Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 47/2001
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K 47/01

Urteil vom 25. August 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Walser;
Gerichtsschreiberin Amstutz

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Neugasse 6, 8005 Zürich,

gegen

CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 21. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
P. ________ ist bei der CSS Versicherung (nachfolgend: CSS) obligatorisch
krankenpflegeversichert. Nachdem die Zahlung eines KUVG-Prämienanteils für
das Jahr 1995 sowie von Prämien gemäss KVG ausgeblieben war, leitete die CSS
Versicherung gegen P.________ die Betreibung ein, worauf dieser gegen die
Zahlungsbefehle vom 29. April 1999 (Betreibung Nr. 90824; Forderungsbetrag
Fr. 359.20 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 50.-) und vom 10. August 1999
(Betreibung Nr. 91441; Forderungsbetrag Fr. 848.40 zuzüglich Mahngebühren und
Zahlungsbefehlskosten von je Fr. 50.-) Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung
vom 7. Mai 1999 verpflichtete die CSS P.________ im Rahmen des
Betreibungsverfahrens Nr. 90824 unter Aufhebung des Rechtsvorschlags zur
Zahlung einer Restforderung Fr. 156.40 (einschliesslich Zahlungsbefehlskosten
und Mahngebühren), reduzierte den Forderungsbetrag jedoch auf Einsprache hin
auf Fr. 76.40 (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 1999); hinsichtlich der
Betreibung Nr. 91441 hielt sie mit Verfügung vom 17. August 1999 am
eingeforderten Prämienausstand für März bis August 1999 in der Höhe von Fr.
848.40 fest, was mit Einspracheentscheid vom 18. November 1999 bestätigt
wurde.

B.
In der Folge liess P.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Einspracheentscheide vom 19.
Oktober und vom 18. November 1999 einreichen. Deren Rechtmässigkeit bestritt
er im Wesentlichen mit der Begründung, die darin geltend gemachten
Prämienforderungen basierten auf einem Einzelversicherungsvertrag; dagegen
sei er nach wie vor vollumfänglich im Rahmen der Kollektivversicherung der
Firma X.________ AG versichert und auf dieser Grundlage zu veranlagen, was
gerichtlich festzustellen sei. Des Weitern stellte er nebst dem Begehren um
Einsicht in diverse Akten unter anderem den Antrag auf Durchführung einer
"mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung", welchem nicht stattgegeben
wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 18. November 1999 ab, während das
Beschwerdeverfahren betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 1999 als
durch Erfüllung gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem die CSS
mit Schreiben vom 30. Januar 2001 mitgeteilt hatte, sie habe die
entsprechende Forderung von Fr. 76.40 in der Zwischenzeit abgeschrieben
(Entscheid vom vom 21. Februar 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ seine vorinstanzlich
gestellten materiellen und prozessualen Rechtsbegehren erneuern; eventualiter
beantragt er sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus
formellen Gründen, subeventualiter die Rückweisung an die CSS Versicherung,
damit diese eine auf dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Firma
X.________ AG beruhende Prämienrechnung für die Zeit nach 1. August 1998
erstelle.
Die CSS beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
Verpflichtung zum Parteikostenersatz sowie Auferlegung der Verfahrenskosten
wegen mutwilliger Prozessführung. Die beigeladene Firma X.________ AG
schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; insbesondere sei die Firma nicht zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erneut Bestand und
- eventualiter - Höhe der laut Einspracheentscheid vom 19. Oktober 1999
geschuldeten Prämienausstände von Fr. 76.40 (Betreibung Nr. 90824) für die
Jahre 1995 und 1998 bestritten sowie der Antrag gestellt wird, die Kasse sei
zur Herausgabe diesbezüglich relevanter Unterlagen zu verpflichten, zielt sie
ins Leere und ist darauf nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdegegnerin
auf die Geltendmachung der betreffenden Forderung ausdrücklich verzichtet
hat, entfällt mit Blick auf sämtliche den Einspracheentscheid vom 19. Oktober
1999 gestellten materiellen und formellen Rechtsbegehren das für die
Beschwerdelegitimation erforderliche schützenswerte Interesse an einer
richterlichen Beurteilung, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt nach
zutreffendem Erkenntnis der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist (vgl. Art.
103 lit. a sowie Art. 40 OG in Verbindung mit  Art. 72 BZP).

1.2 Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber
die Begründung eines Entscheids selbstständig anfechtbar (BGE 120 V 237 Erw.
1a mit Hinweis, 110 V 52 Erw. 3c in fine, 106 V 92 Erw. 1). Die Motive eines
Entscheids könnten nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und soweit sie
Gegenstand einer Feststellungsverfügung oder eines auf Feststellung lautenden
Verwaltungsjustizentscheids bilden, was voraussetzt, dass an der
dispositivmässigen Feststellung bestimmter Begründungselemente ein
unmittelbares, besonderes und - in der Regel - aktuelles Interesse
rechtlicher oder tatsächlicher Art besteht (BGE 114 V 201; vgl. ferner BGE
128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen), dem keine erheblichen öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125
V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).

Im Lichte dieser prozessualen Grundsätze ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur insoweit einzutreten, als sinngemäss
Bestand und Höhe der mit Einspracheentscheid vom 18. November 1999
eingeforderten und vorinstanzlich bestätigten Prämienschulden aus
obligatorischer Krankenpflegeversicherung für die Monate März bis August 1999
in Höhe von Fr. 848.40 (zuzüglich Mahnkosten) bestritten und damit die
Wiederherstellung des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren Nr. 91441
verlangt wird. Dagegen fehlt es hinsichtlich der beantragten
dispositivmässigen Feststellung einer fortbestehenden Mitgliedschaft in der
von der Firma X.________ AG angebotenen Kollektivversicherung - als eines
blossen Begründungselements der strittigen Prämienforderung - an einem
aktuellen und unmittelbaren Rechtsschutzinteresse und insoweit an den
Eintretensvoraussetzungen (Art. 103 lit. a OG). Da der seit 1. Januar 1997
gültige Kollektivvertrag der Firma X.________ AG die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nicht mehr erfasst (vgl. auch Erw. 4.2), könnte die
Feststellung eines Kollektivversicherungsvertragsverhältnisses einzig
bezüglich Prämienforderungen aus freiwilliger Taggeldversicherung gemäss Art.
67 ff. KVG oder Zusatzversicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG von Bedeutung
sein. Dass eine freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG
besteht, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt sich dies aus
den Akten. Soweit sich die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf die über die soziale Krankenversicherung hinausgehenden
Zusatzversicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG beziehen, ist darauf
hinzuweisen, dass diese nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1) unterliegen; sie sind damit
privatrechtlicher Natur und im Verfahren gemäss Art. 47 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG]; SR 961.01) durch die von den Kantonen
zu bezeichnende zivile Gerichtsbarkeit zu beurteilen, wobei der Prozessweg
letztlich auf dem Weg der Berufung beim Bundesgericht endet (BGE 124 III 44
ff.; RKUV 1998 Nr.  KV 37, S. 317 f. Erw. 3c/bb; Alfred Maurer, Das neue
Krankenversicherungsgesetz, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 131 ff.). Soweit
die Feststellung der Mitgliedschaft in der Kollektivversicherung der Firma
X.________ AG mit Blick auf allfällige Ansprüche aus Zusatzversicherungen von
Bedeutung ist, liegt dies somit ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, weshalb auf entsprechende
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.
2.1 In formeller Hinsicht erblickt der Beschwerdeführer in der
vorinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf Verhandlung und mündliche Anhörung
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Anspruchs auf rechtliches
Gehör.

Es kann offen bleiben, ob das vorinstanzlich gestellte Begehren um
Durchführung einer "mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung, mit
welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu
begründen und akustisch angehört zu werden", einem klaren,
unmissverständlichen und insofern rechtsgenüglichen Antrag auf eine
konventionskonforme, öffentliche Verhandlung entspricht oder aber darin bloss
ein Beweisantrag im Sinne einer Parteibefragung erblickt werden muss (siehe
BGE 125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch Urteile J. vom 17. April 2001 [U
223/99] Erw. 1, D. vom 18. April 2002 [I 565/01] Erw. 1a). Denn ungeachtet
dessen ist die Rüge einer Konventions- oder Verfassungsverletzung
unbegründet. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet nicht generell, sondern nur
dann einen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor
Gericht, wenn dies für die Entscheidung der Sache von unmittelbarer Bedeutung
ist (BGE 127 V 493 Erw. 1b mit Hinweisen). Dies aber trifft auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere das behauptete Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG mit Anschluss an deren
Kollektivversicherung (vgl. Erw. 1.2 hievor sowie nachfolgende Erw. 4) -
nicht zu, zumal sie ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden
Streitigkeit bleiben (vgl. BGE 122 V 56 f. Erw. 3b/dd). Aus Art. 30 Abs. 3 BV
ergibt sich nichts Abweichendes, da die Verfassungsbestimmung dem
Rechtsuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung gibt, sondern
vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen einzig die Öffentlichkeit
einer tatsächlich angeordneten Gerichtsverhandlung garantiert (BGE 128 I 291
ff. Erw. 2.3 - 2.6).
Aus dem im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Äusserungsrecht
fliesst grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 127 V 494
Erw. 1b mit Hinweisen). Nachdem sich der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlich durchgeführten
Schriftenwechsels und erneut vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu
sämtlichen beweisrechtlich relevanten Punkten umfassend hat äussern können
und von zusätzlichen Beweisvorkehren keine neuen entscheidwesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind, verletzt die mit dem Verzicht auf eine
öffentliche Verhandlung verbundene antizipierte Beweiswürdigung den
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht (vgl. auch
SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 V 94 Erw. 4b).

2.2 Unbegründet ist ferner die Rüge, das kantonale Gericht habe die
Begründungspflicht - als wesentlichem Bestandteil des verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 35 Abs. 1
und 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) - verletzt. Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid weder von unsachlichen Motiven leiten
lassen noch verunmöglichte die Begründungsdichte es dem Beschwerdeführer,
sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen
sachgerecht anzufechten. Sie hat die dem Urteilsdispositiv zugrunde liegenden
Überlegungen mit rechtsgenüglicher Deutlichkeit namhaft gemacht (insbesondere
S. 15 und 16 des vorinstanzlichen Entscheids) und sich mit den
entscheidwesentlichen Argumenten auseinandergesetzt; unter Hinweis auf die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hat das kantonale Gericht zudem
nachvollziehbar dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auf die nähere Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis
mit der X.________ AG besteht, verzichtet werden kann (vgl. zum Ganzen SZS
2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
Nach dem vorangehend Gesagten ist materiellrechtlich einzig zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer gegenüber der CSS Versicherung zur Zahlung der im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingeforderten Prämienausstände für
die Monate März bis August 1999 in der Höhe von insgesamt Fr. 848.40
(zuzüglich Mahngebühren) verpflichtet ist und hierfür entsprechend belangt
werden kann.

4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von März
bis August 1999 bei der CSS Versicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG
obligatorisch krankenpflegeversichert war und damit der
Prämienzahlungspflicht - als elementarem Bestandteil des zwischen ihm und dem
Krankenversicherer bestehenden Versicherungsverhältnisses - unterstand. Nicht
bestritten wird sodann, dass der Versicherer nach Art. 61 KVG die Prämien
festlegt, diese (in der Regel) monatlich zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) und
bei Nichtbezahlung fälliger Prämien trotz erfolgter Mahnung das
Vollstreckungsverfahren einzuleiten ist (Art. 9 Abs. 1 KVV). Angesichts
dieser Sach- und Rechtslage könnte dem Widerstand des Beschwerdeführers gegen
die Bezahlung der eingeforderten Prämienausstände von vornherein nur dann
Erfolg beschieden sein, wenn der von der CSS geltend gemachte Prämienausstand
in masslicher Hinsicht zu beanstanden wäre. Diesbezüglich aber bringt der
Beschwerdeführer keinerlei konkreten, substanziierten Einwände vor. Er
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die
für die fraglichen Monate geschuldeten Prämien auf der Grundlage eines
Einzelversicherungsvertragsverhältnisses erhoben, wogegen er aufgrund eine
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG nach wie vor
im Rahmen eines Kollektivvertrages versichert sei, welcher den Versicherten
einen "günstigeren und umfangreicheren Schutz" als die Einzelversicherung
gewähre.

4.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird,
ergäben sich selbst bei erstelltem Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________
AG und feststehender Mitgliedschaft in der von ihr angebotenen
Kollektivversicherung hieraus keine Vorteile bezüglich der unter anfechtungs-
und streitgegenständlichen Gesichtspunkten einzig zu beurteilenden Höhe der
im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegversicherung für März bis August
1999 geschuldeten Prämien. Denn wie aus den Akten hervorgeht, umfasst der ab
1. Januar 1997 gültig gewesene, im hier strittigen Zeitraum massgebende
Kollektivvertrag der Firma X.________ AG die obligatorische
Krankenpflegeversicherung nicht mehr. Diese betriebliche Regelung entspricht
Sinn und Zweck der mit In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 geschaffenen
Neuordnung der sozialen Krankenversicherung, welche - zwecks Herstellung
umfassender Solidarität unter den Versicherten (insbesondere Risikoausgleich)
- geschlossenen, eine spezifische, in der Regel günstige Risikostruktur
aufweisenden Krankenkassen, namentlich Betriebskrankenkassen (BBl 1992 I 99
und 142; Amtl. Bull. 1993 N 1755 [Allenspach]; vgl. Art. 3 Abs. 6 und Art. 6
Abs. 1 KUVG), das Ende bereitete und im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung prämiengünstige(re) Kollektivversicherungen für
bestimmte Personengruppen innerhalb des selben Versicherers (vgl. Art. 5bis
des bis 31. Dezember 1995 in Kraft gewesenen KUVG) nicht mehr zulässt (BGE
128 V 290 Erw. 7b/aa mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; siehe auch
Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 6 f. Rz 9; Maurer,
a.a.O., S. 146). Seit dem 1. Januar 1996 führen die Kassen die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem - gestützt
auf Art. 3 Abs. 6 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung nunmehr
dahingefallenen - Kollektivversicherungsvertrag unterstellt waren, nach dem
neuen Recht weiter. Danach sind vorbehältlich der vom Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen neu von allen Versicherten die gleichen Prämien zu erheben
("Einheitsprämie"; Art. 61 Abs. 1 Satz 2 KVG) und die durch das Gesetz
abschliessend geregelten Grundversicherungsleistungen zu erbringen. Im
Bereich der obligatorischen Krankenversicherung sind Kollektivverträge zwar
nicht grundsätzlich verboten; sie können indessen nur noch dazu dienen, dem
Versicherungsnehmer einzelne administrative Aufgaben zu übertragen, z.B. die
Auszahlung der Leistungen und das Inkasso der Prämien für den Versicherer zu
besorgen (Eugster, a.a.O., S. 7 mit Anm. 27; Maurer, a.a.O., S. 146). Erhält
ein Arbeitgeber, der auf diese Weise Aufgaben zur Durchführung der
Krankenversicherung übernimmt, eine Entschädigung gemäss Art. 63 Abs. 1 KVG,
zählt diese zu den Verwaltungskosten des Versicherers und darf den
Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden (Art. 102
KVV).

4.3 Da der von der Firma X.________ AG angebotene Kollektivvertrag die
obligatorische Krankenpflegeverischerung ab 1. Januar 1997 nicht mehr
einschliesst, hat die Beschwerdegegnerin die Prämien der Grundversicherung in
jedem Fall - ungeachtet des tatsächlichen Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma - zutreffend auf der Basis eines
Einzelversicherungsvertrages erhoben. Der Rechtsgrund der eingeforderten
Prämienausstände steht somit fest. Was die konkrete Höhe der strittigen
Prämien betrifft, welche nach Massgabe der 1999 in der damaligen Wohngemeinde
des Beschwerdeführers für die Altersgruppe der über 25-Jährigen geltenden
Einheitsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berechnet
wurde, bringt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nichts vor, was
deren Richtigkeit in Frage zu stellen vermöchte.

4.4 Nach dem Gesagten bedarf die Frage nach den arbeitsvertraglichen
Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma X.________ AG,
worüber bis anhin nie - weder mit dem vom Versicherten angerufenen, zu dem
bis 31. Dezember 1995 in Kraft gewesenen KUVG ergangenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts Y.________ vom ... noch im Rahmen eines vor dem
Bezirksgerichts Z.________ erzielten Vergleichs - rechtsverbindlich
entschieden worden ist, mit Blick auf die hier zu beurteilende Streitfrage
keiner abschliessenden Prüfung. Es sei jedoch festgehalten, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls seit Februar 1991 nachweislich weder irgendeine
Arbeitsleistung für die Firma X.________ AG erbracht noch von dieser eine
Lohnzahlung erhalten hat, womit es an den wesentlichen Voraussetzungen einer
arbeitsvertraglichen Beziehung fehlte (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR).

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten aufgrund mutwilliger
Prozessführung.

Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten
Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der
SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen -
den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als
Organisationen mit öffentlich rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE
123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Unter Umständen rechtfertigt es sich, von
diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6; RKUV 1992 Nr. U 150
S. 166). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch hier nicht erfüllt. Denn
obwohl der Versicherte letztinstanzlich hartnäckig an seinem Standpunkt
festhält, kann die Prozessführung nicht als geradezu mutwillig (vgl. BGE 127
V 206 Erw. 3, 126 V 150 Erw. 4b; ferner Art. 31 Abs. 2 OG) oder gar
missbräuchlich (SZS 1999 S. 70 Erw. 8) bezeichnet werden, zumal dafür die
blosse Verkennung der Rechtslage - auch mit Blick auf die der gestellten
Feststellungsbegehren (vgl. Erw. 1.2 hievor) - allein nicht ausreicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der X.________ AG zugestellt.

Luzern, 25. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: