Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 17/2001
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K 17/01 Gr

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundes-
richter Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger

               Urteil vom 21. Dezember 2001

                         in Sachen

Kurhotel X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Eidgenössisches Departement des Innern, Generalsekretariat,
3003 Bern, Beschwerdegegner

     A.- Am 17. Januar 2001 erliess das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) die Verfügung über die Zulas-
sung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen
Krankenversicherung, in deren Art. 1 die als Heilbäder nach
Art. 40 KVG anerkannten Einrichtungen aufgezählt werden.
Die Verfügung trat mit der Veröffentlichung im Bundesblatt
am 31. Januar 2001 (BBl 2001 I 192) in Kraft (Art. 3) und
hob die Verfügung vom 23. Dezember 1996, welche die bisher
geltende Liste der anerkannten Heilbäder enthalten hatte,
auf (Art. 2). Dem Kurhotel X.________, welches ein Gesuch
um Anerkennung als Heilbad gestellt hatte und in der neuen
Liste nicht aufgeführt ist, wurde die Verfügung zusammen
mit einem an eine Vielzahl von Adressaten gerichteten
Informationsschreiben vom 23. Januar 2001 zugestellt.

     B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
Kurhotel X.________, es sei als Heilbad im Sinne von
Art. 40 KVG anzuerkennen und die Liste gemäss Art. 1 der
Verfügung vom 17. Januar 2001 sei entsprechend zu ergänzen.
     Das EDI schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch
weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene
Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als
Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung.

     b) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe selbst keine
sie betreffende Verfügung erhalten und sei nicht auf der
publizierten Liste aufgeführt.
     Die zur Verfügung über die Zulassung von Heilbädern
als Leistungserbringer der Krankenversicherung vom
8. Dezember 1995 (in Kraft vom 1. Januar bis 31. Dezember
1996) ergangene Rechtsprechung liess die Frage offen, ob
die Liste der anerkannten Heilbäder mit Bezug auf die darin
nicht genannten Gesuchsteller eine (negative) Verfügung
darstelle oder ob das EDI über deren Gesuche gar nicht ver-
fügt habe (SVR 1998 KV Nr. 14 S. 50 Erw. 2c). Im vorliegen-
den Verfahren legt das EDI nunmehr in seiner Vernehmlassung
vom 10. Mai 2001 dar, warum es keine die Beschwerdeführerin
betreffende begründete Verfügung erliess. Daraus ist zu

schliessen, dass die Liste vom 17. Januar 2001 in Bezug auf
die Beschwerdeführerin keine (negative) Verfügung enthält,
sondern das EDI bezüglich dieses Zulassungsgesuchs nicht
verfügt hat. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher
nicht als Beschwerde gegen eine bereits erlassene Verfü-
gung, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu qualifi-
zieren. Diese ist zulässig und darauf ist einzutreten
(Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 OG). Dagegen
kann, weil noch keine Verfügung vorliegt, auf den beschwer-
deweise gestellten Antrag, die Beschwerdeführerin sei als
Heilbad anzuerkennen, mangels eines Anfechtungsgegenstands
nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a,
119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

     2.- a) Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt
nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erle-
digung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und
behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der
Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet.
Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zustän-
dige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu
treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übri-
gen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge-
rung).
     Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche
Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden
oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus-
schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristge-
recht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Recht-
sprechung: BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c,
108 V 20 Erw. 4c, 107 Ib 164 Erw. 3b, 103 V 195 Erw. 3c).

     b) Gemäss Art. 40 Abs. 1 KVG sind Heilbäder zugelas-
sen, wenn sie vom Departement anerkannt sind. Das EDI ist
somit die zur Behandlung eines Gesuchs um Anerkennung als
Heilbad im Sinne von Art. 40 KVG zuständige Behörde und hat
den entsprechenden Entscheid zu fällen. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte die vom EDI verlangten Unterlagen, insbesondere
den ausgefüllten "Fragebogen für die Anerkennung von Heil-
bäderinstitutionen gemäss Art. 40 KVG + Art. 57 KVV" sowie
die Diplome des leitenden Arztes und des medizinischen Mas-
seurs/Bademeisters, mit einem Begleitschreiben vom 6. Sep-
tember 2000 eingereicht. Ein Zuwarten mit der Verfügung
konnte somit nicht damit begründet werden, dass zunächst
der Eingang ausstehender Dokumente abgewartet werden müsse.
Die Weigerung der Behörde, eine Verfügung zu erlassen, war
daher unrechtmässig. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist
gutzuheissen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass die Sache an das EDI zurückgewiesen
     wird, damit dieses über das Anerkennungsbegehren der
     Beschwerdeführerin verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der
     Beschwerdeführerin zurückerstattet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Dezember 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: