Sozialrechtliche Abteilungen K 23/2001
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K 23/01 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 22. Juni 2001 in Sachen Kantonalverband Bernischer Krankenversicherer (KVBK), Könizstrasse 60, 3008 Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer KSK/CAMS, 4502 Solothurn, gegen Kurzentrum L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch X.________ AG, und Eidgenössisches Departement des Innern, Bern A.- Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 nahm das Eidge- nössische Departement des Innern das Kurzentrum L.________ in die Liste der zugelassenen Heilbäder als Leistungser- bringer der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 40 KVG auf. B.- Der Kantonalverband der Bernischen Krankenversi- cherer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Kurzentrum L.________ sei von der Liste der zugelasse- nen Heilbäder als Leistungserbringer der sozialen Kranken- versicherung zu streichen. Mit Verfügung vom 14. März 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung zur Si- cherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vor- schuss von Fr. 3000.- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht einge- treten werde, enthielt das Kostenvorschussformular u.a. folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträger EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu be- achten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fällig- keitsdatum bei der Postfinance eintreffen muss. Die Recht- zeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen." Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 2. April 2001 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance (Bestätigung vom 10. April 2001) trafen die Da- ten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein; als Fälligkeits- datum für die Zahlung sei der 2. April 2001 angegeben gewe- sen. C.- Am 12. April 2001 hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Innert erstreckter Frist lässt sich der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 2. Mai 2001 vernehmen mit dem An- trag, es sei die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kosten- vorschusses festzustellen; eventualiter sei die Frist wie- derherzustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als ein- gehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristge- mässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt. Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zah- lungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmass- nahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bun- desgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 Erw. 1 mit Hinweisen). Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfän- gerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68 Erw. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abtei- lungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versiche- rungsgericht vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Daten- träger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfän- gerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; Steuerrevue 55 [2000] S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270). 2.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Kostenvorschussverfügung am 15. März 2001 gegen unter- schriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag (16. März 2001) zählt als erster Tag der vierzehntägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am 29. März 2001 endete. Gemäss Schreiben der Postfinance vom 10. April 2001 trafen die Daten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein und als Fäl- ligkeitsdatum für die Zahlung war der 2. April 2001 angege- ben. Wird auf diese Sachdarstellung abgestellt, so ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die erst kürzlich bestätigt worden ist (vgl. das in der Steuerrevue 55 [2000] S. 353 veröffent- lichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2000, H 225/98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig geleistet worden. Der Beschwerdeführer macht hingegen gel- tend, die mit der Überweisung des Kostenvorschusses beauf- tragte Bank habe die Daten noch am letzten Tag der Zah- lungsfrist, dem 29. März 2001, der Postfinance übermittelt und die sofortige Ausführung verlangt. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so ist der Kostenvorschuss ebenfalls ver- spätet bezahlt worden. Denn für die rechtzeitige Ausführung des Auftrages hätte der Datenträger spätestens einen Post- werktag vor Ablauf der Zahlungsfrist (d.h. im vorliegenden Fall: am 28. März 2001) beim Rechenzentrum eintreffen müs- sen (vgl. EZAG Handbuch, Kapitel 2: Dienstleistungsbe- schrieb, Ausgabe September 2000, S. 7 unten). Auf diesen technischen Ablauf ist der Beschwerdeführer denn auch in der Kostenvorschussverfügung vom 14. März 2001 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. So wurde er im Besonderen darauf hingewiesen, dass bei Benutzung des EZAG u.a. der Datenträ- ger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungs- frist bei der Post eintreffen muss (vgl. dazu auch erwähn- tes Handbuch EZAG, S. 7 unten). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung be- auftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 74 Erw. 3), weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist (RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270). Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob Krankenversicherer befugt sind, gegen die Zulassung von Leistungserbringern Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu er- heben. 3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen. II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Bundesamt für Sozial- versicherungen zugestellt. Luzern, 22. Juni 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: