Sozialrechtliche Abteilungen K 36/2001
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K 36/01 Vr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 13. Dezember 2001 in Sachen A.________, 1942, Beschwerdeführer, gegen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Für- sprecher Daniel Staffelbach, Münstergasse 2, 8001 Zürich, und dieser substituiert durch Marc-Alain Galeazzi, Münster- gasse 2, 8001 Zürich, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- A.________ und B.________, geb. 1942 und 1944, sowie deren Sohn C.________, geb. 1976, waren seit einigen Jahren bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) - seit 1. Januar 1996 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - versichert. Mit Zahlungsbefehl vom 17. Juni 1998 forderte die SWICA A.________ zur Bezah- lung ausstehender Prämien für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 6031.20 auf, zuzüglich Mahnspesen in Höhe von Fr. 60.-, Betreibungs- kosten im Betrag von Fr. 18.- und Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 70.-. Den dagegen erhobenen Rechtsvor- schlag beseitigte die SWICA mit Verfügung vom 28. August 1998, welche sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 1999 bestätigte. B.- A.________ führte dagegen Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass seine Familie der SWICA keine Prä- mien schulde, da ein Versicherungsverhältnis lediglich zwi- schen der SWICA und der Firma R.________ GmbH mit Sitz X.________ als Versicherungsnehmerin bestanden habe, welche indes am 16. Dezember 1996 in Konkurs gefallen sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess das Rechtsmittel teilweise gut und änderte den Einspracheent- scheid vom 20. Januar 1999 dahingehend ab, dass die darin festgesetzte Prämienforderung von Fr. 6031.20 um Fr. 2067.- (Prämien des Sohnes C.________) auf Fr. 3964.20 reduziert und der Rechtsvorschlag in diesem Umfange sowie für die Mahnspesen in der Höhe von Fr. 60.- und die Betreibungs- kosten im Betrag von insgesamt Fr. 88.- aufgehoben wurde (Entscheid vom 22. Februar 2001). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. Die an B.________ und C.________ in ihrer Funktion als Mitinteres- sierte gesandten Einladungen zur Stellungnahme wurden mit dem postalischen Vermerk "Nicht abgeholt" an das Eidgenös- sische Versicherungsgericht retourniert. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Streitig und zu prüfen ist der Bestand des die obligatorische Krankenpflege betreffenden Versicherungsver- hältnisses über den 16. Dezember 1996 hinaus sowie die Ver- pflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Prämien während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1998 zuzüglich Mahnspesen und Betreibungskosten. b) Da keine Versicherungsleistungen im Streit stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt und damit versicherungspflichtig ist (Art. 3 Abs. 1 KVG; zu den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen vgl. Art. 2 ff. KVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 KVG). Das kantonale Gericht hat ferner zu Recht darauf hingewie- sen, dass ein einmal begründetes Versicherungsverhältnis mit einer dem Versicherungsobligatorium unterstehenden Per- son grundsätzlich erst endet, wenn die versicherte Person die Kündigung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG fristge- recht ausgesprochen und der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Ohne - fristgerechte - Kündigung wird das Versicherungsverhältnis aus den Gründen aufgelöst, welche die Versicherungspflicht erlöschen lassen (Art. 5 Abs. 3 KVG), d.h. mit dem Tod der versicherten Person, dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 KVV; Art. 4 und 5 KVV vorbehal- ten), des Wegzugs, wenn in der Schweiz kein Wohnsitz gege- ben bleibt (Art. 1 Abs. 2 KVV), oder mit einem besonderen Befreiungsgrund (Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6 KVV usw.). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann zutreffend erkannt, dass das Versicherungsverhältnis ansonsten lediglich im Fall eines Versicherers endet, der die soziale Krankenver- sicherung nicht mehr durchführt (Art. 7 Abs. 4 KVG), oder wenn die versicherte Person einen nur regional tätigen Ver- sicherer wegen Wohnortswechsels zu verlassen hat (vgl. Art. 4 Abs. 2 KVG) bzw. das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer auflösen muss, weil ein neuer Arbeitgeber den Beitritt zu einem bestimmten Versicherer vorsieht (Art. 7 Abs. 3 KVG). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, durch den Konkurs der als Versicherungsnehmerin aufgetrete- nen R.________ GmbH sei das Versicherungsverhältnis beendet worden, weshalb eine Kündigung desselben nicht mehr notwendig gewesen sei. b) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass der Untergang einer juristischen Drittperson, welche - zulässigerweise (vgl. hiezu Gebhard Eugster, Kran- kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 182 Rz 337) - die Prämienzahlungspflicht einer natürlichen, dem Versicherungsobligatorium unterstehenden Person übernommen hat, nicht unter die zuvor aufgeführten Gründe zu subsumieren ist, die eine Beendigung des Versi- cherungsverhältnisses bewirken. Der Wegfall der durch eine Drittperson übernommenen Prämienzahlungspflicht ändert nichts am Bestand der durch Beitritt im Rahmen eines So- zialversicherungsverhältnisses begründeten Rechtsbeziehun- gen (öffentlich-rechtlicher Natur) zwischen dem Versicherer und der versicherten Person. Die Rechte und Pflichten der Versicherten, worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt (Art. 61 ff. KVG), beruhen auf der persönlichen Zuge- hörigkeit zum Versicherer (Eugster, a.a.O., S. 6 Rz 8; Al- fred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 34 f. Fn 83), deren Existenz durch das blosse Da- hinfallen einer mit einer (juristischen) Drittperson ge- troffenen Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert ist. Würde der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gefolgt, bestünde im Übrigen - wie bereits der vorliegende Fall zeigt - die Gefahr von mit dem Versiche- rungsobligatorium unverträglichen Versicherungslücken (BGE 127 V 40 Erw. 4b/bb mit Hinweisen). Da sodann weder geltend gemacht wird, noch den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer die Versicherungsverhält- nisse für den strittigen Zeitraum von Januar 1997 bis Ende Juni 1998 gekündigt hat, ist jedenfalls bezüglich der auf dem Weg der Zwangsvollstreckung von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Prämien der Monate Januar 1997 bis Juni 1998 eine Zahlungspflicht zu bejahen. Gemäss Art. 166 ZGB, der eine güterstandsunabhängige Solidarhaftung für die laufen- den familiären Bedürfnisse vorsieht, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, haftet der Be- schwerdeführer gegenüber der SWICA auch für die während dieser Zeit aufgelaufenen, seine Ehefrau betreffenden Prä- mienschulden (BGE 119 V 16; Eugster, a.a.O., S. 182 Rz 337), währenddem - wie das kantonale Gericht richtig er- kannt hat und auf dessen Erwägungen zu verweisen ist - eine Unterhaltspflicht im Sinne einer Prämienzahlungspflicht für den im Moment der vorliegend relevanten Beitragserhebung bereits mündigen Sohn C.________ entfällt (vgl. auch Eugster, a.a.O., S. 182 Rz 337). Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor- gebracht wird, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Namentlich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die SWICA habe nach dem Konkurs der R.________ GmbH über ein Jahr "keine Rechnung, keine Vertragsänderung zugestellt" bzw. "überhaupt nichts unternommen", entgegenzuhalten, dass selbst wenn von Zustellungsschwierigkeiten auszugehen wäre, deren Ursache in den seitens des Beschwerdeführers nicht mitgeteilten, geänderten Verhältnissen (Konkurs der R.________ GmbH als Versicherungsnehmerin; anschliessender Wohnsitzwechsel des Versicherten und seiner Familie) läge. Ferner enthalten sowohl die Krankenkassenverfügung (vom 28. August 1998) wie auch der Einspracheentscheid der SWICA (vom 20. Januar 1999) einen Hinweis auf ein bereits am 14. Mai 1997 erfolgtes Schreiben, wonach der Beschwerde- führer auf seinen Zahlungsrückstand aufmerksam gemacht worden sei. c) Im Lichte dieser Ausführungen und der korrekten Be- rechnung im angefochtenen Entscheid, welche durch den Be- schwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet wird, steht fest, dass der Versicherte für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1998 eine Prämienrestschuld für sich und seine Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 3964.20 zu be- gleichen hat. Wie es sich mit dem Bestand des vom Beschwer- deführer für sich und seine Ehegattin per 1. Oktober 1997 mit der Krankenversicherung X.________ abgeschlossenen Versicherungsvertrages verhält, kann angesichts des Um- stands, dass vorliegend einzig die Frage im Streite liegt, ob das Versicherungsverhältnisses zur SWICA über Dezember 1996 hinaus andauerte und ob - darauf beruhend - vom 1. Januar 1997 bis Ende Juni 1998 Prämien zu bezahlen wa- ren, offen bleiben. 4.- a) Da sich die zur Erhebung einer Mahngebühr auch unter der Geltung des KVG notwendige - verordnungsmässige oder statutarische - Grundlage (vgl. hiezu BGE 125 V 276; Urteil K. vom 17. April 2000, K 89/99) in Art. 16 lit. c der vorliegend massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen der SWICA, Ausgabe 1997, findet, ist die Erteilung der Rechtsöffnung auch insofern rechtens. b) Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betrei- bungskosten zu tragen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, war der Rechtsvorschlag auch in diesem Umfange aufzuheben. 5.- a) Da es nicht um die Bewilligung oder Verweige- rung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1b hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat daher die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die von ihm bean- tragte unentgeltliche Prozessführung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte (Art. 152 Abs. 3 OG). b) Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie B.________ und C.________ zugestellt. Luzern, 13. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: