Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.55/2001
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2001
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2001


6P.55/2001/sch
6S.267/2001

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     26. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Weissenberger.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                         gegen

Obergericht des Kantons  T h u r g a u,
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Erwin Scherrer, Marktgasse 20, St. Gallen,

                       betreffend
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren, willkür-
liche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör); Schadenersatz
und Genugtuung (fahrlässige Körperverletzung);

(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig-
 keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 Kantons Thurgau vom 12. Oktober 2000),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am
29. Januar 1999 auf der Landquartstrasse in Arbon mit
einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h stadteinwärts. Als
er vor einem Fussgängerstreifen anhielt, um einem warten-
den Kind das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, ver-
mochte der in einem Abstand von rund 10 m folgende Lie-
ferwagenlenker Y.________ nicht mehr rechtzeitig anzu-
halten und fuhr auf das Fahrzeug von X.________ auf. An
beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt
rund Fr. 6'000.--, wobei der Schaden am Personenwagen
mit rund Fr. 5'500.-- beziffert wurde. Auf Grund leich-
ter Kopfschmerzen sowie eines leichten Ziehens im Nacken
begab sich X.________ am nachfolgenden Tag zur Abklärung
in das Kantonsspital St. Gallen, wo eine HWS-Distorsion
diagnostiziert und eine medikamentöse Schmerztherapie
angeordnet wurde. Gemäss Zeugnis des Hausarztes war
X.________ vom 30.-31. Januar 1999 (Samstag/Sonntag)
voll, vom 1.-3. Februar 1999 (Montag - Mittwoch) zu 75 %,
vom 4.-5. Februar 1999 (Donnerstag/Freitag) zu 50 % und
schliesslich vom 8.-9. Februar 1999 (Montag/Dienstag)
zu 25 % arbeitsunfähig. Am 21. April 1999 stellte
X.________ beim Bezirksamt Arbon gegen Y.________ Straf-
antrag wegen Körperverletzung. Unter gleichzeitiger
schriftlicher Begründung machte er mit Eingabe vom
3. Mai 1999 Zivilansprüche in der Höhe von insgesamt
Fr. 13'600.-- geltend, Fr. 3'600.-- für Erwerbsausfall
und den Rest als Genugtuung (angefochtenes Urteil, S. 3,
12).

     B.- Mit Urteil vom 24. Januar 2000 sprach die Be-
zirksgerichtliche Kommission Bischofszell Y.________ der
fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt
löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Die Genug-
tuungsforderung von X.________ wurde abgewiesen. Im
Übrigen stellte die Bezirksgerichtliche Kommission fest,
dass Y.________ X.________ für den eingetretenen Schaden
hafte, verwies jedoch die Forderungen für die Bemessung
auf den Zivilweg.

        Eine dagegen erhobene Berufung von X.________
wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Oktober
2000 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in
allen Punkten ab.

     C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau in Ziffer 3 (Kosten- und Entschädigung) aufzu-
heben. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei Ziffer 2
(Zivilpunkt) des angefochtenen Urteils aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Beurteilung der Schadener-
satzforderung von Fr. 3'600.-- sowie zur Neubeurteilung
der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen; eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflich-
ten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 3'600.-- sowie eine Genugtuung nach richterlichem
Ermessen von maximal Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

        Das Obergericht beantragt die Abweisung der
Nichtigkeitsbeschwerde im Rahmen des Eintretens.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht
auf sein Vorbringen, wonach das erstinstanzliche Urteil
im Entschädigungspunkt nicht begründet sei, mit keinem
Wort eingehe (Beschwerde, S. 6 ff.).

        a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte (vor-
mals aus Art. 4 aBV abgeleitete) Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gibt dem Betroffenen das Recht, sich vor Er-
lass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
von wesentlichen Beweisen mitzuwirken oder sich zumin-
dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/
aa S. 16; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242). Aus
Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei-
terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Diese darf sich aber auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen (BGE 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a).

        b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
gilt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als "ge-
heilt", wenn die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelin-
stanz nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz und
dem Betroffenen durch die nachträgliche Anhörung kein
Nachteil entsteht (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 125 I 209
E. 9; 125 V 368 E. 4c/aa; 124 V 389 E. 5a, 180 E. 4a;
124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 124 V 180 E. 4a; 122 II 274
E. 6 S. 285). Das ist hier der Fall. Das Obergericht
hatte im Berufungsverfahren keine engere Prüfungsbefug-
nis als die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell
(§ 202 ff. StPO/TG), was der Beschwerdeführer auch nicht
ernsthaft in Frage stellt (Beschwerde, S. 9). Das Ober-
gericht hat seinen Entscheid zur Frage der Parteient-
schädigung auf fast einer Seite begründet (angefochtenes
Urteil, S. 16 f.) und sich inhaltlich hinreichend mit
der Rüge des Beschwerdeführers in seiner Berufungs-
schrift auseinander gesetzt. Art. 29 Abs. 2 BV gibt nur
Anspruch darauf, dass eine Behörde materiell auf ein
wesentliches Vorbringen eingeht, nicht aber darauf, dass
sie ausdrücklich auf eine Rüge Bezug nimmt. Im Übrigen
legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern
ihm durch die nachträgliche Begründung des Entscheides
zur Frage der Parteientschädigung ein (entschädigungs-
pflichtiger) Nachteil entstanden sei. Er macht nament-
lich auch nicht geltend, eine sich selbst vertretende
Partei habe nach thurgauischem Recht Anspruch auf Par-
teientschädigung.

        Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine all-
fällige Gehörsverletzung durch die Bezirksgerichtliche
Kommission Bischofszell im Verfahren vor dem Obergericht
als geheilt zu gelten hat.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkür-
liche Tatsachenfeststellung und willkürliche Anwendung
kantonalen Rechts bei der Bestätigung des erstinstanz-
lichen Kostenspruchs. Das Obergericht habe offensicht-
lich falsch festgestellt, er sei mit seinen Anträgen
vollumfänglich unterlegen, weshalb ihm die Erstinstanz
zu Recht keine Entschädigung zugesprochen habe. Damit
habe das Obergericht Art. 9 BV sowie § 58 Abs. 2 StPO/TG
verletzt (Beschwerde, S. 7).

        a) aa) Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne
von Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu-
ziehen wäre (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3
S. 15, 129 E. 5b S. 134, je zu Art. 4 aBV). Es genügt
zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen
Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt
sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist
(BGE 120 Ia 222 E. 3d S. 226; 125 II 129 E. 5b S. 134,
je zu Art. 4 aBV).

        bb) Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/TG (312.1) hat der
Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig
erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflich-
ten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen
Durchführung erschwert hat. Nach Abs. 2 der Norm hat der
Angeschuldigte in den Fällen des Abs. 1 auch die notwen-
digen Kosten des Geschädigten in angemessenem Umfang zu
ersetzen und seine eigenen zu tragen.

        b) Das Obergericht führt aus, der Beschwerde-
führer sei im erstinstanzlichen Verfahren mit seinen An-
trägen vollumfänglich unterlegen, weshalb die erste In-
stanz ihm zu Recht keine Entschädigung zugesprochen habe
(angefochtenes Urteil, S. 17). Diese Begründung ist in-
sofern unrichtig, als die Bezirksgerichtliche Kommission
Bischofszell die Haftung des Beschwerdegegners dem
Grundsatze nach feststellte, womit der Beschwerdeführer
teilweise durchdrang. Der Beschwerdeführer legt jedoch
nicht dar, dass und gegebenenfalls inwiefern er über-
haupt relevante, entschädigungspflichtige Aufwendungen
im Verfahren gehabt habe, weshalb der angefochtene Ent-
scheid auch im Ergebnis unhaltbar sei; dies ist im Übri-
gen auch nicht ersichtlich. Der Aufwand des Beschwerde-
führers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte sich
auf die zweizeilige Strafanzeige vom 21. April 1999
(kt. act. 15) sowie auf die etwas mehr als eine Seite
umfassende Begründung der Zivilforderungen vom 3. Mai
1999. Darin machte der Beschwerdeführer Fr. 10'000.--
Genugtuung, Fr. 3'000.-- Erwerbsausfall durch vorüber-
gehende Arbeitsunfähigkeit sowie Fr. 600.-- Erwerbsaus-
fall infolge medizinischer Behandlung geltend, ohne eine
Parteientschädigung zu Lasten des Angeklagten zu fordern
(kt. act. 21). An der Hauptverhandlung vor Bezirksge-
richt Bischofszell nahm der Beschwerdeführer gar nicht
erst teil. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerde-
führer zumindest ansatzweise aufzeigen müssen, dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid, der das Urteil der
Bezirksgerichtlichen Kommission Bischofszell schützte,
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszu-
richten, auch im Ergebnis willkürlich sei. Damit vermag
die Beschwerde den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG nicht zu genügen. Es kann auf sie nicht ein-
getreten werden.

     3.- Mit seinen weiteren Rügen (Beschwerde, S. 8 f.
Ziff. 19-21) macht der Beschwerdeführer entweder sach-
lich eine Verletzung von Bundesrecht geltend (Beschwerde
S. 9 Ziff. 21), oder er übt unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil. Damit ist er nicht zu
hören.

        Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei Gut-
heissung der Nichtigkeitsbeschwerde werde das angefoch-
tene Urteil auch im Kosten- und Entschädigungspunkt auf-
zuheben sein, handelt es sich um eine Frage, die allein
im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen wäre.

     4.- Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem-
entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

      5.- a) aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann
das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechts-
mitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich
bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der
Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf
deren Beurteilung auswirken kann. Nach Art. 270 Abs. 1
aBStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
unter anderen dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits
vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung aus-
wirken kann. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Sorg-
faltspflichtverletzung des Beschwerdegegners verletzt

und war deshalb vom Arzt insgesamt während 3 3/4 Tagen
arbeitsunfähig geschrieben. Er ist damit Opfer im Sinne
des Opferhilfegesetzes (Art. 2 OHG). Zugleich ist er Ge-
schädigter nach Art. 270 Abs. 1 BStP.

        bb) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann insbeson-
dere vom Geschädigten ergriffen werden, um den zusammen
mit der Strafklage gefällten Entscheid über seine Zivil-
ansprüche anzufechten; Berufung ist dann ausgeschlossen
(Art. 271 Abs. 1 BStP; BGE 118 II 410 E. 1 S. 412). Ist
der Kassationshof nicht zugleich mit dem Strafpunkt be-
fasst und liegt auch kein Anspruch vor, der im zivilpro-
zessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert
der Berufung unterläge (vgl. Art. 45 OG), ist die Nich-
tigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt grundsätzlich nur zu-
lässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist (Art. 271
Abs. 2 BStP), d.h. 8000 Franken (Art. 46 OG). Im Sinne
einer Ausnahme davon kann das Opfer nach Art. 2 OHG un-
geachtet der in Art. 271 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG genannten Voraussetzungen im Zivilpunkt eidgenössi-
sche Nichtigkeitsbeschwerde erheben wegen Verletzung der
ihm durch das OHG, insbesondere durch Art. 9 OHG, ein-
geräumten Rechte (BGE 122 IV 37 E. 1a).

        Die Berufungssumme bestimmt sich nach Massgabe
der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen
Ansprüche (Art. 46 OG). Die Berufungssumme muss in der
Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt gleich wie in der
Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG) grundsätzlich ange-
geben werden. Die Unterlassung dieser Angabe hat zur
Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann, es sei denn, der Streitwert liesse sich ohne wei-
teres mit Sicherheit der Beschwerdeschrift, dem ange-
fochtenen Entscheid oder den Akten entnehmen (vgl. BGE
117 IV 270 E. 3b S. 273; 90 IV 265 E. 1 S. 268). Ent-

sprechendes gilt für die Anträge betreffend Zivilforde-
rungen in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im
Zivilpunkt, die grundsätzlich zu beziffern sind (BGE 125
III 412 E. 1).

        b) Der Beschwerdeführer beantragt im Haupt-
punkt, die Sache zur vollständigen Beurteilung der
Schadenersatzforderung von Fr. 3'600.-- sowie zur Neu-
beurteilung der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, die Gegen-
partei zu verpflichten, ihm Fr. 3'600.-- Schadenersatz
sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von
maximal Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

        aa) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg
für ihre Bemessung richtet und die fehlende Festsetzung
der Haftungsquote im angefochtenen Urteil rügt, macht er
die Verletzung ihm durch Art. 9 OHG eingeräumter Rechte
geltend. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

        bb) Nicht zu hören ist er hingegen, soweit er
sich gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung
wendet. In der kantonalen Berufung hat der Beschwerde-
führer beantragt, den Angeklagten zu verpflichten, ihm
"eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen" zu be-
zahlen. Auch in der Begründung der kantonalen Berufung
hat der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung
nicht beziffert (kantonale Berufungsschrift, S. 5).
Daher ist nicht erkennbar, ob die Genugtuungsforderung
zusammen mit der eindeutig bezifferten Schadenersatz-
forderung von Fr. 3'600.-- (vgl. Art. 47 OG) die Beru-
fungssumme erreicht (Art. 46 OG). Damit ist in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

        cc) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die
Rüge, wonach die Vorinstanz die Genugtuungsforderung zu
Unrecht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG geprüft habe.
Die Vorinstanz hat allfällige Genugtuungsansprüche des
Beschwerdeführers sowohl aus OHG als auch aus Art. 47 OR
geprüft. Sofern sich die Vorinstanz zu Ansprüchen des
Beschwerdeführers aus Art. 12 OHG ausspricht, hat es
zwar eine sich in diesem Verfahren nicht stellende Frage
erwogen, doch ist dem Beschwerdeführer daraus kein
Rechtsnachteil erwachsen. Ihm fehlt damit ein rechtlich
geschütztes Interesse an einer Beurteilung im vorliegen-
den Verfahren.

     6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorin-
stanz habe Art. 9 Abs. 3 OHG verletzt, weil sie die Haf-
tungsquote nicht angegeben habe (Beschwerde, S. 12).

        a) Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes ist es
unter anderem, die Verfahren zu vereinfachen, mit denen
Opfer von Straftaten ihre Ansprüche geltend machen können.
Über die Forderungen des Opfers soll deshalb möglichst im
Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren befunden werden. Ge-
mäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann der Strafrichter die Zivil-
ansprüche aber auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und
das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, falls die
Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordern würde. Der Strafrichter wird dann ledig-
lich von der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht aber
von dessen Bemessung entbunden. Zu den Grundsatzfragen,
die der Strafrichter in jedem Fall zu entscheiden hat,
gehört die Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegenüber
dem Opfer. Darunter fällt auch die Haftungsquote, zumin-
dest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist,
der am Verfahren nicht teilnimmt (BGE 125 IV 153 E. 2b/

aa; 123 IV 78 E. 2b; 122 IV 37 E 2c S. 41 f.). Die Be-
stimmung der Haftungsquote bildet einen Bestandteil der
gesetzlichen Pflicht des Richters, über die zivilrecht-
liche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Grundsatz
zu entscheiden.

        b) Die Vorinstanz stellt in Ziffer 2 des
Urteilsdispositivs fest, "dass der Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger für den eingetretenen Schaden haftet"
(angefochtenes Urteil, S. 2). Die Vorinstanz hat zwar
die Haftungsquote nicht ausdrücklich genannt, doch fehlt
eine Beschränkung der Haftung im Urteilsdispositiv. Zu-
dem ergibt sich aus der Urteilsbegründung, in welcher
keinerlei potenziell haftungsreduzierende Faktoren, wie
etwa ein Mitverschulden des Beschwerdeführers, genannt
werden (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.), dass die Vor-
instanz eine volle Haftung des Beschwerdegegners für den
beim Beschwerdeführer entstandenen Schaden bejaht hat.
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als
unbegründet.

     7.- Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor,
die Vorinstanz habe seine Schadenersatzforderung zu Un-
recht nur dem Grundsatze nach gutgeheissen und sie in
Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen (Beschwer-
de, S. 7-11).

        a) Der Beschwerdeführer machte im kantonalen
Verfahren mit Schreiben vom 3. Mai 1999 neben einer Ge-
nugtuung Fr. 3'000.-- Erwerbsausfall durch Arbeitsun-
fähigkeit während insgesamt 3 3/4 Tagen sowie Fr. 600.--
Erwerbsausfall infolge medizinischer Behandlung geltend.
Für den Erwerbsausfall verwies er auf seine reduzierte
Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1.-9. Februar 1999.

Auch machte er aufmerksam, dass er mit einem Pensum von
45 % als Gerichtssekretär und im restlichen Umfang als
selbständiger Anwalt tätig sei, so dass sich der Ver-
dienstausfall je hälftig auf beide Pensen verteile. Der
Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit belaufe sich
für seine Anwaltstätigkeit auf insgesamt 15 Stunden,
für welche die "üblichen Fr. 200.--" einzusetzen seien.
Für die Arztbesuche betrage der Zeitaufwand mindestens
3 Stunden, die ebenfalls mit einem Stundenansatz von
Fr. 200.-- zu entschädigen seien.

        b) Grundsätzlich untersteht die Regelung des
Strafverfahrens der kantonalen Verfahrenshoheit. Im OHG
werden jedoch einzelne Mindestgarantien verankert. So
kann sich das Opfer nach Art. 8 Abs. 1 OHG am Strafver-
fahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilan-
sprüche geltend machen (lit. a). Damit wird das Recht
des Opfers gewährleistet, Schadenersatz- und Genugtu-
ungsansprüche, die auf die Straftat zurückgehen, im
Strafverfahren geltend zu machen. Das Opfer soll in
einem einfachen und möglichst raschen Verfahren ohne
grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht
neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem
zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert
werden (BGE 123 IV 78 E. 2a).

        Art. 9 OHG bestimmt Folgendes: Solange der
Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht
eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über
die Zivilansprüche des Opfers (Abs. 1). Das Gericht
kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivil-
ansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die voll-
ständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unver-
hältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Straf-
gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden

und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen.
Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach
Möglichkeit vollständig (Abs. 3).

        Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das
Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers
entscheidet, solange der Täter nicht freigesprochen oder
das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebühr-
liche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im
Strafpunkt zu vermeiden, werden jedoch verschiedene
Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2
OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivil-
punkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in
einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im
gleichen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Eine andere
Einschränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grund-
satzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 OHG. In komplizier-
ten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die
Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne
den Betrag der Forderung zu bestimmen, und das Opfer im
Übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Das Strafge-
richt kann sich so gegebenenfalls lange und schwierige
Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss
auf den Entscheid im Strafpunkt haben (z.B. die genaue
Berechnung einer Invalidenrente; eingehend zum Ganzen
BGE 123 IV 78 E. 2a und b m.N.; vgl. auch BGE 122 IV 37
E. 2c).

        c) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den
Zivilforderungen des Beschwerdeführers auseinander ge-
setzt und überzeugend begründet, weshalb ihre Bemessung
mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden
wäre (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.). Ein Entscheid
über die Höhe der Zivilforderungen wäre der Vorinstanz
selbst dann noch nicht möglich gewesen, wenn sie die

letzten Steuerausweise des Beschwerdeführers und - so-
fern vorhanden - seine Buchhaltung beigezogen hätte, war
doch der Bestand der Forderungen gänzlich in Frage ge-
stellt. So hätte die Vorinstanz insbesondere näher ab-
klären müssen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer
durch die ihm von der Winterthur-Versicherungen unter
dem Titel "Ersatzwagen + Umtriebsentschädigung (Arbeits-
ausfall) pauschal" (kt. act. I 2) überwiesenen Fr. 3'000.--
auch für die hier geltend gemachten Erwerbsausfälle ent-
schädigt wurde. Falls dies zu verneinen wäre, bliebe im
Hinblick auf die Verhinderung einer doppelten Entschädi-
gung abzuklären, ob gewisse Umtriebe im Zusammenhang mit
der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit er-
folgten, während welcher der Beschwerdeführer infolge
mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht arbeitsfähig
war. Ferner könnten die Arztbesuche des Beschwerdefüh-
rers während seiner Arbeitszeit als Unselbständigerwer-
bender oder zu Randzeiten stattgefunden haben, womit ein
Erwerbsausfall von vornherein nicht gegeben wäre. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssten diese und
weitere Beweisfragen genauer untersucht werden; dieser
Aufwand stünde jedoch in keinem Verhältnis zum relativ
einfachen Strafverfahren.

        Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist
unbehelflich. Er übergeht den Umstand, dass er es im
kantonalen Verfahren - trotz genereller Einladung dazu
(kt. act. 20) - unterlassen hat, ihm zugängliche Beweis-
mittel wie Steuererklärungen oder Buchhaltung (vgl. an-
gefochtenes Urteil, S. 16) ins Recht zu legen oder auch
nur schon dem Gericht anzubieten (vgl. kt. act. 21 und
Berufungsschrift vom 12. Juni 2000). Insoweit hätte es
der Beschwerdeführer, selbst Jurist und darüber hinaus
als Gerichtssekretär am Bezirksgericht Arbon tätig, in
der Hand gehabt, die Belege einzureichen, aus denen

seine durchschnittlichen Einkünfte aus seiner selbstän-
digen Tätigkeit als Anwalt und folglich sein möglicher
Verdienstausfall hätten abgeleitet werden können. Damit
und angesichts der genannten weiteren offenen Beweis-
fragen unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall
grundlegend von demjenigen in BGE 123 IV 78, weshalb der
Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Be-
schwerdeführers im Beweisverfahren sind an die Voraus-
setzungen für die Verweisung des Opfers an das Zivilge-
richt zur Bestimmung des Betrages der Forderungen keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der von der Vor-
instanz gewählte Weg gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG verletzt
kein Bundesrecht. Für die weiteren Einzelheiten kann auf
die bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

     8.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278
Abs. 1 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ober-
gericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

                    ________________

Lausanne, 26. Juni 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: