Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.43/2001
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6P.43/2001/gnd
6S.216/2001

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                      31. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger und Gerichts-
schreiber Kipfer Fasciati.

                        ---------

                        In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Lutherstrasse 4, Zürich,
                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons   A a r g a u,
Obergericht des Kantons   A a r g a u,

                       betreffend
   Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür,
rechtliches Gehör); falsche Anschuldigung, Nichtbeachten
   eines polizeilichen Haltezeichens, Strafzumessung,
                    Landesverweisung

(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
  Kantons Aargau vom 11. Januar 2001 [ST.2000.00778]),

hat sich ergeben:

     A.- Am 23. Mai 1999 lenkte X.________ in Neuenhof
und zuvor auf der Strecke von Zürich Richtung Baden
seinen Personenwagen, obwohl ihm das kantonalzürcherische
Amt für Administrativmassnahmen am 30. November 1989 den
Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen und er
seither die Fahrberechtigung nicht wieder erworben hatte.
Ausserdem missachtete er bei der Autobahneinfahrt Rich-
tung Zürich das Haltesignal einer Polizeipatrouille und
setzte seine Fahrt bis in das Gemeindegebiet von Würenlos
fort, wo er sich der Polizei, welche ihn verfolgte, zu
entziehen suchte. Anlässlich seiner Anhaltung gab er zu
Protokoll, nicht er selbst, sondern der ebenfalls im
Wagen mitfahrende A.________, welcher stark alkoholisiert
war, habe den Wagen gelenkt.

     B.- Mit Urteil vom 10. Mai 2000 erklärte das Be-
zirksgericht Baden X.________ des Führens eines Personen-
wagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises, des Nichtbe-
achtens eines polizeilichen Haltezeichens sowie der fal-
schen Anschuldigung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Busse von
Fr. 200.-- und zu einer unbedingten Landesverweisung von
vier Jahren.

        Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Aargau das Urteil der Vorinstanz
im Wesentlichen, reduzierte aber die Dauer der Landes-
verweisung auf drei Jahre.

     C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er bean-
tragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Ausserdem stellt er das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden und das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung für das bundesge-
richtliche Verfahren.

     D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe
in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK
i.V.m. Art. 9 BV verstossen.

        a) Zunächst macht er geltend, dass die Aussagen
der vor Bezirksgericht als Zeugen einvernommenen Polizei-
beamten entgegen seinem Antrag nicht auf Spanisch über-
setzt worden seien. Weil er die Aussagen nicht verstanden
habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen
zu stellen und sich damit wirksam zu verteidigen, weshalb
die Aussagen nicht hätten verwertet werden dürfen. Dieser
Rüge liegt die weitere Rüge zugrunde, wonach das Oberge-
richt in Willkür verfallen sei, indem es ohne zureichende

Gründe und in widersprüchlicher Art und Weise angenommen
habe, er sei der deutschen Sprache soweit mächtig, dass
er weder für die polizeiliche Befragung noch für das Ver-
ständnis der Zeugenaussagen auf Übersetzung angewiesen
gewesen sei. Diese Annahme sei jedoch unhaltbar: Das
erstinstanzliche Gericht habe seinen Antrag auf Über-
setzung der Zeugenaussagen mit der Begründung abgewiesen,
es müsse nicht alles übersetzt werden, weil er anwaltlich
vertreten sei. Damit habe dasjenige Gericht, welches ihn
während zwei Verhandlungen und insgesamt über vier Stun-
den persönlich kennengelernt habe, implizit zugestanden,
dass er aus sprachlichen Gründen nicht folgen könne. Da
er einen persönlichen Anspruch auf Übersetzung habe, wel-
cher im Falle der Verletzung nicht durch die Anwesenheit
eines Verteidigers gewahrt werden könne, sei die Abwei-
sung seines Antrags falsch. Im Übrigen sei die Annahme
des Obergerichts, dass er genügend gut Deutsch verstehe
und spreche, willkürlich und verletze damit Art. 9 BV.

        b) Das Obergericht liess sich für seine Annahme,
dass der Beschwerdeführer genügend gut Deutsch verstehe,
von folgenden Gründen leiten: Der vor Bezirksgericht als
Zeuge befragte Polizeibeamte B.________ habe zu Protokoll
gegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner
ersten Einvernahme ausdrücklich auf einen Dolmetscher
verzichtet habe. Der Verzicht sei im Einvernahmeprotokoll
festgehalten worden. Im Übrigen lebe der Beschwerdeführer
seit fünfzehn Jahren in der Schweiz: Er habe u.a. eine
Stelle als Autoverkäufer gehabt, wo er mit deutschspra-
chigen Kunden zu tun gehabt haben müsse und er sei nach
Auskunft eines früheren Vorgesetzten in der Schweiz gut
assimiliert. Grundsätzlich stehe einem fremdsprachigen
Angeklagten das Recht auf einen Dolmetscher zwar zu, doch
nur unter der Voraussetzung, dass er der deutschen Spra-
che nicht mächtig sei.

         c) Der Anspruch auf Beizug eines Dolmetschers
wird in erster Linie durch die Vorschriften des kanto-
nalen Strafprozessrechts geregelt. Unabhängig davon
greifen die unmittelbar aus Verfassung und Konvention
hergeleiteten Minimalgarantien Platz. Der Beschwerde-
führer rügt ausschliesslich, der unterlassene Beizug
eines Übersetzers anlässlich der ersten Einvernahme bzw.
die Verweigerung der Übersetzung der Zeugenaussagen ver-
letze den direkt aus Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. e
EMRK fliessenden Anspruch auf Beizug eines Übersetzers.

        Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, anläss-
lich der ersten Einvernahme auf einen Dolmetscher ver-
zichtet zu haben. Ausserdem gab der als Zeuge befragte
Polizeibeamte B.________ zu Protokoll, die Verständigung
mit dem Beschwerdeführer sei soweit möglich gewesen, dass
auch unter objektivem Gesichtspunkt der Beizug eines
Übersetzers nicht als notwendig erschienen sei. Unter
diesen Umständen kann die erste Einvernahme nachträglich
nicht mehr beanstandet werden.

        Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Aussagen
der Polizeibeamten anlässlich der zweiten Verhandlung vor
Bezirksgericht hätten übersetzt werden müssen. Das Ober-
gericht geht davon aus, dass die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers ausreichend waren, um den Zeugenaussa-
gen folgen zu können. Aufgrund aller namhaft gemachten
Umstände erscheint diese Annahme, wenigstens unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, nicht als unhaltbar: Wenn der
Beschwerdeführer anlässlich einer auf Deutsch durchge-
führten Befragung auf einen Dolmetscher verzichtet, seit
fünfzehn Jahren in der Deutschschweiz lebt, dort u.a. im
Autoverkauf tätig war und von einem Vorgesetzten als gut
assimiliert bezeichnet wird, darf von hinreichenden

Deutschkenntnissen ausgegangen werden, und zwar auch
dann, wenn er vorwiegend mit Spanisch sprechenden Lands-
leuten Umgang hat. Alles andere wäre bei einem jungen
Mann lebensfremd.

        Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor
Bezirksgericht mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt
worden ist, kann nicht abgeleitet werden, dass er der
deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Da die Sprachkompe-
tenz fremdsprachiger Angeklagter oder Zeugen vor der Ver-
handlung für das Gericht nicht immer einschätzbar ist,
wird im Zweifel häufig ein Dolmetscher beigezogen, auch
wenn sich dann herausstellt, dass auf eine Übersetzung
hätte verzichtet werden können.

        Im Sinne einer Eventualbegründung kann festge-
halten werden, dass sich der Anspruch auf Übersetzung
nicht auf den gesamten Verfahrensinhalt bezieht (BGE 118
Ia 464 E. 2b): Der Anspruch soll ein faires Verfahren er-
möglichen und bezieht sich damit ausser auf relevante Ak-
tenstücke auf die wesentlichen Vorgänge der Hauptverhand-
lung. Die Befragung der Polizeibeamten diente allerdings
weniger der Ermittlung des Sachverhalts, als vielmehr den
Umständen der ersten Befragung des Beschwerdeführers und
seiner Mitfahrer. Insofern sind diese Aussagen hinsicht-
lich des Schuldspruchs von untergeordneter Bedeutung.
Eine vollständige Übersetzung der Zeugenaussagen musste
also nicht angeordnet werden. Deshalb hat der Bezirksge-
richtspräsident, als er den Übersetzungsantrag abwies,
auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh-
rer anwaltlich vertreten sei. Zwar schliesst die Anwesen-
heit eines Verteidigers den Anspruch auf Übersetzung
nicht aus, doch kann die Anwesenheit eines Verteidigers
den Anspruch auf Übersetzung relativieren, zumal wenn es

sich um Aussagen handelt, welche für den Sachverhalt von
untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, § 21 N. 530). Der Verteidiger hat in casu
pauschal die Übersetzung der gesamten Aussagen beantragt.
Damit hat er mehr verlangt, als für die Garantie eines
fairen Verfahrens notwendig war. Es hätte genügt, wenn er
diejenigen Passagen der Aussagen hätte übersetzen lassen,
die für die Verteidigung des Beschwerdeführers von Be-
deutung gewesen wären. Der Beschwerdeführer macht indes
nicht geltend, dass Aussagen gemacht worden seien, die er
nicht verstanden habe und die für ein faires Verfahren -
trotz Anwesenheit seines Verteidigers - hätten übersetzt
werden müssen. Auch vor Bundesgericht rügt er lediglich
pauschal, dass ihm die Zeugenaussagen nicht übersetzt
worden seien. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem
Punkt als unbegründet.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt, dass die Aussagen der
Zeugen C.________, D.________ und E.________, auf denen
seine Verurteilung wesentlich beruhe, aus zwei Gründen
nicht hätten verwertet werden dürfen.

        a) Zunächst spreche der Umstand, dass auch diese
Aussagen ohne Beizug eines Dolmetschers eingeholt worden
seien, gegen deren Verwertbarkeit. Indem das Obergericht
auf diese Aussagen abstelle, werde der Beschwerdeführer
in seinen Ansprüchen auf ein faires Verfahren, auf ge-
hörige Verteidigung und auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Obergericht gehe in willkürlicher Weise davon aus,
dass diese drei Personen über genügende Sprachkompetenzen
verfügt hätten, um den Einvernahmen zuverlässig folgen zu
können.

        Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln be-
findet der Sachrichter in freier Beweiswürdigung. Das
Bezirksgericht hat zur Frage der sprachlichen Verstän-
digung die mit der Sache befassten Polizeibeamten ein-
vernommen. Diese gaben an, dass Sprachprobleme zu keinem
Zeitpunkt ein Thema gewesen seien. Sie hätten sich mit
den befragten Personen und mit dem Angeklagten, wenn auch
nicht ohne Hindernisse, so doch ohne grössere Probleme
unterhalten können. Die Befragten hätten auf jeden Fall
die wesentliche Frage, wer gefahren sei, richtig ver-
standen. Demgegenüber hat das Bezirksgericht der ge-
richtlichen Aussage des Zeugen E.________, er könne zwar
etwas Deutsch, habe aber der Vernehmung aufgrund seiner
Nervosität nicht richtig folgen können, kein Gewicht bei-
gemessen. Diese Würdigung der Beweislage ist unter dem
Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, zumal
E.________ nicht aussagte, er habe aus sprachlichen
Gründen im wesentlichen Punkt vor der Polizei falsch
ausgesagt. Der weitere Grund, weshalb seine erste Aussage
falsch gewesen sein soll - er sei von der Polizei unter
Druck gesetzt und zu einer Falschaussage genötigt worden
-, ist unten zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, auch D.________ habe vor Gericht ausgesagt, er
habe der polizeilichen Einvernahme nicht folgen können,
ist seine Rüge zurückzuweisen. Dieser Zeuge ist trotz
zwei Vorladungen nicht vor Gericht erschienen.

        Der Beschwerdeführer hat die jetzt mit staats-
rechtlicher Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits vor
Obergericht erhoben, und dieses hat sich mit seinen Ein-
wänden auch auseinandergesetzt. Damit scheidet eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs aus. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die

Verwertung der beanstandeten Aussagen in seinen Ansprü-
chen auf ein faires Verfahren und auf gehörige Vertei-
digung verletzt worden sein soll. Aus beiden Garantien
kann nicht abgeleitet werden, dass nur diejenigen Be-
weismittel verwertet werden dürfen, welche der Vertei-
digung genehm sind. In casu durfte das Obergericht davon
ausgehen, dass die polizeilichen Einvernahmeprotokolle in
sprachlicher Hinsicht korrekt zustande gekommen sind und
wiedergeben, was die befragten Personen zum Ausdruck
bringen wollten.

        b) Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verwer-
tung der genannten Aussagen, weil die befragten Personen
nicht belehrt worden seien.

        Die Frage, ob und wie zu befragende Personen im
polizeilichen Ermittlungsverfahren zu belehren sind, ist
nach kantonalem Verfahrens- und gegebenenfalls Verfas-
sungsrecht zu beantworten. Auf Bundesebene bestehen keine
entsprechenden Vorschriften; eine aus der Verfassung ab-
geleitete Belehrungspflicht ist vom Bundesgericht unter
dem Regime der alten Bundesverfassung nicht angenommen
worden; die neue Verfassung, welche in Art. 31 Abs. 2 die
Belehrungspflicht statuiert, war im Zeitpunkt der Befra-
gung noch nicht in Kraft (vgl. Benjamin Schindler,
Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in:
Jürg-Beat Ackermann, Hrsg., Strafrecht als Herausfor-
derung, Zürich 1999, S. 465 ff.) Kantonale verfassungs-
rechtliche Regelungen kennen nur wenige Kantone (so BE,
FR und ZH), nicht aber der Kanton Aargau. Das Obergericht
hat diese Frage deshalb zu Recht allein gestützt auf die
kantonale Strafprozessordnung entschieden.

        aa) Hinsichtlich der Wahrheitspflicht gemäss
Art. 307 StGB sind nur diejenigen Personen zu belehren,
welche in einer der dort aufgeführten prozessualen Rolle
einvernommen werden (Zeugen, Sachverständige, Übersetzer
und Dolmetscher). Die entsprechende Belehrung durfte und
musste in casu unterbleiben, da im polizeilichen Ermitt-
lungsverfahren grundsätzlich keine Zeugenbefragungen
durchgeführt werden können. Diese Kompetenz steht nur den
richterlichen Behörden zu. Die in der Sache von der Poli-
zei einvernommenen Personen hatten nicht die Rolle von
Zeugen. Die Befragungsprotokolle sind demnach unter
diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

        bb) Die weitere Rüge, wonach die Aussagen der
von der Polizei befragten Personen nicht verwertbar
seien, weil diese nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen worden seien, bedarf einer eingehenderen Prü-
fung.

        Das Obergericht stellt sich auf den Standpunkt,
die Strafprozessordnung sehe die entsprechende Belehrung
für das polizeiliche Verfahren nicht vor, weshalb die ge-
machten Aussagen ohne weiteres verwertbar seien. Richtig
ist, dass die Strafprozessordnung die Pflicht, wonach po-
lizeilich befragte Personen auf ein mögliches Aussagever-
weigerungsrecht hinzuweisen wären, nicht ausdrücklich
vorsieht. Dies gilt auch für Personen, welche von der
Polizei einer Straftat verdächtigt werden, nicht bloss
für Augenzeugen, welche nicht im Hinblick auf eine von
ihnen möglicherweise begangene Straftat, sondern allein
zum Zwecke der Sachaufklärung befragt werden. Auf poli-
zeilicher Ebene sind demnach nach kantonaler Strafpro-
zessordnung überhaupt keine Belehrungen vorgeschrieben
(vgl. ex negativo §§ 100 und 97 bis 99 StPO/AG).

        In der Literatur wird demgegenüber die Meinung
vertreten, dass der Hinweis auf ein Zeugnisverweige-
rungsrecht bereits von der Polizei, nicht erst von den
richterlichen Behörden gemacht werden müsse, da andern-
falls das Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen werde;
auch polizeiliche Einvernahmen seien Beweismittel, welche
als Aktenbestandteile Stoff des Strafprozesses werden
(vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Auflage, Basel 1999, § 62 N. 11; Peter Huber, Einige
Probleme aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-
fahren im Bundesstrafprozess, ZStR 101 (1984), S. 404,
mit Hinweis auf Walder, Die Vernehmung des Beschuldigten,
Hamburg 1965, S. 118; Schindler, a.a.O.; vgl. auch Be-
schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
24. Dezember 1996, in: ZR 96 (1997), Nr. 45).

        Wird eine Aussage trotz Vorliegens eines Aus-
sageverweigerungsgrundes gemacht, ohne dass die befragte
Person auf ihr entsprechendes Recht aufmerksam gemacht
worden ist, untersteht die Aussage nach unbestrittener
Auffassung einem Verwertungsverbot. Das Obergericht hat
zu Recht darauf hingewiesen, dass den befragten Personen
mit Ausnahme des Beschwerdeführers ein Recht zur Aussage-
verweigerung zu keinem Zeitpunkt zugestanden hat.

        Bei der Beurteilung der Anwendung kantonalen
Rechts durch die letzte kantonale Instanz beschränkt sich
das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann dem-
nach nur eingreifen, wenn der Sachrichter das kantonale
Recht in offensichtlich unhaltbarer, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzender oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
laufender Weise angewendet hat. In casu kann davon, auch

im Hinblick auf die verfassungsmässigen und die auf die
EMRK gestützten Verfahrensgarantien, nicht die Rede sein,
zumal das kantonale Recht eine generelle Belehrungs-
pflicht für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht
vorschreibt und den befragten Personen ein Aussagever-
weigerungsrecht ohnehin nicht zugestanden hat. Die Aus-
sagen sind deshalb verwertbar. Die Beschwerde erweist
sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

     3.- Steht dies einmal fest, ist auch die Würdigung
der Aussagen durch das Obergericht - ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür und im Hinblick auf den Grund-
satz "in dubio pro reo" - nicht zu beanstanden: Zwar ist
es richtig, dass die vor Gericht unter Wahrheitspflicht
getätigten Aussagen eine gegenüber Aussagen im polizei-
lichen Verfahren erhöhte Beweiskraft haben. In casu
durfte das Obergericht jedoch willkürfrei auf letztere
abstellen, da die vor Gericht geltend gemachten Gründe,
weshalb die polizeilichen Aussagen falsch gewesen sein
sollen, im Rahmen des gesamten Beweisergebnisses nicht zu
überzeugen und deshalb keine ernst zu nehmenden Zweifel
an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu wecken ver-
mögen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine belastende
Aussage nicht schon deswegen nicht verwertet werden darf,
weil deren Urheber trotz zweimaliger Zeugenvorladung zu
verschiedenen Terminen nicht vor Gericht erscheint und
deshalb eine Konfrontation nicht durchgeführt werden
kann.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des An-
klageprinzips. Die Anklageschrift werfe ihm lediglich

vor, er habe A.________ fälschlicherweise beschuldigt,
den Wagen gelenkt und damit das polizeiliche Halteverbot
missachtet zu haben. Das Obergericht habe ihn aber wegen
der falschen Anschuldigung verurteilt, A.________ sei in
angetrunkenem Zustand gefahren. Dieser Sachverhalt sei
von der Anklageschrift nicht gedeckt, wo lediglich
festgestellt werde, die Blutalkoholprobe habe 1,46
Promille ergeben. Der Vorhalt, dass er das gewusst habe,
sei ihm aber nicht gemacht worden.

        Zwar hat der Beschwerdeführer vor Obergericht
geltend gemacht, er habe das ihm unterstellte Wissen um
die Alkoholisierung seines Mitfahrers nicht gehabt; er
hat aber nicht gerügt, dass in diesem Punkt der Anklage-
grundsatz verletzt sei. Damit ist die Berechtigung seiner
Rüge verwirkt, zumal bereits das Bezirksgericht den ent-
sprechenden Schuldspruch gefällt hatte und der Beschwer-
deführer die Verletzung des Anklagegrundsatzes vor Ober-
gericht hätte rügen können und müssen. Die allfällige
Verletzung des Anklagegrundsatzes vor erster Instanz wäre
durch das Verfahren vor Obergericht geheilt. Im Übrigen
wäre die Rüge abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden
könnte: Es wurde dem Beschwerdeführer mit Anklageverfü-
gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 1999 vorgewor-
fen, er habe den Mitfahrer fälschlicherweise als Fahrer
bezeichnet; dieser sei mit 1.46 Promille alkoholisiert
gewesen, was zu einer Bestrafung wegen eines Vergehens
geführt hätte. Damit konnte allein das Fahren in ange-
trunkenem Zustand gemeint sein, da die weiteren Delikte,
derer er den Mitfahrer bezichtigt haben könnte - Fahren
ohne Führerausweis und Missachten eines polizeilichen
Haltesignals - lediglich Übertretungen gewesen wären. Der
Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung im Hinblick auf

das Fahren in angetrunkenem Zustand ist also von der An-
klageverfügung offensichtlich gedeckt.

     5.- Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Ver-
letzung seiner Verteidigungsrechte, weil D.________,
welcher vor der Polizei ausgesagt hatte, nicht vor
Gericht einvernommen worden sei. Richtig ist, dass
D.________ vor Gericht nicht befragt worden ist: Trotz
zweimaliger Vorladung zu verschiedenen Terminen ist
dieser Zeuge nicht vor Gericht erschienen. Gestützt auf
§ 222 der Strafprozessordnung hätte der Beschwerdeführer
die Befragung dieses Zeugen für das obergerichtliche Ver-
fahren ohne Weiteres beantragen können, was er aber
unterlassen hat. Auf seine Rüge kann im bundesgerichtli-
chen Verfahren deshalb nicht mehr eingetreten werden.

     6.- Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Oberge-
richt auf seine rechtlichen Vorbringen zu Art. 303 StGB
nicht eingetreten sei.

        Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach-
aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar. Es umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 II
464 E. 4a).

        a) Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht
geltend gemacht, eine Verurteilung nach Art. 303 StGB
komme nicht in Frage. Der Angeschuldigte habe sich selbst
bezichtigt, das Auto gelenkt zu haben, weshalb er in die
falsche Anschuldigung eingewilligt habe. Das Delikt rich-
te sich kumulativ gegen zwei Rechtsgüter - die Ehre des
Beschuldigten und die Rechtspflege. Wo die Ehre als ge-
schütztes Rechtsgut entfalle, weil der Betroffene einge-
willigt habe, liege in Bezug auf diesen Tatbestand eine
Rechtfertigung vor. Materiell ist im Rahmen der Nichtig-
keitsbeschwerde auf dieses Vorbringen einzutreten.

        Entgegen der Beschwerdeschrift hat sich das
Obergericht sehr wohl mit den Argumenten des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt, ist diesen aber weniger aus
rechtlichen als vielmehr aus Gründen des Sachverhalts
nicht gefolgt: Da die polizeilichen Einvernahmen des Be-
schwerdeführers und des von diesem angeschuldigten Mit-
fahrers getrennt durchgeführt worden seien, habe der
Beschwerdeführer nicht wissen können, was dieser aussagen
würde, weshalb er die falsche Anschuldigung wenigstens
eventualvorsätzlich begangen habe.

        b) Auf die weitere diesbezügliche Rüge ist nicht
einzutreten. In der Tat hat das Obergericht nicht fest-
gestellt, ob der Beschwerdeführer das polizeiliche Halte-
signal vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat. Es
gilt aber auch hier das oben Ausgeführte: Der Beschwerde-
führer kommt mit seiner Rüge zu spät, hat er doch diese
Frage im Rahmen der kantonalen Verhandlungen nicht gel-

tend gemacht, wozu er ohne weiteres Gelegenheit gehabt
hätte.

     7.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die An-
ordnung der unbedingten Landesverweisung. Auf diese Rüge
kann hier nicht eingetreten werden, da es sich um eine
Frage des Bundesrechts handelt, welche im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

     8.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit be-
gründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidge-
nössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausfüh-
rungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tat-
sachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachver-
halt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf eine Be-
schwerde kann deshalb insofern nicht eingetreten werden,
als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen
oder der Sachverhalt angefochten wird (BGE 122 IV 71
E. 2a, 121 IV 131 E. 5b).

     9.- In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Be-
schwerdeführer die Anwendung von Art. 303 Abs. 1 StGB aus
zweierlei Gründen.

        a) Einerseits rügt er die Anwendung dieser Norm,
weil der falsch Angeschuldigte in die Anschuldigung ein-
gewilligt habe, weshalb insoweit ein Rechtfertigungsgrund
vorliege (vgl. auch oben Ziff. 6 lit. a). Da Art. 303
StGB kumulativ zwei Rechtsgüter schütze, die Ehre des
Betroffenen und die Rechtspflege, falle die Anwendung
dieser Strafbestimmung in casu ausser Betracht.

        Nach einhelliger Auffassung bezweckt Art. 303
StGB den kumulativen Schutz zweier Rechtsgüter, die je
für sich auch von anderen Strafbestimmung geschützt
werden: die Ehre der Person (Verleumdung, Art. 174 StGB)
und die Strafrechtspflege (Irreführung der Rechtspflege,
Art. 304 StGB, allenfalls auch Begünstigung, Art. 305
StGB, und falsches Zeugnis, Art. 307 StGB). Eine tatbe-
standsmässige falsche Anschuldigung sollte also, von der
ratio legis her, in einem das individuelle Rechtsgut der
persönlichen Ehre und das allgemeine Rechtsgut der funk-
tionierenden Strafrechtspflege verletzen. In casu hat der
falsch Beschuldigte sich selbst des strafbaren Verhaltens
bezichtigt, das ihm vom Beschwerdeführer zur Last gelegt
worden ist. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschul-
digte in die falsche Anschuldigung eingewilligt hat und
welche Bedeutung diese Einwilligung für die Strafbarkeit
nach Art. 303 StGB hat.

        In tatsächlicher Hinsicht beschränkt sich die
Vorinstanz auf die für den Kassationshof verbindliche
Feststellung, dass der Beschwerdeführer und der Beschul-
digte getrennt einvernommen worden seien, weshalb der
Beschwerdeführer nicht habe wissen können, was der von
ihm Beschuldigte ausgesagt habe oder aussagen würde;
deshalb habe er zumindest in Kauf genommen, seinen Mit-

fahrer gegen dessen Willen falsch zu beschuldigen. Impli-
zit unterstellt die Vorinstanz damit, dass das Wissen des
Beschwerdeführers um die Aussage des Beschuldigten sehr
wohl eine Rolle für die Strafbarkeit des Beschwerdefüh-
rers spielen könnte. Die Vorinstanz macht keine Feststel-
lungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Mit-
fahrer sich vor der polizeilichen Befragung über die zu
tätigenden Aussagen abgesprochen hatten. Die gesamten
Umstände sprechen jedoch klar für diese Annahme, hatte
doch vor allem der Beschwerdeführer mit ernsthaften Kon-
sequenzen zu rechnen für den Fall, dass er als Fahrer
überführt würde. Eine Absprache unter Freunden lag somit
nahe. Der Umstand, dass der Mitfahrer sich selbst wahr-
heitswidrig belastete und damit seine eigene Bestrafung
in Kauf nahm - sei es wegen Fahrens in angetrunkenem Zu-
stand, sei es wegen Irreführung der Rechtspflege -, kann
anders als mit einer Absprache eigentlich nicht erklärt
werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Mitfahrer
wegen Irreführung der Rechtspflege erstinstanzlich ver-
urteilt worden ist und diesen Schuldspruch nicht ange-
fochten hat.

        Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer die falsche Anschuldigung wenigstens even-
tualvorsätzlich begangen habe, weil die Befragungen ge-
trennt durchgeführt worden seien, vermag dessen Einwand
nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat nicht geprüft -
und hat dazu auch keine Feststellungen getroffen -, ob
sich der Beschwerdeführer und sein Mitfahrer vor der
polizeilichen Befragung über die zu tätigenden Aussagen
abgesprochen hatten. Die gesamten Umständen legen eine
diesbezügliche Absprache nahe. Wenn dem aber so gewesen
wäre, hätte der rechtliche Einwand gegen die Anwendung

von Art. 303 StGB materiell geprüft werden müssen. Auch
wenn sich die Rüge in rechtlicher Hinsicht als unzu-
treffend herausstellen sollte, wäre die Einwilligung des
Verletzten auf jeden Fall im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen. Da die von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen für den Kassationshof verbindlich sind
(Art. 277bis Abs. 1 BStP), dort aber eine entsprechende
Absprache nicht erwähnt wird, kann die Gesetzesanwendung
in diesem Punkt vom Kassationshof nicht überprüft werden.
Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in Anwendung von
Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung zurückzuweisen.

        Nimmt man an, es habe eine diesbezügliche Ab-
sprache bestanden, ist das Vorbringen materiell wie folgt
zu beurteilen:

        Ob sich eine Person nach einer Bestimmung des
Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, hängt davon ab,
ob sie den objektiven und den subjektiven Tatbestand er-
füllt hat und ob gegebenenfalls ein Rechtfertigungsgrund
erfüllt ist. Die Prüfung der Strafbarkeit stellt nicht
auf den dem Erlass einer Strafbestimmung zu Grunde lie-
genden Rechtsgüterschutz ab, wiewohl letzterer die ei-
gentliche ratio legis ist. Der objektive und der sub-
jektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt, zumal für die
Absicht, gegen den Mitfahrer eine Strafuntersuchung her-
beizuführen, Eventualabsicht genügt.

        Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der
Mitfahrer eingewilligt habe, fälschlicherweise ange-
schuldigt zu werden, weil er sich ja selbst bezichtigt
habe, das Auto gelenkt zu haben. Mit der Einwilligung des

Verletzten liege ein Rechtfertigungsgrund vor, welcher
seine Strafbarkeit nach Art. 303 StGB ausschliesse.

        Generell ist festzuhalten, dass die Einwilligung
des Verletzten nur die Verletzung von Individualrechts-
gütern rechtfertigen kann. Ist ein Rechtsgut der Allge-
meinheit betroffen, fehlt es bereits am Subjekt, welches
rechtsgültig einwilligen könnte (vgl. sinngemäss
Stratenwerth, AT I, 2. Auflage, § 10 N. 3 ff.). Die
Kommentatoren des deutschen Rechts sind sich im Hinblick
auf den analogen Straftatbestand der falschen Verdächti-
gung nach § 164 dStGB einig, dass die Einwilligung des
Betroffenen die Strafbarkeit nicht aufhebt (vgl.
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen,
23. neub. Aufl., München 1999, § 164 N. 11; Rudolphi/
Horn/Günther, Systematischer Kommentar zum Strafgesetz-
buch, BT II, Neuwied 1994 ff., § 164 N. 21; vgl. dazu
generell auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil,
3. Aufl., München 1997, S. 471 f.).

        Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach mit
der Einwilligung des Verletzten ein Rechtfertigungsgrund
vorliege, wird von Trechsel insofern geteilt (vgl. ders.
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf-
lage, Zürich 1997, Art. 303, N. 10), als diesfalls
Art. 304 StGB zur Anwendung zu gelangen habe. Eine andere
Meinung vertritt Cassani (vgl. dies., Commentaire du
droit pénal suisse, hrsg. von Martin Schubarth, Bd. IX,
Bern 1996, Art. 304, N. 26; vgl. auch Urteil des Straf-
gerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 1959, in: RS 1961,
Nr. 210): Art. 304 StGB könne nur zur Anwendung gelangen,
wenn jemand eine fiktive strafbare Handlung anzeige oder
sich selbst fälschlicherweise bezichtige, nicht aber,

wenn eine unbeteiligte Person einer strafbaren Handlung
beschuldigt werde, die tatsächlich geschehen sei. Dieses
Argument ist triftig. Es besagt mit anderen Worten, dass
die Auffassung von Trechsel nur richtig sein könnte, wenn
die objektiven Tatbestände von Art. 303 und 304 StGB im
Hinblick auf das Rechtspflegedelikt identisch wären, an-
sonsten eine Strafbarkeitslücke festzustellen wäre, die
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann. Art. 303
StGB ist nicht lex specialis zu Art. 304 StGB in dem
Sinne, als Art. 303 StGB gegenüber Art. 304 StGB aus-
schliesslich um den Aspekt Ehrverletzung erweitert wäre,
auch die tatbestandsmässige Fassung der Tathandlungen,
welche die Rechtspflege betreffen, sind nicht identisch.

        Zum nämlichen Resultat führt in casu die all-
gemeine Beurteilung des Arguments: Wenn zwei Rechtsgüter
geschützt werden, eine Rechtfertigung aber nur für die
Verletzung des einen dieser Rechtsgüter vorliegt, bleibt
die Strafbarkeit gegeben, es sei denn, es komme eine
andere Strafbestimmung zur Anwendung, welche in unechter
Konkurrenz zur ersten Strafbestimmung steht. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, weil Art. 304 StGB nur zur
Anwendung kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer Ge-
hilfe oder Anstifter wäre, was in casu aber nicht in
Frage kommt.

        Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung
ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist
in diesem Punkt abzuweisen.

        Hingegen stellt sich die Frage nach dem Straf-
mass. Wenn auch der Schuldspruch wegen falscher Anschul-
digung nicht zu beanstanden ist, so müsste doch die Ein-

willigung des Verletzten, von welcher auszugehen ist,
beim Verschulden berücksichtigt werden. Immerhin handelt
es sich bei Art. 304 StGB, welcher in Analogie durchaus
beigezogen werden kann, nur um ein Vergehen, während
Art. 303 StGB ein Verbrechen normiert. Daraus ist zu
schliessen, dass die Verletzung des Individualrechtsgutes
im Rahmen von Art. 303 StGB mindestens so schwer oder
schwerer wiegt, wie das Delikt gegen die Rechtspflege im
Rahmen derselben Bestimmung. Vom Unrechtsgehalt und vom
Verschulden her dürfte sich die hier beurteilte falsche
Anschuldigung deshalb nicht von einer Irreführung der
Rechtspflege unterscheiden, da das Element der Ehrver-
letzung in casu nicht gegeben ist, sodass für die Straf-
zumessung in Analogie auf Art. 304 StGB abgestellt werden
muss (vgl. unten Ziff. 10 lit. a).

        b) Die weitere Rüge betrifft den von der Vor-
instanz angenommenen Eventualvorsatz in Bezug auf das
Fahren in angetrunkenem Zustand. Die vorliegende Sachlage
reiche für eine Verurteilung nach Art. 303 StGB nicht
aus.

        Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorin-
stanz habe sich nicht nur hinsichtlich des Vorsatzes auf
Veranlassung einer Strafuntersuchung mit dem Eventualvor-
satz begnügt - wogegen nichts einzuwenden sei -; vielmehr
gehe sie auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zu-
geschriebenen Wissens um die Alkoholisierung des Ange-
schuldigten von einem eventuellen Wissen aus. Dies gehe
jedoch nicht an, da der Tatbestand verlange, die Anschul-
digung müsse wider besseres Wissen erfolgt sein. Diese
Rüge beruht offensichtlich auf einem Missverständnis,
welches darin begründet zu sein scheint, dass die falsche

Anschuldigung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand nur
indirekt vorgebracht worden ist. Zwar ist es richtig,
dass eine tatbestandsmässige falsche Anschuldigung wider
besseres Wissen erfolgt sein muss. Würde die Rüge jedoch
zutreffen, müsste das in casu bedeuten, dass der Be-
schwerdeführer A.________ beschuldigt hätte, in ange-
trunkenem Zustand gefahren zu sein, obwohl dieser nicht
angetrunken war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen
werden, weil die Alkoholisierung von A.________ nachge-
wiesen ist - und dies erst noch im rechtlich relevanten
Bereich. Der Beschwerdeführer hat seinen Mitfahrer jedoch
wider besseres Wissen beschuldigt, den Wagen gelenkt zu
haben, und da er um dessen Alkoholisierung wusste oder
wissen musste, hat er in Kauf genommen, dass ein Straf-
verfahren auch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand er-
öffnet werden könnte. Dafür aber ist der Eventualvorsatz
genügend. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt
abzuweisen.

     10.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer
die Strafzumessung durch die Vorinstanz und die Anordnung
einer unbedingten Landesverweisung.

        a) Gegen die Strafzumessung wendet der Beschwer-
deführer ein, diese sei teilweise auf unzulässige Krite-
rien abgestützt und entlastende Kriterien seien nicht be-
rücksichtigt worden. Die Strafe sei im Übrigen ohnehin zu
hoch ausgefallen.

        aa) Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung
unzulässiger Zumessungskriterien rügt, ist seine Be-
schwerde abzuweisen. Zwar ist es richtig, dass das

schweizerische Strafrecht auf dem Prinzip der Verschul-
densstrafe, nicht der Erfolgsstrafe beruht. Dennoch ist
der bewirkte Erfolg im Rahmen der sogenannten Tatkompo-
nente durchaus zu berücksichtigen (vgl. Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern
1989, § N. 7 ff.). Die Vorinstanz durfte deshalb, teils
mit Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil, auf
den Umfang des durch die falsche Anschuldigung verur-
sachten Strafverfahrens als belastendes Element verwei-
sen. Die fehlende Geständnisbereitschaft des Beschwerde-
führers ist von der Vorinstanz ausdrücklich nicht straf-
erhöhend berücksichtigt worden. Insgesamt sind die in
Anschlag gebrachten Strafzumessungskriterien zutreffend
gewürdigt.

        bb) Nicht geprüft und berücksichtigt hat die
Vorinstanz die mögliche Einwilligung des fälschlicher-
weise beschuldigten Mitfahrers (vgl. oben Ziff. 9
lit. a). Würde von der diesbezüglichen Einwilligung
ausgegangen, so wäre der Unrechtsgehalt dieser Tat in
etwa gleich zu gewichten wie das Unrecht, das der Mit-
fahrer durch die von ihm begangene Irreführung der
Rechtspflege verwirklicht hat. Der Mitfahrer ist mit
erstinstanzlichem und inzwischen rechtskräftig gewordenem
Urteil mit drei Wochen Gefängnis bestraft worden. Auf
diesem Hintergrund erscheint die für den Beschwerdeführer
ausgesprochene Strafe von sechs Monaten als übersetzt,
zumal die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, dass
die falsche Anschuldigung das gravierendste Delikt ist,
das dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Die Strafe
wird demnach zu reduzieren sein, wenn der Beschwerdefüh-
rer von der Einwilligung des Mitfahrers ausgegangen ist
und diese Einwilligung auch vorlag, wiewohl zu Lasten des

Beschwerdeführers wiederum zu berücksichtigen sein wird,
was im Unterschied zum Mitfahrer bereits berücksichtigt
worden ist: die weiteren begangenen Delikte und das
unterschiedlich belastende Vorleben.

        b) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die
Landesverweisung und deren angeordneten unbedingten
Vollzug.

        aa) Gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 StGB kann der
Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis
verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der
Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist zugleich
Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme. Ob eine Landesver-
weisung auszusprechen sei, entscheidet der Richter nach
pflichtgemässem Ermessen. Für die Anordnung ist, obwohl
der Charakter der sichernden Massnahme überwiegt (BGE 117
IV 229 ff.) Art. 63 StGB massgebend, da das Gesetz sie
den Nebenstrafen zuordnet. Der Richter hat dem Verschul-
den des Täters Rechnung zu tragen und die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu be-
rücksichtigen. Analog den Anforderungen an die Begründung
der Strafzumessung müssen auch bei der Landesverweisung
die Gründe für die Anordnung im Urteil so wiedergegeben
werden, dass die richtige Anwendung nachgeprüft werden
kann. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde
hin nur ein, wenn das kantonale Gericht von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder
wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen
bzw. falsch gewichtet hat oder wenn es sein Ermessen
überschreitet.

        bb) Wie das Obergericht selbst richtig fest-
stellt, ist bei der Anordnung einer Landesverweisung eine

gewisse Zurückhaltung geboten, wenn der zu verurteilende
Ausländer seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und ver-
wurzelt ist. Die diesbezüglichen Erhebungen und Feststel-
lungen durch das Obergericht sind jedoch äusserst knapp
gehalten und beruhen, was das Verhältnis des Beschwerde-
führers zu seiner Frau und seinen Kindern anbelangt, auf
einer dürftigen, von der Polizei am 23. Mai 1999 - mithin
eineinhalb Jahre zurückliegenden - telefonisch eingehol-
ten Auskunft der Ehefrau. Dass diese ihren von ihr ge-
trennt lebenden Ehemann seit einigen Tagen nicht mehr
gesehen habe und nicht wisse, wo er im Moment wohne, ver-
mag über die Frage der Verwurzelung und des Verhältnisses
vor allem zu den Kindern keinen hinreichenden Aufschluss
zu geben. Insbesondere blieb die Frage unerörtert, ob und
gegebenenfalls inwiefern die direkt anwendbare UNO-Kin-
derschutzkonvention (SR 0.107) einer Landesverweisung
entgegengestanden hätte. Um dies zu entscheiden, hätten
begründetere Feststellungen zum Verhältnis des Beschwer-
deführers zu seinen Kindern vorliegen müssen. Im Übrigen
ist das obergerichtliche Urteil in diesem Punkt nicht
ohne Widersprüchlichkeit: Während im Zusammenhang mit den
Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers auf die Aussage
eines früheren Vorgesetzten verwiesen wird, wonach der
Beschwerdeführer gut assimiliert sei, stellt die Vorin-
stanz hier dessen Assimilation und Verwurzelung ohne
überzeugende Gründe in Abrede.

        Die Vorinstanz hat es unterlassen, die ausführ-
lichen Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beru-
fungsschrift soweit abzuklären, dass über die Landesver-
weisung rechtsgenüglich begründet hätte entschieden
werden können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer, wie das Obergericht

ebenfalls richtig feststellt, mehrfach und teilweise
gravierend vorbestraft ist. Die Vorinstanz hat damit bei
der Anordnung der Landesverweisung das ihr zustehende
Ermessen überschritten, weshalb die Beschwerde auch in
diesem Punkt gutzuheissen ist.

        Ausserdem ist entgegen dem Urteil der Vorinstanz
festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der Landesverwei-
sung nicht bereits aus formellen Gründen nicht möglich
gewesen wäre, bezieht sich doch der formelle Ausschluss-
grund für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur auf Freiheitsstrafen,
nicht auf die Nebenstrafen (vgl. Stratenwerth, AT II, § 4
N 17, Wiprächtiger/Zünd, Kriminalitätsexport, in: Stefan
Bauhofer/Nicolas Queloz, Ausländer, Kriminalität und
Strafrechtspflege, Zürich 1993, S. 400 Anm. 7). Für die
Gewährung oder Verweigerung des bedingten Vollzugs der
Landesverweisung ist allein auf die Bewährungsaussichten
abzustellen.

        Nach Abklärung derjenigen Umstände, die einer
unbedingten Landesverweisung möglicherweise entgegenste-
hen, wird die Vorinstanz erneut zu entscheiden haben, ob
das Sicherungsbedürfnis wegen der erheblichen Vorstrafen
derart hoch ist, dass eine Landesverweisung - wenn über-
haupt - als unbedingt vollziehbar ausgesprochen werden
muss.

III. Kosten, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
Gesuch um aufschiebende Wirkung

     11.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist für das Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde ab-
zuweisen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos
war. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
kann mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung getra-
gen werden. Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen-
standslos geworden: Bei diesem Ausgang sind keine Kosten
zu erheben und der Vertreter des Beschwerdeführers ist
aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

        b) Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die
Beschwerden ist mit dem Entscheid in der Sache gegen-
standslos geworden.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Ver-
fahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gut-
geheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 11. Januar 2001 aufgehoben; im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     5.- Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
werden keine Kosten erhoben.

     6.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechts-
anwalt Andreas Josephsohn, wird für das bundesgericht-
liche Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Ent-
schädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

     7.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                        _________

Lausanne, 31. Mai 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
       Der Präsident:       Der Gerichtsschreiber: