistungen beansprucht, für die sie nicht versichert gewesen sei, erweisen
sich angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelung (vgl. Erw. 5 - 7
hiervor) als bundesrechtswidrig. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
vor kurzem in einem gleichen Fall entschieden hat, handelt es sich beim
Salem-Spital laut Anhang II der kantonalen Einführungsverordnung zum KVG um
einen zur Tätigkeit zulasten der sozialen Krankenversicherung mit einem
Leistungsauftrag für Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Spitalliste des
Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG),
welcher im Wahlrecht der obligatorisch krankenpflegeversicherten
Beschwerdeführerin stand und für die der Tarifschutz gilt. Deshalb dürfen der
Versicherten aus dem Aufenthalt, der Geburt, der Pflege und der Behandlung in
der allgemeinen Abteilung des Salem-Spitals (mit Ausnahme der Kostenbeteilung
nach Art. 64 KVG, die aber nach Abs. 7 auf den Leistungen bei Mutterschaft
nicht erhoben werden darf) keine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 17. Mai 2005, K 134/01, Erw.
9.1).
In diesem Zusammenhang ist auch der von der Assura ohne nähere Begründung in
der Verfügung vom 28. August 2000 vertretenen Rechtsauffassung zu
widersprechen, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung lediglich
den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals im
Wohnkanton, nicht aber den Aufenthalt in einer Privatklinik abdeckt. In einer
Fehlinterpretation der Rechtslage wurzelt auch der in der Verfügung erhobene
Einwand, die Beschwerdeführerin habe vor dem Klinikeintritt kein Gesuch um
Übernahme der Kosten gestellt und das Spital nicht um Kostengutsprache
ersucht, weshalb kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe. Das
Bundesrecht nennt keine solchen Pflichten als Voraussetzung einer
Kostenübernahme (vgl. dazu auch Urteil R. vom 3. Dezember 2003, K 50/03, Erw.
8). Das Stellen und Beantworten eines Kostengutsprachegesuches ist ein im
Bereich der sozialen Krankenversicherung seit jeher üblicher Vorgang zwischen
den Spitälern und den Krankenversicherern. Wenn dies hier nicht
funktionierte, ist es darauf zurückzuführen, dass die dazu Verpflichteten es
unterliessen, Tarifverträge auszuhandeln und dort die gegenseitigen
Beziehungen zu regeln. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die
Versicherten die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Ansprüche gegenüber
Leistungserbringern und Versicherern verlieren.

11.
11.1Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem bereits erwähnten
Urteil S. vom 17. Mai 2005, K 134/01, Erw. 9.2 und 9.3 ausgeführt hat, darf,
wenn die Leistungserbringer, die Versicherer und die staatlichen Organe die
ihnen vom Gesetz zugeordneten Aufgaben nicht wahrnehmen, dies nicht dazu
führen, dass die Versicherten den ihnen vom Gesetz garantierten Tarifschutz
verlieren und die dort verankerten Ansprüche gegenüber Leistungserbringern
und Krankenversicherern nicht durchsetzen können. In den Akten des
betreffenden Verfahrens, in welchem die Assura ebenfalls Partei war, war in
Form eines Auszugs aus einem Verhandlungsprotokoll über das
Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien auf kantonaler Verbandsebene
vom 4. April 2000 dokumentiert, dass sie bis zu einer Änderung der geltenden
bundesrechtlichen Regelung über die Spitalfinanzierung (vgl. Erw. 6.2
hiervor) keine KVG-konforme Tarifvereinbarung abschliessen wollten.
Angesichts dieser Situation wäre die Assura, die als zur Durchführung der
sozialen Krankenversicherung zugelassene Versicherungseinrichtung
insbesondere auch zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet
ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KVG), gehalten gewesen, direkt den Abschluss einer
Tarifvereinbarung anzustreben oder aber zu versuchen, auf die Festsetzung
eines Behördentarifs hin zu drängen, um so eine gesetzeskonforme Lage im
Tarifbereich zu schaffen.

11.2 Nach dem Entscheid K. des Bundesrates vom 17. Februar 1999 in Sachen
Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand (RKUV 1999 Nr. KV 70 S. 169 ff.
Erw. II.3.2) geht nämlich im Rahmen des Systems der Tarifgestaltung in der
obligatorischen Krankenversicherung die Vertragsfreiheit nicht so weit, dass
es den Tarifpartnern freisteht, ob sie überhaupt und mit wem sie Verträge
schliessen wollen. Vielmehr setzt Artikel 41 Absatz 1 KVG voraus, dass
zwischen allen zugelassenen Leistungserbringern und allen zur Durchführung
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befugten Einrichtungen Tarife
vorhanden sind. Die Tarifpartner sind folglich zumindest dazu verpflichtet,
nach Kräften auf das Zustandekommen von Tarifverträgen mit allen nach den
Bestimmungen des KVG zugelassenen Leistungserbringern bzw.
Krankenversicherern hinzuwirken. Sonst steht als letzter Ausweg nach dem
Scheitern der Verhandlungen der Weg zur hoheitlichen Tariffestsetzung offen
(a.a.O., Erw. II.3.2 Abs. 3 S. 175). In BGE 124 V 342 Erw. 2b/bb geht auch
das Eidgenössische Versicherungsgericht von einer Tarifverhandlungspflicht
der Krankenversicherer aus. Diese ist somit das Korrelat zum
Versicherungsobligatorium und zum Tarifschutz. Wie den Beschwerdeakten zu
entnehmen ist, war es der Assura bewusst, dass die Tarifvertragsparteien und
die Kantonsregierung auf Grund des Bundes- und des kantonalen Rechts
verpflichtet waren, tätig zu werden, es aber vorliegend unterlassen haben.
Die Assura hat offenbar auch nie erwogen, ihre Versicherte zumindest im
Tarifstreit gegenüber dem Salem-Spital vor Schiedsgericht zu vertreten (Art.
89 KVG).

11.3 Wie darum das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht anmerkt, ist es
eine unbefriedigende Situation, dass es für die Privatspitäler mit
allgemeiner Abteilung, die auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt
sind, an einem behördlich festgesetzten oder genehmigten Tarif fehlt, und es
darf dies nicht dazu führen, dass die Versicherten selbst für Leistungen, die
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind,
aufzukommen oder diese über Zusatzversicherungen abzudecken haben. Im Übrigen
haben die Assura und die Vorinstanz den von ihnen herangezogenen Entscheid
des Bundesrates vom 23. Juni 1999 in Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999
Nr. KV 83 S. 345 f.) falsch interpretiert. Er betraf eine Tarifstreitigkeit,
an der das Spital, die Krankenversicherer und die Kantonsregierung beteiligt
waren, und die vom Bundesrat entschiedene vorübergehende Lösung konnte nicht
zur Folge haben, dass die in der allgemeinen Abteilung dieser Klinik
behandelten KVG-Versicherten über keinen Tarifschutz mehr verfügten; dies
weil der festgesetzte (Referenz-)Tarif für die Klinik verbindlich war und sie
nicht den Versicherten darüber hinausgehende Rechnungen stellen durfte. Der
Bundesrat ist dabei davon ausgegangen, dass eine - wie auch im Kanton Bern -
integrale Spitalliste unabhängig von einer zusätzlichen Versicherungsdeckung
den Zugang der KVG-Versicherten zu allen auf der Spitalliste aufgeführten
Spitälern öffnet, und dieser nur durch den Inhalt des Leistungsauftrages und
die Geeignetheit des Leistungserbringers für die Behandlung begrenzt ist.

11.4 Die Assura relativierte im Einspracheentscheid und in der
vorinstanzlichen Beschwerdeantwort die Stellung des Salem-Spitals als
zugelassener Leistungserbringer verschiedentlich damit, dass sie
einschränkend darauf hinwies, diese Klinik sei "grundsätzlich" auf der
Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt. Zwar ist nicht ersichtlich, was eine
solche Differenzierung bezwecken soll, jedoch ist festzustellen, dass das
Gesetz keinen Interpretationsspielraum lässt. Ein Spital ist - ob als
öffentliche oder als öffentlich subventionierte private oder als private
Institution ohne Subventionen - entweder auf der Spitalliste aufgeführt, oder
nicht. Nach dem Gesagten (vgl. oben Erw. 5 - 7, 10 und 11.1 - 11.3) ist es
nicht zulässig, bei einer Privatklinik wie dem Salem-Spital, bei dem es sich
um einen zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung und mit
einem Leistungsauftrag für Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Spitalliste
des Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer mit allgemeiner Abteilung
handelt, zu argumentieren, sie befinde sich nur "grundsätzlich" auf der
Spitalliste, um wie die Assura daraus zu folgern, dass damit eine Reihe
gesetzlicher Verpflichtungen der Leistungserbringer, der Versicherer und der
staatlichen Organen ausser Kraft treten, mit der Folge, dass die Versicherten
den gesetzlich garantierten Versicherungsschutz zu einem grossen Teil
verlieren.

12.
Damit steht die Frage, in welcher Höhe die vom Salem-Spital gegenüber Mutter
und Sohn erbrachten Leistungen von der sozialen Krankenversicherung zu
vergüten sind, noch offen. Auf Grund von BGE 125 V 14 Erw. 5 ist jedoch
geklärt, dass für die Kosten von Pflege und Aufenthalt des gesunden Sohnes
die Assura als Versicherung der Mutter aufzukommen hat. Des weiteren dürfen -
da der Tarifschutz greift - der Versicherten für den Aufenthalt, die Geburt
und die Behandlung und Pflege mit Ausnahme der hier nicht zu erhebenden
gesetzlichen Kostenbeteilung keine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Der kantonale
Entscheid, nach dem der Beschwerdeführerin durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten von über Fr. 5'000.- verbleiben
würden (vgl. oben Erw. 8), ist bundesrechtswidrig und darum aufzuheben.

13.
Dem Antrag, die Assura zur Übernahme der Kosten so zu verpflichten, wie sie
vom Salem-Spital in Rechnung gestellt wurden, ist deshalb nicht zu folgen,
weil die Vergütung der Leistungen nach Tarifen oder Preisen zu erfolgen hat
(Art. 43 Abs. 1 KVG), die in Verträgen zwischen Versicherern und
Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt werden (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG).
Das Erfordernis einer KVG-konformen Tarifierung der in Rechnung gestellten
Leistungen ist indes bei den beiden umstrittenen Rechnungen des Salem-Spitals
nicht erfüllt.

14.
14.1Gemäss RKUV 2004 Nr. KV 281 S. 208 kann der zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung fallende Sockelbeitrag beim Aufenthalt
krankenversicherter Personen in der Halbprivat- und Privatabteilung eines
Spitals bei Fehlen eines tarifvertraglichen oder -behördlichen Tarifs nach
einem vom Krankenversicherer, im Bestreitungsfalle vom zuständigen kantonalen
Versicherungsgericht und letztinstanzlich vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht festzusetzenden Referenztarif bemessen werden. Im
betreffenden Streitfall ging es um den Anspruch bei einem Aufenthalt in einer
Privatklinik, die ohne Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung auf der
Spitalliste des Standortkantons figurierte und über keine allgemeine
Abteilung verfügt. Um nicht faktisch die Spitalplanung zu umgehen und die mit
Spitallisten bezweckte Beschränkung der zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in bestimmten Leistungsbereichen tätigen
stationären Leistungserbringer zu vereiteln, wurde als Referenztarif nicht
der Tarif für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Privatspitals
mit Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung genommen, sondern ein
Durchschnitt der Tarife öffentlicher Spitäler, was einen erheblich tieferen
Sockelbeitrag des Versicherers und damit für den Versicherten höhere
ungedeckte Kosten zur Folge hatte.

14.2 Dementgegen handelt es sich beim Salem-Spital um einen zur Tätigkeit zu
Lasten der sozialen Krankenversicherung mit einem Leistungsauftrag für
Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Spitalliste des Kantons Bern
aufgeführten Leistungserbringer mit allgemeiner Abteilung. Entsprechend ist
bei Fehlen eines vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifs als
Referenztarif der Tarif eines vergleichbaren Privatspitals beizuziehen. Hier
besteht nicht die Gefahr einer Umgehung der Spitalplanung, weil das
Salem-Spital Bestandteil dieser Planung ist.

14.3 Soweit ersichtlich, herrschte im Jahr 2000 bei den mit dem Salem-Spital
vergleichbaren Privatspitälern im Kanton Bern eine analoge Tarifsituation,
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht keinen Referenztarif
bestimmen kann. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird
nach Beiladung des Salem-Spitals einen Referenztarif ermitteln. Sollte ein
geeigneter Tarif im Jahr 2000 nicht bestanden haben, wäre eine auf den
konkreten Streitfall zugeschnittene Lösung zu treffen, welche sowohl den
Anforderungen des Tarifrechts (vgl. oben Erw. 6) wie des Tarifschutzes (vgl.
oben Erw. 7) zu genügen haben wird. Dabei könnten allenfalls Pauschaltarife
eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beigezogen
werden, wobei zu berücksichtigen wäre, dass diese für Kantonseinwohner und
-einwohnerinnen bei solchen Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren
Kosten je Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der
allgemeinen Abteilung decken (Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG; BGE 130 V 479 f. Erw.
5.3.2 und 5.3.4; zu den Unterschieden zwischen den Tarifen des privaten und
des öffentlichen Spitalsektors: RKUV 1999 Nr. KV 65 S. 72 f., zur Festsetzung
des Tarifs für Aufenthalt und Behandlung in einem Privatspital: RKUV 2003 Nr.
KV 246 S. 141 f. und KV 247 S. 159 f.). Allenfalls wäre zu prüfen, ob nicht
ausgehend von dem vom Regierungsrat des Kantons Bern am 26. Januar 2005 in
Anwendung von Art. 46 Abs. 4 KVG genehmigten und per 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Vertrag vom 20. November 2004 zwischen santésuisse Bern und dem
Verband der Privatspitäler des Kantons Bern betreffend die Behandlung von
stationären Patienten der allgemeinen Abteilung in den Privatspitälern des
Kantons Bern für das Jahr 2000 eine KVG-konforme Regelung getroffen werden
kann. Zwar hat ein Krankenversicherer gestützt auf Art. 53 KVG beim Bundesrat
gegen den Beschluss der Kantonsregierung Beschwerde erhoben. Dies hindert
jedoch nicht daran, vorliegend in Anlehnung an die frühestens ab 2005 in
Kraft tretende Tarifvereinbarung eine dem konkreten Einzelfall im Jahre 2000
angemessene Lösung zu suchen, da damit ein späterer Entscheid des Bundesrates
über die Tarifbeschwerde nicht präjudiziert werden könnte.

15.
Mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung eines
Referenztarifs, der den Anforderungen des Tarifschutzes genügt, fallen der
Eventualantrag auf Verpflichtung der Assura zur Aushandlung KVG-konformer
Vergütungen mit dem Salem-Spital und zur Anrufung des Schiedsgerichts bei
Scheitern der Verhandlungen sowie die Subeventualanträge auf Verpflichtung
der Assura zur Intervention bei der Kantonsregierung bzw. zur Einleitung
eines Schiedsgerichtsverfahrens dahin. Letzterer auch deshalb, weil mit dem
Erlass der Kassenverfügung vom 28. August 2000 der Rechtsweg über das
kantonale Versicherungsgericht eingeschlagen wurde, und nicht gemäss Art. 89
KVG mittels Klage der Assura gegen das Salem-Spital vor dem kantonalen
Schiedsgericht, welches Vorgehen für Tarif- und Leistungsstreitigkeiten wie
die hier zu beurteilende an und für sich konzipiert ist.

16.
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2001
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: