Kassationshof in Strafsachen 6P.77/2001
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6P.77/2001/kra K A S S A T I O N S H O F ************************* 20. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, Obergericht des Kantons A a r g a u, betreffend Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"); (staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. No- vember 2000), hat sich ergeben: A.- Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Opfer. Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober- gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise gut und hob unter anderem die Dispositivziffern 2 (Schuld- sprüche) und 3 (Strafe) des angefochtenen Urteils auf. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- lungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexu- ellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nachteil mehrerer Geschädigten stellte das Gericht zufolge Verjährung ganz oder teilweise ein. B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ... Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 20. März 2002 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: