Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 127/2001
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K 127/01

Urteil vom 26. Juni 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Fessler

Dr. med. J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel
Aebi, Hetex Areal, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz,

gegen

1. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
2. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46,  5400 Baden,
3. Krankenkasse 57, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
4. HelsanaVersicherungen AG, Birmensdorfer- strasse 94, 8003
Zürich,
5. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern,
6. SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,  Römerstrasse 38, 8401
Winterthur,
7. Öffentliche Krankenkasse Ostschweiz, Schul- strasse 3, 8355
Aadorf,
8. Concordia Schweizerische Kranken- und  Unfallversicherung,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
9. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
10.  ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,  Schulstrasse 1, 7302
Landquart,
11.  Panorama Kranken- und Unfallversicherung,  Widdergasse 1, 8001
Zürich,
12.  Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16,  8600 Dübendorf,
13.  EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2,  4242 Laufen,
14.  Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53,  8006 Zürich,
15.  Öffentliche Krankenkasse Surselva, Bahnhof strasse 33, 7130
Ilanz,
16.  Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konrad strasse 14, 8400
Winterthur,
17.  Krankenkasse Stoffel, Bahnhofstrasse 63,  8887 Mels,
18.  Galenos Kranken- und Unfallversicherung,  Miliärstrasse 36,
8004 Zürich,
19.  Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107,  8004 Zürich,
20.  Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
21.  INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10,  1227 Carouge,

alle vertreten durch den Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer
KBK, Grabenstrasse 40, 7000 Chur,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2,
7000 Chur

Schiedsgericht Graubünden, Kranken- und Unfallversicherung, Chur

(Entscheid vom 5. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
Dr. med. J.________ war vom 1. August 1993 bis 30. November 1995 Chefarzt der
Klinik B .________. Danach eröffnete er eine eigene Praxis in Y.________. Mit
Schreiben vom 16. Oktober 1996 teilte der Kantonalverband Bündnerischer
Krankenkassen (KBK) Dr. med. J.________ mit, gemäss KSK-Statistik lägen seine
Behandlungsfallkosten für 1995 über dem Durchschnitt der Fachgruppe 10
Psychiatrie und Psychotherapie ohne Röntgen. Nach Korrespondenz stellte der
KBK am 26. Juni 1997 namens der ihm angeschlossenen Krankenversicherer bei
der Paritätischen Vertrauenskommission des Verbandes und des Bündner
Ärztevereins (PVK) "vorsorglich zwecks Unterbrechung der Verjährung" ein
Rückforderungsbegehren wegen Überarztung in der Höhe von Fr. 160'568.-.

Am 10. Dezember 1997 reichte der KBK bei der Blauen Kommission des Bündner
Ärztevereins Beschwerde ein und beantragte, Dr. med. J.________ sei zu
verpflichten, für 1995 Fr. 128'667.- zurückzuerstatten. Am 22. März 1999 wies
die Blaue Kommission das Begehren ab.

Am 30. April 1999 erhob der Verband namens und im Auftrag der ihm
angeschlossenen Krankenversicherer bei der PVK Beschwerde und beantragte, Dr.
med. J.________ sei zu verpflichten, für 1995 und 1996 Fr. 97'449.50
zurückzuerstatten. Am 14. September 1999 erliess die Paritätische
Vertrauenskommission einen Nichteintretensentscheid.

B.
Am 19. Oktober 2000 reichten die CSS Versicherung sowie weitere
Krankenversicherer, vertreten durch den KBK, beim Schiedsgericht Graubünden
nach Art. 25 KVG (heute: Schiedsgericht Graubünden, Kranken- und
Unfallversicherung) Klage ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, Dr.
med. J.________ sei zu verpflichten, den Klägerinnen den Betrag von Fr.
97'449.50 zurückzuerstatten.

In seiner Antwort vom 19. Februar 2001 liess Dr. med. J.________ beantragen,
auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Sache an die PVK
zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Klage abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die
Parteien an ihren Standpunkten fest. In der Duplik lehnte der Rechtsvertreter
des Beklagten zudem die vom Kassenverband als Vertreterin der
Krankenversicherer im Schiedsgericht vorgeschlagene Frau Dr. iur. D.________
ab.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2001 nahm D.________ zum Vorwurf der Befangenheit
Stellung.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2001 hiess das kantonale Schiedsgericht, "bestehend
aus Vorsitzender R.________, Schiedsrichter D.________ und E._______, Aktuar
F.________", die Klage gut und verpflichtete Dr. med. J.________, "dem
Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer zu Handen der durch ihn
vertretenen Krankenversicherer den Gesamtbetrag von Fr. 97'449.50
zurückzuerstatten".

C.
Dr. med. J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur
Hauptsache beantragen, der schiedsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und
auf die Klage infolge Anspruchsverwirkung nicht einzutreten oder diese
abzuweisen.

Der Vorsitzende des kantonalen Schiedsgerichts beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die CSS
Versicherung und Mitbeteiligte, vertreten durch den Kantonalverband
Bündnerischer Krankenversicherer, schliessen auf Nichteintreten auf das
Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Entscheides über die Rückforderungsklage
wegen unwirtschaftlicher Behandlung (hier: 5. Juli 2001) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben haben, sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

2.
Vorweg und von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die am Recht stehenden
Krankenversicherer die streitige Rückforderung aus unwirtschaftlicher
Behandlung für 1995 rechtzeitig und formgültig geltend gemacht haben. Dabei
handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage, welche sich nach dem bis
31. Dezember 1995 gültigen gewesenen alten Krankenversicherungsrecht
beurteilt (vgl. BGE 123 V 28 Erw. 3a, 118 V 110 Erw. 3; RKUV 1998 Nr. KV 37
S. 316 Erw. 3b).

2.1 Nach dem im Rahmen des Art. 23 KUVG sinngemäss anwendbaren Art. 47 Abs. 2
AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem
die Versicherer vom Anspruch Kenntnis erhalten haben, spätestens aber mit
Ablauf von fünf Jahren, seitdem ihnen die einzelne Rechnung eingereicht
worden ist (BGE 103 V 153 Erw. 4, RSKV 1982 Nr. 505 S. 204 Erw. 4b, SVR 2001
KV Nr. 19 S. 52 Erw. 3). Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut
(«verjährt») um eine Vorschrift mit Verwirkungsfolge (vgl. BGE 119 V 433 Erw.
3a mit Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches
kann somit weder unterbrochen werden noch stillstehen (vgl. BGE 111 V 136
Erw. 3b mit Hinweisen). Umgekehrt wird mit der fristgerechten und
formgültigen Erhebung des Begehrens um Rückerstattung von Leistungen wegen
unwirtschaftlicher Behandlung die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen
(Urteil Z. vom 30. Juli 2001 [K 50/00] mit Hinweis auf AHI 1998 S. 297 Erw.
5). Der Eintritt der Verwirkung wird indessen lediglich im Umfang des geltend
gemachten Rückforderungsbetrages gehemmt (SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 3 in
fine; AHI 1998 S. 297 Erw. 5).

2.2
2.2.1Wie die Verwirkungsfrist zu wahren ist, bestimmt sich gemäss allgemeiner
zivilprozessualer, auch im Rahmen der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege
geltender Regel (vgl. Art. 120 OG sowie Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 29; ferner SZS 1998 S. 443 Erw. 3b) nach Bundesrecht (vgl. BGE
118 II 485 oben sowie Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., S. 372 Ziff. 3 zu Art. 144
ZPO/BE).

2.2.2 Nach der Rechtsprechung wird der Eintritt der Verwirkung gehemmt, wenn
innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behandlungsfall-Statistik des
Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen (KSK-Statistik [heute:
Rechnungsstellerstatistik der santésuisse]) als Grundlage der behaupteten
Überarztung (BGE 103 V 154 Erw. 4) das Rückforderungsbegehren bei einer
vertraglichen Schlichtungsinstanz oder der gesetzlichen Vermittlungsbehörde -
unter altem Recht zwingend in Art. 25 Abs. 4 KUVG vorgesehen (SVR 1999 KV Nr.
7 S. 14 Erw. 1b) - oder direkt beim Schiedsgericht eingereicht wird (Urteil
Z. vom 30. Juli 2002 [K 50/00]; vgl. auch BGE 118 II 487 Erw. 3).

2.2.3 Für die Hemmung des Eintritts der Verwirkung ist die Bezifferung der
Rückforderung grundsätzlich nicht notwendig. Es genügt, dass das Begehren
rechtzeitig gestellt wird und im Übrigen den kantonalen Formvorschriften
entspricht. Immerhin ist zu verlangen, dass sich aus der Begründung ohne
weiteres die Vermutung der Überarztung (vgl. BGE 99 V 196 Erw. 1b mit
Hinweis) ergibt (Urteil L. vom 24. April 2003 [K 9/00] Erw. 2.2.2).
2.3
2.3.1Vorliegend ist unbestritten, dass die einjährige Verwirkungsfrist nach
Art. 47 Abs. 2 AHVG analog mit Kenntnis der KSK-Statistik für 1995 durch die
am Recht stehenden Krankenversicherer, somit (frühestens) am 28. August 1996
zu laufen begann. Aufgrund der Akten sodann kann als erstellt gelten, dass
der KBK am 26. Juni 1997 namens der ihm angeschlossenen Krankenversicherer
bei der Paritätischen Vertrauenskommission des Verbandes und des Bündner
Ärztevereins das Begehren um Bezahlung von Fr. 160'568.- durch Dr. med.
J.________ wegen Überarztung einreichte. In der Begründung wurde vermerkt,
die Rückforderung erfolge vorsorglich zwecks Unterbrechung der Verjährung.
Die Krankenversicherer würden zunächst das vertraglich festgelegte Verfahren
durchführen und anschliessend gegebenenfalls erneut an die PVK gelangen. Am
10. Dezember 1997 erhob der Kassenverband bei der Blauen Kommission
Beschwerde mit den Rechtsbegehren, Dr. med. J.________ sei zu verpflichten,
für 1995 Fr. 128'667.- zurückzuerstatten.

2.3.2 Nach Auffassung des kantonalen Schiedsgerichtes kommt dem
Rückforderungsbegehren vom 26. Juni 1997 fristwahrende Wirkung zu. Bei der
PVK handle es sich um die nach kantonalem Recht zuständige
Schlichtungsinstanz.

Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert, das
Schreiben vom 26. Juni 1997 könne schon deshalb keine
"verwirkungsunterbrechenden Funktionen" haben, weil dem beklagten Arzt hievon
nicht Mitteilung gemacht worden sei. Die erste Handlung, welche den Eintritt
der Verwirkung hätte hemmen können, sei die Einleitung des Verfahrens vor der
Blauen Kommission am 10. Dezember 1997 gewesen. In jenem Zeitpunkt sei die
einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückforderung wegen Überarztung für
1995 indessen längstens abgelaufen gewesen.

2.3.3
2.3.3.1Nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 1996 über das
Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten (VVS/GR) hat dem
Schiedsgerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, sofern
nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat. Das
Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen
Schlichtungsbegehrens bei der Schlichtungsstelle eingeleitet. Das Einreichen
des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache (Art.
19 Abs. 1 und 3 VVS). Scheitert der Schlichtungsversuch, gibt die
Schlichtungsstelle durch Protokollauszug, welcher die Bezeichnung der
Parteien und deren Rechtsbegehren enthält, dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts Kenntnis (Art. 20 VVS). Dieser setzt der Partei, welche die
Schlichtungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von
einem Monat zur Einreichung der Klageschrift (Art. 21 VVS).

Gemäss Art. 16 des Vertrages vom 1. Juli 1991 zwischen dem Bündner
Ärzteverein (BAeV) und dem Kantonalverband Bündnerischer Krankenkassen (KBK)
ist der Vorwurf unwirtschaftlicher Behandlung dem betroffenen Arzt
schriftlich mit Angabe der statistischen Daten bekanntzugeben (Abs. 2). Wenn
in einem der folgenden drei Jahre gegen den gleichen Arzt derselbe Vorwurf
erhoben wird, kann der KBK nach Prüfung durch seinen Vertrauensarzt bei der
Blauen Kommission eine Beschwerde einreichen (Abs. 3). Sowohl der Arzt wie
auch der Kassenverband können den Entscheid der Blauen Kommission ablehnen
und die Streitsache der Paritätischen Vertrauenskommission unterbreiten (Abs.
4 erster Satz).

2.3.3.2 Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass das
kantonale Schiedsgericht das am 26. Juni 1997 beim PVK eingereichte
Rückforderungsbegehren für 1995 wegen Überarztung implizit als
Schlichtungsbegehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VVS betrachtet hat. Dass der
Kassenverband in jenem Zeitpunkt noch nicht an die Blaue Kommission gelangt
war, ist für die Verwirkungsfrage nicht entscheidend. Die gegenteilige
Auffassung wäre überspitzt formalistisch und liesse sich mit dem Grundsatz
nicht vereinbaren, dass durch rechtzeitige Beschwerde- oder Klageeinreichung
an eine unzuständige Behörde die Frist als gewahrt gilt (vgl. BGE 111 V 406).
Die Eingabe vom 26. Juni 1997 bewirkte somit nach Art. 19 Abs. 3 VVS die
Rechtshängigkeit der Streitsache und hemmte daher mit Einreichung der
Klageschrift den Eintritt der Verwirkung (vgl. BGE 114 II 263 Erw. 2b
[zweiter Abschnitt], 110 II 389 Erw. 2b).

2.3.3.3 Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht von Bedeutung, dass er
erstmals aus dem am 16. August 2000 mitgeteilten Nichteintretensentscheid der
PVK vom 14. September 1999 vom Rückforderungsbegehren vom 26. Juni 1997
erfuhr. Die Hemmung des Eintritts der Verwirkung des Rückforderungsanspruches
wegen unwirtschaftlicher Behandlung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass
der betroffene Arzt von der fristwahrenden Handlung Kenntnis erhält, wenn wie
vorliegend (vgl. Art. 20 f. VVS) der Kläger nach kantonalem Prozessrecht zur
Einreichung der Klage innert einer bestimmten Frist verpflichtet ist und dem
auch nachkommt. Vorbehalten bleiben Tatbestände des öffentlichrechtlichen
Vertrauensschutzes (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66
Erw. 2a). Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer hätte auf den im Sommer 1997 begonnenen Umbau seiner
Liegenschaft verzichtet, wenn er vom massiven Rückforderungsbegehren gewusst
hätte, handelt es sich hiebei um ein unzulässiges Novum (Art. 105 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 132 OG und BGE 119 V 449 Erw. 1; ferner BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b).

2.4 Der Einwand der Verwirkung der Rückforderung ist somit unbegründet.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden verschiedene formelle Rügen
betreffend das kantonale (Schlichtungs- und Schiedsgerichts-) Verfahren
vorgetragen. Sie sind indessen allesamt nicht stichhaltig:
3.1 Es trifft zwar zu, dass vorliegend die gemäss Art. 16 des Vertrages
BAeV/KBK vorgesehene Reihenfolge (zunächst Anrufung der Blauen Kommission und
erst dann gegebenenfalls der Paritätischen Vertrauenskommission) nicht
eingehalten und letztlich nur vor der PVK effektiv ein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wurde. Ebenso war keine vorangehende Ermahnung im Sinne von Abs.
3 dieser Vertragsbestimmung erfolgt. Indessen schreibt das Bundesrecht weder
ein Schlichtungsverfahren vor (Erw. 2.2.2 in fine) noch verlangt es eine
vorausgehende Mahnung, gleichsam als Vorbedingung, um den
Rückforderungsanspruch aus unwirtschaftlicher Behandlung auf dem Rechtsweg
geltend zu machen. Es widerspräche der Funktion des nach Art. 89 Abs. 5 KVG
im Schiedsgerichtsverfahren anwendbaren kantonalen Prozessrechts
(Verwirklichung materiellen Bundessozialversicherungsrechts), an eine
allenfalls unrichtige Handhabung von Art. 13 Abs. 2 VVS (vgl. Erw. 2.3.3.1)
Nichteintretensfolgen oder sogar den Verlust des Klagerechts zu knüpfen. Es
verhält sich insoweit nicht anders als im Verhältnis Bundesprivatrecht und
kantonales Prozessrecht (vgl. BGE 118 II 481 ff. Erw. 2; vgl. auch BGE 123 V
300 Erw. 5). Besondere im Lichte von Treu und Glauben erhebliche Umstände,
welche vorliegend ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten (vgl. RKUV
1988 Nr. K 761 S. 92), sind nicht gegeben.

3.2
3.2.1Im Weitern ist die vorinstanzliche Ablehnung des Ausstandsbegehrens
gegen Frau Dr. iur. D.________ als Vertreterin der Krankenversicherer im
Schiedsgericht von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Es kann insoweit
auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Gegen die gerügte Voreingenommenheit spricht insbesondere, dass im Zeitpunkt,
in welchem der Ablehnungsantrag gestellt wurde (Duplik vom 28. Mai 2001), die
Tätigkeit von D.________ als Geschäftsführerin des Kantonalverbandes St.
Gallischer Krankenversicherer bereits fünf Jahre und mehr zurücklag. Dass sie
gemäss Stellungnahme vom 13. Juni 2001 seither verschiedentlich in mehreren
Kantonen als Schiedsrichterin geamtet hat, ist in erster Linie Ausdruck ihrer
gefragten Fachkompetenz. Diese Tatsache allein vermag nicht die von der
Rechtsprechung für die Annahme eines Ausstandsgrundes geforderte
qualifizierte Nähe zu den am Recht stehenden Krankenversicherern zu
begründen.

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner anderen
Betrachtungsweise Anlass. Von einer Verletzung von Beweisvorschriften oder
des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz kann nicht gesprochen
werden. Mit Einholung der Stellungnahme von  D.________ zu den
"Ausstandseinreden" durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist der für
die Beurteilung des Ablehnungsbegehrens rechtserhebliche Sachverhalt
vollständig und in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher
Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt worden.

3.2.2Unbegründet ist sodann die Rüge der unzulässigen Mitwirkung eines
Aktuars am schiedsgerichtlichen Entscheid. Dass in der Verordnung über das
Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten eine entsprechende Regelung
fehlt, lässt nicht den Schluss auf eine fehlende gesetzliche Grundlage zu.
Gemäss Art. 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978
(GVG/GR) wählen die Gerichte die Aktuare (und das Kanzleipersonal nach den
personalrechtlichen Vorschriften des Kantons). Nach Art. 27 Abs. 1 GVG wird
über gerichtliche Verhandlungen vom Aktuar Protokoll geführt. In dieser
Regelung kann eine genügende Grundlage für die Mitwirkung eines Aktuars am
Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 ff. VVS erblickt
werden, wie in der Vernehmlassung richtig vorgebracht wird. Art. 89 Abs. 4
KVG, welcher die Zusammensetzung des Schiedsgerichts regelt, schliesst die
Mitwirkung eines Gerichtsschreibers, allenfalls mit beratender Stimme, am
Entscheid nicht aus. Ob umgekehrt der bundesrechtliche Anspruch auf ein
richtig besetztes Gericht verletzt ist resp. wäre, wenn kein Aktuar am
schiedsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist resp. wäre (vgl. BGE 125 V 499),
braucht hier nicht näher geprüft zu werden.

3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als Kläger der Kantonalverband
Bündnerischer Krankenversicherer (KBK) genannt. Dabei handelt es sich
entgegen den am Recht stehenden Krankenversicherern, denen Parteistellung
zukommt (vgl. BGE 111 V 348 oben, 110 V 347; vgl. auch BGE 127 V 286 Erw.
5d), um eine einfache fehlerhafte Parteibezeichnung, die formlos von Amtes
wegen zu korrigieren ist. Gemäss Rubrum tritt der Kantonalverband denn auch
als "handelnd namens und im Auftrag der ihm angeschlossenen
Krankenversicherer" auf. Der Nichteintretensantrag in der Vernehmlassung ist
daher ohne weiteres als unbegründet abzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Parteibezeichnung
"CSS und Mitbeteiligte" im Rubrum des angefochtenen Entscheides und auch in
der Vernehmlassung nicht bundesrechtskonform ist (Urteil L. vom 24. April
2003 [K 9/00] Erw. 3.2, in RKUV 2000 Nr. KV 128 S. 230 nicht veröffentlichte
Erw. 1a des Urteils S. vom 25. Mai 2000 [K 129/99]). Im Sinne zulässiger
Berichtigung werden daher die in der Klageschrift aufgeführten
Krankenversicherer oder, soweit sie zwischenzeitlich mit anderen Versicherern
fusioniert haben, ihre Rechtsnachfolger im Rubrum dieses Urteils genannt.

4.
4.1 Die vorliegend streitige Rückforderung wegen unwirtschaftlicher
Behandlung betrifft das Jahr 1995. Ob sie zu Recht besteht und
bejahendenfalls in welcher Höhe beurteilt sich somit allein nach dem
Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG; Urteil L.
vom 24. April 2003 [K 9/00] Erw. 5).

4.2 Das kantonale Schiedsgericht hat die streitige Frage der Überarztung in
Anwendung der statistischen Methode (Durchschnittskostenvergleich [vgl. dazu
BGE 119 V 453 ff. Erw. 4 und BGE 103 V 154 Erw. 3]) mit den im Kanton
Graubünden frei praktizierenden Psychiatern und Psychotherapeuten (ohne
Röntgen) als Vergleichsgruppe geprüft. Als Bemessungszeitraum hat die
Vorinstanz die Jahre 1995 und 1996 genommen, um der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass der Beklagte und heutige Beschwerdeführer 1995 die
Praxistätigkeit aufgenommen hatte (vgl. Gebhard Eugster,
Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit
statistischen Methoden, Zürcher Diss. 2003, S. 180 N 504).
Das Schiedsgericht hat einen individuellen Fallkostendurchschnitt von Fr.
1643.02 ermittelt, was einen Index von 153.04 ergibt (Index der
Vergleichsgruppe: 100). Daraus resultiert bei einem Toleranzwert von 130
(vgl. BGE 119 V 454 Erw. 4c in fine und SVR KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b) die
klageweise geltend gemachte Rückforderungssumme von Fr. 97'449.50 (recte: Fr.
97'455.90= 394 [Anzahl der 1995 und 1996 durch den beklagten Arzt insgesamt
behandelten erkrankten Personen] x Fr. 247.33 (recte: Fr. 247.35) [Fr.
1643.02 x (153.04-130)/ 153.04]).

4.3 Diese Berechnungsweise wird zu Recht insofern beanstandet, als diejenigen
35 Personen, welche 1995 und auch 1996 behandelt wurden und für die in beiden
Jahren Rechnung gestellt wurde, bei der Ermittlung des individuellen
Fallkostendurchschnittes lediglich einmal gezählt werden. Nach dem der
KSK-Statistik zugrunde liegenden Krankheitsfallbegriff sind die pro
Kalenderjahr abgerechneten Behandlungen für die Bestimmung der
Durchschnittskosten massgebend. Dabei werden mehrere Abrechnungen für die
gleiche Person zusammengenommen (Eugster a.a.O. S. 184 f. N 521 ff.). Umfasst
der Beobachtungszeitraum zwei oder mehr Jahre und werden die (Arzt- und
Medikamenten-)Kosten pro Jahr zusammengerechnet, sind konsequenterweise auch
die jährlichen Krankheitsfallzahlen zusammenzuzählen. Dass für die Behandlung
derselben Person in mehreren Jahren Kosten in Rechnung gestellt wurden, ist
ohne Belang. Ebenso folgerichtig können nicht Jahre mit
unterdurchschnittlichen Behandlungskosten und Jahre mit Überarztung gleichsam
zur Verrechnung gebracht werden.

Für die Berechnung des individuellen Fallkostendurchschnittes für 1995 und
1996 ist somit von 429 Erkrankten auszugehen. Er beträgt daher lediglich Fr.
1508.97 (Fr. 1643.02 x 394/429). Dies entspricht einem Index von 140.55.
Daraus ergibt sich eine Rückforderungssumme von Fr. 48'592.83 (429 [Anzahl
der 1995 (95) und 1996 (334) durch den beklagten Arzt behandelten Erkrankten]
x Fr. 113.27 [Fr. 1508.97 x (140.55-130)/140.55]). Dieser Betrag ist entgegen
den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter zu
reduzieren.

5.
5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

5.2 In Abweichung vom Grundsatz, wonach vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht obsiegende Krankenversicherer keinen Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten haben (Art. 159 Abs. 2 OG), ist dem durch einen frei
praktizierenden Anwalt vertretenen KBK eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. BGE 119 V 456 Erw. 6b, 107 V 233 Erw. 3; RKUV 1984 Nr. K
573 S. 83 Erw. 7).

Der Verfahrensausgang rechtfertigt die Wettschlagung der Parteikosten (Art.
159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Schiedsgerichts Graubünden, Kranken- und
Unfallversicherung, vom 5. Juli 2001 insoweit aufgehoben wird, als er den
Beschwerdeführer in Gutheisung der Klage zur Rückerstattung von mehr als Fr.
48'592.- an die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden je zur Hälfte den
Beschwerdegegnerinnen und dem Beschwerdeführer, letztem unter Verrechnung mit
dem geleisteten Kostenvorschuss, auferlegt; der Dif ferenzbetrag von Fr.
2250.-wird ihm rückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht Graubünden, Kranken- und
Unfallversicherung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: