Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 36/2001
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K 36/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

               Urteil vom 13. Dezember 2001

                         in Sachen

A.________, 1942, Beschwerdeführer,

                           gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Für-
sprecher Daniel Staffelbach, Münstergasse 2, 8001 Zürich,
und dieser substituiert durch Marc-Alain Galeazzi, Münster-
gasse 2, 8001 Zürich,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- A.________ und B.________, geb. 1942 und 1944,
sowie deren Sohn C.________, geb. 1976, waren seit einigen
Jahren bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend:
SWICA) - seit 1. Januar 1996 im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung - versichert. Mit Zahlungsbefehl
vom 17. Juni 1998 forderte die SWICA A.________ zur Bezah-
lung ausstehender Prämien für die Zeit vom 1. Januar 1997
bis 30. Juni 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 6031.20 auf,

zuzüglich Mahnspesen in Höhe von Fr. 60.-, Betreibungs-
kosten im Betrag von Fr. 18.- und Zahlungsbefehlskosten in
der Höhe von Fr. 70.-. Den dagegen erhobenen Rechtsvor-
schlag beseitigte die SWICA mit Verfügung vom 28. August
1998, welche sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar
1999 bestätigte.

     B.- A.________ führte dagegen Beschwerde mit dem
sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides
sei festzustellen, dass seine Familie der SWICA keine Prä-
mien schulde, da ein Versicherungsverhältnis lediglich zwi-
schen der SWICA und der Firma R.________ GmbH mit Sitz
X.________ als Versicherungsnehmerin bestanden habe, welche
indes am 16. Dezember 1996 in Konkurs gefallen sei. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess das
Rechtsmittel teilweise gut und änderte den Einspracheent-
scheid vom 20. Januar 1999 dahingehend ab, dass die darin
festgesetzte Prämienforderung von Fr. 6031.20 um Fr. 2067.-
(Prämien des Sohnes C.________) auf Fr. 3964.20 reduziert
und der Rechtsvorschlag in diesem Umfange sowie für die
Mahnspesen in der Höhe von Fr. 60.- und die Betreibungs-
kosten im Betrag von insgesamt Fr. 88.- aufgehoben wurde
(Entscheid vom 22. Februar 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
A.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes
Rechtsbegehren. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
     Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Die an
B.________ und C.________ in ihrer Funktion als Mitinteres-
sierte gesandten Einladungen zur Stellungnahme wurden mit
dem postalischen Vermerk "Nicht abgeholt" an das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht retourniert.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Streitig und zu prüfen ist der Bestand des die
obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsver-
hältnisses über den 16. Dezember 1996 hinaus sowie die Ver-
pflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien
während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1998
zuzüglich Mahnspesen und Betreibungskosten.

     b) Da keine Versicherungsleistungen im Streit stehen,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-
sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass - von
wenigen Ausnahmen abgesehen - jede Person mit Wohnsitz in
der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
unterstellt und damit versicherungspflichtig ist (Art. 3
Abs. 1 KVG; zu den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen
vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 KVG).
Das kantonale Gericht hat ferner zu Recht darauf hingewie-
sen, dass ein einmal begründetes Versicherungsverhältnis
mit einer dem Versicherungsobligatorium unterstehenden Per-
son grundsätzlich erst endet, wenn die versicherte Person
die Kündigung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG fristge-
recht ausgesprochen und der neue Versicherer dem bisherigen
Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei
ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert
ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Ohne - fristgerechte - Kündigung
wird das Versicherungsverhältnis aus den Gründen aufgelöst,
welche die Versicherungspflicht erlöschen lassen (Art. 5
Abs. 3 KVG), d.h. mit dem Tod der versicherten Person, dem

Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (Art. 3
Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 KVV; Art. 4 und 5 KVV vorbehal-
ten), des Wegzugs, wenn in der Schweiz kein Wohnsitz gege-
ben bleibt (Art. 1 Abs. 2 KVV), oder mit einem besonderen
Befreiungsgrund (Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6 KVV usw.). Im
angefochtenen Entscheid wurde sodann zutreffend erkannt,
dass das Versicherungsverhältnis ansonsten lediglich im
Fall eines Versicherers endet, der die soziale Krankenver-
sicherung nicht mehr durchführt (Art. 7 Abs. 4 KVG), oder
wenn die versicherte Person einen nur regional tätigen Ver-
sicherer wegen Wohnortswechsels zu verlassen hat (vgl.
Art. 4 Abs. 2 KVG) bzw. das Versicherungsverhältnis beim
bisherigen Versicherer auflösen muss, weil ein neuer
Arbeitgeber den Beitritt zu einem bestimmten Versicherer
vorsieht (Art. 7 Abs. 3 KVG).

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend,
durch den Konkurs der als Versicherungsnehmerin aufgetrete-
nen R.________ GmbH sei das Versicherungsverhältnis beendet
worden, weshalb eine Kündigung desselben nicht mehr
notwendig gewesen sei.

     b) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen, dass der Untergang einer juristischen Drittperson,
welche - zulässigerweise (vgl. hiezu Gebhard Eugster, Kran-
kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 182 Rz 337) - die Prämienzahlungspflicht einer
natürlichen, dem Versicherungsobligatorium unterstehenden
Person übernommen hat, nicht unter die zuvor aufgeführten
Gründe zu subsumieren ist, die eine Beendigung des Versi-
cherungsverhältnisses bewirken. Der Wegfall der durch eine
Drittperson übernommenen Prämienzahlungspflicht ändert
nichts am Bestand der durch Beitritt im Rahmen eines So-
zialversicherungsverhältnisses begründeten Rechtsbeziehun-
gen (öffentlich-rechtlicher Natur) zwischen dem Versicherer
und der versicherten Person. Die Rechte und Pflichten der
Versicherten, worunter auch die Entrichtung von Prämien

fällt (Art. 61 ff. KVG), beruhen auf der persönlichen Zuge-
hörigkeit zum Versicherer (Eugster, a.a.O., S. 6 Rz 8; Al-
fred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel
1996, S. 34 f. Fn 83), deren Existenz durch das blosse Da-
hinfallen einer mit einer (juristischen) Drittperson ge-
troffenen Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht
tangiert ist. Würde der vom Beschwerdeführer vertretenen
Auffassung gefolgt, bestünde im Übrigen - wie bereits der
vorliegende Fall zeigt - die Gefahr von mit dem Versiche-
rungsobligatorium unverträglichen Versicherungslücken (BGE
127 V 40 Erw. 4b/bb mit Hinweisen). Da sodann weder geltend
gemacht wird, noch den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsverhält-
nisse für den strittigen Zeitraum von Januar 1997 bis Ende
Juni 1998 gekündigt hat, ist jedenfalls bezüglich der auf
dem Weg der Zwangsvollstreckung von der Beschwerdegegnerin
eingeforderten Prämien der Monate Januar 1997 bis Juni 1998
eine Zahlungspflicht zu bejahen. Gemäss Art. 166 ZGB, der
eine güterstandsunabhängige Solidarhaftung für die laufen-
den familiären Bedürfnisse vorsieht, zu welchen auch der
Abschluss einer Krankenversicherung gehört, haftet der Be-
schwerdeführer gegenüber der SWICA auch für die während
dieser Zeit aufgelaufenen, seine Ehefrau betreffenden Prä-
mienschulden (BGE 119 V 16; Eugster, a.a.O., S. 182
Rz 337), währenddem - wie das kantonale Gericht richtig er-
kannt hat und auf dessen Erwägungen zu verweisen ist - eine
Unterhaltspflicht im Sinne einer Prämienzahlungspflicht für
den im Moment der vorliegend relevanten Beitragserhebung
bereits mündigen Sohn C.________ entfällt (vgl. auch
Eugster, a.a.O., S. 182 Rz 337).
     Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-
gebracht wird, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen.
Namentlich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die SWICA
habe nach dem Konkurs der R.________ GmbH über ein Jahr
"keine Rechnung, keine Vertragsänderung zugestellt" bzw.
"überhaupt nichts unternommen", entgegenzuhalten, dass
selbst wenn von Zustellungsschwierigkeiten auszugehen wäre,

deren Ursache in den seitens des Beschwerdeführers nicht
mitgeteilten, geänderten Verhältnissen (Konkurs der
R.________ GmbH als Versicherungsnehmerin; anschliessender
Wohnsitzwechsel des Versicherten und seiner Familie) läge.
Ferner enthalten sowohl die Krankenkassenverfügung (vom
28. August 1998) wie auch der Einspracheentscheid der SWICA
(vom 20. Januar 1999) einen Hinweis auf ein bereits am
14. Mai 1997 erfolgtes Schreiben, wonach der Beschwerde-
führer auf seinen Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht
worden sei.

     c) Im Lichte dieser Ausführungen und der korrekten Be-
rechnung im angefochtenen Entscheid, welche durch den Be-
schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet
wird, steht fest, dass der Versicherte für die obligatori-
sche Krankenpflegeversicherung in der Zeit vom 1. Januar
1997 bis 30. Juni 1998 eine Prämienrestschuld für sich und
seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 3964.20 zu be-
gleichen hat. Wie es sich mit dem Bestand des vom Beschwer-
deführer für sich und seine Ehegattin per 1. Oktober 1997
mit der Krankenversicherung X.________ abgeschlossenen
Versicherungsvertrages verhält, kann angesichts des Um-
stands, dass vorliegend einzig die Frage im Streite liegt,
ob das Versicherungsverhältnisses zur SWICA über Dezember
1996 hinaus andauerte und ob - darauf beruhend - vom
1. Januar 1997 bis Ende Juni 1998 Prämien zu bezahlen wa-
ren, offen bleiben.

     4.- a) Da sich die zur Erhebung einer Mahngebühr auch
unter der Geltung des KVG notwendige - verordnungsmässige
oder statutarische - Grundlage (vgl. hiezu BGE 125 V 276;
Urteil K. vom 17. April 2000, K 89/99) in Art. 16 lit. c
der vorliegend massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen der SWICA, Ausgabe 1997, findet, ist die Erteilung
der Rechtsöffnung auch insofern rechtens.

     b) Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betrei-
bungskosten zu tragen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, war der
Rechtsvorschlag auch in diesem Umfange aufzuheben.

     5.- a) Da es nicht um die Bewilligung oder Verweige-
rung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1b hievor), ist
das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat daher die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die von ihm bean-
tragte unentgeltliche Prozessführung kann gewährt werden,
da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125
V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Der Beschwerdeführer wird
jedoch darauf hingewiesen, dass er dem Gericht Ersatz zu
leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein
sollte (Art. 152 Abs. 3 OG).

     b) Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen,
weil die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2
OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123
V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122
Erw. 3).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-
     deführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli-
     chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge-
     richtskasse genommen.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
     Sozialversicherung sowie B.________ und C.________
     zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2001

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der IV. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: