Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 141/2001
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K 141/01
K 146/01
Urteil vom 18. Juni 2003

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin    Leuzinger,
Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer

K 141/01
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

und

K 146/01
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Die 1932 geborene V.________ ist bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) unter anderem obligatorisch für Krankenpflege
versichert. Seit einer mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung
im Frühling 1999 wird sie regelmässig von lic. phil H.________
psychotherapeutisch betreut. Im Dezember 1999 schickte der Verband Zürcher
Krankenversicherer den Ärzten, welche delegierte Psychotherapie in Rechnung
stellten, einen Fragebogen, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung der delegierten Behandlung als Pflichtleistung erfüllt sind. Ein
solcher Fragebogen ging auch an den Ehemann der Therapeutin, Dr. med.
G.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 17. Dezember
1999 nahm dieser Stellung, ohne indessen den Fragebogen zurückzusenden. Mit
Schreiben vom 28. August 2000 teilte ihm die Helsana unter Bezugnahme auf
eine von V.________ eingereichte Rechnung mit, ihres Wissens seien die
Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht nicht gegeben. Am 31. August
2000 hielt Dr. med. G.________ dem entgegen, die Rechnungen der von ihm
delegierten und bei seiner Ehefrau behandelten Patienten seien über die
Grundversicherung zu vergüten. Mit Verfügung vom 21. September 2000 teilte
die Krankenkasse V.________ mit, die Zahlungen für die  delegierte
Psychotherapie blieben sistiert, da die einverlangten Unterlagen nicht
eingereicht worden seien und eine Überprüfung der Leistungspflicht somit
nicht möglich sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar
2001 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2001 teilweise gut und wies die
Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Kasse zurück.

C.
Sowohl V.________ wie auch die Krankenkasse führen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während die Versicherte beantragen lässt, es
sei die Helsana zu verpflichten, die Kosten der von lic. phil H.________
durchgeführten Psychotherapie zu übernehmen, schliesst die Kasse auf
Aufhebung der Erwägungen Ziffer 5 bis 7 des vorinstanzlichen Entscheids.

Beide Parteien verlangen in ihren Vernehmlassungen Abweisung der von der
jeweiligen Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von V.________.

D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Helsana aufgefordert mitzuteilen, ab wann Rechnungen für die Bemühungen
von lic. phil H.________ beglichen worden sind. Die Kasse nahm am 10. Februar
2003 Stellung und reichte ergänzende Unterlagen ein. V.________ äusserte sich
dazu am 27. Februar 2003.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
25. Januar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

3.
Nach der Rechtsprechung zu dem bis Ende 1995 gültig gewesenen Art. 12 Abs. 2
Ziff. 1 lit. a KUVG gehörten die an unselbstständige nichtärztliche
Psychologen oder Psychotherapeuten des behandelnden Arztes delegierten
medizinischen Vorkehren zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen, sofern
die Massnahmen in den Praxisräumen des Arztes und unter dessen Aufsicht und
Verantwortlichkeit vorgenommen wurden und es sich um eine Vorkehr handelte,
die nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach
den Umständen des konkreten Falles grundsätzlich delegierbar war (BGE 114 V
270 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Regeln gelten in gleicher Weise unter der
Herrschaft des KVG. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG geht
die ärztlich delegierte Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, sofern die gemäss Rechtsprechung zum KUVG
erforderlichen Voraussetzungen (Tätigkeit in den Praxisräumen des Arztes und
unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit) erfüllt sind (BGE 125 V 444
Erw. 2c und d). Das KVG hat auch daran nichts geändert, dass selbstständige
nichtärztliche Psychotherapeuten nicht als Leistungserbringer zugelassen sind
(Art. 46 Abs. 1 KVV; BGE 125 V  284; RKUV 2001 Nr. KV 166 S. 242 Erw. 2a).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, delegierte psychotherapeutische
Behandlung habe nur dann Pflichtleistungscharakter, wenn sie der ärztlichen
Behandlung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG zugerechnet werde. Darin
unterscheide sich die Rechtsstellung dieser Therapeuten klar von derjenigen
der Leistungserbringer gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 46
Abs. 1 KVV. Die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten müsse sich
innerhalb des Behandlungsgesamtkomplexes im Rahmen einer Hilfsfunktion
halten, wobei der Arzt die Behandlung zu beaufsichtigen habe. Zwischen Arzt
und delegiert arbeitender nichtärztlicher Fachperson müsse demnach neben der
räumlichen Nähe (Behandlung in den Praxisräumen des Arztes) ein klares
Subordinationsverhältnis bestehen, welches umfassend zu gelten habe und nicht
für den jeweiligen Behandlungsfall vereinbart werden könne. Des Weitern sei
eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arzt erforderlich, indem die delegierte
Fachperson - im Gegensatz zur nichtärztlichen Fachpersonen im Sinne von Art.
25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 46 Abs. 1 KVV - ihre Tätigkeit nicht
auf eigene Rechnung ausüben dürfe. Wenn die Psychologin, wie vorliegend lic.
phil H.________, das Risiko der Einbringlichkeit der in Rechnung gestellten
Leistungen trage, komme dies einem Arbeiten auf eigene Rechnung nahe.
Aufgrund der Angaben des Dr. med. G.________ vom 17. Dezember 1999 und 31.
August 2000 sowie der Darlegungen im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz
erkannt, dass nicht auf eine Anstellung im Sinne der Rechtsprechung
geschlossen werden könne. Wegen ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit
stehe lic. phil H.________ zu Dr. med. G.________ nicht in einem
Subordinationsverhältnis. Die Voraussetzungen, unter denen eine
psychotherapeutische Behandlung durch eine nichtärztliche Fachperson der
ärztlichen Behandlung nach Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG zugerechnet
werden könne, seien somit nicht erfüllt.

4.2 Die Versicherte hält dem entgegen, in krankenversicherungsrechtlicher
Hinsicht habe ein weites Spektrum von Tätigkeitsformen als
Anstellungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zur delegierten
Psychotherapie zu gelten, welches zwischen der klar definierten Gruppe der
selbstständigen medizinischen Hilfspersonen und derjenigen der gewöhnlichen
medizinischen Hilfspersonen zu situieren sei. Eine Leistungspflicht der
Krankenpflegeversicherung sei immer dann zu verneinen, wenn eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausgewiesen sei. Andernfalls genüge eine
arbeitnehmerähnliche Position, welche Voraussetzung mit Bezug auf lic. phil
H.________ erfüllt sei. Sie habe mit dem delegierenden Arzt einen Vertrag
abgeschlossen, der sie verpflichte, Therapieaufträge zu übernehmen, was
faktisch einem Dauerschuldverhältnis gleichkomme. Für ihre Arbeitsleistung
erhalte sie ein Honorar. Der Arzt erteile ihr in fachlicher und
organisatorischer Hinsicht Weisungen und nehme die Aufsichtspflicht wahr. Sie
sei in die Betriebsorganisation des Arztes eingebunden, müsse in dessen
Praxisräumen tätig sein und erhalte die Patienten von ihm zugewiesen. Dass
sie sich nicht in völlige wirtschaftliche Abhängigkeit begeben habe, vermöge
nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts sei kein
über das einzelne Verhältnis hinausgehendes umfassendes
Subordinationsverhältnis erforderlich. Ein solches würde zudem der
Zielsetzung der Psychotherapie zuwiderlaufen.

4.3 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 46 KVV - dessen Gesetzeskonformität das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 288 Erw. 4 bestätigt hat -
gehören freiberufliche (selbstständig und auf eigene Rechnung tätige)
Psychotherapeuten nicht zu jenen medizinischen Hilfspersonen, die berechtigt
sind, Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen.
Ihnen stehen die unselbstständigen (angestellten) nichtärztlichen
Psychotherapeuten gegenüber. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bis zum
Vorliegen einer bundesrätlichen Regelung die Behandlung durch nichtärztliche
Psychotherapeuten als delegierte ärztliche Psychotherapie zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sein. Bis zum Inkrafttreten
entsprechender Vorschriften ist diese daher von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, sofern die gemäss Rechtsprechung zum
KUVG erforderlichen Voraussetzungen (Tätigkeit in den Praxisräumen des Arztes
und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit) erfüllt sind (BGE 125 V 445
Erw. 2d). In BGE 107 V 51 Erw. 4b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erwogen, nichtärztliche Psychotherapeuten erbrächten eine gewisse
eigenständige geistige Leistung und stünden dabei ähnlich wie ein Arzt als
Vertrauensperson mit dem Patienten in Verbindung, so dass gegebenenfalls ihr
Anteil an der Behandlung insgesamt quantitativ und qualitativ bedeutsamer
sein könne, als dies bei der Mehrzahl anderer medizinischer Hilfspersonen der
Fall sei. Ein grundsätzlicher Unterschied zu bescheideneren Hilfstätigkeiten
bestehe jedoch nicht, sofern die Tätigkeit des nichtärztlichen
Psychotherapeuten innerhalb des Behandlungsgesamtkomplexes im Rahmen einer
Hilfsfunktion bleibe und die therapeutischen Verrichtungen delegationsfähig
seien.

4.4 Der Arzt kann somit einen Teil seiner Tätigkeit an Personen delegieren,
die von ihm angestellt sind und in seiner Praxis unter seiner Anleitung,
Aufsicht und Verantwortung arbeiten. Unter diesen Voraussetzungen wird die
Behandlung durch eine nichtärztliche Hilfsperson der ärztlichen Behandlung
nach Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG zugerechnet. Mit dem von der
Rechtsprechung verwendeten, weit gefassten Kriterium des
Anstellungsverhältnisses kommt zum Ausdruck, dass ein Arbeitsvertrag im Sinne
von Art. 319 ff. OR nicht erforderlich ist. Ebenso wenig kann die
AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder als
unselbstständigerwerbend ausschlaggebend sein. Aus der Begriffsumschreibung
der (unselbstständigen) delegierten psychotherapeutischen Behandlung erhellt
indessen - namentlich mit Blick auf deren Abgrenzung zur freiberuflichen
psychotherapeutischen Tätigkeit - dass ein wesentliches rechtliches oder
tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss, damit sie als
Pflichtleistung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht
nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch
durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt. In diesem
Lichte ist zu prüfen, wie es sich bezüglich der Tätigkeit von lic. phil
H.________ verhält.

4.5 Gemäss Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 22. Januar 2001
steht die Versicherte seit einer mehrmonatigen psychiatrischen
Hospitalisation im Frühling 1999 in regelmässiger psychotherapeutischer
Betreuung bei lic. phil H.________. Dr. med. G.________ führte in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 aus, seine Ehefrau übe ihre Tätigkeit in
seinen, beziehungsweise in den gemeinsamen Praxisräumen aus, wobei die
gegenseitige finanzielle Beteiligung Bestandteil des Anstellungsvertrages
bilde. Ein solches Vertragsverhältnis ist aufgrund der Akten indessen nicht
ausgewiesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist denn auch lediglich von
einem arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis im Sinne einer fortlaufenden
Verpflichtung, Therapieaufträge zu übernehmen, die Rede. Die Überweisung der
versicherten Person durch einen Arzt bedeutet noch nicht, dass die Leistungen
zu Lasten der sozialen Krankenversicherung gehen (BGE 125 V 286 Erw. 2a).
Auch die Umstände, dass die Behandlung rein örtlich im Rahmen einer
Praxisgemeinschaft erfolgt, jeder Patient offenbar von Dr. med. G.________
persönlich gesehen wird und zudem regelmässig Fallbesprechungen zwischen dem
Arzt und der Psychotherapeutin stattfinden, deuten nicht zwingend auf ein
Anstellungsverhältnis hin, zumal es im medizinischen Bereich nicht unüblich
ist, dass selbstständige Spezialisten in gemeinsamen Praxisräumen eng
zusammen arbeiten und sich je nach Krankheitsfall die Patienten gegenseitig
zuweisen. Auf die Einreichung einer Bestätigung über die erfolgte Abrechnung
mit der Ausgleichskasse verzichtete Dr. med. G.________, da es seiner Ansicht
nach genügt, dass die Rechnungsstellung über seine Praxisadresse und auf
seinen Namen erfolgt.  In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wurde
alsdann ausgeführt, die Psychotherapeutin habe erhebliche Investitionen für
die Praxiseinrichtung und Fachliteratur selber zu tätigen, und sie trage ein
Verlustrisiko in dem Sinne, als sie gegenüber dem delegierenden Arzt kein
Forderungsrecht habe und eine Weigerung der Kostenvergütung zu ihren Lasten
gehe. Zudem habe sie alle Unkosten zu tragen. Wie die von der Krankenkasse
aufgelegten Honorarrechnungen zeigen, lauteten jene vom 27. Juli und 31.
August 2000 auf Dr. med. G.________, während ab Januar 2001 lic. phil
H.________ die Rechnungen im eigenen Namen ausstellte. Dass sich in der
rechtlichen Beziehung zwischen der Psychotherapeutin und dem delegierenden
Arzt in der Zwischenzeit etwas geändert hat, ist nicht wahrscheinlich und
wird auch nicht geltend gemacht.

Daraus erhellt, dass lic. phil H.________ in wirtschaftlicher Hinsicht völlig
unabhängig ist. Auch die weiteren den Akten zu entnehmenden Anhaltspunkte
lassen die Annahme eines Subordinationsverhältnisses nicht zu. Der Vorinstanz
ist daher beizupflichten, dass sie krankenversicherungsrechtlich als
selbstständige Psychotherapeutin zu gelten hat, weshalb die Kasse für die in
Frage stehende Behandlung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
grundsätzlich nicht leistungspflichtig ist.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat sodann geprüft, ob allenfalls gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben ein Leistungsanspruch gegeben sei. In den
Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive
eines Rückweisungsentscheides vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1 mit Hinweis), hat es
erwogen, unklar und daher von der Krankenkasse näher zu prüfen sei, ob die
Unrichtigkeit ihrer Zahlungen für Dr. med. G.________ und gestützt auf dessen
Aufklärungspflicht somit auch für die Versicherte erkennbar gewesen sei. Der
näheren Abklärung bedürfe zudem die Frage, ob die Versicherte im Vertrauen
auf die Richtigkeit der geleisteten Zahlungen Dispositionen getroffen habe,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten. Aus diesem Grund
hat es den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2001 aufgehoben und die Sache
an die Helsana zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

5.2 In der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Helsana
geltend, spätestens ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, dass die Voraussetzungen
für eine Kostenübernahme der Behandlung unter Umständen nicht erfüllt seien,
sei der gute Glaube dahingefallen. Des Weitern sei kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ersichtlich. Sodann weist die Krankenkasse darauf
hin, dass die geleisteten Zahlungen nicht im Rahmen der obligatorischen
Krankenversicherung, sondern aufgrund der Krankenpflege-Zusatzversicherung
TOP erfolgt seien, was eine Berufung auf den guten Glauben zum Vornherein
ausschliesse.

6.
6.1 Nach der Rechtsprechung kann im Verhalten der Krankenkasse, welche während
längerer Zeit Leistungen erbringt, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, eine
Zusicherung erblickt werden, diese werde auch weiterhin diese Leistungen
erbringen. Die Kasse darf in einem solchen Fall ihre Leistungspraxis so lange
nicht ändern, als die versicherte Person, welche den Fehler nicht kannte und
ihn auch nicht kennen musste, ihre Dispositionen nicht entsprechend anpassen
konnte (RKUV 1999 Nr. KV 97 S. 526 Erw. 5b).

6.2 Auf Rückfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hin präzisierte
die Helsana am 10. Februar 2003, sie habe Rechnungen für von lic. phil
H.________ durchgeführte Psychotherapie erstmals im August 1999 übernommen.
Der entsprechende Rechnungsbeleg sowie die bis und mit Juni 2000 bezahlten
Rechnungen seien zwar nicht mehr vorhanden, doch könne dies aufgrund des
eingereichten Computerauszugs nachvollzogen werden. Eine Kostenvergütung für
die Rechnungen vom 27. Juli und 31. August 2000 sei mit Schreiben vom 28.
August und 19. September 2000 abgelehnt worden.
Im Schreiben an Dr. med. G.________ vom 28. August 2000 nahm die Kasse auf
die von V.________ eingereichte Rechnung vom 27. Juli 2000 Bezug und forderte
den Arzt auf, ihr die für die Überprüfung der Leistungspflicht erforderlichen
Unterlagen zuzustellen. Wie die Helsana am 17. April 2001 gegenüber der
Vorinstanz bestätigte, handelte es sich dabei um ein Standardschreiben mit
allgemein gefassten Ausführungen, ohne Bezug auf den konkreten Fall. Es war
daher nicht geeignet, das von der Kasse durch die seit August 1999 erfolgten
Zahlungen geschaffene Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Am 19. September
2000 erging mit Bezug auf die Rechnung vom 31. August 2000 ein Schreiben mit
identischem Inhalt. Den Computerauszügen vom 30. Januar 2003 ist sodann zu
entnehmen, dass offenbar in der Folge bis Ende 2000 keine Rechnungen für
psychotherapeutische Behandlungen mehr zur Zahlung vorgelegt wurden; die
nächste Rechnung betrifft den Januar 2001. Ob die Zahlungen aus der
obligatorischen oder der Zusatzversicherung erfolgten, lässt sich den
Ausdrucken nicht zweifelsfrei entnehmen. Während der Auszug vom 24. Oktober
2001 auf Leistungen aus der Zusatzversicherung Top 97 hinweist, lässt jener
vom 30. Januar 2003 eher auf Leistungen aus der Krankenpflegeversicherung
Basis schliessen. Offensichtlich ging die Krankenkasse selber von Leistungen
gestützt auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung aus, als sie die
Verfügung vom 21. September 2000 erliess. Denn diese bezieht sich vom
Wortlaut her ausschliesslich auf das KVG und die dazu ergangene
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Zudem wäre der
Kasse bezüglich Leistungen aus Zusatzversicherungen gar keine
Verfügungsbefugnis zugestanden (vgl. BGE 123 V 330 Erw. 3d). Auch der
Einspracheentscheid vom 25. Januar 2001 lässt keine Zweifel daran aufkommen,
dass die Kasse von Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung ausging,
nimmt sie doch im Sachverhalt ausdrücklich auf die obligatorische
Krankenpflegeversicherung BASIS Bezug, welche die Versicherte bei ihr
abgeschlossen hatte. Ebenso beziehen sich die Erwägungen ausschliesslich auf
die Versicherungsdeckung nach KVG. Spätestens mit der Zustellung der
Verfügung vom 21. September 2000 gab die Kasse unmissverständlich zu
verstehen, dass Zahlungen für die delegierte Psychotherapie nicht mehr
vorbehaltlos erfolgen würden. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Versicherte nach
Treu und Glauben nicht mehr mit der unveränderten Fortsetzung der Leistungen
rechnen (vgl. RSKV 1980 Nr. 414 S. 147). Wollte sie sich auch nachher
psychotherapeutisch behandeln lassen, lag es in ihrem Interesse, entweder
ärztliche Psychotherapie oder delegierte nichtärztliche Psychotherapie,
bezüglich welcher die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, in Anspruch zu
nehmen. Nicht massgebend und entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch
nicht weiter abzuklären ist die Frage, ob sich ein Wechsel der Therapeutin
ungünstig auf den Gesundheitszustand der Versicherten auswirken würde, da zum
einen von keiner Seite dafür gehalten wird, eine Behandlung durch lic. phil
H.________ habe sich zwingend aufgedrängt und zum andern mit dem Dahinfallen
der Gutgläubigkeit die mangelhafte Psychotherapie ohnehin nicht mehr auf
Kosten der sozialen Krankenversicherung weitergeführt werden könnte. Ob
allenfalls Leistungen gestützt auf die Zusatzversicherung geschuldet sind,
bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und müsste in einem Zivilprozess
geltend gemacht werden.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). V.________ unterliegt mit ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so dass sie diesbezüglich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat. Hingegen obsiegt sie teilweise als
beschwerdegegnerische Partei in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Helsana, weshalb ihr dafür - entgegen der Auffassung der Kasse - eine
reduzierte Parteientschädigung zusteht, zumal die Helsana bis zur Einreichung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2001 selber davon ausging,
es gehe um Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art.
159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren K 141/01 und K 146/01 werden vereinigt.

2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Helsana
Versicherungen AG werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. September 2001 und der Einspracheentscheid der Helsana
Versicherungen AG vom 25. Januar 2001 insoweit abgeändert, als festgestellt
wird, dass V.________ bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 21.
September 2000 für die psychotherapeutische Behandlung Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung beanspruchen kann. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der V.________ wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Helsana Versicherungen AG hat V.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: