Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 30/2001
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K 30/01 Vr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                  Urteil vom 3. Mai 2001

                         in Sachen

S.________, 1949, Beschwerdeführer,

                           gegen

Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10, 5200 Brugg, Be-
schwerdegegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

     A.- Der 1949 geborene S.________ war seit 1. Januar
1997 bei der Krankenkasse Agrisano (nachfolgend: Agrisano)
mit wählbarer Jahresfranchise (1997: Fr. 300.-; 1998:
Fr. 400.-) obligatorisch krankenversichert. Am 22. Juli
1999 beantragte er rückwirkend per 1. Januar 1999 den
Wechsel von der bisherigen zu einer tieferen - ordentlichen
- Jahresfranchise (Fr. 230.-). Die in den Jahren 1998 und
1999 von der Krankenkasse für ärztliche und physiotherapeu-
tische Behandlungen in Rechnung gestellten Kostenbeteili-
gungen (Franchise, Selbstbehalt) beglich S.________ nur
teilweise, sodass die Agrisano das Betreibungsverfahren
einleitete. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. November 1999,

mit welchem ein Betrag von Fr. 497.50 sowie Zinsen zu 5 %
seit 1. Juli 1999 gefordert wurden, erhob der Versicherte
Rechtsvorschlag, den die Krankenkasse mit Verfügung vom
26. Juni 2000 beseitigte. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 22. August 2000 ab.

     B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen
Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
den Einspracheentscheid der Agrisano vom 22. August 2000
insoweit auf, als die Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf
Kostenbeteiligungsausständen bestätigt worden war, und es
stellte fest, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien. Im
Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 9. Feb-
ruar 2001).

     C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt sinngemäss, es sei für das Jahr 1999 lediglich
eine Jahresfranchise von Fr. 230.- anstelle einer solchen
von Fr. 400.- zu erheben, sodass er nur noch ausstehende
Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 327.50 (Fr. 497.50
abzüglich Fr. 170.-) schulde. Ferner ersucht er um unent-
geltliche Rechtspflege.
     Während die Agrisano auf Bestätigung des kantonalen
Entscheides schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die
vom Versicherten zu erbringende Kostenbeteiligung (Art. 64
Abs. 1 KVG), u.a. bestehend aus einem festen Jahresbetrag
(Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG), die besondere Ver-
sicherungsform mit wählbarer Franchise (Art. 62 Abs. 2
lit. a KVG in Verbindung mit Art. 93 ff. KVV) und die Höhe
der ab 1. Januar 1998 geltenden ordentlichen (Fr. 230.-;
Art. 103 Abs. 1 KVV) sowie der tiefsten wählbaren Jahres-

franchise (Fr. 400.-; Art. 93 Abs. 1 KVV) zutreffend dar-
gelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist ferner,
dass gemäss Art. 94 Abs. 2 KVV der Wechsel zu einer tiefe-
ren Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu
einem anderen Versicherer frühestens ein Jahr nach dem Bei-
tritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Ein-
haltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündi-
gungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist.

     b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Ge-
setzmässigkeit des Art. 94 Abs. 2 KVV hinsichtlich der Ein-
schränkung der Kündigungsfreiheit im Falle eines Kassen-
wechsels von Versicherten, die eine höhere Franchise ge-
wählt haben, bejaht (RKUV 1998 Nr. KV 39 S. 378 Erw. 3c).
Dies mit der Begründung, dass die Reduktion der Prämie, die
der Versicherer im Gegenzug zu einer höheren Kostenbeteili-
gung offeriert (vgl. Art. 62 Abs. 2 lit. a KVG, Art. 95
Abs. 2 KVV), eine angepasste Prämienberechnung entsprechend
vollständiger Kalenderjahre voraussetzt. Eine Unterbrechung
von Versicherungsverhältnissen mit wählbaren Franchisen
während des Kalenderjahres ist demnach - im Gegensatz zu
denjenigen mit ordentlichen Franchisen (Art. 103 Abs. 4
KVV) - nicht systemgerecht. Dieser Grundsatz besitzt seine
Gültigkeit nicht nur bei einem Wechsel des Versicherers,
sondern auch bei einem Wechsel zu einer tieferen Franchise
bzw. in eine andere Versicherungsform beim gleichen Versi-
cherer, weshalb die Gesetzmässigkeit von Art. 94 Abs. 2 KVV
auch im Hinblick auf diese Fälle zu bejahen ist.

     2.- a) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, nach
der in Art. 94 Abs. 2 KVV enthaltenen Regelung könne der
Übertritt von der per 1. Januar 1997 abgeschlossenen Kran-
kenpflegeversicherung mit wählbarer Franchise in diejenige
mit ordentlicher Franchise gemäss dem vom Beschwerdeführer
am 22. Juli 1999 unterzeichneten "Antragsformular zur Ände-
rung der Franchise" nicht - wie vom Versicherten gewünscht
- rückwirkend auf den 1. Januar 1999 sondern frühestens auf

das Ende des Kalenderjahres, somit per Ende 1999, erfolgen.
Hiefür spreche zudem der Umstand, dass die betreffende Ver-
ordnungsnorm hinsichtlich des Zeitpunkts des frühestmögli-
chen Wechsels zu einer tieferen Franchise - auf das Ende
des Kalenderjahres - ausdrücklich auf dem Antragsformular
festgehalten war.

     b) Diese Erwägungen sind namentlich nach dem in
Erw. 1b hievor Gesagten nicht zu beanstanden. Daran ver-
mögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nichts zu ändern. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte,
dass - wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht -
die Krankenkasse auf die Einhaltung der Übertrittsbedingun-
gen verzichtet hat und der Wechsel zu einer tieferen bzw.
zur ordentlichen Jahresfranchise durch Vereinbarung zwi-
schen den Parteien rückwirkend auf den 1. Januar 1999 zu
Stande gekommen ist. Wie dem zweiten Mahnschreiben der
Agrisano vom 31. August 1999 entnommen werden kann, wurde
der Beschwerdeführer mit Bezug auf dessen Änderungsantrag
vom 22. Juli 1999 bereits anfangs August 1999 telefonisch
darauf hingewiesen, dass eine Reduktion der Franchise nur
auf das Ende eines Kalenderjahres möglich sei und sein Er-
suchen um rückwirkende Aufnahme in die ordentliche Kranken-
pflegeversicherung deshalb abgelehnt werde. Selbst wenn das
betreffende Antragsformular bereits bei der Zustellung an
den Beschwerdeführer die irrtümliche Angabe ("01.01.1999")
enthalten haben sollte, kann angesichts der kurz darauf
folgenden Reaktion der Agrisano nicht von deren Einwilli-
gung in einen vorzeitigen Wechsel ausgegangen werden. Eben-
so wenig ist der Krankenkasse ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten infolge langen Zuwartens vorzuwerfen.
     Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 22. August 2000 demnach - soweit nicht
die Zahlung von Verzugszinsen betreffend - zu Recht ge-
schützt.

     3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts-
kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten er-
weist sich daher als gegenstandslos. Sollte das Gesuch als
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung verstanden werden,
sind die Voraussetzungen hiefür (Art. 152 OG; BGE 125 II
275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis) nicht erfüllt.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
     unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 3. Mai 2001

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der IV. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin: