Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 23/2001
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K 23/01 Vr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler

                 Urteil vom 22. Juni 2001

                         in Sachen

Kantonalverband Bernischer Krankenversicherer (KVBK),
Könizstrasse 60, 3008 Bern, Beschwerdeführer, vertreten
durch das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer
KSK/CAMS, 4502 Solothurn,
                           gegen

Kurzentrum L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
X.________ AG,
                            und

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern

     A.- Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 nahm das Eidge-
nössische Departement des Innern das Kurzentrum L.________
in die Liste der zugelassenen Heilbäder als Leistungser-
bringer der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 40 KVG
auf.

     B.- Der Kantonalverband der Bernischen Krankenversi-
cherer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
das Kurzentrum L.________ sei von der Liste der zugelasse-

nen Heilbäder als Leistungserbringer der sozialen Kranken-
versicherung zu streichen.
     Mit Verfügung vom 14. März 2001 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, dem
Gericht innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung zur Si-
cherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vor-
schuss von Fr. 3000.- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass
bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten
Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht einge-
treten werde, enthielt das Kostenvorschussformular u.a.
folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank
haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der Postfinance den
Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt.
Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträger EZAG
(wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die
Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu be-
achten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag
vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fällig-
keitsdatum bei der Postfinance eintreffen muss. Die Recht-
zeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen."
     Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht am 2. April 2001 und damit nach Ablauf
der gesetzten Frist gutgeschrieben worden. Nach Angaben der
Postfinance (Bestätigung vom 10. April 2001) trafen die Da-
ten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein; als Fälligkeits-
datum für die Zahlung sei der 2. April 2001 angegeben gewe-
sen.

     C.- Am 12. April 2001 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich
zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu
äussern. Innert erstreckter Frist lässt sich der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 2. Mai 2001 vernehmen mit dem An-
trag, es sei die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kosten-
vorschusses festzustellen; eventualiter sei die Frist wie-
derherzustellen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als ein-
gehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen
wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten
Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind,
gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristge-
mässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird
die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht
oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall
die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt.
Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zah-
lungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmass-
nahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die
Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bun-
desgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 Erw. 1
mit Hinweisen). Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes
(SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum
spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten
Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der
Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfän-
gerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens
am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68
Erw. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abtei-
lungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung
dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des
Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der
letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als
Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Daten-
träger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht
mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfän-
gerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE
117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; Steuerrevue 55

[2000] S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I
Nr. 57 S. 270).

     2.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die
Kostenvorschussverfügung am 15. März 2001 gegen unter-
schriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag
(16. März 2001) zählt als erster Tag der vierzehntägigen
Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am 29. März 2001 endete.
Gemäss Schreiben der Postfinance vom 10. April 2001 trafen
die Daten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein und als Fäl-
ligkeitsdatum für die Zahlung war der 2. April 2001 angege-
ben. Wird auf diese Sachdarstellung abgestellt, so ist der
Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die erst kürzlich bestätigt worden ist
(vgl. das in der Steuerrevue 55 [2000] S. 353 veröffent-
lichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
11. Januar 2000, H 225/98, und das nicht veröffentlichte
Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-
richts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig
geleistet worden. Der Beschwerdeführer macht hingegen gel-
tend, die mit der Überweisung des Kostenvorschusses beauf-
tragte Bank habe die Daten noch am letzten Tag der Zah-
lungsfrist, dem 29. März 2001, der Postfinance übermittelt
und die sofortige Ausführung verlangt. Geht man von diesem
Sachverhalt aus, so ist der Kostenvorschuss ebenfalls ver-
spätet bezahlt worden. Denn für die rechtzeitige Ausführung
des Auftrages hätte der Datenträger spätestens einen Post-
werktag vor Ablauf der Zahlungsfrist (d.h. im vorliegenden
Fall: am 28. März 2001) beim Rechenzentrum eintreffen müs-
sen (vgl. EZAG Handbuch, Kapitel 2: Dienstleistungsbe-
schrieb, Ausgabe September 2000,  S. 7 unten). Auf diesen
technischen Ablauf ist der Beschwerdeführer denn auch in
der Kostenvorschussverfügung vom 14. März 2001 ausdrücklich
aufmerksam gemacht worden. So wurde er im Besonderen darauf
hingewiesen, dass bei Benutzung des EZAG u.a. der Datenträ-
ger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungs-
frist bei der Post eintreffen muss (vgl. dazu auch erwähn-

tes Handbuch EZAG, S. 7 unten). Schliesslich hat sich der
Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung be-
auftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu
lassen (vgl. BGE 114 Ib 74 Erw. 3), weshalb sein Gesuch um
Wiederherstellung abzuweisen ist (RKUV 1997 Nr. U 279
S. 270).
     Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob
Krankenversicherer befugt sind, gegen die Zulassung von
Leistungserbringern Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu er-
heben.

     3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-
lich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
Abs. 1 lit. a OG erledigt.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.

 II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 IV. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von
     Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
     Departement des Innern und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2001

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Die Gerichts-
         der IV. Kammer:          schreiberin: