Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 108/2001
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K 108/01
K 118/01

Urteil vom 15. Juli 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Schmutz

K 108/01
1. Artisana Kranken- und Unfallversicherung,  Effingerstrasse 59,
3008 Bern,
2. Avenir Assurances, 1700 Fribourg,
3. Basler Krankenkasse, Aeschengraben 21,  4051 Basel,
4. Krankenkasse Asea Brown Boveri, Brugger- strasse 46, 5400
Baden,
5. Betriebskrankenkasse Lindt und Sprüngli AG,  8802 Kilchberg,
6. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40,  6005 Luzern,
7. Eidg. Kranken- und Unfallkasse, 4242 Laufen,
8. Galenos Kranken- und Unfallversicherung,  Miliärstrasse 36,
8004 Zürich,
9. Krankenkasse Helvetia, Stadelhoferstrasse 25,  8001 Zürich,
10. Hermes Krankenkasse, Avenue de la Gare 20,  1950 Sion,
11. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10,  1227 Carouge,
12. KFW Winterthur, fusioniert mit WINCARE,

13. Kolping Krankenkasse, Badenerstrasse 78,  8004 Zürich,
14. Concordia Schweizerische Kranken- und  Unfallversicherung,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
15. Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10,  5200 Brugg,
16. Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
17. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
18. SBB Krankenkasse der Schweiz. Bundesbahnen,  6002 Luzern,
19. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 6,  3612 Steffisburg,
20. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62,  5330 Zurzach,
21. Krankenkasse Kuko, Bollstrasse 61, 3076 Worb,
22. Mutual Assurances, 1211 Genf,
23. Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12,  4051 Basel,
24. Öffentliche Krankenkasse Luzern, Pilatus- strasse 28, 6003
Luzern,
25. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107,  8004 Zürich,
26. SKBH Schweizerische Krankenkasse für das  Bau- und Holzgewerbe
und verwandte Berufe,  Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
27. Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53, 8006 Zürich,
28. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen,  Weltpoststrasse 20,
3015 Bern,
29. PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunn- gasse 4, 8400 Winterthur,
30. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse,  Spitalstrasse 47, 3454
Sumiswald,
31. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35,  1000 Lausanne,
32. SWICA Krankenversicherung AG, Regional- direktion Zürich,
Schwamendingenstrasse 44,  8050 Zürich,
33. CONCORDIA, Regionalagentur, Unitas  Schönenwerd, Rechtsdienst,
Weidengasse 3,  5012 Schönenwerd,
34. Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du  Nord 5, 1920
Martigny,
35. Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch den Verband Solothurnischer
Krankenversicherer, Hans Huber Strasse 41, 4502 Solothurn, und dieser
vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Reinhart, Lagerhausstrasse 5, 4502
Solothurn,

gegen

F.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Peter Meier,
Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd

und

K 118/01
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Peter Meier,
Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd,

gegen

1. Artisana Kranken- und Unfallversicherung,  Effingerstrasse 59,
3008 Bern,
2. Avenir Assurances, 1700 Fribourg,
3. Basler Krankenkasse, Aeschengraben 21,  4051 Basel,
4. Krankenkasse Asea Brown Boveri, Brugger- strasse 46, 5400
Baden,
5. Betriebskrankenkasse Lindt und Sprüngli AG,  8802 Kilchberg,
6. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40,  6005 Luzern,
7. Eidg. Kranken- und Unfallkasse, 4242 Laufen,
8. Galenos Kranken- und Unfallversicherung,  Miliärstrasse 36,
8004 Zürich,
9. Krankenkasse Helvetia, Stadelhoferstrasse 25,  8001 Zürich,
10. Hermes Krankenkasse, Avenue de la Gare 20,  1950 Sion,

11. INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10,  1227 Carouge,
12. KFW Winterthur, fusioniert mit WINCARE,
13. Kolping Krankenkasse, Badenerstrasse 78,  8004 Zürich,
14. Concordia Schweizerische Kranken- und  Unfallversicherung,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
15. Krankenkasse Agrisano, Laurstrasse 10,  5200 Brugg,
16. Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
17. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
18. SBB Krankenkasse der Schweiz. Bundesbahnen,  6002 Luzern,
19. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 6,  3612 Steffisburg,
20. Krankenkasse Zurzach, Hauptstrasse 62,  5330 Zurzach,
21. Krankenkasse Kuko, Bollstrasse 61, 3076 Worb,
22. Mutual Assurances, 1211 Genf,
23. Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12,  4051 Basel,
24. Öffentliche Krankenkasse Luzern, Pilatus- strasse 28, 6003
Luzern,
25. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107,  8004 Zürich,
26. SKBH Schweizerische Krankenkasse für das  Bau- und Holzgewerbe
und verwandte Berufe,  Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
27. Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53, 8006 Zürich,
28. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen,  Weltpoststrasse 20,
3015 Bern,
29. PROVITA Gesundheitsversicherung, Brunn- gasse 4, 8400 Winterthur,
30. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse,  Spitalstrasse 47, 3454
Sumiswald,
31. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35,  1000 Lausanne,
32. SWICA Krankenversicherung AG, Regional- direktion Zürich,
Schwamendingenstrasse 44,  8050 Zürich,
33. CONCORDIA, Regionalagentur, Unitas  Schönenwerd, Rechtsdienst,
Weidengasse 3,  5012 Schönenwerd,

34. Universa Krankenkasse, Verwaltung, Rue du  Nord 5, 1920
Martigny,
35. Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch den Verband Solothurnischer
Krankenversicherer, Hans Huber Strasse 41, 4502 Solothurn, und dieser
vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Reinhart, Lagerhausstrasse 5, 4502
Solothurn,

Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn,
Solothurn

(Entscheid vom 15. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.
Med. pract. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (nachfolgend: Arzt),
ist in der vom Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (heute:
santésuisse) für das Jahr 1993 herausgegebenen Behandlungsfallstatistik
(nachfolgend: KSK-Statistik) der Arztgruppe 50 (Allgemeinpraktiker mit
Röntgen) zugeordnet. Die KSK-Statistik des Jahres 1993 weist für den Arzt bei
den Arztkosten 167 und bei den Medikamentenkosten 165 Indexpunkte aus.

Gestützt auf die Daten der KSK-Statistik 1993 machte der Verband
Solothurnischer Krankenversicherer (nachfolgend: Krankenversicherer) beim
Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Schiedsgericht) in Vertretung der im Rubrum des vorliegenden
Urteils aufgeführten Krankenversicherer die folgenden Rückforderungsbegehren
gegen den Arzt anhängig: Fr. 195'126.30 wegen Überarztung im Jahre 1993 nebst
Zins zu 5 % seit 5. Juli 1994 und Fr. 7000.- für physiotherapeutische
Behandlungen ausserhalb der Arztpraxis in den Jahren 1993 und 1994. An der am
14. Dezember 1995 vor dem Obmann des Schiedsgerichtes durchgeführten
Vermittlungsverhandlung waren die Krankenversicherer bereit, vergleichsweise
die Rückforderung wegen Überarztung auf Fr. 67'000.- zu reduzieren und auf
die zweite Forderung über Fr. 7000.- zu verzichten. Der Arzt war bereit,
vergleichsweise Fr. 10'000.- zu bezahlen. Ein Vergleich kam nicht zu Stande.

B.
Am 29. Februar 1996 reichten die Krankenversicherer beim Schiedsgericht die
schriftlich begründete Klage ein, mit welcher sie beantragten, den Arzt zur
Bezahlung von Fr. 131'339.15 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 1994 zu
verpflichten. Das Schiedsgericht gab bei Dr. med. Z.________, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 24. Dezember 1999
beim Schiedsgericht einging. Mit Entscheid vom 15. Mai 2001 hiess das
Schiedsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete den Arzt, den
Klägern den Betrag von Fr. 110'575.- und eine Parteientschädigung von Fr.
30'000.- zu bezahlen. Zudem wurden die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von Fr. 5000.-, total Fr. 40'000.-, dem Arzt auferlegt.

C.
Die Krankenversicherer stellen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Begehren, der Arzt sei zur Bezahlung von Fr. 131'339.15 nebst Zins zu 5 %
seit dem 5. Juli 1994 zu verpflichten.

Der Arzt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Arzt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die
Forderungsklage der Krankenversicherer sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zum
Neuentscheid nach Neubeurteilung der im Antrag im Detail aufgeführten Fragen
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der
Krankenversicherer im Umfang sämtlicher Gerichts- und Parteikosten des
gesamten vor- und letztinstanzlichen Verfahrens.

Die Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (vgl. auch Erw. 5
hienach).

2.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw.
1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

3.
Bei den im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Krankenversicherern
handelt es sich um jene, welche bereits im Entscheid des Schiedsgerichts vom
15. Mai 2001 als Kläger aufgeführt sind. Einzelne dieser Krankenversicherer
haben mit anderen Krankenversicherern fusioniert; insoweit gehen die mit dem
vorliegenden Urteil begründeten Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger
der im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer über (Urteil M. vom 29. Juni
2001, K 9/99, Erw. 2).

4.
4.1 Streitig ist, ob der Arzt den Krankenversicherern für das Jahr 1993 eine
Rückerstattung im Betrag von Fr. 131'339.15 nebst Zins zu 5 % zu leisten hat.

4.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
In übergangsrechtlicher Hinsicht gehen Schiedsgericht und Parteien zu Recht
davon aus, dass auf die vorliegende Streitsache die materiellrechtlichen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die
Krankenversicherung (KUVG), insbesondere Art. 23 KUVG, und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18.
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), insbesondere Art. 89 KVG,
anwendbar sind (vgl. BGE 122 V 89 Erw. 3; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b;
SVR 2001 KV Nr. 19 S. 51 Erw. 2).

6.
6.1 Nach Art. 89 Abs. 5 KVG regelt der Kanton das Verfahren vor dem
Schiedsgericht, welches einfach und rasch zu sein hat. Das Schiedsgericht
stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen
Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der
Beweiswürdigung frei. Die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE
119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) erstreckt sich auf sämtliche für den
Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur
Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden
(Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, S. 218 Rz 1126). Sie gilt insbesondere für Tatsachen,
welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 Erw. 2b mit Hinweis). In
dem als Klageverfahren ausgestalteten Verfahren vor dem kantonalen
Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG kommt der Mitwirkungspflicht eine
weitgehende Bedeutung zu, weil die Parteien am ehesten in der Lage sind, zur
Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen (SVR 2002 KV Nr. 31 S.
111 Erw. 3a mit Hinweis auf Kieser, Formelle Fragen der pauschalen
Rückforderung, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Wirtschaftlichkeitskontrolle
in der Krankenversicherung, St. Gallen 2001, S. 134 f.).
6.2 Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art. 23
KUVG (und Art. 56 KVG) kann sowohl die statistische Methode
(Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode
(Einzelfallprüfung) - oder eine Kombination beider Methoden - zur Anwendung
gelangen (BGE 119 V 454 Erw. 4d; vgl. auch Schürer, Honorarrückforderung
wegen Überarztung bei ambulanter ärztlicher Behandlung - Materiellrechtliche
Aspekte, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], a.a.O., S. 78 ff.). Auch wenn die
statistische Methode der analytischen wo möglich vorgezogen werden soll und
die analytische Methode im Allgemeinen nur dann zur Anwendung gelangt, wenn
es an zuverlässigen Angaben für einen Durchschnittskostenvergleich fehlt,
sind die kantonalen Schiedsgerichte in der Wahl der Prüfmethode grundsätzlich
frei (BGE 98 V 198 f.; Schürer, a.a.O., S. 81 ff.). Eine Einzelfallprüfung
anhand der in einem bestimmten Zeitraum ergangenen Honorarrechnungen kann
sich aber nicht auf eine blosse Rechnungskontrolle beschränken, sondern hat
sich auch darauf zu erstrecken, ob der Behandlungsaufwand unter
Berücksichtigung des Krankheitsbildes und des angestrebten Heilerfolges
notwendig und vertretbar war (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 11. Juli
1996, K 39/95; vgl. auch Schürer, a.a.O., S. 78). Dies setzt voraus, dass für
jeden Einzelfall Kenntnis über die Diagnose, die durchgeführten
Untersuchungen und Behandlungen sowie das angestrebte diagnostische und
therapeutische Ziel besteht.

6.3 Die Rechtsprechung zur auf Art. 23 KUVG gestützten Rückforderung wegen
Missachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Behandlung durch Ärzte und
Ärztinnen geht davon aus, dass da, wo die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der
statistischen Methode überprüft wird, eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon
bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet
werden darf. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein
Toleranzbereich (BGE 119 V 454 Erw. 4c in fine) und zudem allenfalls ein
Zuschlag zum Toleranzwert (zum den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert)
zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen (RKUV
1988 Nr. K 761 S. 92 Erw. 4c; SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat im in SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125
veröffentlichten Urteil E. vom 12. September 1994 (K 44/94) in Erw. 4b
ausgeführt, dass bei der Festlegung des Toleranzwertes über den Index 130
nicht hinausgegangen werden sollte, um die statistische
Falldurchschnittsmethode nicht ihres Sinns zu entleeren. Nach der
Rechtsprechung liegt der Toleranzbereich vielmehr zwischen 120 und 130
Indexpunkten. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa Entscheide
von Schiedsgerichten bestätigt, welche für eine Praxis insoweit eine
Überarztung annahmen, als 120 Indexpunkte (RSKV 1978 Nr. 315 S. 50 Erw. 6b;
nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 18. November 1992, K 11/92), 125
Indexpunkte (RSKV 1982 Nr. 489 S. 124 Erw. 4a; nicht veröffentlichtes Urteil
W. vom 14. Dezember 1995, K 45/95) oder 130 Indexpunkte (SVR 1995 KV Nr. 40
S. 125 Erw. 4; RKUV 1986 Nr. K 654 S. 5 Erw. 5a) überschritten wurden.

6.4 Als Praxismerkmale, die einen erhöhten Fallkostendurchschnitt
rechtfertigen können, wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht etwa
eine überdurchschnittliche Anzahl an behandlungsintensiven Patientinnen und
Patienten (RKUV 1993 Nr. K 908 S. 38 Erw. 6a, 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c;
nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 14. Dezember 1995, K 45/95), eine
überdurchschnittliche Zahl von Hausbesuchen und ein sehr grosses
Einzugsgebiet (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 4b), ein sehr hoher Anteil an
ausländischen Patientinnen und Patienten (RKUV 1986 Nr. K 654 S. 4 Erw. 4c)
oder die Umstände anerkannt, dass ein Arzt sehr viele langjährige und sehr
viele ältere Patientinnen und Patienten sowie keine Notfallpatienten
behandelt (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 18. Oktober 1999, K 152/98)
oder erst seit kurzer Zeit in eigener Praxis tätig ist (RSKV 1982 Nr. 489 S.
124 Erw. 4a). Auch können kompensatorische Einsparungen als kostenwirksame
Praxisbesonderheiten Berücksichtigung finden (nicht veröffentlichtes Urteil
S. vom 29. Oktober 1993, K 101/92). Gemeint sind Fälle, wo die Ärztin oder
der Arzt einen hohen Indexwert bei den direkten Kosten mit dem Hinweis
rechtfertigt, seine vergleichsweise aufwändige Behandlungsweise habe zur
Folge, dass weniger von ihm veranlasste Kosten anfallen. Wo statistische
Daten hiezu fehlen, kann das Gericht den Einwand der kompensatorischen
Einsparung indessen kaum überprüfen. Dies gilt etwa für den Hinweis eines
Arztes, seine Behandlungsweise ermögliche die Vermeidung zahlreicher
stationärer Spitalaufenthalte (BGE 119 V 455 Erw. 5a).

7.
Die Rüge der mangelnden Aktivlegitimation der Krankenversicherer ist
unbegründet, denn nach BGE 127 V 281 haben diese gegenüber einem
Leistungserbringer auch dann einen eigenen Anspruch auf Rückerstattung von
Zahlungen, die von diesem zu Unrecht bezogen worden sind, wenn der
Versicherte Schuldner der Vergütung ist (Erw. 5c mit Hinweisen).

8.
In materieller Hinsicht lässt der Arzt vorbringen, es sei ihm nach dem
Wortlaut des angefochtenen Entscheides wegen seiner Praxisbesonderheiten eine
Überschreitung des statistischen Mittelwertes bis auf je 140 Indexpunkte
zugestanden worden. Er habe Anspruch darauf, dass ihm zusätzlich je ein
Toleranzbereich von 20-30 Indexpunkten eingeräumt werde. Deshalb sei eine
Rückforderung nicht gerechtfertigt. Dem ist nicht zu folgen. Zwar hat die
kantonale Instanz in den Erwägungen nicht ausdrücklich zwischen dem
Toleranzbereich (oder Toleranzwert) und dem Zuschlag zum Toleranzwert
unterschieden (vgl. dazu Erw. 6.3). Aus dem Kontext des Entscheides geht aber
klar hervor, dass das Gericht dem Arzt nicht mehr als einen Zuschlag von 40
Punkten zum statistischen Mittelwert von 100 Punkten zugestehen wollte. Es
gibt denn keine gesetzliche Regelung darüber, wie im Verfahren wegen
Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots die Grenze zur
rückerstattungspflichtigen Unwirtschaftlichkeit, also der Kürzungsindex, zu
fixieren ist (vgl. dazu Schürer, a.a.O., S. 94 f.). Jeder Streitfall ist auf
Grund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden und das Schiedsgericht übt
innerhalb der gesetzten Schranken (vgl. Erw. 4.2 hievor) sein Ermessen frei
aus. Die richtige Ermessensausübung muss zwar überprüfbar sein, eine
systematische Unterscheidung in Toleranzindex und Zuschlag für
Praxisbesonderheiten bei der Bestimmung des Kürzungsindexes ist aber dazu
nicht notwendig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Schiedsgericht mit der Festsetzung des Kürzungsindexes auf je 140 Punkte in
den beiden Kostenbereichen sein Ermessen überschritten oder missbraucht
hätte.

9.
Ebenso nicht stichhaltig ist das Argument der Krankenversicherer, der
Gerichtsgutachter Dr. med. Z.________ habe geäussert, der Arzt habe generell
um 30-70 % und in Einzelfällen gar um 90 % überarztet. Der Experte hat
lediglich angemerkt, die formale Beurteilung der Rechnungen - gestützt auf
die vorhandenen Einträge in den Krankengeschichten - würde seines Erachtens
zu einer Beanstandung im Umfang von 30-70 % des Betrages der durchgesehenen
Rechnungen führen. Damit hat er aber nicht gesagt, dass sich hinter jeder
Beanstandung eine Überarztung versteckt, und auch nicht, dass sich die
beanstandeten Mängel der Rechnungsstellung immer zu Gunsten des Arztes
ausgewirkt hätten. Wie sich indes nach der Erstellung des Gutachtens auf
Grund der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Arztes gezeigt hat, waren
viele Daten, welche der Experte bei der Auswertung vermisste, in der
Arztpraxis auf Papier oder elektronisch abgelegt. Diese Informationen hätten
beschafft werden können, und der Experte hätte sich nicht auf eine formale
Schätzung beschränken dürfen. Die Voristanz zog aber aus dem erwähnten
Hinweis des Gutachters den richtigen Schluss. Sie stellte fest, dass zwar
Praxisbesonderheiten vorlagen, die Praxisführung aber auf Grund einer nicht
optimalen Praxisführung den Wirtschaftlichkeitserfordernissen nicht
entsprach, und deshalb dem Arzt lediglich ein (Kürzungs)Index von 140 Punkten
in den beiden Kostenbereichen (ärztliche Behandlung und Arzneimittel)
zuzugestehen sei. Dass sie sich dabei der statistischen Methode bediente, ist
angesichts des Scheiterns des Versuchs einer analytischen Bemessung nicht nur
verständlich, sondern auch rechtsprechungskonform (vgl. Erw. 6.2).

10.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten rügt der Arzt auf
der einen Seite, das Schiedsgericht habe diese entweder nicht berücksichtigt
oder aber dazu rechtswidrige oder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen,
während sich die Krankenversicherer auf der anderen Seite daran stossen, dass
die Vorinstanz dem Arzt in beiden Kostenbereichen überhaupt eine
Praxisbesonderheit (Betreuung überdurchschnittlich vieler Patienten mit einer
psychiatrischen Diagnose) zugestanden hat, was sie als klar willkürlich
bezeichnen.

10.1 Der Arzt macht vorab geltend, er habe 1993 drei Psychotherapeut/innen
beschäftigt, die sich in eineinhalb Stellen teilten. Bei den Kosten der
ärztlichen Leistungen von Fr. 364'000.- entfiel 1993 auf die delegierte
Psychotherapie ein Anteil von Fr. 49'256.-. Wie die Krankenversicherer zu
Recht darauf hinweisen, hat das Schiedsgericht ausdrücklich anerkannt, dass
der Arzt im betreffenden Jahr als Praxisbesonderheit überdurchschnittlich
viele Patienten mit einer psychiatrischen Diagnose zu betreuen hatte. Es
gewichtete diese Besonderheit zusammen mit den anderen bejahten
Praxisbesonderheiten (Betreuung vieler Suchtkranker, HIV-positiver, an AIDS
Erkrankter, Durchführung von Methadonprogrammen) so, dass es dem Arzt in
beiden Kostenbereichen je einen Zuschlag von 40 Punkten zum statistischen
Mittelwert zuerkannte. Auch bei Annahme eines Toleranzbereichs von 120
Indexpunkten beträgt der Zuschlag für Praxisbesonderheiten immer noch je 20
Punkte. Die mit einem Anteil von etwas mehr als 10 % bei den ärztlichen
Leistungen zu Buche schlagenden Kosten für delegierte Psychotherapie sprengen
damit den vom Schiedsgericht nach richterlichem Ermessen abgesteckten Rahmen
nicht.

10.2 Zu der in diesem Zusammenhang vom Arzt erhobenen Rüge, die Vorinstanz
habe bestimmte von ihm vorgelegte Zahlen nicht hinterfragt oder in Zweifel
gezogen, ist vorab festzuhalten, dass eine gewisse Zurückhaltung bei der
Zuerkennung von Kostenauswirkungen behaupteter Praxisbesonderheiten durchaus
angebracht ist, wenn die Einzelfallprüfung aus Gründen scheitert, die zu
einem nicht unerheblichen Teil vom Arzt mit zu vertreten sind. Im Übrigen
sind aber mit dem bei den Arzneimittelkosten festgelegten Kürzungsindex die
im kantonalen Verfahren vom Arzt nachgewiesenen Kosten für Methadonprogramme,
AIDS-Medikamente und Psychopharmaka (Fr. 75'569.-) bei der zugestandenen
Differenz von 40 Punkten über dem statistischen Mittelwert ebenfalls
abgedeckt. Deshalb ist hier nur im Grundsatz daran zu erinnern, dass die
Rechtsprechung bei Vorliegen spezifischer Praxisbesonderheiten zwei
verschiedene rechnerische Methoden als zulässig erachtet hat. Die eine
Methode besteht darin, wie vorliegend bei Anerkennung spezifischer
Praxisbesonderheiten einen Zuschlag zum zunächst festgelegten Toleranzwert zu
veranschlagen (SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 Erw. 4b, 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw.
4). Es ist aber auch zulässig, die spezifischen Praxisbesonderheiten anhand
konkreter Erhebungen zu quantifizieren und den entsprechenden Faktura-Betrag
von den gesamten in der KSK-Statistik ausgewiesenen Kosten in Abzug zu
bringen (SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 4b; nicht veröffentlichte Urteile W.
vom 14. Dezember 1995, K 45/95, und S. vom 29. Oktober 1993, K 101/92).
Werden in einem solchen Falle jene Kosten von den gesamten in der
KSK-Statistik ausgewiesenen Kosten ausgeschieden, welche dem für die
betreffende Arztgruppe atypischen Patientengut oder atypischen Mehrleistungen
zugeschrieben werden, ist die Wirtschaftlichkeitsfrage für den bei dieser
Berechnung ausgeklammerten Teil gesondert zu beantworten (vgl. Urteil A. vom
30. Juli 2001, K 50/00, Erw. 4 und 6). In dem eben genannten Verfahren, an
dem ein Allgemeinpraktiker mit einem ähnlichen Patientengut wie der
vorliegend Beschwerde führende Arzt beteiligt war, hatte das Schiedsgericht
die zweite der eben genannten Berechnungsmethoden angewandt. Vorliegend war
es aber aus den bereits genannten Gründen (vgl. Erw. 9) zumindest für 1993
nicht möglich, die spezifischen Praxisbesonderheiten anhand konkreter
Erhebungen zu quantifizieren und den entsprechenden Faktura-Betrag
festzustellen.

10.3 Der im selben Zusammenhang von den Krankenversicherern erhobene Vorwurf,
es sei klar willkürlich, dass die Vorinstanz in beiden Kostenbereichen
überhaupt eine Praxisbesonderheit zugestanden habe, ist nicht
nachvollziehbar. Er überzeugt schon deshalb nicht, weil er im klaren
Widerspruch zu früheren Aussagen und Einlassungen von Seiten der
Krankenversicherer im Schiedsgerichtsverfahren steht.

11.
11.1Aber auch die Rüge des Arztes trifft daneben, die Vorinstanz habe sich
nicht dazu geäussert, ob er in der KSK-Statistik zu Recht der Gruppe der
Allgemeinpraktiker (mit Röntgen) zugeordnet sei. Wie bis anhin hat er auch im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht dargelegt, welche andere
Zuordnung zu einer Untergruppe der KSK-Statistik seines Erachtens die
Richtige wäre. Da er den Berufstitel eines praktischen Arztes trägt und als
Allgemeinpraktiker mit Allgemeinpraxis der FMH angehört, besteht die von ihm
nicht widerlegte Vermutung, dass die erfolgte Zuordnung zur Gruppe der
Allgemeinpraktiker richtig ist. Sofern auf Grund der Weiter- und Fortbildung
eine Veränderung des Patientenkreises eintrat, die kostenwirksam ist, kann
dies bei der Festsetzung des Kürzungsindexes als Praxisbesonderheit
berücksichtigt werden. Das Schiedsgericht hat denn auch ausdrücklich
anerkannt, dass in der Allgemeinpraxis überdurchschnittlich viele Patienten
mit einer psychiatrischen Diagnose zu betreuen waren.

11.2 Durch die Verlängerung der Erfassungsperiode für Erkrankungsfälle bei
der KSK-Statistik von drei auf zwölf Monate ab 1991 sank zwar bei einem
Patientenkreis mit überdurchschnittlich vielen langdauernden
Behandlungsfällen die ausgewiesene Zahl an Erkrankungen bei gleichen Kosten
ab. Das Argument des Schiedsgerichts greift so gesehen zu kurz, wenn es dazu
feststellt, es habe sich 1993 ja bereits um das dritte Jahr nach der
Umstellung gehandelt. Indessen hat es aber ausdrücklich anerkannt, dass der
Arzt im betreffenden Jahr überdurchschnittlich viele Psychiatriepatienten,
Suchtpatienten, Methadonbezüger, HIV-Positive und an AIDS Erkrankte
behandelte, und es hat dies als Praxisbesonderheit gewertet; damit hat es den
infolge der Verlängerung der Erfassungsperiode vom Arzt gegenüber den
Vergleichspraxen geforderten Ausgleich bewerkstelligt.

11.3 Das Schiedsgericht hat seiner Beurteilung des Rückerstattungsanspruches
aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise nach Art. 23 KUVG die statistische
Methode im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 6.2) zu Grunde gelegt. Dieses
Vorgehen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, sind doch keinerlei
stichhaltige Gründe ersichtlich, welche hier gegen die Anwendung des
Durchschnittskostenvergleichs sprechen. Die vorinstanzlich in deutscher
Übersetzung aufgelegte Studie (André Dubey/François Dufresne, Etude du
contrôle du caractère économique des traitements basé sur les statistiques du
Concordat des assureurs-maladie suisses", Lausanne, Februar 2000) gibt keinen
Anlass, die Rechtsprechung zum Durchschnittskostenvergleich einer Überprüfung
zu unterziehen. Die Studie weist einen geringen Praxisbezug auf und setzt
sich nicht mit der Rechtsprechung auseinander, obwohl diese Lösungsansätze
entwickelt hat (vgl. Erw. 6.2-6.4), welche bekannte, auch von den Autoren
geschilderte Mängel der KSK-Statistik ausgleichen. Die Studie bietet keine
Ansätze, die innert nützlicher Frist und auf der Grundlage des geltenden
Rechts umsetzbar wären.

12.
Wenn der Arzt rügt, auf Debitorenverluste und Inkassokosten dürften keine
Rückforderungen gemacht werden, verkennt er, dass Debitorenverluste und
zusätzliche Inkassokosten im Vergütungssystem des Tiers garant zwar vom
Leistungserbringer zu tragen sind, aber bei einem betriebswirtschaftlich
bemessenen und sachgerecht strukturierten Tarif (Art. 43 Abs. 4 KVG) bereits
einberechnet sind. Dies wirkt sich in einer entsprechenden Erhöhung des
statistischen Mittelwerts der Behandlungskosten sämtlicher Praxen und damit
des Kürzungsindexes aus. Es wäre somit systemwidrig, wegen Debitorenverlusten
oder Inkassokosten bei der Festsetzung des Kürzungsindexes im konkreten Fall
einen Zuschlag oder bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs einen
Abzug vorzusehen.

13.
13.1Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der rückzuerstattenden Vergütungen
auch die veranlassten Kosten berücksichtigt. Darunter sind die Kosten für
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu verstehen, die
auf Anordnung des in Frage stehenden Arztes oder der in Frage stehenden
Ärztin erbracht wurden und die Kosten für die von ihnen verordneten, aber
nicht selber abgegebenen Arzneimittel. Seit 1986 statistisch erfasst werden
die Kostenstellen "Medikamente von Apotheke", "Labor auswärts", "Physio- und
Ergotherapie auswärts", "Röntgen auswärts" sowie "Spitalkosten ambulant"
(vgl. Schürer, a.a.O., S. 71 ff., S. 85 Ziff. 27).

13.2 Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung nach Art. 23 KUVG
erstreckt sich auf sämtliche Teile der ärztlichen Behandlung (Urteil A. vom
30. Juli 2001, K 50/00, Erw. 6b in initio). Es gilt nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung insbesondere auch in Bezug auf die Verordnung von Arzneimitteln
sowie die Anordnung von wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und
Analysen. Im Urteil L. vom 24. April 2003 (K 9/00) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erwogen, dass dies dafür spricht, auch die veranlassten
Kosten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, und zwar bei
der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Methode ebenso wie bei
der Bemessung der Rückerstattungspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass die
veranlassten Kosten bei einem anderen als dem oder der in Frage stehenden
Arzt oder Ärztin angefallen sind und insofern nicht ein eigentlicher
Rückerstattungstatbestand im Sinne des hier analog anwendbaren Art. 47 AHVG
gegeben ist. Ziel von Art. 23 KUVG ist die Verwirklichung oder
Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes (BGE 103 V 152 Erw. 3). Der
Einbezug der veranlassten Kosten in die Wirtschaftlichkeitsprüfung lässt sich
somit nicht beanstanden. Im erwähnten Verfahren K 9/00 befand das
Eidgenössische Versicherungsgericht, die Vorinstanz habe dem insoweit
besonderen Charakter der Rückforderung durch Reduktion des auf diese Kosten
entfallenden Rückerstattungsbetrages angemessen Rechnung getragen.
Entsprechend ist vorliegend festzustellen, dass das Schiedsgericht den auf
die veranlassten Kosten für Medikamente entfallenden Rückerstattungsbetrag
zwar nicht speziell gekürzt hat, dass es aber durch den zu Gunsten des Arztes
um 5 Indexpunkte nach oben korrigierten Kürzungsindex einen Ausgleich
geschaffen hat. Wenn es so die Rückforderung auf den Medikamentenkosten um
rund Fr. 10'000.- kürzte, ist die nunmehr auf den veranlassten
Medikamentenkosten anteilsmässig verbliebene Rückerstattung von Fr. 2428.- (=
4,69 % von insgesamt rückzuerstattenden Fr. 51'770.-) nicht zu beanstanden.
Wie es sich unter dem neuen Recht (Art. 56 KVG) verhält, braucht hier nicht
entschieden werden (vgl. immerhin Eugster, Wirtschaftlichkeitskontrolle
ambulanter ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden, Diss. Zürich
2003, S. 285 ff. sowie Schürer, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 37).

14.
Nach ständiger bisheriger Rechtsprechung werden im Bereich der
Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie
nicht gesetzlich vorgesehen sind; von diesem Grundsatz wurden Ausnahmen
zugelassen in Einzelfällen, in denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise
tangiert ist (BGE 119 V 78 mit Hinweisen). Diese Praxis ist auch in
schiedsgerichtlichen Forderungsstreitigkeiten aus geltend gemachter
Überarztung in der Krankenversicherung zu befolgen (vgl. BGE 103 V 156 Erw.
7), wobei in solchen Fällen bei der Beurteilung des Verzugszinsanspruchs eine
über die Folgen verspäteter Zahlung allenfalls getroffene Abmachung zwischen
den Vertragspartnern zu beachten ist (BGE 117 V 351 Erw. 2). Eine gesetzliche
Verzugszinsregelung für schiedsgerichtliche Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Ärzten besteht nicht. Vorliegend gibt es gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz auch nicht eine vertragliche Abmachung.
Besondere Umstände, welche ein Abweichen vom Grundsatz, dass im Bereich der
Sozialversicherung keine Verzugszinsen geschuldet sind, rechtfertigen würden,
liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere rechtfertigt die lange
Verfahrensdauer kein Abweichen vom Grundsatz, da diese primär in der Natur
des aufwändigen Verfahrens liegt.

15.
Verfahren um Rückforderungen gegen den Leistungserbringer wegen
Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise sind kostenpflichtig (BGE 119 V 455
Erw. 6). Den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern steht gestützt auf
Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG im Überarztungsprozess
praxisgemäss eine - vorliegend reduzierte - Parteientschädigung zu (SVR 1995
KV Nr. 40 S. 125 ff. Erw. 5b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren K 108/01 und K 118/01 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5000.- werden den Krankenversicherern zu
15 % (Fr. 750.-) und med. pract. F.________ zu 85 % (Fr. 4250.-) auferlegt.
Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 17'500.-
(Krankenversicherer) und Fr. 5000.- (med. pract. F.________) gedeckt; die
Differenzbeträge von Fr. 16'750.- (Krankenversicherer) und Fr. 750.- (med.
pract. F.________) werden zurückerstattet.

4.
Med. pract. F.________ hat den Krankenversicherern für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: