Sozialrechtliche Abteilungen K 20/2001
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K 20/01 Gr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundes- richter Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger Urteil vom 21. Dezember 2001 in Sachen Kurhotel X.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat, 3003 Bern, Beschwerdegegner A.- Am 23. Dezember 1996 erliess das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Verfügung über die Zulas- sung von Heilbädern als Leistungserbringer der Krankenver- sicherung. Art. 1 dieser Verfügung nennt diejenigen Bäder, welche als Heilbäder gemäss Art. 40 KVG anerkannt wurden, darunter das Heilbad "Y.________". Das Bad Y.________ wird durch das Kurhotel X.________, eine Aktiengesellschaft, betrieben. Mit Art. 2 der Verfügung über die Zulassung von Heil- bädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversiche- rung vom 17. Januar 2001 hob das EDI die Verfügung vom 23. Dezember 1996 auf. Art. 1 der Verfügung vom 17. Januar 2001 zählt wiederum die nach Art. 40 KVG anerkannten Heil- bäder auf. In dieser neuen Aufzählung ist das Heilbad "Y.________" bzw. das Bad Y.________ nicht mehr enthalten. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellte die Verfügung dem Kurhotel X.________ mit einem Begleitschreiben vom 23. Januar 2001 zu und teilte ihm in einem weiteren Schrei- ben desselben Datums mit, dass und mit welcher Begründung dem Bad Y.________ die Zulassung als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung nicht erteilt werde. B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt das Kurho- tel X.________ das Rechtsbegehren stellen, Art. 1 lit. d der Verfügung vom 17. Januar 2001 (Aufzählung der anerkann- ten Heilbäder im Kanton Graubünden) sei insofern zu ergän- zen, als das Kurhotel X.________ ebenfalls als Heilbad anzuerkennen und aufzunehmen sei; eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an das EDI zurückzuweisen. Das EDI schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2001 wurde der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 40 Abs. 1 KVG sind Heilbäder zugelas- sen, wenn sie vom Departement anerkannt sind. Abs. 2 der Bestimmung erteilt dem Bundesrat den Auftrag, die Anforde- rungen festzulegen, welche die Heilbäder hinsichtlich ärzt- licher Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendun- gen und Heilquellen erfüllen müssen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag mit dem Erlass von Art. 57 und 58 KVV nach- gekommen. b) Gemäss Art. 57 KVV werden Heilbäder zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderli- che Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnosti- schen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind (Abs. 1). Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Ausnahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer (Abs. 2). Art. 58 KVV be- stimmt, dass als Heilquellen Quellen gelten, deren Wasser auf Grund besonderer chemischer oder physikalischer Eigen- schaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusam- mensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen (Abs. 1). Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen (Abs. 2). 2.- a) Die erwähnten Bestimmungen nennen die Krite- rien, welche für den Entscheid über die Zulassung als Heil- bad massgebend sind. Sie enthalten jedoch keine genaue Umschreibung der Anforderungen, welche bezüglich der Krite- rien im Einzelnen erfüllt sein müssen. Die Frage der Vor- aussetzungen einer Anerkennung als Heilbad wird somit durch ziemlich unbestimmt gehaltene Normen geregelt. b) aa) Um Grundlage einer Verfügung bilden zu können, muss ein Rechtssatz dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit genügen. Grundanliegen des Bestimmtheitsgebo- tes ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechts- gleichheit (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Ver- waltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 313 f.). Das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen darf jedoch nicht in absoluter Weise verstanden werden. So kann der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht völlig darauf verzich- ten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell umschrieben werden können und an die Auslegung durch die Behörde besondere Anforderungen stel- len. Darüber hinaus sprechen die Komplexität der im Einzel- fall erforderlichen Entscheidung, die Notwendigkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl sowie die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte im Einzelfall für eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 284 Erw. 4d mit Hinweisen). Verlangt ist eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmt- heit bzw. eine unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte, namentlich auch der Voraussehbarkeit der Verhältnisse, optimale Determinierung (Martin Wirthlin, Das Legalitätsprinzip im Bereich des Bau- und Planungsrechts, AJP 2001 S. 516 mit Hinweisen). bb) Die Lehre weist darauf hin, dass Komplexität und Veränderlichkeit der zu regelnden Sachverhalte in jüngerer Zeit zugenommen haben. Im Zusammenhang mit dieser Entwick- lung und den entsprechend gewandelten Anforderungen an die öffentliche Verwaltung, von welcher flexibles und zeitge- rechtes Reagieren auf sich wandelnde Sachverhalte und Erkenntnisse verlangt wird, sind ein Abbau der Regelungs- dichte und eine Tendenz zum vermehrten Erlass unbestimmter, offener Normen zu beobachten (vgl. Pierre Moor, Principes de l'activité étatique et responsabilité de l'Etat, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 265 ff., 270 f.). Anzahl und Bedeutung von Rechts- normen nehmen zu, welche durch Offenheit oder Unbestimmt- heit charakterisiert sind und mit Generalklauseln, unbe- stimmten Rechtsbegriffen und Ermessensbefugnissen arbeiten, deren "Freiräume" durch die Verwaltung aufzufüllen sind (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 11 mit Hinweisen). cc) Als Folge der dargestellten Entwicklung verlieren die Garantien des - nunmehr in Art. 5 Abs. 1 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 festgehaltenen - Gesetzmässig- keitsprinzips an Wirksamkeit (Moor, a.a.O., S. 270 f.; Thomas Cottier, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, Diss. Bern, 2. Auflage 1991, S. 206). Insbesondere weist eine im Ermessen der Behörde zu treffende Verfügung bei relativer Offenheit der materiellen Rechtsnormen für die Partei einen verminderten Grad an Vor- aussehbarkeit bezüglich Inhalt und Begründung auf (Alberti- ni, a.a.O., S. 306). Unbestimmte Normen sind daher geeig- net, zu einem Verlust an Rechtssicherheit zu führen. Ihnen müssen materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Siche- rungen sowie mitunter besondere Anforderungen an die Begründungspflicht entgegen gestellt werden (Cottier, a.a.O., S. 206). Die Unbestimmtheit der anzuwendenden Norm ist durch verfahrensrechtliche Garantien gewissermassen zu kompensieren (BGE 109 Ia 284 Erw. 4d mit Hinweisen; Cot- tier, a.a.O., S. 213; Albertini, a.a.O., S. 74 f. mit Hin- weisen; Moor, a.a.O., S. 270 f.; Wirthlin, a.a.O., S. 516 mit Hinweis). Je offener und unbestimmter die gesetzliche Grundlage ist, desto stärker sind die verfahrensrechtlichen Garantien als Schutz vor unrichtiger Anwendung des unbe- stimmten Rechtssatzes auszubauen (Albertini, a.a.O., S. 75 f.). In diesem Zusammenhang kommt der Konkretisierung der Anforderungen, welche unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs an die Ausgestaltung des Verwaltungsver- fahrens zu stellen sind, besondere Bedeutung zu. Nach der für die Auslegung von Art. 29 Abs. 2 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 weiterhin massgebenden (BGE 126 V 130 Erw. 2a) Recht- sprechung zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ist der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn die Betroffenen nur in abstrakter, allgemeiner Weise Stellung nehmen können zu einer Massnahme, deren konkrete Begründung ihnen nicht bekannt ist (BGE 114 Ia 14). Die verfassungskonforme Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehal- tenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermes- sensspielraums einen Entscheid fällt, der von erheblicher Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechts- auffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Albertini, a.a.O., S. 221, 297 f., 303 ff., mit Hinweisen). c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Art. 57 f. KVV die Voraussetzungen einer Anerkennung als Heilbad gemäss Art. 40 KVG in vergleichsweise unbe- stimmter Weise umschreiben, da die Erkenntnisse hinsicht- lich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG) ändern können. Die Unbestimmtheit der anzu- wendenden Rechtssätze ist jedoch durch eine Stärkung der Verfahrensrechte der Betroffenen gleichsam zu kompensieren. 3.- a) Beim Entscheid über die Zulassung oder Nichtzu- lassung hatte das Departement nach erfolgtem Abklärungsver- fahren den durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in Art. 29 VwVG für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör und die damit verbundenen Verfahrensgarantien, insbesondere die Mitwir- kungsrechte der Betroffenen, zu beachten. Dazu gehört namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG), das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern (Art. 30 VwVG) und zu Vorbringen der Gegenpartei angehört zu werden (Art. 31 VwVG) sowie das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 33 VwVG) (SVR 1998 KV Nr. 14 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der Unbe- stimmtheit der anwendbaren materiellen Rechtsnormen ist das Anhörungsverfahren in der Weise auszugestalten, dass der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten wird, sich zu den Ergebnissen des vorangegangenen Abklä- rungsverfahrens und zur in Aussicht genommenen Auslegung der massgebenden Bestimmungen zu äussern. b) Dem Entscheid über die Anerkennung der Beschwerde- führerin als Heilbad gemäss Art. 40 KVG gingen die folgen- den aktenkundigen Verfahrensschritte voraus: aa) Das EDI liess zunächst durch eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Vertretern des Verbandes Schweizer Badekurorte (VSB), des Konkordats der Schweizerischen Kran- kenversicherer (KSK), der Schweizerischen Gesellschaft für Balneologie und Bioklimatologie (SGBB) und des BSV, einen Fragebogen erarbeiten. Mit Schreiben vom 27. November 1998 wurde dieser Fragebogen an alle Einrichtungen, die mögli- cherweise die Bedingungen einer Zulassung als anerkanntes Heilbad erfüllen würden, sowie an alle Kantone versandt. Die Beschwerdeführerin retournierte den ihr zugestellten Fragebogen mit einem Begleitschreiben vom 31. Januar 1999. bb) Anlässlich ihrer Sitzung vom 28. August 1999 hielt die Arbeitsgruppe fest, das Bad X.________ weise weder eine Thermalquelle noch einen auffallenden Mineral- gehalt auf. Sie beschloss, die Einforderung eines Gutach- tens über die Heilwirkung des Wassers zu empfehlen. cc) Am 13. Oktober 1999 forderte das BSV die Beschwer- deführerin auf, weitere Unterlagen zur Beurteilung der Heilwirkung des vom Heilbad verwendeten Quellwassers zum Zwecke einer Badekur sowie ein allenfalls vorhandenes Gut- achten eines spezialisierten Institutes einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess dem BSV mit einem Begleitschreiben vom 20. Oktober 1999 einen Bericht vom 18. August 1988 über eine energetische Analyse sowie einen Untersuchungsbericht vom 19. Juni 1985 zukommen. dd) Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 eröffnete das BSV der Beschwerdeführerin den Entscheid des EDI vom 17. Januar 2001. Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführe- rin nicht mehr formell kontaktiert worden. c) Das beschriebene Vorgehen der Verwaltung wird den obgenannten Anforderungen an das Anhörungsverfahren gemäss Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG nicht gerecht. Insbesondere bil- den die Zustellung des Fragebogens und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend die Heilwirkung des Quellwassers ohne Bekanntgabe des vorgesehenen Beurtei- lungsmassstabes keine ausreichende Gewährung des rechtli- chen Gehörs. Vielmehr hätte der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der sachverhaltlichen Abklärungen, aber vor dem Erlass des Entscheides des EDI Gelegenheit geboten werden müssen, sich zum Ergebnis der Abklärungen sowie zur Frage nach der Heilwirkung des Quellwassers, den für deren Beant- wortung massgebenden Kriterien und dem anzuwendenden Mass- stab nochmals vernehmen zu lassen. Dass der Verband der Badekurorte die Interessen der Heilbäder in die Arbeits- gruppe, die den Fragebogen erarbeitete, einbringen konnte, vermag die Gehörsgewährung an die Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Eine solche konnte auch nicht deshalb unter- bleiben, weil die Beschwerdeführerin den Fragebogen ohne inhaltliche Kritik eingereicht hatte, denn darin kann kein Verzicht auf eine spätere Anhörung erblickt werden. d) aa) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im kon- kreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei- dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des recht- lichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - all- fälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). bb) Die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu erwartenden Ausführungen der Beschwerdeführerin werden voraussichtlich eine balneologische Beurteilung erfordern. Diese ist nicht durch das Eidgenössische Versicherungsge- richt, sondern in erster Linie durch die zuständigen Ver- waltungsbehörden vorzunehmen. Eine Heilung der Gehörsver- letzung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kommt daher nicht in Frage. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wird der am 23. Januar 2001 vom Bundesamt für Sozialversicherung eröffnete Entscheid des Eidgenössi- schen Departementes des Innern vom 17. Januar 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an das Eidgenössi- sche Departement des Innern zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Zulas- sung der Beschwerdeführerin neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. IV. Das Eidgenössische Departement des Innern hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. V. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: