Sozialrechtliche Abteilungen K 132/2001
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K 132/01 Hm III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 18. Februar 2002 in Sachen T.________ und S.________, Beschwerdeführer, gegen VISANA, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- T.________, seine Ehefrau S.________ sowie ihre vier Kinder, J.________, O.________, P.________ und A.________ sind bei der Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana; vormals Schweizerische Grütli, welche per 1. Januar 1996 mit anderen Krankenkassen zur Visana fusionierte) - seit 1. Januar 1996 im Rahmen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung - versichert. Nachdem die Prämien für die Monate November (Restbetrag)/Dezember 1996 und Januar 1997 bis Dezember 1999 (in Höhe von Fr. 23'033.45) sowie Kostenbeteiligungen in der Zeit vom 15. Oktober 1996 bis 28. Dezember 1999 (in Höhe von Fr. 2'151.10) im Gesamtbe- trag von Fr. 25'184.55 nicht beglichen worden waren, leite- te die Visana gegen T.________ die Betreibung ein. Dieser erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die Visana ihn mit Verfü- gung vom 27. März 2000 unter gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Bezahlung von Fr. 26'653.80, zuzüg- lich Mahnspesen in Höhe von Fr. 40.- und Bearbeitungskosten von Fr. 400.- verpflichtete. Die dagegen erhobene Einspra- che hiess die Kasse insoweit gut, als sie den Forderungsbe- trag wiederum auf Fr. 25'184.55 (zuzüglich Mahn- und Bear- beitungskosten in Höhe von Fr. 440.-) festsetzte (Einspra- cheentscheid vom 17. Juli 2000). B.- Das beschwerdeweise vorgetragene Ersuchen um Herabsetzung des Forderungsbetrages wies das Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Septem- ber 2001 ab. C.- T.________ und S.________ erheben Verwaltungsge- richtsbeschwerde und erneuern ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Während das kantonale Gericht und die Visana auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, ver- zichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Ver- nehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führer der Visana Prämien für die Zeit vom November 1996 bis Ende Dezember 1999 in Höhe von Fr. 23'033.45 sowie Kos- tenbeteiligungen in der Zeit vom 15. Oktober 1996 bis 28. Dezember 1999 im Betrag von Fr. 2'151.10 samt Akzesso- rien schulden. b) Da somit nicht Versicherungsleistungen im Streit stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 89 ff. KVV ist jede versicherte Person verpflichtet, - in der Regel monatlich zu bezahlende - Prämien zu entrichten. In Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV wird sodann festgehalten, dass sich die Versicherten an den für sie erbrachten Leistungen in Form einer Franchise sowie eines Selbstbehaltes zu beteiligen haben. Korrekt dargelegt - weshalb darauf zu verweisen ist - hat die Vorinstanz die massgebende Rechtsprechung über die Vollstreckung der Prä- mienzahlungs- und Kostenbeteiligungspflicht der Versicher- ten gegenüber dem Versicherer (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 88 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 80 SchKG). 3.- a) Soweit das kantonale Gericht die seitens der Beschwerdeführer - vor- wie auch letztinstanzlich - erhobe- nen Einwände, wonach die Visana zum einen eine Zahlung in Höhe von Fr. 2'313.60 unberücksichtigt gelassen habe und zum anderen einem im Jahre 1997 gestellten Antrag auf Erhö- hung der Franchise nicht nachgekommen sei, als unbegründet abgewiesen hat, ist ihm beizupflichten. In Anbetracht des Schreibens der Visana an den Beschwerdeführer 1 (T.________) vom 19. April 1997, worin von Prämienausstän- den für die Monate Januar bis März 1997 von Fr. 2'313.60 - inklusive einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.- - die Rede ist, sowie der im Einspracheentscheid vom 17. Juli 2000 enthaltenen Aufstellung, welche am 28. Mai 1997 eine Prä- mienzahlung von Fr. 2'283.60 ausweist, erscheint die Argu- mentation der Visana, die Beschwerdeführer hätten am 26. Mai 1997 (Datum der Einzahlung am Postschalter) einen Betrag von Fr. 2'313.60 - bestehend aus Fr. 2'283.60 Prä- mienrestanz sowie Fr. 30.- Mahnkosten - überwiesen, glaub- haft. Für die erstmals vorgebrachte Behauptung der Be- schwerdeführer, im Mai 1997 je Fr. 2'313.60 und Fr. 2'283.60 einbezahlt zu haben, fehlt demgegenüber jeglicher Nachweis. Was die Erhöhung der Franchise anbelangt, wurde zwar mit Brief vom 31. Juli 1997 um Wechsel der Franchise von Fr. 600.- auf Fr. 1'500.- ersucht, im Schreiben vom 3. Dezember 1997 jedoch wiederum von einer gewünschten Ver- sicherung mit "Franchise/Selbstbehalt Fr. 600.-" gespro- chen. Ebenso entbehrt der in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhobene Einwand, eine Erhöhung des Franchisebe- trags auf Fr. 1'500.- sei bereits auf Juli 1997 vorgenommen worden, angesichts des Umstands, dass der Wechsel zu einer höheren Franchise nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen kann (Art. 94 Abs. 1 KVV), einer Rechtsgrundlage. b) aa) Nicht gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen hingegen zunächst im Hinblick auf die unter Ver- weis auf eine Kopie aus dem Postempfangsscheinbuch durch die Beschwerdeführer geltend gemachte Zahlung von Fr. 550.80 an die Grütli Krankenkasse, deren Erhalt von der Visana mit der Begründung bestritten wird, die angegebene Kontonummer beziehe sich weder auf ein ehemaliges Konto der Grütli noch auf ein solches der Visana. Rechtsprechungsgemäss ist der Sozialversicherungs- prozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Be- weislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat im Lichte dieser beweis- rechtlichen Grundsätze übersehen, dass der Verbleib des offenkundig am 26. April 1995 an einem Postschalter einbe- zahlten Betrags von Fr. 550.80 in tatsächlicher Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf, wobei von Amtes wegen vorzu- nehmende Beweisvorkehren wie etwa ein unter Mitwirkung der Beschwerdeführer zu stellendes Nachforschungsbegehren bei der Post durchaus zur Klärung der Situation beizutragen vermöchten. Da der Sachverhalt diesbezüglich somit unvoll- ständig festgestellt wurde, ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie die erforderlichen Beweismassnahmen in die Wege leitet. bb) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer 1 gemäss der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürfnisse, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört (Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilge- setzbuch I, Basel 1996, N 7 zu Art. 166 ZGB), gegenüber der Visana auch für die während des ehelichen Zusammenlebens aufgelaufenen, seine Ehefrau betreffenden Prämienschulden haftet (BGE 119 V 16; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 182 Rz 337 mit Hinweisen; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 163 ZGB). Gleiches gilt sodann im Hinblick auf die Prämienzahlungspflicht der - unmündigen - Kinder, die im Rahmen der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern wahrzunehmen ist. Die das obligatorische Krankenpflegeversicherungsver- hältnis betreffenden Kinderprämien gehören ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB, für welche die in gerichtlich ungetrennter Ehe leben- den Eltern solidarisch haften (RKUV 1993 Nr. K 914 S. 86 Erw. 2b/bb; Eugster, a.a.O., S. 182 Rz 337). Eine Unter- haltspflicht im Sinne der Prämienzahlungs- sowie Kostenbe- teiligungspflicht für im Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht demgegenüber nicht. Den Akten zu entnehmen ist vorliegend einzig das Alter der Söhne O.________ (geb. 1984) und J.________ (geb. 1975), währenddem die Geburtsdaten von P.________ und A.________ nicht ersichtlich sind. Bereits aus diesen Anga- ben erhellt indes, dass die Beschwerdeführer, namentlich der dahingehend betriebene Beschwerdeführer 1, für die aus- stehenden Prämien und Kostenbeteiligungen des im Zeitpunkt der relevanten Beitragserhebung bereits volljährigen Sohnes J.________ nicht haften. Im Hinblick auf den Sohn P.________, welcher gemäss Schreiben der Visana an die Be- schwerdeführerin 2 (S.________) vom 15. Januar 1997 aus dem Familienhaushalt ausgezogen war und somit vermutungsweise ebenfalls das Mündigkeitsalter erreicht hat, sowie die Tochter A.________ lässt sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen hingegen keine abschliessende Beurteilung der Haftungsfrage vornehmen. cc) Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt aus den vorstehend dargelegten Grün- den unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festge- stellt. Ferner enthalten die Akten weder die einzelnen Familienmitglieder betreffende Versicherungsausweise der Jahre 1996 bis 1999 noch sonstige, Bestand und Umfang des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrages substantiierende Belege, zumal betriebsinterne EDV-Auszüge mit nicht nach- vollziehbaren und näher erläuterten Codierungen sowie Ab- kürzungen jedenfalls für sich alleine keinen rechtsgenüg- lichen Beweis zu erbringen vermögen (Urteil A./B. vom 28. März 2001, K 144/99). Des Weitern ist - wie das kanto- nale Gericht grundsätzlich richtig erkannt hat - die Erhe- bung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Ver- zug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person zulässig, sofern der Krankenversi- cherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Da indes einzig die ab 1999 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Visana aktenkundig sind, kann die Rechtmässigkeit der auf Grund der in den Jahren 1996 bis Ende 1998 aufgelaufenen Prämien- und Kostenbeteiligungsschulden erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten nicht schlüssig eruiert werden. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen sowie neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zu- rückzuweisen. 4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der Visana zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu ent- scheide. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Kranken- kasse Visana auferlegt. III. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern vollumfänglich zurücker- stattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. Februar 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: