Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 125/2001
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K 125/01 Vr

                        IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler

                 Urteil vom 28. März 2002

                         in Sachen

M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecherin Anna Hofer, Bahnhofstrasse 19, 2501 Biel,

                           gegen

SKBH Groupe Mutuel Versicherungen, Rue du Nord 5,
1920 Martigny, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- M.________ arbeitete ab 1. Februar 1989 im Sekre-
tariat X.________. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses
war sie bei der zur Groupe Mutuel Versicherungen gehörenden
SKBH Kranken- und Unfallversicherung kollektiv taggeldver-
sichert. Ab 7. Dezember 1999 stand M.________ bei der
praktizierenden Ärztin Frau L.________ in psychiatrischer
und psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der attes-
tierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen eines depres-

siven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung bezog
sie nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen Krankentag-
gelder in der Höhe von 80 % des Lohnes, ab 25. März 2000
(Datum des Übertritts in die Einzelversicherung nach der
fristlosen Entlassung auf den 24. März 2000) von
Fr. 122.90.
     Am 23. Mai 2000 wurde M.________ auf Anordnung der
SKBH Kranken- und Unfallversicherung durch den Psychiater
und Psychotherapeuten Dr. med. I.________ untersucht.
Gestützt auf dessen Gutachten vom 15. Juli 2000 verfügte
der Krankenversicherer am 9. August 2000 die Einstellung
der Taggeldleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2000. Daran
hielt er mit Einspracheentscheid vom 27. September 2000
fest.

     B.- Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zwei-
fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 9. August 2001
ab.

     C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Ent-
scheid aufzuheben und ihr für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Oktober 2000 die gesetzlichen und vertraglichen Leis-
tungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeur-
teilung an das kantonale Gericht, allenfalls an den Kran-
kenversicherer zurückzuweisen.
     Während die SKBH Kranken- und Unfallversicherung die
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, ver-
zichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Ver-
nehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Leistungen aus
der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) für
die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2000.

     2.- Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entstehung des Taggeldanspruchs und
die Leistungs(mindest)dauer (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG) so-
wie die Rechtsprechung zum Begriff und zur graduellen Fest-
legung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der
Pflicht der Bezüger, innerhalb einer bestimmten Anpassungs-
zeit eine zumutbare Tätigkeit zu suchen und anzunehmen,
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

     3.- Das kantonale Gericht hat den streitigen Taggeld-
anspruch im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ge-
mäss Gutachten des Dr. med. I.________ vom 15. Juli 2000
bestehe in einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit ab
sofort eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 80 %.
Darauf sei abzustellen. Dass die behandelnde Ärztin
L.________ in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2000 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2000 bestätigt habe,
sei beweisrechtlich nicht relevant. Nach dem kasseninternen
Recht gebe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 %
keinen Anspruch auf Taggeld, sodass die Einstellung der
Leistungen auf Ende Juni 2000 und die Verneinung der An-
spruchsberechtigung für die Monate Juli bis Oktober 2000
rechtens sei.

     4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in ers-
ter Linie der Beweiswert des Gutachtens des Dr. med.
I.________ vom 15. Juli 2000 bestritten. Die hiefür ange-
führten Gründe sind indessen nicht stichhaltig, wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat; auf diese Ausführungen
kann verwiesen werden.

     Nicht zu beanstanden ist sodann die Feststellung der
Vorinstanz, das Gutachten vom 15. Juli 2000 genüge den von
der Rechtsprechung verlangten Kriterien für den Beweiswert
und die Beweiskraft ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis). Dass die behandelnde Ärztin
L.________ Dauer und Grad der psychisch bedingten Arbeits-
unfähigkeit anders einschätzt, vermag nicht rechtserhebli-
che Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen des Dr. med.
I.________ zu wecken, zumal anzunehmen ist, dass der Gut-
achter, wenn auch nicht explizit, alle aus Anamnese und
Befund sich ergebenden Umstände, insbesondere auch andere
als nur arbeitsplatzbedingte Krankheitsgründe in die Beur-
teilung miteinbezog. Daran ändert die fachliche Kompetenz
von Frau Werlen-Lindt im Bereich Psychiatrie und Psycho-
therapie nichts.
     Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 28. März 2002

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Die Präsidentin         Der Gerichts-
         der IV. Kammer:            schreiber: