Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 134/2001
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K 134/01

Urteil vom 17. Mai 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz

S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hügli,
Bollwerk 21, 3011 Bern,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Mettlenwaldweg 17, 3037
Herrenschwanden, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 5. September 2001)

Sachverhalt:

A.
Die in X.________ wohnhafte S.________ wurde am 28. April 2000 im Spital
Y.________ von einer Tochter entbunden. Sie hielt sich dort bis zum 7. Mai in
der allgemeinen Abteilung auf. Das Spital, bei dem es sich um eine auf der
Spitalliste des Kantons Bern aufgeführte, nicht öffentlich subventionierte
Institution mit privater Trägerschaft handelt, stellte S.________ insgesamt
Kosten in Höhe von Fr. 11'153.25 (Fr. 7'870.10 für die Mutter und Fr.
3'283.15 für die gesunde Tochter) in Rechnung. Die Assura Kranken- und
Unfallversicherung, bei welcher S.________ obligatorisch
krankenpflegeversichert war, erklärte sich mit Verfügung vom 7. September
2000 bereit, sich an diesen Kosten in Ermangelung eines Tarifs (vertragsloser
Zustand) im Umfang des mit dem Frauenspital Bern für eine Geburt vereinbarten
Pauschaltarifs von Fr. 2'117.- zu beteiligen. Sie wies darauf hin, damit
seien sämtliche anfallenden Kosten der Mutter und des gesunden Säuglings
abgegolten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2000 fest.

B.
S.________ liess gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde erheben und beantragen, die Assura sei zu
verpflichten, an die Kosten des Spitalaufenthaltes von Mutter und Kind
insgesamt Fr. 11'034.50 aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu
bezahlen. Mit Entscheid vom 5. September 2001 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern und beantragen, das Spital Y.________ sei
gestützt auf Art. 110 OG zum Verfahren beizuladen. Eventuell sei die Assura
zu verpflichten, ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss Art. 89 Abs. 3 KVG gegen
das Spital Y.________ einzuleiten.
Die Assura beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit; nachfolgend: Bundesamt) stellt den
Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass
der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache an den
Krankenversicherer zurückgewiesen wird, damit dieser zu seinen Lasten die
Beschwerdeführerin in einem Schiedsgerichtsverfahren vertritt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die neuen
Bestimmungen hier nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Tarifstreitigkeit im
Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, sondern um die Anwendung eines Tarifes
im Einzelfall. Es ist umstritten, ob die Assura in Ermangelung eines Vertrags
mit den Privatspitälern im Kanton Bern und eines durch den Regierungsrat
festgesetzten Tarifs den Tarif des Frauenspitals Bern als Referenztarif für
die Bemessung der zu vergütenden Leistungen anwenden durfte. Unter diesem
Gesichtspunkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

3.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

4.
Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, stationär
oder teilstationär durchgeführt werden (Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt
in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e). Bei Mutterschaft
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung neben den gleichen
Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei
Mutterschaft (Art. 29 KVG). Für die Kosten für Pflege und Aufenthalt des
gesunden Neugeborenen hat die Versicherung der Mutter aufzukommen, solange es
sich mit der Mutter im Spital aufhält (BGE 125 V 14 Erw. 5 und Änderung von
Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG, in Kraft seit 1. Januar 2001).

Nach Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen
Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind,
frei wählen.
Die Vergütung der Leistungen nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder
Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese werden in Verträgen zwischen Versicherern
und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen
von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG).
Leitschnur für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art.
43 Abs. 6 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den
Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 erster Satz KVG).

Bei stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem
Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt.
Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen
Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach Art. 41 Abs. 2
und 3 KVG.

5.
5.1 Als Spital gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von
Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress
KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
h KVG) setzt u.a. voraus, dass sie der von einem oder mehreren Kantonen
gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, wobei private Trägerschaften
angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e
KVG).

5.2 Für Tarifverträge mit Spitälern im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG hat das
Gesetz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung getroffen. Danach vereinbaren die
Vertragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt. Diese decken für Kantonseinwohner und
-einwohnerinnen bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung (Abs. 1 erster und zweiter
Satz). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Die durch die Vergütung nicht gedeckten
"anrechenbaren Kosten (...)" sowie nicht anrechenbaren Betriebskostenanteile
aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und Forschung
(Abs. 1 vierter Satz) gehen zulasten der öffentlichen Hand oder des
subventionierenden Gemeinwesens (Botschaft vom 6. November 1991 über die
Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff., 127, 169 und 183 f.;
Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 157 ff. Rz 303 ff.).
Mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 - 3 KVG sind alle Ansprüche des
Spitals für die allgemeine Abteilung abgegolten (Art. 49 Abs. 4 KVG).

5.3 Kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Vertrag
zustande oder wird ein Tarifvertrag gekündigt, ohne dass die Parteien sich
auf die Vertragserneuerung einigen können, herrscht mithin ein vertragsloser
Zustand, so setzt die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG) oder sie kann den bestehenden Vertrag um ein
Jahr verlängern und, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande kommt,
nach Anhörung der Beteiligten den Tarif selber festsetzen (Art. 47 Abs. 3
KVG). Beim Entscheid darüber, welchen Weg die Kantonsregierung beschreiten
will, verfügt sie über ein Auswahlermessen; ihr Ermessensspielraum ist nach
herrschender Praxis weit. Dabei hat sie zu beachten, dass die Bestimmung,
wonach sie bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit
dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang
stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen
Zustand gilt (RKUV 2001 Nr. KV 177 S. 357 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).

6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die
vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen
für Leistungen nach diesem Gesetz keine weiter gehenden Vergütungen berechnen
(Tarifschutz). Der Tarifschutz in weit gefasster Definition umfasst die
Pflicht der Leistungserbringer und der Versicherer zur Einhaltung der
massgebenden Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis
zum Versicherten. Er findet seinen besonderen Sinn im System des Tiers
garant, wo die Versicherten selber Schuldner der Vergütungen sind (Botschaft,
a.a.O., BBl 1992 I 175). Im Rahmen der Tätigkeit für die soziale
Krankenversicherung ist es den Leistungserbringern nicht gestattet, mit den
Versicherten über die vertraglichen oder behördlichen Tarife hinausgehende
Leistungen zu vereinbaren. Der Tarifschutz ist schliesslich auch im
vertragslosen Zustand zu respektieren (Eugster, a.a.O., S. 171 f. Rz 321 mit
Hinweisen zu dem schon unter dem alten Recht des KUVG geltenden Grundsatz;
einschränkend Rz 325 zu den sog. "Privatpatientenverhältnissen"). An den
Tarifschutz müssen sich alle Leistungserbringer halten. Er gilt für alle
Ärzte (angestellte oder externe Belegärzte), welche in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals (das die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 39 KVG
erfüllt und vom Kanton auf seine Spitalliste gesetzt wurde) praktizieren,
weshalb sie keine Zusatzhonorare fordern dürfen; dies unabhängig davon, ob es
sich um ein öffentliches Spital oder um eine Privatklinik handelt (RKUV 2004
Nr. KV 285 S. 238 und KV 287 S. 298; für den Bereich der stationären
Spitalbehandlung auf der Halbprivat- und Privatabteilung vgl. auch BGE 130 I
310 Erw. 2.2; für den Bereich der teilstationären Spitalbehandlung: RKUV 2005
Nr. KV 314 S. 15 f. Erw. 7.3 und 8.2.2; vgl. auch Conti, Die Pflichten des
Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000, S. 70 f.; derselbe, Zusatzhonorar
des Arztes und KVG, in: AJP 10/2001 S. 1152; Poledna / Berger, Öffentliches
Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 281 f. Rz 514; Longchamp, Conditions et
étendue du droit aux prestations de l'assurance-maladie sociale, Diss.
Lausanne, Bern 2004 S. 342 f. mit Hinweisen). Bis anhin durch das
Eidgenössische Versicherungsgericht nicht beurteilt worden ist hingegen die
Frage, wie bei Fehlen eines Tarifvertrages oder eines behördlich
festgesetzten Tarifs die in einer Privatklinik in der allgemeinen Abteilung
erbrachten Leistungen von der sozialen Krankenversicherung zu vergüten sind.

7.
Die Assura erbrachte an die vom Spital Y.________ in Rechnung gestellten
Kosten von Fr. 11'153.25 für den Spitalaufenthalt entsprechend dem
Pauschaltarif für Geburten des Frauenspitals Bern einen Beitrag von Fr.
2'117.-. Damit wäre ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in jenem Spital als
öffentlicher Heilanstalt abgegolten gewesen. Streitig sind die über diese
Pauschale hinaus vom Spital Y.________ als auf der Spitalliste des Kantons
Bern figurierender nicht öffentlich subventionierter Institution mit privater
Trägerschaft in Rechnung gestellten Mehrkosten. Zu prüfen ist, welche
Kostenübernahme durch die Assura die Versicherte aus der obligatorischen
Krankenversicherung beanspruchen kann. Sie bestreitet den von der Assura
angewendeten Tarif, der nicht gesetzeskonform sei. Die Versicherung vertritt
die Auffassung, sie habe die gestützt auf den massgebenden Tarif geschuldete
Fallpauschale erbracht.

8.
Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Assura mit der Begründung geschützt, es
sei unter der Rechtslage des KVG nicht zu beanstanden. Aus der Aufnahme des
Spitals Y.________ auf die Spitalliste folge nicht, dass sämtliche Kosten
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen würden. Die
Krankenversicherer seien zwar verpflichtet, für Leistungen aller
Listenspitäler zu bezahlen, jedoch nicht unbedingt kostendeckend. Dies sei
nur möglich, wenn wie bei öffentlich subventionierten Spitälern mindestens
die Hälfte der Kosten zulasten des Kantons gehen würden. Tarife privater
Spitäler seien deshalb naturgemäss höher als diejenigen öffentlicher
Einrichtungen. Insofern könne ein privates Spital in Bezug auf die
Versicherungsdeckung dem öffentlichen nicht gleichgestellt sein. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb im Rahmen der obligatorischen Versicherung sämtliche
Kosten zulasten des Versicherers gehen sollten, nur weil sich eine
versicherte Person für einen privaten Leistungserbringer entschieden habe.
Bei der sozialen Krankenversicherung gehe es letztlich um die Sicherstellung
der elementaren medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung. Unter diesem
Aspekt sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn weitergehende, nicht
kostendeckend erbrachte Leistungen eines Privatspitals nicht von der
obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) finanziert würden.
Die angerufene Tarifschutzbestimmung sei unbehelflich, da sie das Verhältnis
zwischen Versicherer und Patient nicht berühre und im Kanton Bern kein
anwendbarer Tarifvertrag bestehe. In Anbetracht des tariflosen Zustandes sei
die Anwendung des für die öffentlichen Spitäler geltenden Tarifs durchaus
gerechtfertigt, was vom Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 1999 in
Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999 Nr. KV 83 S. 345 f.) ebenfalls so
beurteilt worden sei.

9.
9.1 Diese Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie der dabei gezogene
Schluss, die Beschwerdeführerin habe "nur" über eine obligatorische
Versicherungsdeckung verfügt und bei ihrem Aufenthalt im Spital Y.________
Leistungen beansprucht, für die sie nicht versichert gewesen sei, erweisen
sich angesichts der dargestellten gesetzlichen Regelung (vgl. Erw. 4 - 6
hiervor) als bundesrechtswidrig. Da es sich beim Spital Y.________ laut
Anhang II der kantonalen Einführungsverordnung zum KVG um einen zur Tätigkeit
zulasten der sozialen Krankenversicherung mit einem Leistungsauftrag für
Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Spitalliste des Kantons Bern
aufgeführten Leistungserbringer handelt (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG), welcher
im Wahlrecht der Beschwerdeführerin stand, gilt für die Versicherte der
Tarifschutz. Deshalb dürfen ihr aus dem Aufenthalt, der Geburt, der Pflege
und der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des Spitals Y.________ (mit
Ausnahme der Kostenbeteilung nach Art. 64 KVG, die aber nach Abs. 7 auf den
Leistungen bei Mutterschaft nicht erhoben werden darf) keine von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen.

9.2 Wenn wie hier die Leistungserbringer, die Versicherer und die staatlichen
Organe die ihnen vom Gesetz zugeordneten Aufgaben nicht wahrnehmen, darf dies
somit entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid und der von der Assura
eingenommenen Haltung nicht dazu führen, dass die Versicherten den ihnen vom
Gesetz garantierten Tarifschutz verlieren und die dort verankerten Ansprüche
gegenüber Leistungserbringern und Krankenversicherern nicht durchsetzen
können. Spätestens mit dem in den Akten in Form eines Auszugs aus einem
Verhandlungsprotokoll dokumentierten Verhandlungsergebnis vom 4. April 2000
haben die Tarifvertragsparteien auf kantonaler Verbandsebene klar gemacht,
dass sie bis zu einer Änderung der geltenden bundesrechtlichen Regelung über
die Spitalfinanzierung (vgl. Erw. 5.2 hiervor) keine KVG-konforme
Tarifvereinbarung abschliessen wollten. Angesichts dieser Situation wäre die
Assura, die als zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassene
Versicherungseinrichtung insbesondere auch zur Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KVG), gehalten gewesen,
direkt den Abschluss einer Tarifvereinbarung anzustreben oder aber zu
versuchen, auf die Festsetzung eines Behördentarifs hin zu drängen, um so
eine gesetzeskonforme Lage im Tarifbereich zu schaffen.

9.3 Nach dem Entscheid K. des Bundesrates vom 17. Februar 1999 in Sachen
Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand (RKUV 1999 Nr. KV 70 S. 169 ff.
Erw. II.3.2) geht nämlich im Rahmen des Systems der Tarifgestaltung in der
obligatorischen Krankenversicherung die Vertragsfreiheit nicht so weit, dass
es den Tarifpartnern freisteht, ob sie überhaupt und mit wem sie Verträge
schliessen wollen. Vielmehr setzt Artikel 41 Absatz 1 KVG voraus, dass
zwischen allen zugelassenen Leistungserbringern und allen zur Durchführung
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befugten Einrichtungen Tarife
vorhanden sind. Die Tarifpartner sind folglich zumindest dazu verpflichtet,
nach Kräften auf das Zustandekommen von Tarifverträgen mit allen nach den
Bestimmungen des KVG zugelassenen Leistungserbringern bzw.
Krankenversicherern hinzuwirken. Sonst steht als letzter Ausweg nach dem
Scheitern der Verhandlungen der Weg zur hoheitlichen Tariffestsetzung offen
(a.a.O., Erw. II.3.2 Abs. 3 S. 175). In BGE 124 V 342 Erw. 2b/bb geht auch
das Eidgenössische Versicherungsgericht von einer Tarifverhandlungspflicht
der Krankenversicherer aus. Diese ist somit das Korrelat zum
Versicherungsobligatorium und zum Tarifschutz. Wie den Beschwerdeakten zu
entnehmen ist, war es der Assura bewusst, dass die Tarifvertragsparteien und
die Kantonsregierung auf Grund des Bundes- und des kantonalen Rechts
verpflichtet waren, tätig zu werden, es aber vorliegend unterlassen haben.
Die Assura hat offenbar auch nie erwogen, ihre Versicherte zumindest im
Tarifstreit gegenüber dem Spital Y.________ vor Schiedsgericht zu vertreten
(Art. 89 KVG).

9.4 Wie darum das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht anmerkt, ist es
eine unbefriedigende Situation, dass es für die Privatspitäler mit
allgemeiner Abteilung, die auf der Spitalliste des Kantons Bern aufgeführt
sind, an einem behördlich festgesetzten oder genehmigten Tarif fehlt, und es
darf dies nicht dazu führen, dass die Versicherten selbst für Leistungen, die
aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind,
aufzukommen oder diese über Zusatzversicherungen abzudecken haben. Im Übrigen
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig vorgebracht, dass der von
der Assura und der Vorinstanz herangezogene Entscheid des Bundesrates vom 23.
Juni 1999 in Sachen Privatklinik Lanixa (RKUV 1999 Nr. KV 83 S. 345 f.) eine
Tarifstreitigkeit betraf, an der das Spital, die Krankenversicherer und die
Kantonsregierung beteiligt waren, und die vom Bundesrat entschiedene
vorübergehende Lösung nicht zur Folge haben konnte, dass die in der
allgemeinen Abteilung dieser Klinik behandelten KVG-Versicherten über keinen
Tarifschutz mehr verfügten; dies weil der festgesetzte (Referenz-)Tarif für
die Klinik verbindlich war und sie keine darüber hinausgehenden Rechnungen
stellen durfte. Wie das Bundesamt richtig darauf hinweist, ist der Bundesrat
dabei davon ausgegangen, dass eine - wie auch im Kanton Bern - integrale
Spitalliste unabhängig von einer zusätzlichen Versicherungsdeckung den Zugang
der KVG-Versicherten zu allen auf der Spitalliste aufgeführten Spitälern
öffnet, und dieser nur durch den Inhalt des Leistungsauftrages und die
Geeignetheit des Leistungserbringers für die Behandlung begrenzt ist.

10.
Damit steht die Frage, in welcher Höhe die vom Spital Y.________ gegenüber
Mutter und Tochter erbrachten Leistungen von der sozialen Krankenversicherung
zu vergüten sind, noch offen. Auf Grund von BGE 125 V 14 Erw. 5 ist jedoch
geklärt, dass für die Kosten von Pflege und Aufenthalt der gesunden Tochter
die Assura als Versicherung der Mutter aufzukommen hat. Des weiteren dürfen -
da der Tarifschutz greift - der Versicherten für den Aufenthalt, die Geburt
und die Behandlung und Pflege mit Ausnahme der hier nicht zu erhebenden
gesetzlichen Kostenbeteilung keine von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Der kantonale
Entscheid, nach dem der Beschwerdeführerin durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten von rund Fr. 9000.- verbleiben
würden, ist bundesrechtswidrig (vgl. oben Erw. 9.1) und darum aufzuheben.

11.
Dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Assura zur Übernahme der Kosten
so zu verpflichten, wie sie vom Spital Y.________ in Rechnung gestellt
wurden, ist deshalb nicht stattzugeben, weil die Vergütung der Leistungen
nach Tarifen oder Preisen zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 KVG), die in
Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in
den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt
werden (Art. 43 Abs. 4 erster Satz KVG). Das Erfordernis einer KVG-konformen
Tarifierung der in Rechnung gestellten Leistungen ist indes bei den beiden
umstrittenen Rechnungen des Spitals Y.________ nicht erfüllt.

12.
12.1Gemäss RKUV 2004 Nr. KV 281 S. 208 kann der zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung fallende Sockelbeitrag beim Aufenthalt
krankenversicherter Personen in der Halbprivat- und Privatabteilung eines
Spitals bei Fehlen eines tarifvertraglichen oder -behördlichen Tarifs nach
einem vom Krankenversicherer, im Bestreitungsfalle vom zuständigen kantonalen
Versicherungsgericht und letztinstanzlich vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht festzusetzenden Referenztarif bemessen werden. Im
betreffenden Streitfall ging es um den Anspruch bei einem Aufenthalt in einer
Privatklinik, die ohne Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung auf der
Spitalliste des Standortkantons figurierte und über keine allgemeine
Abteilung verfügt. Um nicht faktisch die Spitalplanung zu umgehen und die mit
Spitallisten bezweckte Beschränkung der zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung in bestimmten Leistungsbereichen tätigen
stationären Leistungserbringer zu vereiteln, wurde als Referenztarif nicht
der Tarif für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Privatspitals
mit Leistungsauftrag im Rahmen der Grundversorgung genommen, sondern ein
Durchschnitt der Tarife öffentlicher Spitäler, was einen erheblich tieferen
Sockelbeitrag des Versicherers und damit für den Versicherten höhere
ungedeckte Kosten zur Folge hatte.

12.2 Dementgegen handelt es sich beim Spital Y.________ um einen zur
Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung mit einem
Leistungsauftrag für Gynäkologie und Geburtshilfe auf der Spitalliste des
Kantons Bern aufgeführten Leistungserbringer mit allgemeiner Abteilung.
Entsprechend ist bei Fehlen eines vertraglich oder behördlich festgelegten
Tarifs als Referenztarif der Tarif eines vergleichbaren Privatspitals
beizuziehen. Hier besteht nicht die Gefahr einer Umgehung der Spitalplanung,
weil das Spital Y.________ Bestandteil dieser Planung ist.

12.3 Soweit ersichtlich, herrschte im Jahr 2000 bei den mit dem Spital
Y.________ vergleichbaren Privatspitälern im Kanton Bern eine analoge
Tarifsituation, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht keinen
Referenztarif bestimmen kann. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sie wird nach Beiladung des Spitals Y.________ einen
Referenztarif ermitteln. Sollte ein geeigneter Tarif im Jahr 2000 nicht
bestanden haben, wäre eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Lösung
zu treffen, welche sowohl den Anforderungen des Tarifrechts (vgl. oben Erw.
5) wie des Tarifschutzes (vgl. oben Erw. 6) zu genügen haben wird. Dabei
könnten allenfalls Pauschaltarife eines öffentlichen oder öffentlich
subventionierten Spitals beigezogen werden, wobei zu berücksichtigen wäre,
dass diese für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei solchen Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder
je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung decken (Art. 49 Abs. 1 und
2 KVG; BGE 130 V 479 f. Erw. 5.3.2 und 5.3.4; zu den Unterschieden zwischen
den Tarifen des privaten und des öffentlichen Spitalsektors: RKUV 1999 Nr. KV
65 S. 72 f.; zur Festsetzung des Tarifs für Aufenthalt und Behandlung in
einem Privatspital: RKUV 2003 Nr. KV 246 S. 41 f. und KV 247 S. 159 f.).
Allenfalls wäre zu prüfen, ob nicht ausgehend von dem vom Regierungsrat des
Kantons Bern am 26. Januar 2005 in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 KVG
genehmigten und per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vertrag vom 20.
November 2004 zwischen santésuisse Bern und dem Verband der Privatspitäler
des Kantons Bern betreffend die Behandlung von stationären Patienten der
allgemeinen Abteilung in den Privatspitälern des Kantons Bern für das Jahr
2000 eine KVG-konforme Regelung getroffen werden kann. Zwar hat ein
Krankenversicherer gestützt auf Art. 53 KVG beim Bundesrat gegen den
Beschluss der Kantonsregierung Beschwerde erhoben. Dies hindert jedoch nicht
daran, vorliegend in Anlehnung an die frühestens ab 2005 in Kraft tretende
Tarifvereinbarung eine dem konkreten Einzelfall im Jahre 2000 angemessene
Lösung zu suchen, da damit ein späterer Entscheid des Bundesrates über die
Tarifbeschwerde nicht präjudiziert werden könnte.

13.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, das Spital Y.________ sei
zum Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beizuladen, ist
nicht zu entsprechen. Art. 110 Abs. 1 OG sieht vor, dass der Schriftenwechsel
auf andere "Beteiligte" ausgedehnt werden kann. Eine Pflicht zur Beiladung
oder, als Korrelat dazu, ein Anspruch auf Beiladung besteht jedoch nicht.
Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel
einbezogen wird. Der Einbezug "Beteiligter" in den Schriftenwechsel hat den
Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, sodass
dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich
gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur.
Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei
und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 94 f. Erw. 8b mit
Hinweisen).
Da hier offen bleiben muss, welchen Vergütungsanspruch das Spital Y.________
im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für die erbrachten Leistungen
geltend machen kann, ist das Beiladungsbegehren abzulehnen. Denn eine
rechtlich relevante Rückwirkung des vorliegenden Prozessausgangs auf die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und dem Spital Y.________ in dem
Sinne, dass auch auf letzteres die Rechtskraft des heutigen Urteils
auszudehnen wäre, steht nicht in Frage. Dass die Vorinstanz auf Grund der
Erwägungen des vorliegenden Entscheids das Spital Y.________ nach Rückweisung
der Sache zum Streit beizuladen haben wird, stellt keine Ausdehnung der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils dar, sondern ist Folge dessen, dass eine
KVG-konforme Bereinigung des vorliegenden Leistungsstreits - entgegen der
Begründung der Verfügung vom 9. April 2001 des im vorinstanzlichen Verfahren
instruierenden Verwaltungsrichters - nur unter Beiladung des Spitals
Y.________ getroffen werden kann. Denn mit dem Erlass der Kassenverfügung vom
7. September 2001 wurde der Rechtsweg über das kantonale Versicherungsgericht
eingeschlagen, und nicht gemäss Art. 89 KVG mittels Klage der Assura gegen
das Spital Y.________ vor dem kantonalen Schiedsgericht, welches Vorgehen für
Tarif- und Leistungsstreitigkeiten wie die hier zu beurteilende an und für
sich konzipiert ist.

14.
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG).

Dem Prozessausgang entsprechend steht der Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2001
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Assura hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: