Sozialrechtliche Abteilungen K 125/2001
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K 125/01 Vr IV. Kammer Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 28. März 2002 in Sachen M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer, Bahnhofstrasse 19, 2501 Biel, gegen SKBH Groupe Mutuel Versicherungen, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- M.________ arbeitete ab 1. Februar 1989 im Sekre- tariat X.________. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der zur Groupe Mutuel Versicherungen gehörenden SKBH Kranken- und Unfallversicherung kollektiv taggeldver- sichert. Ab 7. Dezember 1999 stand M.________ bei der praktizierenden Ärztin Frau L.________ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen eines depres- siven Zustandsbildes im Sinne einer Anpassungsstörung bezog sie nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen Krankentag- gelder in der Höhe von 80 % des Lohnes, ab 25. März 2000 (Datum des Übertritts in die Einzelversicherung nach der fristlosen Entlassung auf den 24. März 2000) von Fr. 122.90. Am 23. Mai 2000 wurde M.________ auf Anordnung der SKBH Kranken- und Unfallversicherung durch den Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. I.________ untersucht. Gestützt auf dessen Gutachten vom 15. Juli 2000 verfügte der Krankenversicherer am 9. August 2000 die Einstellung der Taggeldleistungen rückwirkend ab 1. Juli 2000. Daran hielt er mit Einspracheentscheid vom 27. September 2000 fest. B.- Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zwei- fachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 9. August 2001 ab. C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Ent- scheid aufzuheben und ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2000 die gesetzlichen und vertraglichen Leis- tungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeur- teilung an das kantonale Gericht, allenfalls an den Kran- kenversicherer zurückzuweisen. Während die SKBH Kranken- und Unfallversicherung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, ver- zichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Ver- nehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2000. 2.- Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Entstehung des Taggeldanspruchs und die Leistungs(mindest)dauer (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG) so- wie die Rechtsprechung zum Begriff und zur graduellen Fest- legung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Pflicht der Bezüger, innerhalb einer bestimmten Anpassungs- zeit eine zumutbare Tätigkeit zu suchen und anzunehmen, richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 3.- Das kantonale Gericht hat den streitigen Taggeld- anspruch im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ge- mäss Gutachten des Dr. med. I.________ vom 15. Juli 2000 bestehe in einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit ab sofort eine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von 80 %. Darauf sei abzustellen. Dass die behandelnde Ärztin L.________ in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2000 bestätigt habe, sei beweisrechtlich nicht relevant. Nach dem kasseninternen Recht gebe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % keinen Anspruch auf Taggeld, sodass die Einstellung der Leistungen auf Ende Juni 2000 und die Verneinung der An- spruchsberechtigung für die Monate Juli bis Oktober 2000 rechtens sei. 4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in ers- ter Linie der Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. I.________ vom 15. Juli 2000 bestritten. Die hiefür ange- führten Gründe sind indessen nicht stichhaltig, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, das Gutachten vom 15. Juli 2000 genüge den von der Rechtsprechung verlangten Kriterien für den Beweiswert und die Beweiskraft ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Dass die behandelnde Ärztin L.________ Dauer und Grad der psychisch bedingten Arbeits- unfähigkeit anders einschätzt, vermag nicht rechtserhebli- che Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen des Dr. med. I.________ zu wecken, zumal anzunehmen ist, dass der Gut- achter, wenn auch nicht explizit, alle aus Anamnese und Befund sich ergebenden Umstände, insbesondere auch andere als nur arbeitsplatzbedingte Krankheitsgründe in die Beur- teilung miteinbezog. Daran ändert die fachliche Kompetenz von Frau Werlen-Lindt im Bereich Psychiatrie und Psycho- therapie nichts. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 28. März 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin Der Gerichts- der IV. Kammer: schreiber: