Kassationshof in Strafsachen 6P.55/2001
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6P.55/2001/sch 6S.267/2001 K A S S A T I O N S H O F ************************* 26. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons T h u r g a u, Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Erwin Scherrer, Marktgasse 20, St. Gallen, betreffend Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren, willkür- liche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör); Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige Körperverletzung); (staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Oktober 2000), hat sich ergeben: A.- X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 29. Januar 1999 auf der Landquartstrasse in Arbon mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h stadteinwärts. Als er vor einem Fussgängerstreifen anhielt, um einem warten- den Kind das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, ver- mochte der in einem Abstand von rund 10 m folgende Lie- ferwagenlenker Y.________ nicht mehr rechtzeitig anzu- halten und fuhr auf das Fahrzeug von X.________ auf. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt rund Fr. 6'000.--, wobei der Schaden am Personenwagen mit rund Fr. 5'500.-- beziffert wurde. Auf Grund leich- ter Kopfschmerzen sowie eines leichten Ziehens im Nacken begab sich X.________ am nachfolgenden Tag zur Abklärung in das Kantonsspital St. Gallen, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine medikamentöse Schmerztherapie angeordnet wurde. Gemäss Zeugnis des Hausarztes war X.________ vom 30.-31. Januar 1999 (Samstag/Sonntag) voll, vom 1.-3. Februar 1999 (Montag - Mittwoch) zu 75 %, vom 4.-5. Februar 1999 (Donnerstag/Freitag) zu 50 % und schliesslich vom 8.-9. Februar 1999 (Montag/Dienstag) zu 25 % arbeitsunfähig. Am 21. April 1999 stellte X.________ beim Bezirksamt Arbon gegen Y.________ Straf- antrag wegen Körperverletzung. Unter gleichzeitiger schriftlicher Begründung machte er mit Eingabe vom 3. Mai 1999 Zivilansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 13'600.-- geltend, Fr. 3'600.-- für Erwerbsausfall und den Rest als Genugtuung (angefochtenes Urteil, S. 3, 12). B.- Mit Urteil vom 24. Januar 2000 sprach die Be- zirksgerichtliche Kommission Bischofszell Y.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Die Genug- tuungsforderung von X.________ wurde abgewiesen. Im Übrigen stellte die Bezirksgerichtliche Kommission fest, dass Y.________ X.________ für den eingetretenen Schaden hafte, verwies jedoch die Forderungen für die Bemessung auf den Zivilweg. Eine dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Oktober 2000 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen Punkten ab. C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in Ziffer 3 (Kosten- und Entschädigung) aufzu- heben. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei Ziffer 2 (Zivilpunkt) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur vollständigen Beurteilung der Schadener- satzforderung von Fr. 3'600.-- sowie zur Neubeurteilung der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'600.-- sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von maximal Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Rahmen des Eintretens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Staatsrechtliche Beschwerde 1.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht auf sein Vorbringen, wonach das erstinstanzliche Urteil im Entschädigungspunkt nicht begründet sei, mit keinem Wort eingehe (Beschwerde, S. 6 ff.). a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte (vor- mals aus Art. 4 aBV abgeleitete) Anspruch auf rechtli- ches Gehör gibt dem Betroffenen das Recht, sich vor Er- lass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung von wesentlichen Beweisen mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/ aa S. 16; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent- scheid stützt. Diese darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (BGE 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als "ge- heilt", wenn die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelin- stanz nicht enger ist als diejenige der Vorinstanz und dem Betroffenen durch die nachträgliche Anhörung kein Nachteil entsteht (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 125 I 209 E. 9; 125 V 368 E. 4c/aa; 124 V 389 E. 5a, 180 E. 4a; 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 124 V 180 E. 4a; 122 II 274 E. 6 S. 285). Das ist hier der Fall. Das Obergericht hatte im Berufungsverfahren keine engere Prüfungsbefug- nis als die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell (§ 202 ff. StPO/TG), was der Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft in Frage stellt (Beschwerde, S. 9). Das Ober- gericht hat seinen Entscheid zur Frage der Parteient- schädigung auf fast einer Seite begründet (angefochtenes Urteil, S. 16 f.) und sich inhaltlich hinreichend mit der Rüge des Beschwerdeführers in seiner Berufungs- schrift auseinander gesetzt. Art. 29 Abs. 2 BV gibt nur Anspruch darauf, dass eine Behörde materiell auf ein wesentliches Vorbringen eingeht, nicht aber darauf, dass sie ausdrücklich auf eine Rüge Bezug nimmt. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern ihm durch die nachträgliche Begründung des Entscheides zur Frage der Parteientschädigung ein (entschädigungs- pflichtiger) Nachteil entstanden sei. Er macht nament- lich auch nicht geltend, eine sich selbst vertretende Partei habe nach thurgauischem Recht Anspruch auf Par- teientschädigung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine all- fällige Gehörsverletzung durch die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell im Verfahren vor dem Obergericht als geheilt zu gelten hat. 2.- Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkür- liche Tatsachenfeststellung und willkürliche Anwendung kantonalen Rechts bei der Bestätigung des erstinstanz- lichen Kostenspruchs. Das Obergericht habe offensicht- lich falsch festgestellt, er sei mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb ihm die Erstinstanz zu Recht keine Entschädigung zugesprochen habe. Damit habe das Obergericht Art. 9 BV sowie § 58 Abs. 2 StPO/TG verletzt (Beschwerde, S. 7). a) aa) Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzu- ziehen wäre (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3 S. 15, 129 E. 5b S. 134, je zu Art. 4 aBV). Es genügt zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 120 Ia 222 E. 3d S. 226; 125 II 129 E. 5b S. 134, je zu Art. 4 aBV). bb) Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/TG (312.1) hat der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen, sofern er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflich- ten Anlass für ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach Abs. 2 der Norm hat der Angeschuldigte in den Fällen des Abs. 1 auch die notwen- digen Kosten des Geschädigten in angemessenem Umfang zu ersetzen und seine eigenen zu tragen. b) Das Obergericht führt aus, der Beschwerde- führer sei im erstinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen vollumfänglich unterlegen, weshalb die erste In- stanz ihm zu Recht keine Entschädigung zugesprochen habe (angefochtenes Urteil, S. 17). Diese Begründung ist in- sofern unrichtig, als die Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell die Haftung des Beschwerdegegners dem Grundsatze nach feststellte, womit der Beschwerdeführer teilweise durchdrang. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass und gegebenenfalls inwiefern er über- haupt relevante, entschädigungspflichtige Aufwendungen im Verfahren gehabt habe, weshalb der angefochtene Ent- scheid auch im Ergebnis unhaltbar sei; dies ist im Übri- gen auch nicht ersichtlich. Der Aufwand des Beschwerde- führers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte sich auf die zweizeilige Strafanzeige vom 21. April 1999 (kt. act. 15) sowie auf die etwas mehr als eine Seite umfassende Begründung der Zivilforderungen vom 3. Mai 1999. Darin machte der Beschwerdeführer Fr. 10'000.-- Genugtuung, Fr. 3'000.-- Erwerbsausfall durch vorüber- gehende Arbeitsunfähigkeit sowie Fr. 600.-- Erwerbsaus- fall infolge medizinischer Behandlung geltend, ohne eine Parteientschädigung zu Lasten des Angeklagten zu fordern (kt. act. 21). An der Hauptverhandlung vor Bezirksge- richt Bischofszell nahm der Beschwerdeführer gar nicht erst teil. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerde- führer zumindest ansatzweise aufzeigen müssen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid, der das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Bischofszell schützte, dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszu- richten, auch im Ergebnis willkürlich sei. Damit vermag die Beschwerde den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Es kann auf sie nicht ein- getreten werden. 3.- Mit seinen weiteren Rügen (Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 19-21) macht der Beschwerdeführer entweder sach- lich eine Verletzung von Bundesrecht geltend (Beschwerde S. 9 Ziff. 21), oder er übt unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Damit ist er nicht zu hören. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei Gut- heissung der Nichtigkeitsbeschwerde werde das angefoch- tene Urteil auch im Kosten- und Entschädigungspunkt auf- zuheben sein, handelt es sich um eine Frage, die allein im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen wäre. 4.- Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzu- weisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem- entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). II. Nichtigkeitsbeschwerde 5.- a) aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechts- mitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Nach Art. 270 Abs. 1 aBStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde unter anderen dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung aus- wirken kann. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschwerdegegners verletzt und war deshalb vom Arzt insgesamt während 3 3/4 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Er ist damit Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 OHG). Zugleich ist er Ge- schädigter nach Art. 270 Abs. 1 BStP. bb) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann insbeson- dere vom Geschädigten ergriffen werden, um den zusammen mit der Strafklage gefällten Entscheid über seine Zivil- ansprüche anzufechten; Berufung ist dann ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1 BStP; BGE 118 II 410 E. 1 S. 412). Ist der Kassationshof nicht zugleich mit dem Strafpunkt be- fasst und liegt auch kein Anspruch vor, der im zivilpro- zessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 45 OG), ist die Nich- tigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt grundsätzlich nur zu- lässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist (Art. 271 Abs. 2 BStP), d.h. 8000 Franken (Art. 46 OG). Im Sinne einer Ausnahme davon kann das Opfer nach Art. 2 OHG un- geachtet der in Art. 271 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen im Zivilpunkt eidgenössi- sche Nichtigkeitsbeschwerde erheben wegen Verletzung der ihm durch das OHG, insbesondere durch Art. 9 OHG, ein- geräumten Rechte (BGE 122 IV 37 E. 1a). Die Berufungssumme bestimmt sich nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Ansprüche (Art. 46 OG). Die Berufungssumme muss in der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt gleich wie in der Berufung (Art. 55 Abs. 1 lit. a OG) grundsätzlich ange- geben werden. Die Unterlassung dieser Angabe hat zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, es sei denn, der Streitwert liesse sich ohne wei- teres mit Sicherheit der Beschwerdeschrift, dem ange- fochtenen Entscheid oder den Akten entnehmen (vgl. BGE 117 IV 270 E. 3b S. 273; 90 IV 265 E. 1 S. 268). Ent- sprechendes gilt für die Anträge betreffend Zivilforde- rungen in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, die grundsätzlich zu beziffern sind (BGE 125 III 412 E. 1). b) Der Beschwerdeführer beantragt im Haupt- punkt, die Sache zur vollständigen Beurteilung der Schadenersatzforderung von Fr. 3'600.-- sowie zur Neu- beurteilung der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, die Gegen- partei zu verpflichten, ihm Fr. 3'600.-- Schadenersatz sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von maximal Fr. 10'000.-- zu bezahlen. aa) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg für ihre Bemessung richtet und die fehlende Festsetzung der Haftungsquote im angefochtenen Urteil rügt, macht er die Verletzung ihm durch Art. 9 OHG eingeräumter Rechte geltend. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. bb) Nicht zu hören ist er hingegen, soweit er sich gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung wendet. In der kantonalen Berufung hat der Beschwerde- führer beantragt, den Angeklagten zu verpflichten, ihm "eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen" zu be- zahlen. Auch in der Begründung der kantonalen Berufung hat der Beschwerdeführer seine Genugtuungsforderung nicht beziffert (kantonale Berufungsschrift, S. 5). Daher ist nicht erkennbar, ob die Genugtuungsforderung zusammen mit der eindeutig bezifferten Schadenersatz- forderung von Fr. 3'600.-- (vgl. Art. 47 OG) die Beru- fungssumme erreicht (Art. 46 OG). Damit ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. cc) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz die Genugtuungsforderung zu Unrecht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG geprüft habe. Die Vorinstanz hat allfällige Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers sowohl aus OHG als auch aus Art. 47 OR geprüft. Sofern sich die Vorinstanz zu Ansprüchen des Beschwerdeführers aus Art. 12 OHG ausspricht, hat es zwar eine sich in diesem Verfahren nicht stellende Frage erwogen, doch ist dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Ihm fehlt damit ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beurteilung im vorliegen- den Verfahren. 6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorin- stanz habe Art. 9 Abs. 3 OHG verletzt, weil sie die Haf- tungsquote nicht angegeben habe (Beschwerde, S. 12). a) Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes ist es unter anderem, die Verfahren zu vereinfachen, mit denen Opfer von Straftaten ihre Ansprüche geltend machen können. Über die Forderungen des Opfers soll deshalb möglichst im Adhäsionsverfahren zum Strafverfahren befunden werden. Ge- mäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann der Strafrichter die Zivil- ansprüche aber auch nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, falls die Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Der Strafrichter wird dann ledig- lich von der Berechnung der Höhe des Schadens, nicht aber von dessen Bemessung entbunden. Zu den Grundsatzfragen, die der Strafrichter in jedem Fall zu entscheiden hat, gehört die Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegenüber dem Opfer. Darunter fällt auch die Haftungsquote, zumin- dest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist, der am Verfahren nicht teilnimmt (BGE 125 IV 153 E. 2b/ aa; 123 IV 78 E. 2b; 122 IV 37 E 2c S. 41 f.). Die Be- stimmung der Haftungsquote bildet einen Bestandteil der gesetzlichen Pflicht des Richters, über die zivilrecht- liche Verantwortlichkeit des Beschuldigten im Grundsatz zu entscheiden. b) Die Vorinstanz stellt in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs fest, "dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für den eingetretenen Schaden haftet" (angefochtenes Urteil, S. 2). Die Vorinstanz hat zwar die Haftungsquote nicht ausdrücklich genannt, doch fehlt eine Beschränkung der Haftung im Urteilsdispositiv. Zu- dem ergibt sich aus der Urteilsbegründung, in welcher keinerlei potenziell haftungsreduzierende Faktoren, wie etwa ein Mitverschulden des Beschwerdeführers, genannt werden (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.), dass die Vor- instanz eine volle Haftung des Beschwerdegegners für den beim Beschwerdeführer entstandenen Schaden bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 7.- Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe seine Schadenersatzforderung zu Un- recht nur dem Grundsatze nach gutgeheissen und sie in Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen (Beschwer- de, S. 7-11). a) Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren mit Schreiben vom 3. Mai 1999 neben einer Ge- nugtuung Fr. 3'000.-- Erwerbsausfall durch Arbeitsun- fähigkeit während insgesamt 3 3/4 Tagen sowie Fr. 600.-- Erwerbsausfall infolge medizinischer Behandlung geltend. Für den Erwerbsausfall verwies er auf seine reduzierte Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1.-9. Februar 1999. Auch machte er aufmerksam, dass er mit einem Pensum von 45 % als Gerichtssekretär und im restlichen Umfang als selbständiger Anwalt tätig sei, so dass sich der Ver- dienstausfall je hälftig auf beide Pensen verteile. Der Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit belaufe sich für seine Anwaltstätigkeit auf insgesamt 15 Stunden, für welche die "üblichen Fr. 200.--" einzusetzen seien. Für die Arztbesuche betrage der Zeitaufwand mindestens 3 Stunden, die ebenfalls mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen seien. b) Grundsätzlich untersteht die Regelung des Strafverfahrens der kantonalen Verfahrenshoheit. Im OHG werden jedoch einzelne Mindestgarantien verankert. So kann sich das Opfer nach Art. 8 Abs. 1 OHG am Strafver- fahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilan- sprüche geltend machen (lit. a). Damit wird das Recht des Opfers gewährleistet, Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche, die auf die Straftat zurückgehen, im Strafverfahren geltend zu machen. Das Opfer soll in einem einfachen und möglichst raschen Verfahren ohne grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden (BGE 123 IV 78 E. 2a). Art. 9 OHG bestimmt Folgendes: Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers (Abs. 1). Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivil- ansprüche später behandeln (Abs. 2). Würde die voll- ständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unver- hältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Straf- gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Abs. 3). Art. 9 OHG geht vom Grundsatz aus, dass das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Um eine ungebühr- liche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden jedoch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Art. 9 Abs. 2 OHG gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivil- punkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im gleichen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Eine andere Einschränkung des in Art. 9 Abs. 1 OHG erwähnten Grund- satzes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 OHG. In komplizier- ten Fällen muss es dem Strafgericht möglich sein, die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen, d.h. ohne den Betrag der Forderung zu bestimmen, und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht zu verweisen. Das Strafge- richt kann sich so gegebenenfalls lange und schwierige Untersuchungen über Fragen ersparen, die keinen Einfluss auf den Entscheid im Strafpunkt haben (z.B. die genaue Berechnung einer Invalidenrente; eingehend zum Ganzen BGE 123 IV 78 E. 2a und b m.N.; vgl. auch BGE 122 IV 37 E. 2c). c) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Zivilforderungen des Beschwerdeführers auseinander ge- setzt und überzeugend begründet, weshalb ihre Bemessung mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.). Ein Entscheid über die Höhe der Zivilforderungen wäre der Vorinstanz selbst dann noch nicht möglich gewesen, wenn sie die letzten Steuerausweise des Beschwerdeführers und - so- fern vorhanden - seine Buchhaltung beigezogen hätte, war doch der Bestand der Forderungen gänzlich in Frage ge- stellt. So hätte die Vorinstanz insbesondere näher ab- klären müssen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch die ihm von der Winterthur-Versicherungen unter dem Titel "Ersatzwagen + Umtriebsentschädigung (Arbeits- ausfall) pauschal" (kt. act. I 2) überwiesenen Fr. 3'000.-- auch für die hier geltend gemachten Erwerbsausfälle ent- schädigt wurde. Falls dies zu verneinen wäre, bliebe im Hinblick auf die Verhinderung einer doppelten Entschädi- gung abzuklären, ob gewisse Umtriebe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit er- folgten, während welcher der Beschwerdeführer infolge mangelnder Konzentrationsfähigkeit nicht arbeitsfähig war. Ferner könnten die Arztbesuche des Beschwerdefüh- rers während seiner Arbeitszeit als Unselbständigerwer- bender oder zu Randzeiten stattgefunden haben, womit ein Erwerbsausfall von vornherein nicht gegeben wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssten diese und weitere Beweisfragen genauer untersucht werden; dieser Aufwand stünde jedoch in keinem Verhältnis zum relativ einfachen Strafverfahren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Er übergeht den Umstand, dass er es im kantonalen Verfahren - trotz genereller Einladung dazu (kt. act. 20) - unterlassen hat, ihm zugängliche Beweis- mittel wie Steuererklärungen oder Buchhaltung (vgl. an- gefochtenes Urteil, S. 16) ins Recht zu legen oder auch nur schon dem Gericht anzubieten (vgl. kt. act. 21 und Berufungsschrift vom 12. Juni 2000). Insoweit hätte es der Beschwerdeführer, selbst Jurist und darüber hinaus als Gerichtssekretär am Bezirksgericht Arbon tätig, in der Hand gehabt, die Belege einzureichen, aus denen seine durchschnittlichen Einkünfte aus seiner selbstän- digen Tätigkeit als Anwalt und folglich sein möglicher Verdienstausfall hätten abgeleitet werden können. Damit und angesichts der genannten weiteren offenen Beweis- fragen unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall grundlegend von demjenigen in BGE 123 IV 78, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Be- schwerdeführers im Beweisverfahren sind an die Voraus- setzungen für die Verweisung des Opfers an das Zivilge- richt zur Bestimmung des Betrages der Forderungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der von der Vor- instanz gewählte Weg gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG verletzt kein Bundesrecht. Für die weiteren Einzelheiten kann auf die bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 8.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ober- gericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. ________________ Lausanne, 26. Juni 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: