Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 39/2001
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K 39/01

Urteil vom 14. Oktober 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

K.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Jens Onnen, Vordergasse 31/33, 8201 Schaffhausen,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, Weinfelden

(Entscheid vom 10. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene K.________ leidet an einer endokrinen Orbitopathie
beidseits mit deutlichem Hervortreten des Augapfels (Exophtalmus), einer
hohen Myopie beidseits sowie einer okulären Hypertension. Mit Verfügung vom
22. April 1999 lehnte die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) es
ab, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für
einen operativen Eingriff in Deutschland nach der Methode der
transpalpebralen Orbitadekompression zu vergüten, da weder ein Notfall noch
anderweitige medizinische Gründe die Behandlung des Augenleidens im Ausland
rechtfertigen würden. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli
1999, nachdem die fragliche Operation zwischenzeitlich im Krankenhaus
X.________ durchgeführt worden war.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die von K.________ hiegegen
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Januar 2001).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 7. Juli 1999 sei die Helsana zur Erstattung der
Kosten für die Operation und nachfolgende Behandlung im Krankenhaus
X.________ vom 31. Mai bis 16. Juni 1999 zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die Helsana schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Vorinstanz hat mit Blick auf die zu beurteilende Streitfrage, ob die
obligatorische Krankenpflegeversicherung für die im Ausland durchgeführte
Augenoperation und Nachbehandlung kostenvergütungspflichtig ist, zutreffend
auf Art. 34 KVG verwiesen, nach dessen Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs.
1 und 2 KVV eine entsprechende Leistungspflicht nur zu bejahen ist, wenn
entweder ein Notfall vorliegt oder die - vom allgemeinen Leistungskatalog
gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 KVG erfasste - medizinische Behandlung in
der Schweiz nicht erbracht werden kann. In letzterem Fall schliesst das
Fehlen der in Art. 36 Abs. 1 KVV vorgesehenen Liste die Anspruchsberechtigung
nicht aus (BGE 128 V 75).

1.2  Gemäss Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG haben sämtliche der im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringenden Leistungen den
Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu genügen.

Sind - nach einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten und retrospektiven
allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen
Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse (BGE 123 V 66 Erw. 4a; RKUV
2000 Nr. KV 132 S. 281 f. Erw. 2b; Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 186) - erwiesenermassen
mehrere Methoden oder Operationstechniken objektiv geeignet, den Erfolg einer
Krankheitsbehandlung herbeizuführen, mit andern Worten wirksam im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 KVG, ist für die Reihenfolge der Wahl die Zweckmässigkeit der
Massnahme von vorrangiger Bedeutung (BGE 127 V 146 Erw. 5). Ob eine
medizinische Behandlung zweckmässig ist, beurteilt sich in der Regel nach dem
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter
Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken. Die Frage der Zweckmässigkeit
ist nach medizinischen Kriterien zu beantworten und deckt sich mit derjenigen
nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische Indikation einer
wirksamen Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu bejahen
(BGE 125 V 99 Erw. 4a, 119 V 447 Erw. 3; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 281 ff. Erw.
2b-d).

1.3  Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der
Schweiz von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen wird gesetzlich
vermutet (vgl. Art. 33 Abs. 1 KVG; RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 283 f. Erw. 3).
Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in
der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im
Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische
Massnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die
betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und
damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch
verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige
Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet ist. Bloss
geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer
auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine
spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden
Fachgebiet verfügt, vermögen für sich allein noch keinen "medizinischen
Grund" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG abzugeben (vgl. auch BGE 127 V 147
Erw. 5 [betreffend ausserkantonale Leistungen gemäss Art. 41 Abs. 2 KVG];
unveröffentlichtes Urteil S. vom 15. Januar 1999, I 303/98 [betreffend
Eingliederungsmassnahmen im Ausland gemäss Art. 9 und 13 IVG]).

1.4  Soweit die Verwaltung oder Sozialversicherungsgerichte in Einzelfällen
über die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer bestimmten
ärztlichen Leistung entscheiden müssen, haben sie die erforderlichen
Abklärungen, regelmässig mittels Gutachten, nach den Regeln des
Untersuchungsgrundsatzes selbst zu treffen (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 132 S. 284
Erw. 3). Dabei gelten für die mit einer Begutachtung beauftragten
Sachverständigen grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind, weshalb die von der
Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 aBV (in Kraft bis 31. Dezember 1999)
entwickelten und auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen neuen Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 1) geltenden Grundsätze
betreffend die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sinngemäss
auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Sachverständigen angewendet werden (BGE 120 V 364 Erw. 3a; vgl. auch SVR 2001
UV Nr. 2 S. 7; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen). Danach ist
Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, objektiv
begründetes Misstrauen in die - nach einem strengen Massstab zu beurteilende
- Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu erwecken (BGE 120 V 365 Erw. 3a
und b).

1.5  Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, gilt nicht
uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts steht ausser Frage, dass eine
operative Behandlung der endokrinen Orbitopathie bzw. des Exophtalmus als
deren Hauptsymptom im Falle der Beschwerdeführerin indiziert war und hierfür
grundsätzlich drei Operationsmethoden zur Verfügung standen. Während sowohl
die Resektion der medialen Orbitawand (endonasale Methode) als auch die
Resektion des Orbitabodens respektive der lateralen Wand in der Schweiz
praktiziert werden, traf dies für die von der Versicherten gewählten Methode
der transpalpebralen Orbitadekompression (mikrochirurgische Entfernung von
intraorbitalem Fett sowie Fettanteilen um und hinter dem Augapfel) nach Lage
der Akten bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin
nicht zu.

2.2  Die Vorinstanz beauftragte zwecks näherer Abklärung der Frage, ob eine
medizinisch begründete Notwendigkeit zur Behandlung des Augenleidens mittels
des im deutschsprachigen Raum lediglich im Krankenhaus X.________
angewandten Operationsverfahrens bestand, Prof. Dr. Dr. med. S.________,
Direktor der Augenklinik am Spital Y.________, mit der Erstellung eines
Gutachtens, nachdem der zuvor ernannte Experte, Prof. Dr. med. B.________,
unter Hinweis auf fehlende Spezialkenntnisse seinen Rückzug erklärt hatte und
eine anderweitige Expertenanfrage aus demselben Grund abschlägig beantwortet
worden war. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Rekusationsbegehren mit
dem Antrag auf Ernennung von Prof. Dr. T.________, Direktor der Klinik für
Kiefer- und Gesichtschirurgie Y.________ als Gutachter lehnte die Vorinstanz
zufolge Vorbefasstheit des vorgeschlagenen Experten ab (Beschluss vom 13.
September 2000). Die Versicherte weigerte sich daraufhin, die
Befreiungserklärung für eine Begutachtung durch Prof. S.________ abzugeben,
worin das kantonale Gericht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickte,
welche es ihm verunmögliche, den entscheidenden Sachverhaltspunkt zuverlässig
und schlüssig abzuklären; unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin
praxisgemäss die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb das
Leistungsbegehren abzuweisen sei.

2.3  Die Beschwerdeführerin bestritt im vorinstanzlichen Verfahren eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Begründung, die Unterzeichnung der
Befreiungserklärung für eine Expertise sei ihr zufolge objektiv begründeten
Misstrauens in die Eignung und Unparteilichkeit des mit dem Gutachtensauftrag
betrauten Prof. S.________ nicht zuzumuten gewesen.

Soweit geltend gemacht wird, dem vorgeschlagenen Gutachter fehle das nötige
Fachwissen und die Erfahrung bezüglich der Behandlung der endokrinen
Orbitopathie auf dem Wege der transpalpebralen Orbitadekompression, ist dem
entgegenzuhalten, dass fehlende Sachkunde eines Gutachters das Misstrauen in
dessen Unparteilichkeit nicht zu wecken vermag und damit keinen
Ablehnungsgrund darstellt. Vielmehr könnte ein derartiger Aspekt erst nach
Vorlage des Gutachtens, im Rahmen der Beweiswürdigung, in Betracht gezogen
werden (unveröffentlichtes Urteil F.D. der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts vom 30. November 1999, 1P.553/1999).

Des Weitern ist der Einwand unbehelflich, Prof. S.________ sei bereits früher
für die beteiligte Krankenversicherung Helsana tätig gewesen, was den
Anschein der Befangenheit erwecke. So wenig wie die Tatsache einer
arbeitsvertraglichen Bindung eines Arztes oder einer Ärztin an eine
Krankenversicherung als solche es erlaubt, an der Objektivität der ärztlichen
Einschätzung zu zweifeln (SVR 1999 KV Nr. 22 S. 51), lässt die Tatsache
allein, dass ein Arzt oder eine Ärztin von einer Versicherung wiederholt für
die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit schliessen (RKUV 1999 UV Nr. 332 S. 194).

Besondere Umstände, welche den vorgeschlagenen Gutachter im Zeitpunkt der
Verweigerung der Befreiungserklärung als parteilich erscheinen liessen, sind
nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in einem ersten
Rekusationsverfahren entgegen dem Wunsch der Helsana nicht Prof. S.________,
sondern Prof. B.________ zum Gutachter ernannt hatte, welcher allerdings
später seinen Rückzug erklärt hatte. Das kantonale Gericht stellte im
Beschluss vom 6. April 2000, mit welchem das Rekusationsbegehren des
Versicherers abgelehnt wurde, lediglich fest, der Rekusationskläger habe
nicht behauptet, Prof. S.________ verfüge über genügend Kenntnisse und
Erfahrung bezüglich der transpalpebralen Orbitadekompression. Aus diesem
Grund sah sich die Vorinstanz von vornherein nicht veranlasst, die
Experteneignung von Prof. S.________ materiell zu prüfen, weshalb mit Blick
auf die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen
aus jenem Verfahren nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet
werden kann.

Unbeachtlich für die Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Prof. S.________ im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags sind schliesslich die
von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich nach Abschluss des ordentlichen
Schriftenwechsels und damit verspätet eingereichten Presseartikel, wonach
Prof. S.________ anfangs Januar 2002 nach nur zweijähriger Tätigkeit als
Direktor der Augenklinik des Spitals Y.________ seinen Rücktritt "aus
persönlichen Gründen" bekannt gab. Die Unterlagen könnten nur dann trotz
verspäteter Einreichung Berücksichtigung finden, wenn sie den zu
beurteilenden Zeitraum beschlagen würden und geeignet wären, bei
Nichtbeachtung eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu  begründen
(BGE 127 V 356 f. Erw. 3b in fine sowie Erw. 4; Urteil B. vom 10. Dezember
2001 [I 600/00], Erw. 1b). Dies trifft auf die dem Gericht nachträglich zur
Kenntnisnahme zugestellten Schriftstücke nicht zu.

2.4  Da nach dem Gesagten keine stichhaltigen Ablehnungsgründe vorliegen, hat
das kantonale Gericht die Weigerung der Beschwerdeführerin, den vorgesehenen
Gutachter vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden und ihn zu ermächtigen,
alle notwendigen Auskünfte zur Abfassung des Gutachtens einzuholen, zu Recht
als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet. Die Erfüllung dieser Pflicht
wäre ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die Versicherte wurde vom
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf die Folgen einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (Schreiben vom 27.
September 2000), weshalb sie diese Folgen zu tragen hat.

3.
Hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist aufgrund der
verfügbaren Akten nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
entscheiden (vgl. Erw. 1.5. hievor).

3.1  Die medizinische Aktenlage, wie sie sich dem kantonalen Gericht darbot,
lässt den Schluss zu, dass es sich bei der 1988 von Prof. O.________
vorgestellten und 1991 von der Gesellschaft W.________ mit einem Jahrespreis
ausgezeichneten transpalpebralen Orbitadekompression um eine im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 KVG wirksame Operationstechnik für die Behandlung der
endokrinen Orbitopathie handelt. Sie ist gemäss den im Recht liegenden
Arztberichten im Vergleich zu den in der Schweiz bisher praktizierten
operativen Behandlungsmethoden (Entfernung der medialen Orbitalwand,
Resektion des Orbitalbodens bzw. der lateralen Orbitalwand) insoweit
schonender, als der Eingriff ohne Knochendestruktion erfolgt, indem nach
einem Schnitt im Bereich des Ober- und Unterlides unter mikrochirurgischen
Bedingungen Fettgewebe aus den einzelnen Taschen in der Tiefe der Augenhöhle
entfernt wird. Ferner stellte Prof. O.________ - allerdings nach relativ
kurzer Erprobungszeit der Methode - einen vergleichsweise geringen
Operationsaufwand und eine niedrige Komplikationsrate fest.

3.2  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen die genannten
Vorteile der von ihr gewählten Operationsmethode die Pflicht zur
Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht
zu begründen. Vom rechtlichen Standpunkt aus ausschlaggebend ist, dass in der
Schweiz, namentlich an der Klinik Y.________, im Jahre 1999 andere wirksame
Operationsverfahren angeboten und auch tatsächlich praktiziert wurden. Nach
Auskunft von Prof. med. U.________ und Dr. med. R.________ vom 12. April 1999
bestand diesbezüglich eine relativ grosse Erfahrung und sind vergleichsweise
gute Ergebnisse erzielt worden. Allein der Umstand, dass über Jahre hinweg -
auch im Ausland - bei Notwendigkeit einer operativen Linderung des
Exophtalmus nach diesen Techniken verfahren wurde, rechtfertigt die Vermutung
ihrer Zweckmässigkeit (vgl. Erw. 1.3 hievor). Den Arztberichten sind keine
medizinisch begründeten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen, spezifischen Krankheitssituation
risikobelasteter als die bisher in der Schweiz nach diesen Methoden
behandelten Patientinnen und Patienten war. Selbst wenn die in der Schweiz
angewandten Operationsmethoden einen intensiveren Eingriff erfordern als die
transpalpebrale Orbitadekompression, ist mangels widersprechenden ärztlichen
Einschätzungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die
Krankheitsbehandlung in der Schweiz mit der Gefahr von aussergewöhnlich
schweren, den Behandlungserfolg gefährdenden Komplikationen, mithin vom
medizinischen Standpunkt aus unverantwortbar hohen Risiken für die
Beschwerdeführerin verbunden gewesen wäre. Ist aber das Augenleiden der
Beschwerdeführerin im Inland in medizinisch vertretbarer und (konkret)
zumutbarer Weise behandelbar, fehlt es an den Voraussetzungen für ein
Abweichen vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung
mit Art. 36 Abs. 1 KVV.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin nach
Untersuchung und Beratung im Krankenhaus X.________ vom dortigen Chefarzt der
Klinik für Plastische Chirurgie, Prof. E.________, zur Behandlung mittels der
dort praktizierten transpalpebralen Orbitadekompression geraten wurde und
Frau PD Dr. med. K.________, Augenklinik V.________, jenes Verfahren im April
1999 - mit welchem sie nach eigenen Angaben damals noch keine Erfahrung hatte
- als "Methode der ersten Wahl" bezeichnet hat. Ihre Feststellung, dass die
in der Schweiz angebotene endonasale Methode (Entfernung der medialen
Orbitawand) das Orbitavolumen nur wenig vergrössere sowie in einem "doch
erhöhten Prozentsatz" zum sekundären Innenschielen (mit der Gefahr von
Doppelbildern) führe und die Entfernung des Orbitabodens als weitere
Behandlungsalternative "ebenfalls mit einigen Risiken" verbunden sei,
widerlegt - für sich betrachtet - die Vermutung der Zweckmässigkeit (einer)
dieser beiden Operationsmethoden nicht. Dies gilt umso mehr, als die
endokrine Orbitopathie bei der Beschwerdeführerin einen erheblichen
Schweregrad erreicht hatte und ohne operative Behandlung mit einer massiven
Schädigung des Sehnervs bis zur Erblindung gerechnet werden musste. Im
Übrigen musste sich die Beschwerdeführerin trotz Anwendung der Methode der
transpalpebralen Orbitadekompression einer zweimaligen Schieloperation
unterziehen, bis im Gebrauchsblickfeld binokulares Einfachsehen erreicht
wurde, womit deutlich wird, dass die auswärtige Behandlungstechnik zumindest
das Risiko eines sekundären Innenschielens nicht in einem ins Gewicht
fallenden Ausmass zu vermindern vermag. Bei dieser Sachlage hat das kantonale
Gericht eine im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
bestehende Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die
Behandlung im Ausland im Ergebnis zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: