Sozialrechtliche Abteilungen K 119/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001
K 119/01 Gi III. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 13. Dezember 2001 in Sachen S.________, 1941, Beschwerdeführer, gegen Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel Mit Eingabe vom 12. September 2001 (Poststempel: 14. September 2001) erhebt S.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen einen vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. August 2001 erlassenen und am 23. August 2001 versandten, als Verfügung bezeichneten Nichteintre- tensentscheid in einem gegen die Öffentliche Krankenkasse Basel (OeKK) gerichteten Rechtsmittelverfahren. Das kantonale Versicherungsgericht äussert sich am 21. September 2001 zu dem dem angefochtenen Nichteintre- tensentscheid vorangegangenen Prozessverlauf und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die OeKK schliesst sich diesem Begehren an. Das Bun- desamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehm- lassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 21. August 2001, bei welchem es sich entgegen der Auffas- sung des heutigen Beschwerdeführers nicht um eine verfah- rensleitende Zwischenverfügung, sondern um einen verfah- rensabschliessenden Endentscheid handelt, wird zur Begrün- dung kurz angeführt: "Der Beschwerdeführer hat innert der erstreckten Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein- gereicht". Wie dazu in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 21. September 2001 ergänzend dargelegt wird, hat der Be- schwerdeführer beim kantonalen Gericht am 29. November 2000 (Poststempel: 30. November 2000) Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der OeKK eingereicht. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Beschwerdeschrift auszuarbeiten, und deshalb um eine Fristerstreckung ersucht. Der kantonale Instruktionsrichter hat darauf das Verfahren vorläufig sis- tiert und in der Folge die - vorerst befristet - verfügte Sistierung wiederholt, letztmals bis am 30. April 2001 ver- längert. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wurde die Sistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer - wie zuvor angekündigt - eine Frist angesetzt, um seine den formellen Anforderun- gen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nicht genü- gende Eingabe vom 29./30. November 2000 zu verbessern. Nach Ablauf der noch bis 15. August 2001 erstreckten Frist er- liess der Instruktionsrichter entsprechend seiner schon in der Verfügung vom 4. Mai 2001 erfolgten Ankündigung den nunmehr angefochtenen Nichteintretensentscheid. b) In der darauf erhobenen, vorliegend zur Diskussion stehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Li- nie (Antrag 1) die Aufhebung des kantonalen Entscheids verlangt. Als weitere Rechtsbegehren werden angeführt: "2.Es sei aufschiebende Wirkung zu erlassen, bis das Be- schwerdeverfahren v.21.April 01 siehe oben Rechtskräf- tig entschieden worden ist. 3.es sei eine mündliche Verhandlung gemäss EVGE 21.10.99 durchzuführen 4.unter c/o Kostenfolge zu Lasten der Beschewrde- gegerninnen Eventual Iter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, bis das Verfahren vom 21.April 01 rechtskräftig Ent- schieden worden ist". 2.- Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht berechtigt war, das anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren durch Nichteintreten zu erledigen. 3.- a) Inwiefern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage beitragen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal der Sachverhalt - soweit rechtser- heblich - auch nach den Vorbringen in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht bestritten ist. Dass der Beschwerde- führer - wie dies bekanntlich in allen seinen Rechtsschrif- ten auch in andern Verfahren die Regel bildet - unter die- sen Umständen noch ohne jegliche Begründung auf einer Ver- handlung beharrt, läuft dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens krass zuwider und ist ohne weite- res als schikanös, wenn nicht gar als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dem Verhandlungsbegehren ist unter diesen Umständen nicht stattzugeben (BGE 122 V 56 Erw. 3b/cc). b) Aufschiebende Wirkung kann der Beschwerde gegen ei- nen Nichteintretensentscheid zum Vornherein nicht zukommen. Bestand oder Nichtbestand des vorinstanzlichen Nichteintre- tens hängen nach der Rechtsmittelergreifung einzig vom End- entscheid der Beschwerdeinstanz, mithin im konkreten Fall des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ab. Die mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeerhebung verbundene Folge, dass der Vollzug des angefochtenen Entscheids einst- weilen gehemmt bleibt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 241), könnte sich faktisch gar nicht auswirken, da es bei einem Nichteintretensentscheid - gleich wie bei einer negativen Verfügung (BGE 126 V 408 ff. Erw. 3b, 123 V 41 Erw. 3, 117 V 188 Erw. 1b) - nichts gibt, das der Vollstreckung bedürfte und insoweit einem Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um während hängigem Rechtsmit- telverfahren eine vom angefochtenen Verfügungsdispositiv abweichende Rechtslage zu bewirken, bedürfte es der Anord- nung einer positiven vorsorglichen Massnahme. Eine solche ist indessen nicht beantragt worden und es ist auch nicht ersichtlich, worin eine solche erblickt werden könnte. Der Vorinstanz jedenfalls muss es schon wegen des Devolutivef- fekts der Beschwerdeerhebung (vgl. BGE 127 V 231 f. Erw. 2b/aa) verwehrt bleiben, vor Abschluss des vor dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht hängigen Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahrens in irgendeiner Weise über die vom angefochtenen Nichteintretensentscheid betroffene Streitsache zu befinden. c) Was der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung bezweckt, dürfte, rich- tig betrachtet, ein Gesuch um vorläufige Sistierung des Verfahrens darstellen. Aus seiner unpräzisen Formulierung, wonach die aufschiebende Wirkung bis zum rechtskräftigen Entscheid in einem Beschwerdeverfahren vom 21. April 2001 anhalten soll, kann geschlossen werden, dass er offenbar der Ansicht ist, der Ausgang dieses andern Prozesses werde auch für den Entscheid in der vorliegenden Streitsache von Bedeutung sein. Wie sich aus nachstehenden Erwägungen er- gibt, existiert indessen kein solches anderes Verfahren, sodass für die beantragte Sistierung zum Vornherein kein Anlass besteht. aa) Wie angedeutet, ist nicht ohne weiteres feststell- bar, worauf sich der Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf ein 'Beschwerdeverfahren vom 21. April 2001' berufen will. Insoweit lässt die Eingabe vom 12./14. September 2001 die gebotene Klarheit vermissen. Von Weiterungen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG, von welchen im Falle des Beschwer- deführers erfahrungsgemäss ohnehin kaum je die gewünschte Klärung zu erwarten wäre, kann indessen abgesehen werden, da das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Belange des vorliegenden Verfahrens doch nachvollziehen kann, wo- rauf die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufbaut. bb) Tatsächlich sind dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht am 24. April 2001 zwei vom heutigen Beschwer- deführer stammende und als Beschwerde bezeichnete Eingaben mit Datum vom 21. April 2001 (Poststempel 23. April 2001) zugekommen, wobei eine davon die heute am Recht stehende beschwerdegegnerische Krankenkasse betraf. Diesen Eingaben war indessen nicht zu entnehmen, ob damit überhaupt und ge- gebenenfalls wogegen Beschwerde erhoben werden wollte, was das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 2. Mai 2001 mitteilte. Unter Hinweis darauf, dass ein die heutige Beschwerdegegnerin betreffen- des Verfahren mit Urteil vom 30. Oktober 1998 abgeschlossen worden (K 143/98) und andere unter deren Mitbeteiligung ge- führte Prozesse nicht bekannt seien, wies das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht darauf hin, dass es die neuen Eingaben im früheren Dossier (K 143/98) ablegen werde, wo- bei es dem Beschwerdeführer freistehe, die Verfügungen, die er eventuell anzufechten beabsichtigt haben wollte, noch beizubringen; weitere Eingaben, die sich nirgends zuordnen liessen, würden nicht mehr beantwortet. cc) Entgegen ihrer Bezeichnung als Beschwerde liessen die beiden Eingaben vom 21./23. April 2001 keinen Beschwer- decharakter erkennen und boten dem Eidgenössischen Versi- cherungsgericht dementsprechend auch keine Veranlassung, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. - Trotz verschiedener seit dem Schreiben vom 2. Mai 2001 eingegangener Eingaben des Beschwerdeführers ist es dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht bis zum heutigen Tag nicht möglich, eindeutig festzustellen, gegen welche vorinstanzlichen Entscheide sich die Eingaben vom 21./23. April 2001 richteten. Wendet sich ein Rechtsuchender an eine gerichtliche Instanz, hat er in seinen Eingaben in einfacher und klar verständlicher Weise substanziiert darzulegen, worum es im Rechtsstreit geht und welchen Entscheid er an Stelle des angefochtenen beantragt. Gelingt ihm dies - wie im vorlie- genden Fall dem Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 21./23. April 2001 - innert der dazu vorgegebenen Rechts- mittelfrist nicht, kann er vom angerufenen Gericht nicht erwarten, dass dieses dennoch tätig wird und von sich aus nach möglichen Anfechtungsobjekten und -gründen forscht. Das Risiko, dass eine Beschwerdeschrift nicht als solche erkannt wird und es deshalb gar nicht zur Eröffnung eines Rechtsmittelverfahrens kommt, trägt die rechtsuchende Per- son selbst, weshalb von ihr auch zu erwarten ist, dass sie ihre Eingaben an ein Gericht mit der dabei gebotenen Sorg- falt und Mühewaltung ausarbeitet. Davon kann bei den Einga- ben des Beschwerdeführers vom 21./23. April 2001 nicht die Rede sein. Daraus ist zu schliessen, dass die sich aus der heute zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergebende Auffassung des Beschwerdeführers, wonach am Eidgenössischen Versicherungsgericht noch ein anderes ihn und die Beschwer- degegnerin betreffendes Verfahren hängig sein sollte, unzu- treffend ist. Damit entfällt die geltend gemachte Grundlage für eine Verfahrenssistierung. 4.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich die Begründung für die primär beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids - soweit über- haupt verständlich - auf den Einwand, das kantonale Gericht hätte während des vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt laufenden Verfahrens gar keinen weiteren Entscheid fällen dürfen. Nachdem indessen, wie festgestellt, vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kein dieselben Partei- en betreffender Prozess hängig ist, kann dieser Argumenta- tion zum Vornherein kein Erfolg beschieden sein. b) Auch allfällige weitere Einwände gegen den vorin- stanzlichen Nichteintretensentscheid wären unbegründet - dies selbst unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2001 (Poststempel: 27. November 2001), welche als Reaktion auf die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Kenntnis- nahme und allfälligen Stellungnahme zugestellten Vernehm- lassungen des kantonalen Gerichts und der beschwerdegegne- rischen Krankenkasse eingereicht wurde. aa) Nach Erhebung der Beschwerde vom 29./30. November 2000 hat das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer zu- nächst mittels wiederholt verlängerter Verfahrenssistierung und anschliessend mittels mehrfacher Fristansetzung letzt- lich doch bis am 15. August 2001 die Möglichkeit belassen, die unzureichende Rechtsschrift zu verbessern. Dass es schliesslich, nachdem von dieser doch als grosszügig zu betrachtenden Gelegenheit nicht Gebrauch gemacht worden ist, androhungsgemäss den heute angefochtenen Nichteintre- tensentscheid erlassen hat, lässt sich in keiner Weise be- anstanden. Weder kann sich der Beschwerdeführer darauf be- rufen, die letztmalige, auf ein Wiedererwägungsgesuch hin erfolgte Fristerstreckung nicht erhalten zu haben, noch steht die angebliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens der vorinstanzlichen Verfahrenserle- digung entgegen. bb) So musste sich der in der Führung sozialversiche- rungsrechtlicher Prozesse nicht unerfahrene Beschwerdefüh- rer der Tatsache stets bewusst sein, dass er während lau- fender Gerichtsverfahren dafür zu sorgen hat, dass für ihn bestimmte Postsendungen auch zugestellt werden können. Un- terlässt er dies, obwohl er mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rech- nen musste, hat er eine erfolglos versuchte Zustellung im Sinne einer Zustellungsfiktion, welche die gleichen Rechts- wirkungen wie eine tatsächliche Zustellung entfaltet, gegen sich gelten zu lassen (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1998 [K 143/98] mit Hinweis auf die publizierte Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit weiteren Hinweisen]). cc) Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nur eine persönliche Verbesserung der der Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift, sondern auch die Beauftragung eines dazu fähigen Vertreters verunmöglichte, kann im Übri- gen angesichts der im kantonalen Verfahren dennoch getrof- fenen Vorkehren und der in der nämlichen Zeit verfassten Eingaben ohnehin nicht angenommen werden. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer am 21. April 2001 - und damit lange vor Erlass des nunmehr angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 21. August 2001 - zwei Einga- ben an das Eidgenössische Versicherungsgericht verfasst, mit welchen er offenbar verfahrensrechtliche Anordnungen des kantonalen Gerichts zu beanstanden beabsichtigte. In Frage kommen können diesbezüglich an sich nur die Befris- tung oder Aufhebung der verfügten Verfahrenssistierung oder aber allenfalls noch die Ansetzung einer weiteren Frist zur Verbesserung der eingereichten Beschwerdeschrift. Wenn sich der Beschwerdeführer - welcher Verwaltungs- und Gerichtsin- stanzen erfahrungsgemäss bei jeder sich bietenden Gelegen- heit Rechtsverzögerungen vorzuwerfen bereit ist - dagegen mit umfangreichen Rechtsschriften zur Wehr setzen will statt endlich, mit kaum nennenswertem Mehraufwand, die seit langem ausstehende Beschwerdeverbesserung beizubringen, kann dies nicht anders denn als rechtsmissbräuchlich qua- lifiziert werden. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Ver- haltens, welches keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Art. 36a Abs. 2 OG), kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht erspart bleiben, wenn er sich im vorliegenden Verwaltungs- gerichtsbeschwerdeverfahren auf eben diese Rechtsschriften vom 21./23. April 2001 beruft, obschon er auf Grund des Schreibens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2001 weiss, dass sie gar nie zur Eröffnung eines Be- schwerdeverfahrens geführt haben. 5.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter den gegebenen Umständen als offensichtlich unbegründet resp. gestützt auf Art. 36a Abs. 2 OG unzulässig im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG zu erledigen. b) Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern mit der Zulässigkeit des kantonalen Nichteintretensentscheids eine rein prozess- rechtliche Frage zu beurteilen war, ist das Verfahren kos- tenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichts- kosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei deren Festsetzung ist den Ausführungen in Erw. 3a, 3c/aa und 4b/cc hievor Rechnung zu tragen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 13. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: