Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 138/2001
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K 138/01

Urteil vom 31. Dezember 2002

I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch die
Rechtsberatungsstelle X.________, und diese vertreten durch
lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht,
Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1976 geborene K.________ ist georgischer Staatsangehöriger und wohnt als
Asylsuchender in Y.________/St. Gallen. Vom 1. März 1999 bis zum 29. Februar
2000 war er bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Er befand sich vom 10.
August bis zum 20. September 1999 bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychotherapeutischer
Behandlung. Dessen Rechnung vom 20. September 1999 wies einen Gesamtaufwand
von Fr. 1951.- aus, wobei Fr. 1329.- auf medizinische Leistungen und Fr.
604.60 auf Übersetzerkosten entfielen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1999 verneinte die Helsana die beantragte
Übernahme der Übersetzerkosten, da es sich hiebei nicht um Pflichtleistungen
der Krankenversicherung gehandelt hätte. Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2000.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2001 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die Kosten für die Übersetzung
während der Psychotherapie von Dr. med. B.________ im Betrage von Fr. 604.60
zurückzuerstatten.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die obligatorische Krankenversicherung die
Kosten des Übersetzers, der vom den Beschwerdeführer behandelnden Psychiater
Dr. med. B.________ zugezogen worden war, zu übernehmen hat.

1.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen
wird, die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 25 Abs. 1 KVG) zutreffend
dargelegt. Sie umfassen die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Zur Krankheitsbehandlung
gehören nur Massnahmen, die diagnostischen, therapeutischen oder
pflegerischen Charakter haben. Es sind dies Massnahmen zur gezielten
Bekämpfung einer Krankheit und ihrer Folgen (Eugster, Krankenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 54
Rz 103).

2.
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass Übersetzer nicht zu den im Bundesgesetz
über die Krankenversicherung (KVG) anerkannten Leistungserbringern zählen.
Zudem habe die Tätigkeit von Dolmetschern weder diagnostischen noch
therapeutischen noch pflegerischen Charakter. Daran ändere der Umstand
nichts, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit medizinischen Pflicht
leistungen eines Arztes erbracht würden. Sie habe nur unterstützenden, nicht
aber medizinischen Charakter und zwar auch dann nicht, wenn sie zur korrekten
ärztlichen Leistungserbringung nötig sei. Schliesslich fehle es an einer
gesetzli chen Grundlage, die Kosten für die Übersetzung dem
Krankenversicherer zu überbinden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das
dagegen aufzukommen vermöchte.

2.2 Aus der Erkenntnis, dass der Arzt, insbesondere der Psychiater seine
Aufgabe nur unter der Voraussetzung einer einwandfreien Verständigung mit dem
Patienten erfüllen kann, schliesst der Beschwerdeführer auf das Fehlen einer
gesetzlichen Regelung zur Übernahme entsprechender Übersetzungskosten durch
den Krankenversicherer und damit auf eine vom Richter zu schliessende
gesetzliche Lücke. Hingegen hat die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen
verneint. Nach ihrem Dafürhalten muss vorliegend vielmehr von einem
qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, da Sinn und
Zweck des KVG und dessen Verordnungen darauf abzielen, dass nur medizinische
Leistungen im engeren Sinne durch die Versicherer zu übernehmen sind.

3.
3.1 Eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zu verneinen. Dabei ist auch nicht, wie das kantonale Gericht
meint, von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Es genügt, wie die
Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erkannt hat (vgl. BGE 125 V 284
betreffend nichtärztliche Psychotherapeuten), die Feststellung, dass das
Krankenversicherungsrecht die zugelassenen Leistungserbringer abschliessend
aufzählt (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-n KVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: