Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 40/2001
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K 40/01 Gb

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

                 Urteil vom 9. August 2001

                         in Sachen

Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14,
8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Oberer Graben 42, 9000
St. Gallen,

                           gegen

Spital S.________, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Im Jahre 1999 ordnete das Spital X.________ bei
sechs Versicherten der Wincare Versicherungen (nachfolgend:
Wincare) eine Untersuchung im Magnet-Resonanz-Zentrum in
Y.________ an und stellte der Wincare die anfallenden Kos-

ten im Gesamtbetrag von Fr. 4898.10 gemäss Tarifvertrag
zwischen dem Verband Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau
(nachfolgend: KST) und dem Kanton Thurgau vom 3./9. Dezem-
ber 1997 in Rechnung. Da keine Zahlung erfolgte, leitete
das Spital X.________ die Betreibung gegen die Wincare ein,
worauf diese Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom
20. Dezember 1999 verpflichtete das Spital X.________ die
Wincare, den Betrag von Fr. 4898.10 zu bezahlen, und hob
den Rechtsvorschlag auf. Den von der Wincare hiegegen ein-
gereichten Rekurs wies das Departement für Finanzen und
Soziales des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Juli
2000 ab.

     B.- Beschwerdeweise beantragte die Wincare, der Ent-
scheid des Departementes für Finanzen und Soziales sei auf-
zuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung vom
20. Dezember 1999 nichtig sei, eventualiter sei sie aufzu-
heben. Mit Entscheid vom 24. Januar 2001 wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

     C.- Die Wincare lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Entscheide
des Verwaltungsgerichtes und des Departementes für Finanzen
und Soziales sei festzustellen, dass die Verfügung des Spi-
tals X.________ vom 20. Dezember 1999 nichtig sei, eventua-
liter sei sie aufzuheben.
     Das Spital S.________ als Rechtsnachfolgerin des Spi-
tals X.________ beantragt, namentlich unter Hinweis auf die
vom kantonalen Gericht im letztinstanzlichen Verfahren ein-
gereichte Stellungnahme, auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu-
weisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich
nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise
hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum
Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nicht-
bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-
sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-
ten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296
Erw. 3a, je mit Hinweisen).
     Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tari-
fe. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Rechtsmittel
gegen Verfügungen richtet, welche den Erlass oder die
Genehmigung eines Tarifes als Ganzes zum Gegenstand haben,
oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche
angefochten werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichts-
beschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind (BGE 125 V 104
Erw. 3b mit Hinweisen).
     Wie aus Erw. 4b hienach hervorgeht, sind diese Voraus-
setzungen vorliegend erfüllt: namentlich hat die Verfügung
eine bundesrechtliche Grundlage (weil sie sich - hätte sie
erlassen werden dürfen [vgl. Erw. 4c hienach] - auf öffent-
liches Recht des Bundes hätte stützen sollen) und ist sie
in Anwendung eines Tarifs im Einzelfall ergangen. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.

     2.- Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde
oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen,
dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie
materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist, verbunden mit der
Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvor-
aussetzung nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 405
Erw. 4a mit Hinweisen).

     3.- a) Nach den Ausführungen der Vorinstanz stützt
sich die Verfügung des Spitals X.________ vom 20. Dezember
1999 auf § 6 der Verordnung des Regierungsrates über die
Taxen der kantonalen Krankenanstalten (TG-RB 811.33, aufge-
hoben per 1. Januar 2000), wonach die kantonalen Kranken-
anstalten die Kosten verfügungsweise festsetzen konnten,
und den Regierungsratsbeschluss Nr. 1028 vom 15. Dezember
1998, welcher den Tarifvertrag zwischen dem Kanton Thurgau
und dem KST vom 3./9. Dezember 1997 bzw. dessen hoheitliche
Verlängerung zum Inhalt hat. Ihre eigene Zuständigkeit
bejahte die Vorinstanz gestützt auf § 54 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (TG-RB 170.1).

     b) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend,
das Spital X.________ habe seine Verfügungskompetenz zu
Unrecht aus einer kantonalrechtlichen Grundlage hergelei-
tet. Die Streitigkeit um die Vergütung von MRI-Leistungen
betreffe eine Frage der Tarifanwendung und beruhe damit auf
Bundesrecht, weshalb sie weder in die Zuständigkeit des
Departementes für Finanzen und Soziales noch in diejenige
des Verwaltungsgerichtes falle, sondern durch das kantonale
Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG zu entschei-
den sei.

     4.- a) Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leis-
tungserbringern entscheidet gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG ein
(kantonales) Schiedsgericht. Diese Bestimmung über die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes geht als lex specialis
derjenigen über das kantonale Versicherungsgericht (Art. 86
Abs. 1 KVG) vor (Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicher-
heit, S. 233 Rz 415; Maurer, Das neue Krankenversicherungs-
recht, S. 172; vgl. zum alten Recht BGE 121 V 314 Erw. 2b,
116 V 128 Erw. 2c mit Hinweis).
     Gesetz (KVG) und Verordnung (KVV) umschreiben nicht
näher, was unter Streitigkeiten im Sinne von Art. 89 Abs. 1
KVG zu verstehen ist. Die auch für diese Bestimmung massge-
bende, zum altrechtlichen Art. 25 Abs. 1 KUVG ergangene
Rechtsprechung (BGE 123 V 285 Erw. 5 mit Hinweisen) und die
Literatur (Eugster, a.a.O., S. 232 Rz 413; Maurer, a.a.O.,
S. 171 f.) gehen von einer weiten Begriffsumschreibung aus,
indem sie die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkei-
ten zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer
bejahen, wenn und soweit diese Rechtsbeziehungen zum Gegen-
stand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund des
KVG eingegangen worden sind. In diesem Sinne muss der
Streitgegenstand die besondere Stellung der Versicherer
oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen
(Eugster, a.a.O., S. 232 Rz 413; Maurer, a.a.O., S. 172).
Als Streitigkeiten fallen beispielsweise Honorar- und
Tariffragen, namentlich die Überprüfung der richtigen
Anwendung der Tarife bzw. einer Tarifposition oder einer
Klausel im Einzelfall und deren Übereinstimmung mit dem
Bundesrecht, Rückforderungen der Versicherer wegen Verlet-
zung des Effizienzgrundsatzes oder die Ablehnung von Ver-
trauensärzten in Betracht (BGE 114 V 319, 112 V 310;
Eugster, a.a.O., S. 232 Rz 414; Maurer, a.a.O., S. 172).

     b) Es steht fest, dass der vorliegende Streit um die
Vergütung von MRI-Untersuchungen eine Auseinandersetzung

zwischen einem Krankenversicherer (Wincare) und einem Leis-
tungserbringer (Spital S.________ als Rechtsnachfolgerin
des Spitals X.________) darstellt. Zu prüfen bleibt, ob die
Streitigkeit Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, die sich
aus dem dem Bundesrecht angehörenden KVG ergeben oder auf-
grund des KVG eingegangen wurden.
     Rechtsprechungsgemäss fallen Streitigkeiten des Inhal-
tes, ob eine bestimmte ärztliche Verrichtung tarifvertrag-
lich erfasst ist oder nicht, in die sachliche Zuständigkeit
des Schiedsgerichtes (BGE 121 V 316 Erw. 3b, 116 V 127
Erw. 2a i.f.). Der hiefür vorausgesetzte Konnex mit dem KVG
ist bereits gegeben, wenn - wie im zu beurteilenden Fall -
die Streitigkeit ihre Grundlage in einem Tarifvertrag im
Sinne von Art. 46, 48, 49 oder 50 KVG hat. Anders verhielte
es sich nur, wenn es um die Genehmigung oder genehmigungs-
pflichtige Abänderung eines solchen Vertrages ginge, welche
in die Zuständigkeit der Kantonsregierung oder des Bundes-
rates fallen würde (Art. 46 Abs. 4 KVG; BGE 123 V 285
Erw. 5 in fine, 119 V 326 Erw. 5; Eugster, a.a.O., S. 232
Rz 414; Maurer, a.a.O., S. 172 Fn 434). Mit anderen Worten
ist das Schiedsgericht auch berufen zur Beurteilung der -
vorliegend streitigen - Frage, ob eine ärztliche Vorkehr
(in casu: die MRI-Untersuchung) tarifvertraglich oder man-
gels einer tariflichen Regelung anderweitig zu vergüten
ist, bzw. zur Klärung der Anwendbarkeit tarifvertraglicher
Regelungen (BGE 121 V 316 Erw. 3b, 119 V 314 Erw. 3b;
Maurer, a.a.O., S. 172). Dass die Vorinstanz selber die
vertragliche Regelung für derart klar hält, dass "für eine
Vertragsauslegung kein Raum" bestehe, vermag die Frage der
Zuständigkeit selbstverständlich nicht zu beeinflussen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ändert an
der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes schliesslich auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Auseinanderset-
zung um die Vergütung von MRI-Leistungen insofern ein
Pilotverfahren erblickt, als der Ausgang des Prozesses Ein-
fluss auf zahlreiche offene, nicht nur sie selber, sondern

auch andere Krankenversicherer betreffende Leistungsabrech-
nungen habe (vgl. auch BGE 124 V 25 Erw. 2b mit Hinweisen).

     c) Fällt der Streit um die Vergütung der MRI-Untersu-
chungen somit in die Zuständigkeit des kantonalen Schieds-
gerichtes im Sinne von Art. 89 KVG, durfte das Verwaltungs-
gericht auf die erhobene Beschwerde mangels Sachurteilsvor-
aussetzung nicht eintreten, weshalb sein Entscheid vom
24. Januar 2001 aufzuheben ist (vgl. Erw. 2 hievor). Dabei
stellen sich weitere verfahrensrechtliche Fragen.
     Anders als die kantonalen Versicherungsgerichte urtei-
len die Schiedsgerichte nicht auf Verfügung hin als Be-
schwerdeinstanzen, sondern auf Klage hin im Sinne der ur-
sprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. Maurer, a.a.O., S. 175;
BGE 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 326 Erw. 4a). Dass die Erledi-
gung des vorliegenden Streites in die Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes nach Art. 89 KVG fällt, schliesst den vor-
gängigen Erlass einer Verfügung somit aus. Wenn in der
Literatur (Eugster, a.a.O., S. 228 Rz 408; Maurer, a.a.O.,
S. 175) die Verfügungskompetenz der Versicherer gegenüber
den Leistungserbringern verneint wird, so gilt dies mutatis
mutandis auch für den umgekehrten Fall (BGE 114 V 327
Erw. 4a; vgl. auch BGE 119 V 314 Erw. 3b). Aus diesem Grun-
de war die Beschwerdegegnerin, obgleich nach kantonalem
Recht als Verwaltungsbehörde Trägerin hoheitlicher Gewalt,
nicht befugt, die Beschwerdeführerin mittels Verfügung zur
Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen zu verpflich-
ten. Weil die Beschwerdegegnerin somit in einem Bereich
verfügt hat, der ihrer Kompetenz entzogen ist, erweist sich
ihre Verfügung vom 20. Dezember 1999 als mit einem so
schweren Mangel behaftet, dass auf Nichtigkeit zu schlies-
sen ist (BGE 127 II 47, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327
Erw. 4b; vgl. auch Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, 6. Aufl. Basel 1986, Bd. I, Nr. 40 B V
a1 S. 242, sowie Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40

S. 120). Entsprechend dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes jederzeit und von sämtlichen rechts-
anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist
(BGE 127 II 48 mit Hinweisen), hätte das Departement für
Finanzen und Soziales (ebenso wie das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau) diesen Rechtsmangel feststellen und
die Parteien auf den schiedsgerichtlichen Weg verweisen
müssen. Auch sein Rekursentscheid vom 21. Juli 2000 ist
demnach aufzuheben.
     Es steht der Beschwerdegegnerin offen, beim kantonalen
Schiedsgericht im Sinne von Art. 89 KVG Klage gegen die Be-
schwerdeführerin einzureichen.

     5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrecht-
liche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG).
     Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil
die obsiegende Beschwerdeführerin als Krankenversicherer
eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159
Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine aus-
nahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben
sind (BGE 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122
Erw. 3).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons
     Thurgau vom 24. Januar 2001 und jener des Departemen-
     tes für Finanzen und Soziales vom 21. Juli 2000 aufge-
     hoben, und es wird festgestellt, dass die Verfügung
     des Spitals X.________ vom 20. Dezember 1999 nichtig
     ist.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Spital
     S.________ auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
     Wincare Versicherungen zurückerstattet.

 IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Thurgau, dem Departement für Finan-
     zen und Soziales des Kantons Thurgau und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. August 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: