Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 114/2001
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K 114/01 Gr

                         I. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Frésard; Gerichts-
schreiber Schmutz

                  Urteil vom 4. Juni 2002

                         in Sachen

SKBH Kranken- und Unfallversicherung, Rue du Nord 5,
1920 Martigny, Beschwerdeführerin,

                           gegen

S.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt Christoph Häberli, Strassburgstrasse 11,
8004 Zürich,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- S.________, geboren 1939, arbeitete für das
Geschäft F.________ und war im Rahmen dieses Arbeitsver-
hältnisses bis zum 31. Dezember 1997 über einen Kollektiv-
Taggeldversicherungs-Vertrag bei der SKBH Kranken- und
Unfallversicherung (nachfolgend: SKBH) versichert. Ab dem
26. November 1996 erkrankte er und die SKBH richtete ihm
über die Arbeitgeberin ein Krankentaggeld von Fr. 133.65
pro Tag aus. Diese wechselte auf den 1. Januar 1998 den

Kollektivversicherer und löste auf den 31. Januar 1998 das
Arbeitsverhältnis mit S.________ auf. Am 22. Dezember 1997
erklärte S.________ gegenüber der SKBH schriftlich seinen
Willen, auf den 1. Januar 1998 zu den bisherigen Bedingun-
gen in die Einzel-Taggeldversicherung überzutreten und den
Leistungsbeginn ab dem 1. Februar 1998 auf den 31. Tag
festzusetzen. Die SKBH wies dieses Begehren mit Verfügung
vom 16. April 1998 und Einspracheentscheid vom 31. Juli
1998 zurück. Sie wurde aber vom Verwaltungsgericht des Kan-
tons Thurgau mit Entscheid vom 27. Januar 1999 dazu verhal-
ten, S.________ per 1. Januar 1998 den Übertritt in die
Einzeltaggeldversicherung zu gewähren.
     Ab Februar 1998 bezog S.________ Leistungen der
Arbeitslosenversicherung im Umfang der ärztlich bescheinig-
ten Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Verfügung vom 24. Novem-
ber 1999 sprach ihm die Invalidenversicherung ab 1. Novem-
ber 1997 eine ganze Invalidenrente zu und verrechnete bei
dieser Gelegenheit die ausgerichteten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 23'665.75
und Leistungen der SKBH von Fr. 1'560.00 mit den aufgelau-
fenen Rentenbetreffnissen.
     Die SKBH begründete die gegenüber der Invalidenversi-
cherung geltend gemachte Rückforderung damit, durch die
rückwirkende Zusprechung der IV-Rente sei S.________ in den
Monaten November und Dezember 1997 überentschädigt worden.
Zudem verweigerte sie ihm die Umwandlung der Versicherung
in eine solche mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag und
erliess am 15. Dezember 1999 eine entsprechende Verfügung.
Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2000 erklärte sie
sich bereit, das Taggeld bis zu einer Höhe von Fr. 22.70 in
ein Taggeld mit Leistungsbeginn ab 31. Tag umzuwandeln. Im
Umfang von Fr. 110.95 bis zur bisherigen Deckung von
Fr. 133.65 verweigerte sie die Einräumung einer Wartefrist.
Zudem beschränkte sie die Leistungen auf 83 % des versi-
cherten Taggeldes, mit der Begründung, die restlichen 17 %
würden durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt.

     B.- Gegen diesen Entscheid erhob S.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde und bean-
tragte, die SKBH sei zur Bezahlung eines Betrages von
Fr. 44'328.- nebst Zins zu 5 % zu verpflichten. Die SKBH
sei für berechtigt zu erklären, für den Monat Januar 1998
noch eine Monatsprämie von Fr. 1'069.20 mit den zugespro-
chenen Leistungen zu verrechnen, für die Monate Februar
1998 bis Januar 1999 aber nur noch eine solche für ein Tag-
geld von Fr. 133.65 bei einem Eintrittsalter von 57 Jahren
und einer Wartefrist von 30 Tagen.
     Mit Entscheid vom 11. Juli 2001 hiess das Verwaltungs-
gericht des Kantons Thurgau die Beschwerde in dem Sinne
gut, dass es die SKBH zur Bezahlung des beantragten Betra-
ges verpflichtete und hinsichtlich der Verrechnung mit aus-
stehenden Versicherungsprämien die nachgesuchte Feststel-
lung traf, die Verrechnung aber auf Ende Dezember 1998
begrenzte. Das Begehren um die Verzinsung wies es ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
SKBH, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfü-
gung und der Einspracheentscheid seien zu schützen.
      S.________ stellt den Antrag auf teilweise Gutheis-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass
die SKBH für berechtigt zu erklären sei, die noch festzu-
setzende Prämie bis Ende Januar 1999 verrechnungsweise
abzuziehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
27. Januar 1999 die Beschwerdeführerin bereits dazu ver-
halten hat, dem Beschwerdegegner per 1. Januar 1998 den
Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung mit einem Tag-
geld von Fr. 133.65 zu gewähren, ist vorliegend noch der
konkrete Leistungsanspruch des Beschwerdegegners aus dieser
Versicherung streitig. Im Einzelnen geht es um den Umfang

der Versicherungsdeckung, die Methode der Überentschädi-
gungsberechnung und die Frage des Einbezugs von Kinderzula-
gen in den versicherten Verdienst.

     2.- a) Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der
Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15.,
aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei
einem Versicherer gemäss Art. 68 KVG eine Taggeldversiche-
rung abschliessen. Die Versicherer sind verpflichtet, in
ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede zum Beitritt berech-
tigte Person aufzunehmen (Art. 68 Abs. 1 KVG). Das versi-
cherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungs-
nehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 KVG). Das Gesetz enthält
in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum
Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3)
sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfä-
higkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Der
Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person min-
destens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Ist nichts anderes
vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach
der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine ent-
sprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Die
Definition der Arbeitsunfähigkeit ist im KVG die gleiche
wie unter dem KUVG, weshalb die bisherige Rechtsprechung zu
den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht
Gültigkeit hat (RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430 mit Hinweisen
zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit [BGE 114 V 283 Erw. 1c,
111 V 239 Erw. 1b], zur Bestimmung des Grades der Ein-
schränkung in der Arbeitsfähigkeit [BGE 114 V 283 Erw. 1c,
111 V 239 Erw. 1b], zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels
bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeits-
gebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung [BGE 114
V 283 Erw. 1d und 285 Erw. 3a]).

     b) Art. 73 KVG bestimmt unter dem Marginale "Koordina-
tion mit der Arbeitslosenversicherung", dass arbeitslosen
(Kranken-)Taggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeits-

unfähigkeit von mehr als 25 %, aber höchstens 50 % das hal-
be Taggeld auszurichten ist, sofern die (Kranken-)Versiche-
rer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertrag-
licher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen
(Abs. 1). Arbeitslose (Kranken-)Versicherte haben gegen
angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer
bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungs-
beginn ab dem 31. Tag, unter Beibehaltung der bisherigen
Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszu-
standes im Zeitpunkt der Änderung (Abs. 2).
     Art. 28 Abs. 1 AVIG sieht entsprechend vor, dass
Arbeitslosenversicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kon-
trollvorschriften nicht erfüllen können, einen längstens
bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit dauernden und innerhalb der Rahmenfrist
auf 34 Taggelder beschränkten Anspruch auf das volle
Arbeitslosentaggeld haben, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Abs. 2 von Art. 28
AVIG werden Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung,
die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschä-
digung oder der Entschädigung für die Teilnahme an Umschu-
lungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen der
Arbeitslosenversicherung abgezogen.

     c) Nach Art. 78 Abs. 2 KVG sorgt der Bundesrat dafür,
dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die
Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch
deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialver-
sicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim
Aufenthalt in einem Spital. Gemäss Art. 72 Abs. 5 KVG hat
die arbeitsunfähige versicherte Person bei Kürzung des Tag-
geldes infolge Überentschädigung nach Art. 78 Absatz 2 KVG
Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die
Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich ent-
sprechend der Kürzung. Gestützt auf die Kompetenzdelegation

in Art. 78 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 122 Abs. 1
KVV bestimmt, dass die Leistungen der Krankenversicherung
oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozial-
versicherungen nicht zu einer Überentschädigung der versi-
cherten Person führen dürfen. Liegt eine Überentschädigung
vor, so werden nach Art. 122 Abs. 3 KVV die betreffenden
Leistungen der Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.

     3.- a) Nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 27. Janu-
ar 1999 steht fest, dass dem Beschwerdegegner per 1. Januar
1998 zu den bisherigen Versicherungsbedingungen der Über-
tritt in die Einzeltaggeldversicherung zu gewähren war
(Taggeld von Fr. 133.65; ohne Wartefrist; Monatsprämie
Fr. 1'069.20). Es ist strittig, ob die Beschwerdeführerin
berechtigt war, dem Beschwerdegegner ab dem Zeitpunkt des
Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. Februar 1998 die
Umwandlung der Versicherung in eine solche mit Leistungsbe-
ginn ab dem 31. Tag ganz oder teilweise (Verfügung vom
15. Dezember 1999 resp. Einspracheentscheid vom 15. Septem-
ber 2000) zu verweigern. Sie erklärte sich im Einsprache-
entscheid bereit, das Taggeld bis zu einer Höhe von
Fr. 22.70 in ein Taggeld mit Leistungsbeginn ab 31. Tag
umzuwandeln. Im Umfang von Fr. 110.95 bis zur bisherigen
Deckung von Fr. 133.65 verweigerte sie die Einräumung einer
Wartefrist und begründet dies in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde damit, dass nach der rückwirkenden Zusprechung
einer Rente der Invalidenversicherung lediglich 17 % des
Erwerbsausfalls durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt
gewesen sei. Wenn die Arbeitslosenversicherung den Erwerbs-
ausfall nur zu 17 % decke, dann seien die Leistungen der
sozialen Taggeldversicherung und der Arbeitslosenversiche-
rung nur in diesem Umfang zu koordinieren.

     b) Eine solche Aufteilung der Versicherungsdeckung
entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Aus
dem Marginale zu Art. 73 KVG sowie der entsprechenden Koor-
dinationsregel in Art. 28 AVIG ergibt sich, dass der Tag-
geldanspruch nach Art. 73 KVG voraussetzt, dass die versi-

cherte Person, wäre sie nicht erkrankt, Anspruch auf Tag-
gelder der Arbeitslosenversicherung (oder auf Arbeitslosen-
taggelder nach kantonalem Recht; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 10
Erw. 5b) hat. Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Über-
legung zu Grunde, dass ebenfalls einen von der Krankentag-
geldversicherung zu entschädigenden Verdienstausfall erlei-
det, wer zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentag-
gelder hat, zufolge Krankheit indessen vorübergehend ver-
mittlungsunfähig ist und deshalb keine Arbeitslosentag-
gelder beziehen kann (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 422 Erw. 3a
mit Hinweis auf BGE 102 V 83; SVR 1998 KV Nr. 4 S. 9
Erw. 3b).
     Der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesge-
setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489
ff.) ist zu entnehmen, dass die Sonderregelung des heutigen
Art. 28 Abs. 1 AVIG in dem der Vernehmlassung unterbreite-
ten Entwurf noch nicht enthalten war (BBl 1980 III 585).
Die Einführung von Taggeldern bei vorübergehend fehlender
oder verminderter Arbeitsfähigkeit wurde in der Experten-
kommission und der von dieser eingesetzten "Arbeitsgruppe
für die Nahtstellenprobleme" zwar eingehend diskutiert,
schliesslich aber abgelehnt. Ausschlaggebend war unter
anderem, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an vermittlungsunfähige Arbeitslose einen nicht leicht zu
nehmenden Einbruch in ein seit jeher geltendes Grundprinzip
der Arbeitslosenversicherung, wonach die Vermittlungsfähig-
keit eine Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist,
bedeutet (BBl 1980 III 585 f.). Erst nachdem in der Ver-
nehmlassung verschiedentlich auf die Lücke aufmerksam
gemacht wurde, die dadurch entstand, dass kranke Arbeits-
lose nicht nur keine Leistungen der Arbeitslosenversiche-
rung, sondern auf Grund der in vielen Fällen aufgeschobenen
Krankentaggeldversicherung auch keine Taggelder der Kran-
kenversicherung erhielten, wurde die Ausnahmeregelung des
Art. 28 Abs. 1 AVIG in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BBl
1980 III 585). Die Begrenzung der Arbeitslosenentschädigung
auf den 30. Tag der Krankheit sollte dem Umstand Rechnung

tragen, dass die aufgeschobene Krankentaggeldversicherung
nach der damaligen Rechtslage in der Regel in jenem Zeit-
punkt wirksam wurde und den Arbeitslosen der Abschluss
einer solchen Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem
31. Tag auf eigene Kosten zugemutet werden konnte (Amtl.
Bull. 1981 N 605, vgl. auch 825; Amtl. Bull. 1982 S 136).
Absatz 2 der Bestimmung statuiert den subsidiären Charakter
der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und soll
eine "Überversicherung" verhindern (BBl 1980 III 586 f.;
vgl. dazu auch Kieser, Die Taggeldkoordination im Sozial-
versicherungsrecht, AJP 2000 S. 255).
     Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der
Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Ver-
mittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kom-
men (BGE 117 V 246 f. Erw. 3c), und erfasst - im Unter-
schied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorüber-
gehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit
(BGE 126 V 127 Erw. 3b; ARV 1995 Nr. 30 S. 174 Erw. 3a/bb,
1989 Nr. 1 S. 56 oben; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslo-
senversicherungsgesetz, Bd. I, N 5 zu Art. 28) infolge
Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sinn und Zweck der Aus-
nahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit
und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefäl-
le zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen"
zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der
Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse
der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte
namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeit-
lich limitierter Taggeldanspruch bestehen (ARV 2001 S. 166
Erw. 6a/b).

     c) Wenn Absatz 2 von Art. 28 AVIG, wonach Taggelder
der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz
darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung oder der Ent-
schädigung für die Teilnahme an Umschulungs-, Weiterbil-
dungs- und Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenver-
sicherung abgezogen werden, und wenn Art. 73 KVG unter dem
Marginale "Koordination mit der Arbeitslosenversicherung"

einen uneingeschränkten Anspruch auf Umwandlung einer
bestehenden Taggeldversicherung in eine solche mit 30 Tagen
Wartefrist einräumt, dann erweist sich die von der
Beschwerdeführerin vertretene Interpretation der Rechtslage
als nicht angängig; auch kann in dem hier erörterten Zusam-
menhang die in Art. 13 ihres Reglementes über Besondere
Bedingungen der Einzel-Taggeldversicherung getroffene
Regelung über die Änderung der Wartefrist während einer
Krankheit oder nach einem Unfall nicht greifen. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht darauf hinweist, unterscheidet
Art. 73 KVG nicht zwischen Ganz- und Teilarbeitslosigkeit
und räumt der krankentaggeldversicherten Person das Recht
auf Abänderung der bestehenden Versicherung zur Koordina-
tion mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung unab-
hängig vom Gesundheitszustand ein.
     Nicht zulässig ist angesichts des Erörterten ebenfalls
die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beschränkung
der Leistungen auf 83 % des versicherten Taggeldes, was sie
damit begründet, die restlichen 17 % würden durch die
Arbeitslosenversicherung gedeckt. Der Beschwerdegegner hat
nach der Koordinationsbestimmung von Art. 73 Abs. 1 KVG bei
einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % Anspruch auf das
volle (Kranken-)Taggeld von Fr. 133.65, das dann allenfalls
zur Vermeidung einer Überentschädigung zu kürzen ist. Die
Leistungen auf Grund der Regel von Art. 73 Abs. 1 KVG
unterstehen ebenfalls dem Überentschädigungsverbot
(Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 209
Rz 378).

     4.- a) Die freiwillige Taggeldversicherung nach
Art. 67 ff. KVG ist eine Erwerbsausfallversicherung; aller-
dings können die Parteien weitere krankheitsbedingte Scha-
denspositionen als versicherte Risiken in den Versiche-
rungsvertrag aufnehmen. Dem stehen namentlich die Bestim-
mungen über die Vermeidung einer Überentschädigung (Art. 78
Abs. 2 KVG und Art. 122 KVV) nicht entgegen. Diese bezeich-
nen nicht den Gegenstand der Taggeldversicherung. Sie

bezwecken vielmehr, die Kürzung von Sozialversicherungs-
leistungen zu vermeiden, solange die versicherte Person
Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 KVV zu
tragen hat. Um die Überentschädigungsberechnung durchführen
zu können, muss aber selbstverständlich in jedem Fall
zunächst festgestellt werden, auf welche Sozialversiche-
rungsleistungen die versicherte Person überhaupt Anspruch
hat (RKUV 1998 Nr. KV 43 S. 421 Erw. 2a und b mit Hinwei-
sen). Die im UVG massgebenden Grundsätze sind für die Frage
der zeitlichen Kongruenz sinngemäss anwendbar. Danach ist
für die Bemessung  der Überentschädigung auf die gesamte
Abrechnungsperiode abzustellen (BGE 117 V 395 Erw. 3 und
105 V 315 Erw. I/4; RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b;
Eugster, a.a.O., S. 215 Rz 392 mit Hinweisen). Zur Bemes-
sung der Überentschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 KVV ist
wie unter dem KUVG eine Globalrechnung zu erstellen
(Eugster, a.a.O., S. 216 Rz 392 mit Hinweisen in Fn. 979
und 980).

     b) Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen
Verfahren gegen eine globale Abrechnung für die gesamte
Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs
auf Krankentaggelder ausgesprochen, weil sie darin eine
mögliche Benachteiligung von Versicherten erblickt, die
gegen eine entsprechend höhere Prämie als Versicherte mit
einer Deckungsquote von nur 80 % des Lohnes eine volle Ver-
sicherungsdeckung (100 % des Lohnes) gewählt haben. Die
Globalrechnungsmethode sei für den Bereich der Unfallversi-
cherung entwickelt worden, anders als in der Krankenversi-
cherung, wo der Deckungsgrad und die Wartefrist frei gewählt
werden könnten, gehe man dort bei allen Versicherten von
den gleichen Parametern aus. Weil deren Überentschädigung
beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversiche-
rungen höher ausfalle, werde die Bezugsdauer bis zur
Erschöpfung des gesamten Leistungsanspruchs stärker verlän-
gert und sie hätten somit eine höhere Prämie für eine län-
gere Periode zu bezahlen als Versicherte, die sich willent-
lich und gegen eine entsprechende Prämienreduktion für eine

nur teilweise Versicherungsdeckung entscheiden, was nicht
im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips sein könne. Wie die
Vorinstanz dazu bereits zutreffend ausgeführt hat, besteht
das Grundanliegen der Globalrechnungsmethode darin, dass
eine versicherte Person, welche aus dem gleichen Ereignis
Leistungen mehrerer Sozialversicherungen bezieht, finan-
ziell nicht besser gestellt wird, als wenn sie vom versi-
cherten Ereignis nicht betroffen worden wäre. Dies bedeutet
aber umgekehrt auch, dass sie nicht schlechter gestellt
sein soll. Es wird damit von einem mutmasslich entgangenen
Verdienst bei voller Arbeitsfähigkeit und dem entsprechen-
den Verdienst bei voller Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Differen-
zen sind nicht dergestalt, dass von einer im Sozialversi-
cherungsrecht bewährten Praxis für diesen Bereich der Kran-
kentaggeldversicherung abgewichen werden müsste.

     c) Die Vorinstanz hat die zur Bemessung der Überent-
schädigung und zur Bestimmung des restlichen Taggeldanspru-
ches durchzuführende Berechnung richtig vorgenommen. Darauf
kann verwiesen werden, wobei allerdings hinsichtlich des
Einbezugs der Kinderzulagen ein Vorbehalt anzubringen ist
(vgl. Erw. 5).

     5.- Hinsichtlich des Einbezugs von Kinderzulagen in
den versicherten Verdienst ist auf Grund der Einlassungen
des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung vom 17. Oktober
2001 erstellt, dass ein Anspruch darauf nicht während des
gesamten von der Vorinstanz in die Globalberechnung einbe-
zogenen Zeitraums bestand, sondern lediglich bis Juli 1997.
Damit verlängert sich die Bezugsdauer für das Resttaggeld
von 40 Tagen auf 72 Tage und endigte die Versicherung am
27. Januar 1999 statt bereits am 26. Dezember 1998. Die von
der Beschwerdeführerin in Nachachtung des vorinstanzlichen
Entscheides festzusetzenden und verrechnungsweise abzuzie-
henden Prämien sind bis Ende Januar 1999 geschuldet. In
diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teil-
weise gutzuheissen.

     6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Art. 135 OG). Die teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Nebenpunkt des Einbezugs
von Kinderzulagen rechtfertigt keine Reduktion der Partei-
entschädigung.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
     des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2001 in dem Sinne
     abgeändert, dass die Prämien bis Ende Januar 1999
     geschuldet sind. Im Übrigen wird die Verwaltungsge-
     richtsbeschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SKBH Kranken- und Unfallversicherung hat dem
     Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
     schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
     bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So-
     zialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juni 2002
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: