Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.36/2001
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         6P.36/2001/kra
         6S.185/2001

                         K A S S A T I O N S H O F
                         *************************

                       Sitzung vom 20. Dezember 2001

         Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
         Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
         Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Briw.

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                                 In Sachen

         X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
         Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Postfach, Aarau,

                                   gegen

         Staatsanwaltschaft des Kantons  S o l o t h u r n,
         A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
         Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, Aarau,
         Obergericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                                 betreffend
                                 Art. 9 BV
           (Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch; Begutachtung)
         (staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
         gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
         [Strafkammer] vom 2./3. November 2000
         [URT0311/SKA/EIV/KUO/99000006]),

         hat sich ergeben:

              A.- Am 20. Januar 1997 erschien B.________ mit ihrer
         Tochter (geb. 1992) auf dem Polizeiposten in Zofingen. Sie
         vermutete sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann
         X.________. Das Kind habe ihr gegenüber nach einem
         Wochenendbesuch beim Vater am 14. Januar 1997 solche
         Angaben gemacht. Auf dem Polizeiposten wurde das Kind in
         Anwesenheit der Mutter durch eine Polizeibeamtin befragt.
         Nach dem Polizeirapport erwies sich die Befragung als
         relativ schwierig; es konnten keine präziseren Angaben
         erhältlich gemacht werden; das Kind musste immer wieder
         zum Thema zurückgeleitet werden, damit es weitere Angaben
         machte (act. 26; Urteil S. 11 f.).

                 Am 4. und 10. Februar 1997 wurde das Kind durch
         eine Sozialpädagogin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen
         Dienstes des Kantons Aargau (KJPD) befragt. Am 11. Feb-
         ruar 1997 teilte der KJPD der Kantonspolizei mit, nach
         Auskunft der Sozialpädagogin habe das diagnostische Inter-
         view eindeutige Angaben des Kindes zur Art und Weise des
         sexuellen Missbrauchs ergeben (act. 174). Im Bericht vom
         20. März 1997 zu den beiden Befragungen führte die Sozial-
         pädagogin aus, die Aussagen des Kindes, die durch die Dar-
         stellung mit den anatomischen Puppen bestärkt worden
         seien, wirkten glaubhaft (act. 114; Urteil S. 12 f.). Am
         6. August 1997 wurde das Videoband der Befragung vom
         10. Februar 1997 in Anwesenheit der Parteien visioniert;
         die als Sachverständige befragte Sozialpädagogin erklärte,
         es brauche kein weiteres Gutachten, die Aussagen des Kin-
         des seien für sie klar (act. 42; Urteil S. 14 f.).

                 In der Folge wurde der KJPD des Kantons Solothurn
         mit der Begutachtung des Videobandes vom 10. Februar 1997

         beauftragt. Nach den Ausführungen der beiden Gutachter im
         Gutachten vom 18. Februar 1998 fanden sich keine Anhalts-
         punkte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes
         auf dem Videoband einschränkten. Sie seien aber sehr rudi-
         mentär und liessen keine Rückschlüsse auf den näheren Cha-
         rakter der Handlungen zu. Die Aussagen, die mögliche sexu-
         ell motivierte Handlungen umschrieben, seien auf Grund von
         Suggestivfragen der Sozialpädagogin erfolgt. Das Kind sei
         Handlungen von X.________ ausgesetzt gewesen, die es ängs-
         tigten und belasteten. Die Gutachter hielten Zweifel am
         Bericht vom 20. März 1997 für berechtigt (act. 92; Urteil
         S. 25 f.).

                 Im Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 1999 führ-
         ten die beiden Gutachter aus, die nichtverbalen Aussage-
         elemente auf dem Videoband seien von ihnen im Gutachten zu
         wenig berücksichtigt worden. Das Gutachten bedürfe deshalb
         einer Korrektur: Die Analyse des rein verbalen Aussagepro-
         tokolls führe zwar hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Aus-
         sagen zu einer Pattsituation, indem das Kind eine ganze
         Reihe von belastenden delikttypischen Aussagen mache, wel-
         che aber wegen der suggestiven Fragetechnik der Sozialpä-
         dagogin zum grösseren Teil kaum verwertet werden könnten.
         Berücksichtigten sie hingegen die nonverbalen Äusserungen,
         kämen sie zum Schluss, dass das Kind mit sehr hoher Wahr-
         scheinlichkeit die Aussagen, die es macht, nicht hätte
         machen können, wenn nicht ein realer Erlebnishintergrund
         vorhanden wäre (act. 57; Urteil S. 26 ff.).

              B.- An der Verhandlung vor dem Obergericht des Kan-
         tons Solothurn vom 2./3. November 2000 führte einer der
         beiden Gutachter aus, nach dem Gutachtensauftrag sei die
         Aussagekraft des Videobandes und weniger die Glaubwürdig-
         keit der Aussagen des Kindes zu prüfen gewesen. Mit dem

         Einbezug der nonverbalen Kommunikationsformen des Kindes
         und unter Ausserachtlassung der suggestiven Fragestellung
         der Untersucherin sei man im Ergänzungsgutachten zur Er-
         kenntnis gelangt, dass - bei Würdigung der phänomengemäs-
         sen Schilderung nicht verstandener Handlungselemente - ein
         realer Erlebnishintergrund bestehen müsse. Eine Konstanz-
         analyse führe zum selben Ergebnis. Es sei unwahrschein-
         lich, dass das Kind die Aussagen erfunden habe. Ebenso
         könne man eine Suggestion von dritter Seite ausschliessen.
         Es sei zwar von einer eingeschränkten, aber trotzdem be-
         stehenden Zeugnisfähigkeit auszugehen. Dabei habe man eine
         gewisse sprachliche Retardierung miteinbezogen (Urteil
         S. 34 f.).

                 Der Gutachter visionierte zudem das Videoband der
         ersten Befragung des Kindes vom 4. Februar 1997 und führte
         aus, die Zuhilfenahme anatomischer Puppen sei nicht wün-
         schenswert, weil sie Aufforderungscharakter hätten. Das
         habe aber keinen Einfluss auf die nonverbalen Kommunika-
         tionsformen des Kindes. Die Befragung habe eine stark
         suggestive Wirkung auf das Kind. Das erste Videoband sei
         als solches nicht verwertbar. Zwar könne die erste Befra-
         gung Auswirkungen auf das verbale Aussageverhalten des
         Kindes bei der folgenden Befragung zeitigen; aber diese
         Einschränkungen seien nicht gross, weil die Aussagen des
         Kindes im zweiten Videoband mit jenen gegenüber der Poli-
         zei identisch seien. Zentral sei und bleibe die Aussage
         der Mutter gegenüber. Die Konstanzanalyse spreche nach wie
         vor für die Richtigkeit der Aussagen des Kindes. Auf die
         Stärke der nonverbalen Äusserungen des Kindes im zweiten
         Videoband habe die erste Befragung keinen Einfluss, weil
         diesbezüglich keine Suggestion der Befragerin stattfinde
         und auch nicht möglich sei (Urteil S. 37 f.).

              C.- Das Obergericht des Kantons Solothurn erkannte am
         2./3. November 2000 X.________ der mehrfachen Schändung
         sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
         schuldig. Es verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus, mit
         bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 3 Jahren.

              D.- X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und
         Nichtigkeitsbeschwerde mit zahlreichen Anträgen.

              E.- Das Obergericht beantragt in den Gegenbemerkun-
         gen, sämtliche Anträge abzuweisen, soweit darauf einzutre-
         ten sei. In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Be-
         schwerde schliessen Staatsanwaltschaft und Geschädigte auf
         Abweisung der Beschwerde.

                    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

         I. Staatsrechtliche Beschwerde

              1.- a) Der Beschwerdeführer macht in der gleichen
         Rechtsschrift willkürliche Sachverhaltswürdigung und Ver-
         letzung eidgenössischen Rechts geltend (Beschwerde
         S. 6 ff., 78 ff.). Das geltende Recht kennt keine Ein-
         heitsbeschwerde (vgl. Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde
         2001, Bern 2001, N 203 ff.). Staatsrechtliche Beschwerde
         und Nichtigkeitsbeschwerde werden in getrennten Abschnit-
         ten begründet. Das ist zulässig (vgl. BGE 118 IV 293 E. 2;
         120 III 64 E. 2).

                 b) Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Anträge
         und verlangt die Durchführung verschiedener Beweismassnah-
         men. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde lässt sich
         der Antrag dahingehend auslegen, dass das Urteil des Ober-
         gerichts aufzuheben sei (Ziff. 1). Soweit mehr als eine
         Aufhebung beantragt wird, ist - wegen der kassatorischen
         Natur des Rechtsmittels - auf die Beschwerde nicht einzu-
         treten (BGE 125 I 104 E. 1b; 124 I 327 E. 4a; 112 Ia 353
         E. 3c/bb). Neue Vorbringen sind unbeachtlich (BGE 124 I
         208 E. 4b; 107 Ia 187 E. 2). Massgebend sind Sachverhalt
         und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
         (BGE 121 I 367 E. 1b; 100 Ia 109 E. 2b).

                 c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vor-
         aussetzungen für einen Schuldspruch seien hoch anzusetzen,
         wenn die Strafuntersuchung unfair geführt worden sei und
         eine einzige Instanz kantonal letztinstanzlich über Schuld
         und Strafe entschieden habe. In solchen Fällen komme dem
         Bundesgericht faktisch die Funktion einer Berufungsinstanz
         mit vollumfänglicher Kognition zu (Beschwerde S. 8, 11).

                 Dem kann nicht gefolgt werden. Auch der Nichtig-
         keitsbeschwerde kommt entgegen den Ausführungen des
         Beschwerdeführers nicht die Funktion einer Appellation zu
         (Schubarth, a.a.O., N 12).

                 Das Willkürverbot begründet für sich keine ge-
         schützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I
         81; 121 I 367 E. 1b). Die staatsrechtliche Beschwerde-
         schrift muss gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesent-
         lichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber
         enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
         Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent-
         scheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
         klar und einlässlich erhobene und belegte Rügen (BGE 127 I

         38 E. 3c; 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2; 117 Ia 393
         E. 1c). Auf appellatorische Vorbringen ist nicht einzutre-
         ten (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

                 Der Beschwerdeführer müsste daher die geltend ge-
         machten Rechtsverletzungen in rechtlicher und tatsächli-
         cher Hinsicht mit eindeutiger Bezeichnung der Belegstellen
         so darlegen, dass die Sache auf dieser Grundlage beurteilt
         werden kann. Daran fehlt es insbesondere hinsichtlich der
         angefochtenen Beweiswürdigung. Insoweit ist auf die
         staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

                 d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
         Befragungen des Kindes, die auf dieser Grundlage erstell-
         ten Gutachten und die Aussagen des Gutachters an der ober-
         gerichtlichen Verhandlung seien nicht fachgerecht. Das
         Gutachten bestätige eine suggestive Fragestellung und
         schliesse auf Übergriffe, könne aber keine Angaben dazu
         machen. Es kritisiere den Bericht vom 20. März 1997, lasse
         aber das erste Videoband ausser Betracht, aus dem sich er-
         gebe, dass das Kind verbal und nonverbal mit Puppen beein-
         flusst worden sei. Auch das Ergänzungsgutachten gehe von
         falschen Voraussetzungen aus. Die sich aus dem ersten
         Videoband ergebende sprachliche und intellektuelle Retar-
         dierung des Kindes habe der Gutachter erst am Verhand-
         lungstag nach Visionierung dieses Videobandes erkannt. Der
         reale Hintergrund für das nonverbale Verhalten des Kindes
         sei in der ersten Befragung durch die Sozialpädagogin ge-
         setzt worden, an der auch das "Bisi machen" Thema gewesen
         sei und dem Kind Geräusch und Gestik und damit nonverbale
         Komponenten vorgemacht worden seien. Der Gutachter sehe in
         der Zuhilfenahme anatomischer Puppen einen Fehler, begrün-
         de aber nicht, weshalb das keinen Einfluss auf die nonver-
         bale Kommunikationsform des Kindes gehabt haben solle. Das

         Urteil sei willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio
         pro reo (Beschwerde S. 43 ff.). Hierauf ist im Sinne der
         nachstehenden Erwägungen einzutreten.

              2.- Bei Besonderheiten in der Person oder der Ent-
         wicklung des Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht
         kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequali-
         tät abgeklärt werden soll. Die Zuverlässigkeit gutachter-
         licher Diagnosen oder Befunde basiert auf der Verlässlich-
         keit der Untersuchung; die Verlässlichkeit kann etwa auch
         durch die Unschärfe verwendeter diagnostischer Kategorien
         beeinträchtigt werden (Hans Kind, Psychiatrische Unter-
         suchung, 5. Auflage, Berlin 1997, S. 175). Ferner können
         auf den Opferschutz ausgerichtete Bestrebungen mit Rechten
         des Beschuldigten in Konkurrenz treten. Therapeuten- und
         Gutachterstellung sind deshalb klar zu trennen. Auch bei
         der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Metho-
         denfreiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet
         sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten,
         der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinan-
         der getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie
         für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt
         werden.

                 Im Besonderen bestehen für die Abklärung des
         Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Ver-
         dacht auf sexuellen Kindsmissbrauch fachliche Standards
         (Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten, Standards und Fehler,
         in: Heer/Pfister [Hrsg.], Das Kind im Straf- und Zivil-
         prozess, Bern 2002 [im Druck]; Fegert [Hrsg.], Begutach-
         tung sexuell missbrauchter Kinder, Neuwied 2001; Kröber/
         Steller [Hrsg.], Psychologische Begutachtung im Straf-
         verfahren, Darmstadt 2000; Greuel, Qualitätsstandards
         aussagepsychologischer Gutachten zur Glaubhaftigkeit von

         Zeugenaussagen, MschrKrim 83/2000, S. 59 ff.; Greuel et
         al., Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Weinheim 1998;
         Dittmann, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit bei
         Verdacht auf sexuellen Missbrauch aus psychologisch-psy-
         chiatrischer Sicht, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann/Niggli
         [Hrsg.], Jugend und Strafrecht, Chur/Zürich 1998;
         Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer
         2/1997; Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im
         Strafverfahren, Bern 1997). Neben der Überprüfung von
         Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen
         Zeugen hat sich die in der erwähnten Literatur beschrie-
         bene, ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussagean-
         alyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen
         Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und
         falsche Schilderungen unterschiedliche geistige
         Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypo-
         these, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der
         Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
         Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnis-
         hintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
         der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe-
         sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimma-
         nente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und
         Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
         Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehler-
         quellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aus-
         sagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftig-
         keitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die
         Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt
         die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese)
         mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung
         stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die
         Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforder-
         lich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs-
         und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese).
         Streng abgegrenzt werden die allgemeine

         Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die
         Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage
         betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsycho-
         logischen Begutachtung ist.

                 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist
         primär Sache der Gerichte. Auf Begutachtungen ist nur bei
         besonderen Umständen zurückzugreifen (Urteil des Bundesge-
         richts 6P.48/1999 vom 6. Mai 1999). Das Gericht würdigt
         Gutachten grundsätzlich frei (Art. 249 BStP). Es darf in
         Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abwei-
         chen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf
         nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstos-
         sen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
         oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst-
         lich erschüttern (vgl. BGE 101 IV 129 E. 3a; 102 IV 225
         E. 7b; 118 Ia 144 E. 1c). Willkür liegt vor, wenn die Be-
         hörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit
         der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen,
         auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender
         Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei ge-
         nügt es nicht, wenn das Urteil sich nur in der Begründung
         als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich
         erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I
         38 E. 2a). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6
         Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo ist
         bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
         der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig
         ist (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31).

              3.- Das Obergericht bezeichnet als Hauptbelastungs-
         beweis die klaren Aussagen des Kindes gegenüber der So-
         zialpädagogin, die im Videoband dokumentiert und mit den
         Angaben auf dem Polizeiposten und gegenüber der Mutter des

         Kindes identisch seien. Alle Gutachten attestierten dem
         Kind Glaubhaftigkeit der Aussagen und Glaubwürdigkeit der
         Person. Es führt aber an anderer Stelle aus, die Aussagen
         des Kindes seien nicht eindeutig und bedürften der Inter-
         pretation. Das Kind werde von allen Gutachtern als retar-
         diert qualifiziert. Die Erstbefragung sei völlig unprofes-
         sionell verlaufen; daraus könne nichts zum Nachteil des
         Beschwerdeführers abgeleitet werden. Jedoch seien keine
         Anhaltspunkte für eine Manipulation zu finden. Kinder in
         diesem Alter könnten ihr nonverbales Verhalten nicht kon-
         trollieren. Auf Grund der Gutachten, insbesondere des Er-
         gänzungsgutachtens, und der Ausführungen des Gutachters an
         der Verhandlung seien die sexuellen Übergriffe belegt.

                 a) Das Obergericht bezeichnet die Befragung durch
         die Sozialpädagogin als "völlig unprofessionelle Erstbe-
         fragung", aus der "nichts zum Nachteil des Beschwerdefüh-
         rers abgeleitet werden" könne. Diese Qualifikation be-
         trifft die beiden Befragungen vom 4. und 10. Februar 1997
         und den entsprechenden Bericht vom 20. März 1997. Voraus-
         gegangen waren bereits die Befragungen der Polizei am
         20. Januar 1997, bei der "keine präziseren Angaben er-
         hältlich gemacht werden konnten", und der Mutter am
         14. Januar 1997. Diese Befragungen sind somit nach dem
         Obergericht insgesamt als "unprofessionell" zu bezeichnen.
         Es stellt dennoch auf diese "Aussagen" als Hauptbelas-
         tungsbeweis ab und erwägt, sie seien durchgehend "iden-
         tisch" gewesen; es hatte indessen bereits festgestellt,
         dass sie nicht eindeutig, sondern interpretationsbedürftig
         sind. Es stützt sich dafür auf die Begutachtung des Video-
         bandes der zweiten Befragung vom 10. Februar 1997. Nach
         diesem Gutachten finden sich auf dem Videoband, abgesehen
         von Antworten auf Suggestivfragen, nur rudimentäre Hinwei-
         se darauf, was das Kind meint; das Videoprotokoll lasse
         keine verlässlichen Rückschlüsse über die Art und Weise

         der Übergriffe zu bzw. die Aussagen seien sehr rudimentär
         und liessen keine Rückschlüsse auf den näheren Charakter
         der Handlungen zu (Gutachten S. 9 und 10). Dagegen wird im
         Ergänzungsgutachten "mit dem Einbezug der nonverbalen
         Kommunikationsformen des Kindes und unter Ausserachtlas-
         sung der suggestiven Fragestellung der Untersucherin" (an-
         gefochtenes Urteil S. 34) auf einen realen Erlebnishinter-
         grund geschlossen. Erst am Verhandlungstag visionierte
         einer der Gutachter das Videoband der ersten Befragung vom
         4. Februar 1997 und erklärte, er habe dieses Videoband bis
         anhin nicht gesehen, und es sei als solches nicht verwert-
         bar; er sei über die Vorgeschichte nicht informiert ge-
         wesen und habe nicht gewusst, dass das Kind bereits in
         psychologischer Behandlung gewesen sei; er stellte zudem
         fest, dass nicht bloss eine sprachliche, sondern auch eine
         kognitive Retardierung vorliege, dass die Zuhilfenahme
         anatomischer Puppen nicht wünschenswert sei, dass das Kind
         ersichtlich habe spielen und nicht reden wollen, dass
         keine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussagen
         stattgefunden habe und dass die Aussage der Mutter gegen-
         über zentral sei und bleibe (angefochtenes Urteil
         S. 35 - 37).

                 Den lediglich mit der Prüfung des Videobandes vom
         10. Februar 1997 auf seine Aussagekraft hin beauftragten
         Gutachtern fehlten somit wesentliche Beurteilungsgrundla-
         gen. Die Gutachter nahmen keine Untersuchung des Kindes
         vor und waren sich über dessen körperlichen und psychi-
         schen Zustand nicht im Klaren. Der gutachterliche Befund
         und die Beweiswürdigung beruhen insgesamt auf den tat-
         sächlichen Grundlagen der Erstbefragungen. Offensichtlich
         wurde weder eine eigentliche Glaubhaftigkeitsbegutachtung
         in Auftrag gegeben noch erstellt. Wenn daher das Oberge-
         richt auf Grund der Gutachten und der (hinsichtlich des
         ersten Videobandes nur als behelfsmässig zu bezeichnenden)

         gutachterlichen Ausführungen an der Verhandlung annimmt,
         damit seien die sexuellen Übergriffe belegt, stellen sich
         erhebliche Zweifel ein.

                 b) Als grundsätzlicher Mangel erscheint das
         Fehlen einer ganzheitlichen aussagepsychologischen Unter-
         suchung (Köhnken, Methodik der Glaubwürdigkeitsbegutach-
         tung, in: Fegert, Begutachtung sexuell missbrauchter
         Kinder, S. 29 ff.). Die erste zu berücksichtigende "Aussage" stammt
von der Mutter des Kin-
         des, die keine Tatzeugin ist. Die polizeiliche Befragung
         des Kindes ergab "keine präziseren Angaben". Sodann war
         das Kind wegen Sprachschwierigkeiten (Stammeln, Dyslalie)
         und teils infolge von durch Legospiel verursachten Geräu-
         schen oft nur schlecht verständlich. Die im gutachterlich
         erstellten Transkriptionsprotokoll wiedergegebenen Aus-
         sagen des Kindes, die zum grössten Teil durch suggestive
         Fragen zustande gekommen sind und nicht dem freien Bericht
         entstammen, haben nach Ansicht der Gutachter nur "Annähe-
         rungscharakter" (Gutachten S. 5, 7, 11). Im Gutachten wie
         im Ergänzungsgutachten (S. 5) wird angenommen, die ver-
         balen Aussagen seien wegen der suggestiven Fragetechnik
         zum grössten Teil kaum verwertbar. Dennoch spricht das
         Obergericht von "klaren Aussagen" des Kindes, sie würden
         seiner eigenen Wahrnehmung entspringen, es wäre nicht in
         der Lage, eine quasi eingetrichterte Geschichte mehrfach
         wiederzugeben, ein Kind in seinem Stadium sei der Infil-
         tration nicht zugänglich (angefochtenes Urteil S. 47).

                 Ein suggestiver Einfluss des sozialen Umfelds
         muss nun aber nicht durch Infiltration oder Auswendig-
         lernen vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte fa-
         miliäre Klima, in dem Gespräche über entsprechende Inhalte
         geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige Äus-
         serungen des Kindes beifällig entgegen genommen, zumindest
         nicht hinterfragt werden, übt den eigentlichen suggestiven

         Einfluss aus. Auch einfache, wiederholte Fragen können
         falsche Gedächtnisinhalte implantieren (Kling, a.a.O.).
         Befragungen können unbeabsichtigt suggestiv Erinnerungs-
         verfälschungen bewirken (Michaelis-Arntzen, Zur Suggesti-
         bilität von Kleinkindern, in: Greuel/Fabian/Stadler
         [Hrsg.], Psychologie der Zeugenaussage, Weinheim 1997,
         S. 205 f.). Eine ausserordentliche Dynamik können Abhän-
         gigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln
         (Fischer/Riedesser, Lehrbuch der Psychotraumatologie,
         2. Auflage, München 1999, S. 248 ff.). Die Sozialpädagogin
         weist in ihrem Bericht auf die Umstände der Erstbekundung
         hin, dass nämlich der Vater des Kindes das Sorgerecht be-
         antragt hatte. Den Gutachtern schien das Kind ernsthaft in
         Bedrängnis, nicht nur hinsichtlich möglicher sexueller
         Übergriffe gefährdet, sondern auch durch die gesamte Si-
         tuation überfordert (Gutachten S. 10).

                 c) Diagnostisch relevante Informationen dürfen
         nur aus der Aussage selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kon-
         text der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden (Köhnken,
         a.a.O., S. 30). Dass sich die "Aussagen" des Kindes wegen
         des suggestiven Einflusses in dieser Form als zweifelhaft
         erweisen, war das Ergebnis des Gutachtens, das im Ergän-
         zungsgutachten aufrecht erhalten wurde. Letzteres schloss
         erst "mit dem Einbezug der nonverbalen Kommunikations-
         formen des Kindes und unter Ausserachtlassung der sugges-
         tiven Fragestellung der Untersucherin" auf einen realen
         Erlebnishintergrund. Dieser Schluss erscheint methodisch
         unzulässig. Suggestive Fragestellung und sozialpsycholo-
         gischer Kontext dürfen nicht ausgeblendet werden. Die Hal-
         tung der Befragerin prägt das Gespräch insgesamt, und die-
         ses muss als Ganzes betrachtet werden. Dass die Fragestel-
         lung auf nonverbale Antworten keinen Einfluss habe, er-
         scheint fraglich. Nonverbale und paraverbale Verhaltens-
         weisen gelten als zu inkonsistent, als dass sich darauf

         die Beurteilung stützen könnte. Auch kindliches Spiel-
         verhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht
         zu diesem Zweck entwickelt wurden, erlaubt keine zuverläs-
         sigen Schlussfolgerungen (Köhnken, a.a.O., S. 31 f.;
         Dittmann, Begutachtung, a.a.O., S. 250). Aus keinem wie
         auch immer gearteten Verhalten des Kindes lässt sich ein
         tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der not-
         wendigen Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Ver-
         haltensweisen sind keine verlässlichen Hinweise auf sexu-
         elle Übergriffe (Kling, a.a.O.). Besteht ein hoch sugges-
         tiver Kontext, sind Hinweisgesten wie Worte auf diesem
         Hintergrund zu bewerten; sie haben keinen Hinweiswert auf
         eigenes Erleben (Volbert, Suggestibilität kindlicher
         Zeugen, in: Steller/Volbert, a.a.O., S. 40 ff.). Bei hoch
         suggestiven Einflussfaktoren wird sogar die Anwendbarkeit
         der aussagepsychologischen Methode generell in Frage ge-
         stellt (Greuel, a.a.O., S. 62; Kling, a.a.O.). Bei der
         Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung wäre
         schliesslich eine Rekonstruktion der Aussagegenese ange-
         zeigt gewesen (Greuel, a.a.O., S. 63, 69; Kling, a.a.O.).
         Der Blick in die Fachliteratur verstärkt mithin die Be-
         denken.

                 d) Nach Prüfung der Aussagegenese ist Kern der
         aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorien-
         tierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkenn-
         zeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche
         Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht,
         zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phanta-
         sierten Aussagen zu differenzieren (Köhnken, a.a.O.,
         S. 33 ff.; Dittmann, a.a.O.). Im Gutachten wird festge-
         stellt, infolge der suggestiven Fragetechnik und des
         fehlenden freien Berichts könne eine Prüfung der 19 Real-
         kennzeichen nicht vorgenommen werden. Dennoch ziehen die
         Gutachter solche Kennzeichen heran, wie beispielsweise die

         "phänomengebundene Beschreibung unverstandener Ereignisse"
         (vgl. Gutachten S. 7). Dieses Kennzeichen liegt vor, wenn
         die Aussage konkrete Schilderungen von Geschehensabläufen
         oder Ereignissen enthält, deren Sinn das aussagende Kind
         nicht erfassen kann (Köhnken, a.a.O., S. 36). An der me-
         thodisch vorausgesetzten Aussage für die Prüfung der Real-
         kennzeichen fehlt es aber nach dem Gutachten weitgehend.
         Die Gutachter ziehen (denn auch eher spekulativ) einige
         spontane Antworten und Aussagen auf offene Fragen heran,
         kommen jedoch zum Ergebnis, dass die Sätze auch hier un-
         verbunden und unpräzise blieben (Gutachten S. 7). Erst im
         Ergänzungsgutachten führen sie aus: "Berücksichtigen wir
         hingegen die nonverbalen Äusserungen, kommen wir zum
         Schluss, dass das Kind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
         die Aussagen, die es macht, nicht hätte machen können,
         wenn nicht ein realer Erlebnishintergrund vorhanden wäre"
         (S. 5; oben Bst. A). Dieser neue Befund in der Fragebe-
         antwortung stellt gegenüber dem Gutachten einen eigent-
         lichen Bruch dar, ohne dass er methodisch begründet oder
         klar gestellt würde. Eine Aussageanalyse lässt sich in
         keinem Fall gestützt auf nonverbale Kommunikationsformen
         unter Ausblendung des suggestiven Umfelds vornehmen. Die
         Realkennzeichen beziehen sich auf verbale Aussagen, nicht
         auf nonverbales Ausdrucksverhalten. Die Analyse kann daher
         nur vorgenommen werden, wenn überhaupt Aussagematerial in
         geeigneter Qualität und Quantität vorliegt.

                 Die Begutachtung erweist sich daher in methodi-
         scher Hinsicht als nicht dem gegenwärtigen wissenschaft-
         lichen Standard entsprechend. Diese Kritik trifft die
         Gutachter insofern nicht, als sie nicht mit einer eigent-
         lichen aussagepsychologischen Begutachtung beauftragt
         waren; sie haben überdies eindringlich auf Problemfelder
         hingewiesen. Hingegen ist zu beanstanden, dass sie als
         Fachleute unter diesen Bedingungen überhaupt eine Be-

         gutachtung vornahmen und als hinreichend vertraten. Straf-
         gerichte können zwar nicht eine aussagepsychologische Be-
         gutachtung selbst durchführen. Sie müssen aber deren
         Schlüssigkeit beurteilen können.

              4.- Zusammengefasst nimmt das Obergericht zwar zu-
         nächst an, aus der Erstbefragung könne nichts zum Nachteil
         des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Es stellt dann
         aber auf diese Befragungsergebnisse ab. Es stützt sich
         dafür auf eine nicht schlüssige und nicht dem aktuellen
         wissenschaftlichen Standard entsprechende Begutachtung.
         Der Gutachter kam vor dem Obergericht zum Ergebnis, zen-
         tral sei und bleibe die Aussage des Kindes der Mutter ge-
         genüber; ob man sie als glaubwürdig ansehe oder nicht, sei
         Aufgabe des Gerichts und nicht durch ihn zu beurteilen
         (angefochtenes Urteil S. 37). Damit weist er auf die fo-
         rensische Irrelevanz der Begutachtung hin. Auf dieser
         Beweisgrundlage ist die Verurteilung des Beschwerdefüh-
         rers, die sich wesentlich auf die Begutachtung stützt
         (angefochtenes Urteil S. 49 f.), nicht haltbar.

              5.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gut-
         zuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine
         Kosten zu erheben. Der Kanton Solothurn hat den Beschwer-
         deführer für das Verfahren zu entschädigen.

         II. Nichtigkeitsbeschwerde

              6.- Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist
         die Nichtigkeitsbeschwerde gegenstandslos geworden und am
         Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

                     Demnach erkennt das Bundesgericht:

              1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutge-
         heissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des
         Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2./3. November 2000
         wird aufgehoben.

              2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstands-
         los geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

              3.- Es werden keine Kosten erhoben.

              4.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für
         das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit
         Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

              5.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
         anwaltschaft und dem Obergericht, Strafkammer, des Kantons
         Solothurn schriftlich mitgeteilt.

                               _____________

         Lausanne, 20. Dezember 2001

                        Im Namen des Kassationshofes
                     des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                               Der Präsident:

                          Der Gerichtsschreiber: