Anklagekammer 8G.44/2001
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8G.44/2001/gnd A N K L A G E K A M M E R ************************* 13. August 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Monn. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Am Schanzengraben 27, Postfach, Zürich, gegen Bundesamt für J u s t i z, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegner, betreffend Auslieferungshaftbefehl, zieht die Anklagekammer in Erwägung: 1.- a) B.________ wird verdächtigt, am 12. Januar 1998 in Amsterdam zusammen mit einem Mittäter eine Person vorsätzlich getötet zu haben. Ferner wird er verdächtigt, am 11. Juli 1997 ebenfalls zusammen mit einem Mittäter versucht zu haben, eine andere Person zu töten. Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwalt- schaft Amsterdam vom 4. November 1998 ersuchte Interpol Den Haag die Schweiz am 29. Juni 2001 um Festnahme von B.________, alias C.________, zum Zweck der Aus- lieferung. Das Bundesamt für Justiz, Sektion Ausliefe- rung, ordnete am 2. Juli 2001 die provisorische Aus- lieferungshaft an gegen B.________, alias A.________, alias C.________. Am 6. Juli 2001 wurde eine Person vor dem Asylantenzentrum in Solothurn angehalten und festgenommen. Die festgenommene Person erklärte anlässlich ihrer Abhörung am 9. Juli 2001, sie sei mit der im Er- suchen von Interpol Den Haag vom 29. Juni 2001 erwähnten Person nicht identisch und zudem mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einver- standen. In der Folge erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Juli 2001 gegen B.________ (bzw. die festgenommene Person) einen Auslieferungshaftbefehl. b) Unter dem Namen A.________ erhebt die fest- genommene Person Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG gegen den Auslieferungshaftbefehl. A.________ macht geltend, er sei mit der im Auslieferungshaftbefehl ge- nannten Person nicht identisch. In den Akten befänden sich keine Unterlagen, die die Identität bestätigen würden. Mangels aktenmässig nachvollziehbar geklärter Identität mit der im Ersuchen bezeichneten Person be- antrage er, den "gegen A.________ erlassenen" Auslie- ferungshaftbefehl aufzuheben und ihn unter angemessener Entschädigung und Genugtuung auf freien Fuss zu setzen. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für Justiz nach- träglich doch noch eine rechtsgenügende Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer und der gesuchten Person aktenmässig belegen könnte, sei ihm eine angemessene Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftver- fahren zu entrichten, da gemäss Art. 46 Abs. 2 BStP ein Anspruch auf genaue Bezeichnung der Person des Beschul- digten bzw. Verfolgten bestehe. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (sogenannter Alibibeweis, Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Vorbringen gegen die Auslieferung als solche bzw. die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. BGE 119 Ib 193 E. 1c). Die einzige Ausnahme von diesem Grund- satz bildet die offensichtliche Unzulässigkeit der Aus- lieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG; BGE 111 IV 108 E. 3a). b) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei mit der im Ersuchen und im Auslieferungs- haftbefehl genannten Person nicht identisch. Das Bundesamt für Justiz führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, nach der Abhörung des Beschwerde- führers vom 9. Juli 2001 sei Interpol Den Haag gebeten worden, die Fingerabdrücke der von den dortigen Behörden gesuchten Person zu übermitteln. Diese Fingerabdrücke seien von Interpol Den Haag am 10. Juli 2001 dem Bundes- amt zugestellt worden. Somit habe die Überprüfung mit dem schweizerischen Fingerabdruckbogen umgehend vorgenommen werden können. Am 11. Juli 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei festgestellt, dass der Be- schwerdeführer mit der von den niederländischen Behörden gesuchten Person identisch ist, und am 2. August 2001 habe der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei den Beschwerdeführer auf Grund einer daktyloskopischen Ver- gleichsanalyse erneut als die gesuchte Person identi- fiziert. Der Beschwerdeführer macht dagegen in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, in welcher Form die Identität eines Angeschuldigten akten- mässig erstellt sein müsse, damit eine Haftanordnung überhaupt zulässig sei. Es müsse aktenmässig erstellt sein, dass die Identität der auszuliefernden Person formell mit derjenigen des Beschwerdeführers überein- stimme. Diese Übereinstimmung sei zumindest zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde aber nicht aktenmässig erstellt gewesen. Das durch die Haftbeschwerde ausgelöste Ver- halten des Bundesamtes für Justiz belege, dass zum Zeit- punkt der Anhängigmachung der Beschwerde keine den kon- kreten Umständen genügende Überprüfung der Identität vorgelegen habe. Was der Beschwerdeführer aus diesen Argumenten gegen den Auslieferungshaftbefehl ableiten will, ist nicht recht ersichtlich. Er kommt abschliessend selber zum Schluss, wenn sich nun durch ein nachträglich zu den Akten gebrachtes Dokument ergeben sollte, dass die Identität genügend geklärt sei, könne dies im Resultat dazu führen, dass sich die "Ausschaffungshaft" als for- mell gerechtfertigt erweise (Stellungnahme S. 4 oben). Nachdem er selber nicht bestreitet, dass die daktylos- kopische Vergleichsanalyse die Identität zwischen ihm und der in den Niederlanden gesuchten Person eindeutig be- stätigt hat, ist das Festhalten an der Beschwerde gerade- zu trölerisch. 3.- Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BStP eine Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaftverfahren. Diese Bestimmung, die den Haftbefehl in einem Bundesstrafverfahren betrifft, sieht vor, dass der Beschuldigte im Haftbefehl genau zu be- zeichnen ist. Analog bestimmt Art. 28 Abs. 1 lit. d IRSG, dass in einem Auslieferungsersuchen möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person aufzuführen sind, gegen die sich das Verfahren richtet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde mut- willig. Der Beschwerdeführer benutzt mehrere Namen, und bei B.________ und A.________ handelt es sich um ein und dieselbe Person, nämlich um ihn. Es ist nicht zu be- anstanden, dass das Bundesamt für Justiz für den Auslie- ferungshaftbefehl denjenigen Namen des Beschwerdeführers verwendete, unter dem er in den Niederlanden gesucht worden war. Das Bundesamt für Justiz hält zu Recht fest, dass nicht entscheidend ist, welcher Name schlussendlich der richtige ist, sondern dass die Identität der auszu- liefernden Person mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für das bisherige Auslieferungshaft- verfahren kann nicht die Rede sein. 4.- Die Kosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das vorliegende Verfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Selbst wenn man annimmt, die Beschwerde sei zu jenem Zeitpunkt, als die Übereinstimmung der gesuchten Person mit dem Beschwerdeführer noch nicht feststand, vertretbar gewesen, so ist es doch unverständlich, dass der Beschwerdeführer auch dann noch an seiner Beschwerde festhielt, nachdem die Übereinstimmung unzweifelhaft festgestellt worden war. Mindestens teilweise hat er deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens leicht- fertig verursacht, weshalb ihm eine reduzierte Gerichts- gebühr aufzulegen ist. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 13. August 2001 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: