Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen E 2/2001
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E 2/01

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiberin Berger Götz

R.________, 1976, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 1. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Bevor der ledige, 1976 geborene R.________, Student der Rechtswissenschaften
an der Universität Q.________, vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998
Militärdienst leistete, war er zwischen 12. August 1997 und 4. Februar 1998
an insgesamt 22 Tagen als Leiter von Computerkursen an der Volkshochschule
X.________ tätig und hat dabei ein Tageseinkommen von Fr. 250.-, total Fr.
5'500.-, erzielt. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn teilte R.________
am 5. November 1999 mit, dass er die Voraussetzungen für die Ausrichtung
einer Haushaltungsentschädigung nicht erfülle. Nachdem R.________ mit einem
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gerichteten Schreiben vom
5. Dezember 1999 verlangt hatte, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm
eine umfassende Verfügung über seinen Erwerbsersatzanspruch für die Zeit vom
31. Juli bis 16. Oktober 1998 zuzustellen, erliess sie am 18. Januar 2000
einen Verwaltungsakt, mit welchem sie das Gesuch um Ausrichtung einer
Haushaltungsentschädigung für die Dienstzeit vom 22. Juni bis 16. Oktober
1998 und die Bezahlung einer höheren als der bereits geleisteten
Entschädigung für Alleinstehende von Fr. 6'547.15 für die Dienstperiode vom
22. Juni bis 16. Oktober 1998 ablehnte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit  welcher R.________ beantragt hatte, es
seien ihm vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 eine Haushaltungsentschädigung in
der Resthöhe von Fr. 9'715.-, eventualiter Fr. 4'329.50 und subeventualiter
eine Entschädigung für Alleinstehende in der Resthöhe von Fr. 3'273.40,
jeweils nebst Zins zu 5 % seit 10. März 1999, sowie eine Parteientschädigung
auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab
(Entscheid vom 1. März 2001).

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm für die Militärdienstperiode vom 22.
Juni bis 16. Oktober 1998 die Haushaltungsentschädigung in der Resthöhe von
Fr. 9'715.-, eventualiter die Entschädigung für Alleinstehende in der
Resthöhe von Fr. 3'273.40, und subeventualiter die Haushaltungsentschädigung
zum Mindestansatz in der Resthöhe von Fr. 4'329.50, jeweils nebst Zins zu 5 %
seit 10. März 1999, sowie eine Parteientschädigung auszurichten.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Erwerbsersatzordnung geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Januar
2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
2.1 Nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee, Zivildienst und Zivilschutz in der bis 30. Juni 1999 geltenden und
vorliegend anwendbaren Fassung (EOG) haben Personen, die in der
schweizerischen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag
Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1 Abs. 1 EOG). Verheiratete
Dienstleistende (Art. 4 Abs. 1 lit. a EOG) sowie ledige, verwitwete und
geschiedene Dienstleistende, die mit Kindern zusammenleben oder wegen ihrer
beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu
führen (Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG), haben Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung. Dienstleistende, denen kein Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung zusteht, haben Anspruch auf eine Entschädigung für
Alleinstehende (Art. 5 EOG).

Der zweite Satzteil von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG stellt eine Erweiterung des
vom Bundesrat in seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner vom 23. Oktober 1951
vorgeschlagenen Gesetzestextes dar, welche auf Grund einer Eingabe des
Verbandes der Feldprediger in die parlamentarische Beratung Eingang gefunden
hat, und weicht ab vom Grundsatz, wonach der Anspruch auf die
Haushaltungsentschädigung in den familienrechtlichen Unterhaltspflichten
begründet liegt (BBl 1951 III 313 f.; Sten. Bull. 1952 S 44). Der
Grundgedanke dazu war, dass Feldprediger infolge ihrer amtlichen und weitere
Erwerbstätige auf Grund ihrer beruflichen Stellung gehalten sind oder sein
können, einen eigenen Haushalt zu führen. Nach der Rechtsprechung ist die
Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG nicht auf bestimmte Berufe beschränkt.
Andererseits reicht die blosse Tatsache, dass eine allein stehende Person
einen eigenen Haushalt führt, für die Begründung des Anspruchs auf eine
Haushaltungsentschädigung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die
dienstpflichtige Person wegen der Natur und den besonderen Anforderungen
ihres Berufes genötigt ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies ist anhand
der konkreten beruflichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei an
den Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit ein strenger Massstab angelegt
werden muss (BGE 99 V 174 Erw. 1 mit Hinweisen auf Einzelfälle).

2.2  Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Ausrichtung einer
Haushaltungsentschädigung. Im Oktober 1997 nahm er an der Universität
Q.________ das Studium der Rechtswissenschaften auf und bezog zu diesem Zweck
- als Wochenaufenthalter - eine Mietwohnung in Q.________. Sein Wohnsitz
befindet sich nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei
seinen Eltern in L.________/SO, wo er auch regelmässig seine Wochenenden
verbringt. Für die Notwendigkeit, in Q.________ einen eigenen Haushalt zu
führen, macht er im Wesentlichen Kostengründe und den Umstand geltend, dass
die tägliche Anreise von L.________ nach Q.________ nicht zumutbar wäre. Er
behauptet zu Recht nicht, dass die Absolvierung des Studiums der
Rechtswissenschaften an der Universität Q.________ mit einer rechtlichen
Pflicht, auch in Q.________ zu wohnen, verknüpft sei. Sodann vermag die lange
Anreisezeit von L.________ höchstens eine faktische Notwendigkeit, in
Q.________ einen Haushalt zu begründen, zu rechtfertigen. Überdies hätte der
Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, das Studium der Rechtswissenschaften
an der Universität Y.________ zu absolvieren, wodurch er von L.________ aus
erheblich kürzere Reisezeiten in Kauf nehmen müsste. Abgesehen davon besteht
auch keine Notwendigkeit, aus Kostenminimierungsgründen einen eigenen
Haushalt am Studienort zu begründen. Der Versicherte argumentiert, wenn er
sich seine Mahlzeiten selber zubereiten könne, sei dies im Vergleich zum
Essen in der Mensa oder in Restaurants kostengünstiger. Dabei lässt er
allerdings ausser Acht, dass er sich ein auswärtiges Essen an den fünf
Wochentagen, an denen er Vorlesungen besucht oder - fern von seinem Wohnort
L.________ - Prüfungen vorbereitet, allein schon mit dem Geld, das er für die
Miete der Wohnung in Q.________ (Fr. 490.- pro Monat) aufwenden muss,
finanzieren könnte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob finanzielle
Aspekte überhaupt geeignet sind, die Notwendigkeit des Führens eines eigenen
Haushalts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b EOG zu begründen. Das Studium der
Rechtswissenschaften kann der Versicherte jedenfalls unabhängig vom
Vorhandensein eines eigenen Haushaltes absolvieren. Weil keine berufs- bzw.
ausbildungsbedingte Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes
besteht, hat die Ausgleichskasse dem Versicherten zu Recht eine Entschädigung
für Alleinstehende ausgerichtet und den Anspruch auf eine
Haushaltungsentschädigung verneint.

3.
Nach der Rechtsprechung gilt eine in Ausbildung stehende Dienst leistende
Person in erwerbsersatzrechtlicher Hinsicht als erwerbstätige Person, sobald
sie die betreffende Tätigkeit in dem nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Erwerbsersatzordnung in der bis 30. Juni 1999 geltenden, vorliegend
massgebenden Fassung (EOV) verlangten Mindestumfang ausgeübt hat (AHI 1994 S.
114). Auf Grund der Akten steht fest und es ist zu Recht unbestritten, dass
der Versicherte in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während
mindestens vier Wochen erwerbstätig war, weshalb er als Erwerbstätiger im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV zu entschädigen ist. Streitig und zu prüfen
bleibt die Höhe der Entschädigung für Alleinstehende.

3.1  Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 % des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 15
und höchstens 45 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 2
EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG
erhoben werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 EOG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften
über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt
verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 9 Abs. 3
Satz 2 EOG). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitnehmer
bildet der letzte vor dem Einrücken erzielte und auf den Tag umgerechnete
massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG (Art. 2 Abs. 1 EOV). Wird die
Erwerbstätigkeit nicht regelmässig ausgeübt oder unterliegt das
Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so ist für die Ermittlung des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während drei
Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abzustellen;
falls sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln
lässt, ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren
Zeitperiode zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 EOV).

3.2  Von der Volkshochschule X.________ wird bestätigt, dass der Versicherte
vom 12. August 1997 bis 4. Februar 1998 als Leiter an insgesamt 22 Tagen ein
Einkommen von je Fr. 250.-, total Fr. 5'500.-, erzielt hat. Weitere Einkommen
im Zeitraum eines Jahres vor dem Einrücken am 22. Juni 1998 werden vom
Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein Einkommen für die an 22 Tagen
innerhalb eines Jahres durchgeführten EDV-Kurse ist als unregelmässig im
Sinne von Art. 4 EOV zu qualifizieren. Wird zur Berechnung des
durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens nach Massgabe von Art. 4
Abs. 1 erster Satz EOV auf die letzten drei Monate vor dem Einrücken
abgestellt, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 0.-. Da sich auf diese Weise im
vorliegenden Fall kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln lässt,
ist auf eine längere Zeitperiode im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EOV
abzustellen. Mit Blick auf die in überaus unregelmässigen Abständen ausgeübte
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, der Berechnung
der Entschädigung die gesamte Jahresperiode vor dem Militärdienst zu Grunde
zu legen. Bei einem Einkommen von insgesamt Fr. 5'500.- ergibt sich ein
Tageseinkommen von - unwesentlich vom Betrag von Fr. 15.20, den die
Vorinstanz mit einer anderen Methode, welche auch die aufgewendete
Arbeitszeit berücksichtigt, errechnet hat, abweichenden - Fr. 15.05 (Fr.
5'500.-/365). Dieser Ansatz führt nach den vom BSV herausgegebenen Tabellen
der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder in der bis 30. Juni 1999
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung zu einer Entschädigung von Fr. 62.-
pro Kalendertag. Die von der Ausgleichskasse bereits ausbezahlte
Entschädigung von Fr. 6'547.15 für die Dienstzeit vom 22. Juni bis 16.
Oktober 1998 beruht auf einem Tagesansatz von Fr. 62.-, weshalb sie nicht zu
beanstanden ist. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Versicherten
bestehen nicht.

3.3  Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu
keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit der Versicherte vorbringt, sein
Studium der Rechtswissenschaften stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EOV
einen anderen Grund, der nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, dar,
womit jene Tage, an welchen er seinem Studium nachgegangen sei, bei der
Festlegung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen seien, kann ihm nicht
gefolgt werden. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EOV angeführten Gründe
orientieren sich an der Bestimmung von Art. 324a Abs. 1 OR. Unter den Begriff
"aus anderen Gründen" fallen zum Beispiel die Ausübung eines öffentlichen
Amtes oder der Aufenthalt eines erwerbstätigen Kindes bei seinen kranken
Eltern (vgl. ZAK 1976 S. 3). Das Absolvieren eines Studiums ist demgegenüber
ein freier Entscheid des Beschwerdeführers, der den Gründen im Sinne von Art.
2 Abs. 1 Satz 2 EOV nicht gleichgesetzt werden kann. Auch als Arbeitnehmer
hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den
Arbeitgeber, wenn er sich entschliessen würde, während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu arbeiten, sondern zu studieren. Die
Umrechnung auf effektive Arbeitstage würde ferner zu einer nicht
nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen, die im Tages- und
solchen, die im Monatslohn entschädigt werden, führen. Die Annahme des
Versicherten, in Ausbildung stehende Dienstpflichtige bildeten neben den
Erwerbstätigen und den Nichterwerbstätigen eine dritte Kategorie, ist von der
Rechtsprechung verworfen worden (AHI 1994 S. 119 Erw. 3b), weshalb seine auf
dieser Begründung aufbauenden Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht stichhaltig sind. Schliesslich
versäumt es der Beschwerdeführer, seine Behauptung, wonach er in der Zeit vom
22. Juni bis 16. Oktober 1998 ein Einkommen von monatlich Fr. 6'000.-
erwirtschaftet hätte, wenn er keinen Militärdienst hätte absolvieren müssen,
weshalb ihm gemäss Art. 2 Abs. 2 EOV eine höhere Entschädigung auszubezahlen
sei, glaubhaft zu machen. Er beschränkt sich darauf, der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie hätten den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Der Beweis im Sinne des Glaubhaftmachens gilt als geleistet, wenn
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Grund der Akten die
Überzeugung gewinnt, ohne Militärdienst hätte sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) der durch Erfahrungssätze indizierte wesentlich höhere Verdienst
realisieren lassen (vgl. EVGE 1968 S. 148, 1960 S. 244; AHI 1999 S. 222 Erw.
4d). Vorliegend weist der Versicherten keine konkreten Arbeitsmöglichkeiten
für die massgebende Zeitperiode vom 22. Juni bis 16. Oktober 1998 nach.
Vielmehr räumt er ein, dass er während der Sommermonate der Jahre 1997 und
2000 wegen Ferienbedürfnissen (1997) und Prüfungsvorbereitungen (2000) nicht
durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Ferner hat er in den
Frühlingssemesterferien des Jahres 1998, welche mehrere Wochen dauerten,
ebenfalls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes einen Verdienst
erarbeitet hätte, der sich nicht wesentlich von dem im Zeitraum eines Jahres
vor Diensteintritt erzielten Lohn unterschieden hätte. Unter diesen Umständen
bestand entgegen der Ansicht des Versicherten für Verwaltung und Vorinstanz
kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: