Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 115/2001
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K 115/01 Tn

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter

                 Urteil vom 26. April 2002

                         in Sachen

T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,

                           gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12,
4001 Basel, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

     A.- T.________, arbeitete seit 1. Januar 1981 bei der
X.________, und war über diese ab 1. Januar 1997 bei der
Öffentlichen Krankenkasse Basel (ÖKK) kollektiv taggeld-
versichert. Da er bei Abschluss des Kollektivvertrages
bereits arbeitsunfähig war, bezog er ab 1. Januar 1997
Taggelder der ÖKK. Seit 1. September 1998 wurde ihm zudem
eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet.
Zufolge Aufgabe des Geschäftsbetriebes kündigte die

X.________ per Ende 1998 den Kollektivversicherungsvertrag.
Mit Erklärung vom 7. Dezember 1998 machte der Versicherte
von seinem Recht auf Übertritt in die Einzeltaggeldversi-
cherung per 1. Januar 1999 Gebrauch. Die ÖKK errechnete in
der Folge eine Monatsprämie für die Einzelversicherung im
Jahre 1999 von Fr. 1'571.40, basierend auf dem Eintritts-
alter von 56 Jahren, auf dem letzten Verdienst von
Fr. 5'395.- pro Monat - was einem Tagesansatz von Fr. 153.-
entspricht - und einer vereinbarten Wartefrist von 3 Tagen.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 stellte die ÖKK fest, dass
die in den Jahren 1999 und 2000 dem Versicherten in Rech-
nung gestellten Prämien für die Einzeltaggeldversicherung
anhand von genehmigten Prämientarifen korrekt ermittelt
wurden. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2000 hielt
sie an dieser Verfügung fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versi-
cherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 27. Juni
2001).

     C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die ÖKK anzuweisen, die Monatsprämie der
Einzelversicherung auf maximal Fr. 119.34 festzulegen. Zu-
dem sei der Einzelversicherungsvertrag bis zur Erschöpfung
des bei Übertritt aus der Kollektivversicherung bereits
laufenden Taggeldanspruches zu befristen.
     Die ÖKK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei-
stungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsge-
richt nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundes-
recht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     2.- Nach Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 KVG sind
die Versicherer verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätig-
keitsbereich mit jeder in der Schweiz wohnhaften oder
erwerbstätigen Person, welche das 15., aber noch nicht das
65. Altersjahr zurückgelegt hat, auf deren Antrag eine
Taggeldversicherung abzuschliessen. Muss ein Versicherter
unfreiwillig die Taggeldversicherung wechseln, darf ihn die
neue Versicherung nicht mit neuen Vorbehalten belasten
(Art. 70 KVG). Scheidet eine Person aus der Kollektivversi-
cherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um-
schriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der
Vertrag aufgelöst wird, hat sie das Recht zum Übertritt in
die Einzelversicherung; auch diesfalls dürfen keine neuen
Versicherungsvorbehalte angebracht werden (Art. 71 KVG). In
der freiwilligen Taggeldversicherung besteht von Gesetzes
wegen keine nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses
weiterbestehende Leistungspflicht des Versicherers für
Versicherungsfälle, welche vor Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses eingetreten sind (BGE 125 V 117 Erw. 3).
     Nach Art. 76 KVG legt der Versicherer die Prämien der
Taggeldversicherung für seine Versicherten fest. Er erhebt
für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien
(Abs. 1). Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine
Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend

zu reduzieren (Abs. 2). Der Versicherer kann die Prämien
nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen
(Abs. 3). Gemäss Art. 77 KVG können die Versicherer in der
Kollektivversicherung von der Einzelversicherung abwei-
chende Prämien vorsehen. Diese sind so festzusetzen, dass
die Kollektivversicherung mindestens selbsttragend ist.

     3.- Als der Beschwerdeführer von der Kollektivtaggeld-
versicherung nach deren Auflösung per 1. Januar 1999 in die
Einzelversicherung übertrat, war er bereits voll invalid.
Wollte er, so führt er aus, auch nach Auflösung der Kollek-
tivtaggeldversicherung auf Ende 1998 weiterhin Taggeldlei-
stungen empfangen, musste er das Versicherungsverhältnis
durch den Übertritt in die Einzelversicherung verlängern,
weil sonst nach BGE 125 V 112 die Leistungen mit der Auf-
lösung der Kollektivversicherung versiegt wären. Die Vor-
stellung des Beschwerdeführers geht dahin, dass er der
Notwendigkeit der Verlängerung des Versicherungsverhältnis-
ses auch dann genügt hätte, wenn er eine Einzelversicherung
mit der maximal längsten Wartezeit und entsprechend niedri-
ger Prämie abgeschlossen hätte. So führt er aus, die exor-
bitant hohe Prämie rühre ganz massgeblich von der im
Kollektivversicherungsvertrag sehr kurzen Wartefrist von
3 Tagen her. Hätte er bei Übertritt in die Einzelversi-
cherung eine Wartefrist von 361 Tagen gewählt, betrüge die
Monatsprämie lediglich Fr. 119.34 anstelle von
Fr. 1'571.40.

     4.- Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der
Versicherte angesichts der laufenden Versicherungsleis-
tungen nicht eine Einzelversicherung mit längerer Wartezeit
als bisher abschliessen konnte. Auf die zutreffenden Erwä-
gungen kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, sticht nicht.

     a) Namentlich im Vorverfahren hat sich der Versicherte
auf BGE 125 V 112 berufen, wonach ihm beim Übertritt in die

Einzelversicherung keine Nachteile erwachsen dürfen. Entge-
gen den Überlegungen des Beschwerdeführers kann sich dies
jedoch nicht auf die Höhe der Prämien beziehen. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in jenem
Entscheid insofern etwas ungenau ausgedrückt, als es gesagt
hat, es stehe dem Versicherten die Fortführung des Versi-
cherungsverhältnisses in der Einzelversicherung zu, ohne
dass er Nachteile, namentlich die Anbringung eines Vorbe-
haltes, in Kauf zu nehmen habe. Wie die folgenden Erwägun-
gen jedoch zeigen, ist es im Entscheid ausschliesslich um
die Wahrung des bisherigen Umfanges der Leistungen gegan-
gen, also um leistungsrechtliche Überlegungen. Auch aus BGE
127 III 237 ergibt sich, dass Art. 71 Abs. 1 KVG den Leis-
tungsbestand garantiert. Eine Prämienerhöhung kann daher
als Nachteil nicht gemeint sein, dies auch deshalb nicht,
weil das KVG dem Versicherer erlaubt, unterschiedliche
Prämien für die Einzel- und die Kollektivversicherung
vorzusehen (Art. 76 und 77 KVG).

     b) Der Versicherte legt ausführlich dar, er habe mit
der Einzelversicherung, da er bereits bei Eintritt in
dieselbe invalid gewesen sei, den Eintritt des Versiche-
rungsfalles nicht nochmals versichern können und damit sei
auch die Regelung der Wartefrist ohne Bedeutung. Er hätte
deshalb ebenso gut eine Einzelversicherung mit einer Warte-
frist von 361 Tagen abschliessen können. Das Versiche-
rungsverhältnis wäre so oder so fortgesetzt worden, was
einzig wesentlich sei. Er übersieht dabei jedoch Folgendes:
Die Prämie in der Kollektivtaggeldversicherung (welche
anscheinend viel gewichtiger vom Arbeitgeber als vom
Arbeitnehmer erbracht worden ist) war die Prämie für eine
Risikoversicherung. Jene Versicherten, welche Taggelder
nicht beanspruchten, waren gute Risiken. Die Versicherten
mit guten Risiken finanzierten die Leistungen für die
schlechten Risiken. Bei Übertritt in die Einzelversicherung
war der Beschwerdeführer ein denkbar schlechtes Risiko. Es
wäre stossend, wenn er nur die Prämie für das geringste

Risiko, nämlich mit der längstmöglichen Wartezeit, bezahlen
müsste, obgleich bei Übertritt in die Einzelversicherung
auch nach seiner Meinung feststand, dass er fortan Tag-
gelder bis zur Erschöpfung der Versicherungsleistungen
beziehen würde. Dabei ist von Interesse, dass die Prämie,
die ihm in der Einzelversicherung in Rechnung gestellt
wird, nicht etwa eine besondere Prämie für Versicherte mit
laufenden Leistungen, sondern die gleiche Prämie ist, wie
sie von jedem anderen Versicherten mit demselben Eintritts-
alter und derselben Wartezeit zu erbringen ist und demnach
auch Geltung hat für Versicherte ohne laufende Leistungen.
Daraus folgt, dass es nicht so sehr darauf ankommt, ob der
Versicherte grundsätzlich auch bei Übertritt in die Einzel-
versicherung die Wartefrist verlängern kann. Er kann dies
jedenfalls dann nicht tun, wenn er bei Eintritt in die
Einzelversicherung voraussichtlich dauernd invalid ist und
entsprechend Leistungen bezieht.

     5.- Was das weitere Rechtsbegehren des Versicherten
anbetrifft, gilt festzustellen, dass es - weil vorliegend
nicht streitig - nicht Sache des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts ist, die Geltungsdauer des Einzelversiche-
rungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Erschöpfung des Leis-
tungsanspruchs zu terminieren, ganz abgesehen davon, dass
dies den Bedingungen der Taggeldversicherung ohnehin ent-
sprechen dürfte (Versicherungsbestimmungen der ÖKK 1999,
Taggeld, Ziff. 2.7. lit. d).

      Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-
     deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
     vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
     cherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. April 2002

                                  Im Namen des
                     Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der II. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: