Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.31/2001
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6P.31/2001/bue

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     16. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Näf.

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                        In Sachen

Christian   G e r i g, Zypressenstrasse 85, Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, Zürich,

                          gegen

1. L o r z e   AG, Langgasse 40, Baar,
2. Adrian   G a s s e r, Frauenfelderstrasse 79, Sirnach,
   Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
   Dr. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Zürich,
3. Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
4. Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
      Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Strafverfahren; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör etc.;
    Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den
                 unlauteren Wettbewerb),

hat sich ergeben:

     A.- In den Ausgaben der Wochenzeitung "Die Welt-
woche" vom 18. Oktober 1990, 8. November 1990, 10. Januar
1991 und 11. April 1991 erschienen vier Artikel, in denen
der als Verfasser zeichnende Christian Gerig sich kri-
tisch mit den Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der
Spinnerei an der Lorze AG (heute: Lorze AG) und von Ad-
rian Gasser auseinander setzte. Diese erstatteten mit
Eingabe vom 9. Juli 1991 unter anderem gegen Christian
Gerig Strafantrag wegen Kreditschädigung gemäss Art. 160
aStGB und wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. a UWG.

        Die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich
erhob nach Durchführung einer umfangreichen Strafuntersu-
chung am 13. Februar 1995 unter anderem gegen Gerig An-
klage wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne
von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, angeblich begangen
durch verschiedene unrichtige, irreführende und/oder un-
nötig verletzende Äusserungen im "Weltwoche"-Artikel vom
11. April 1991. In Bezug auf die übrigen drei "Welt-
woche"-Artikel sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Kre-
ditschädigung (Art. 160 aStGB) stellte die Bezirksanwalt-
schaft III gleichentags das Verfahren ein.

     B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes
Zürich verurteilte Christian Gerig am 21. Mai 1996 wegen
mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 23 i.V.m.
Art. 3 lit. a UWG zu einer Busse von 10'000 Franken,
bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem
Jahr. In 13 Anklagepunkten sprach er ihn frei. Gerig
wurde verpflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und

Adrian Gasser eine Genugtuung von je Fr. 2'000.-- zu
bezahlen.

        Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Christian Gerig am 19. März 1997 wegen mehrfacher Wider-
handlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu
einer Busse von 10'000 Franken, bedingt vorzeitig lösch-
bar bei einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde ver-
pflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und Adrian Gas-
ser eine Genugtuung von je Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

        Mit Beschluss vom 20. Januar 1998 wies das Kas-
sationsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am
3. Juli 1998 in teilweiser Gutheissung der von Gerig
eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde das
Urteil des Obergerichts vom 19. März 1997 auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(auszugsweise publiziert in BGE 124 IV 162 ff.).

     D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Gerig am 18. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung im
Sinne von Art. 23 Art. i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer
Busse von 8'000 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei
einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde verpflichtet,
der Lorze AG und Adrian Gasser eine Genugtuung von je
Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

     E.- Mit Beschluss vom 9. Januar 2001 wies das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     F.- Christian Gerig ficht das Urteil des Oberge-
richts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und den
Beschluss des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde an.

        In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt er
den Antrag, der Beschluss des Kassationsgerichts sei
aufzuheben.

        Adrian Gasser und die Lorze AG beantragen, die
staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

        Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht
des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer machte in seiner kanto-
nalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zweite Urteil des
Obergerichts, wie schon in den vorangegangenen Verfahren,
geltend, die inkriminierten Textpassagen könnten auch
ganz anders als gemäss dem Urteil des Obergerichts inter-
pretiert werden, wie sich aus dem Entscheid des Zürcher
Handelsgerichts vom 9. Juni 1994 ergebe. Daher hätte das
Obergericht im zweiten Urteil entsprechend einer Weisung
des Bundesgerichts im Entscheid vom 3. Juli 1998 darlegen

müssen, woraus sich ergebe, dass der (Eventual-)Vorsatz
des Beschwerdeführers auch die negativ-wertende Interpre-
tation gemäss dem Urteil des Obergerichts erfasst habe.
Das Obergericht habe dies nicht geprüft mit dem rein
formellen Argument, dass es an die Interpretation des
Zeitungsartikels durch das Handelsgericht nicht gebunden
sei. Dadurch habe es seinen Gehörsanspruch verletzt.

        Das Kassationsgericht trat auf diese Rüge nicht
ein. Der Sache nach gehe es in diesem Zusammenhang um die
Frage, wie der inkriminierte Zeitungsartikel im Verständ-
nis eines Durchschnittslesers zu interpretieren sei. Dies
sei eine Frage des eidgenössischen Rechts. Wie sie zu
beantworten bzw. ob die (abweichende) Textinterpretation
durch das Handelsgericht bei der Beantwortung dieser
Rechtsfrage zu berücksichtigen sei, entziehe sich daher
der Überprüfung durch das Kassationsgericht. Das Bundes-
gericht könne im Verfahren der eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde auch die Frage der genügenden Begründung
überprüfen und im Falle ihrer Verneinung das Urteil des
Obergerichts gemäss Art. 277 BStP aufheben (angefochtener
Entscheid S. 12).

        b) Der Beschwerdeführer macht in der staats-
rechtlichen Beschwerde geltend, wohl sei die Interpre-
tation einer Äusserung im Verständnis des Durchschnitts-
lesers nach der Rechtsprechung eine Rechtsfrage. Die
Frage, woraus sich ergebe, dass sein Vorsatz auch die
negativ-wertende Interpretation der inkriminierten Text-
passagen gemäss dem Urteil des Obergerichts erfasst habe,
setze aber die Feststellung dessen voraus, wie er selbst
seine Äusserungen verstanden habe, was er damit habe zum
Ausdruck bringen wollen, mit welcher Interpretation durch
die Leser er gerechnet habe. Dies sei klarerweise eine
Tatfrage, welche vom Bundesgericht im Verfahren der eid-
genössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft wer-

den könne. Das Kassationsgericht sei daher zu Unrecht
davon ausgegangen, es könne nicht prüfen, ob das Oberge-
richt auch bei der Feststellung des inneren Sachverhalts
mit dem formellen Argument fehlender Verbindlichkeit habe
über die abweichende Textinterpretation durch das Han-
delsgericht hinweggehen dürfen. Indem das Kassationsge-
richt dies nicht geprüft habe, habe es Art. 430b Abs. 1
StPO/ZH willkürlich angewendet und dadurch Art. 9 BV
verletzt. Das Kassationsgericht sei darüber hinweggegan-
gen, dass in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die
Nichtbeachtung des Urteils des Handelsgerichts durch das
Obergericht ausdrücklich auch im Hinblick auf den subjek-
tiven Tatbestand gerügt worden sei. Das Kassationsgericht
sei auch über die Rüge hinweggegangen, dass das Oberge-
richt nicht dargelegt habe, weshalb sich der Vorsatz des
Beschwerdeführers auf die obergerichtlich-negative Inter-
pretation des Zeitungsartikels bezogen haben soll und
nicht auf die ebenfalls mögliche Interpretation des Han-
delsgerichts, welches eine rechtliche Beurteilung des
Zeitungsartikels als unlauter ausgeschlossen habe. Dass
sich diese Rügen auf rechtlich erhebliche Tatfragen bezö-
gen, ergebe sich ohne weiteres aus den Anweisungen des
Bundesgerichts an das Obergericht, dieses habe darzule-
gen, woraus sich ergebe, dass der (Eventual-)Vorsatz des
Urhebers der Äusserung auch deren Interpretation im tat-
bestandsmässigen Sinne erfasse. Soweit das Kassationsge-
richt die Rügen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den
subjektiven Tatbestand übergangen habe und darauf nicht
eingetreten sei, habe es daher dessen Anspruch auf recht-
liches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt und damit die vom Obergericht begangene
formelle Rechtsverweigerung bestehen lassen (staatsrecht-
liche Beschwerde S. 4 - 9).

        c) Wie eine bestimmte Äusserung im Gesamtzusam-
menhang vom Durchschnittsleser verstanden wird, ist eine
Rechtsfrage. Was der Urheber der Äusserung wusste, wollte
und in Kauf nahm, ist dagegen Tatfrage. Tatfrage ist
auch, ob der Urheber die Interpretation seiner Äusserung,
so wie sie nach der Auffassung des Richters vom Durch-
schnittsleser verstanden wird, in Kauf genommen habe.

        Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom
3. Juli 1998 darauf hingewiesen, dass der Vorsatz alle
objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen müsse, also auch
das Merkmal des "Herabsetzens" im Sinne von Art. 3 lit. a
UWG. Könne eine bestimmte Äusserung im Gesamtzusammenhang
in diesem (nicht tatbestandsmässigen) oder jenem (tatbe-
standsmässigen) Sinne verstanden werden, so sei darzu-
legen, woraus sich ergebe, dass der (Eventual-)Vorsatz
des Urhebers der Äusserung auch deren Interpretation im
tatbestandsmässigen Sinne erfasse (E. 4d). Mit dieser Er-
wägung hat der Kassationshof indessen entgegen der Mei-
nung des Beschwerdeführers nicht zum Ausdruck gebracht,
das Obergericht werde sich im neuen Verfahren jedenfalls
im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes damit aus-
einander setzen müssen, dass das Handelsgericht des Kan-
tons Zürich im Entscheid vom 9. Juni 1994 den Zeitungs-
artikel ganz anders als das Obergericht interpretiert
habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das
Urteil des Kassationshofes zur eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das zweite Obergerichtsurteil
(E. 6b) verwiesen werden.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- a) Der Beschwerdeführer machte in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Obergericht habe im
zweiten Urteil nicht festgestellt, inwieweit er um die
Unwahrheit der ihm als unlauter angelasteten einzelnen
Äusserungen gewusst bzw. diese in Kauf genommen habe. Das
Obergericht habe sich lediglich hinsichtlich des Tatbe-
standsmerkmals des "Herabsetzens" näher mit der Vorsatz-
frage befasst. Auf die Vorsatzfrage mit Bezug auf die Un-
wahrheit der einzelnen Äusserungen sei es dagegen nicht
eingegangen. Insoweit habe es lediglich auf sein erstes
Urteil verwiesen, worin bereits ausgeführt worden sei,
dass er jedenfalls in Kauf genommen habe, falsche und
irreführende Behauptungen aufzustellen. Auf Grund der
Weisungen im Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 1998
hätte das Obergericht aber prüfen müssen, inwiefern er
durch bestimmte Äusserungen den Straftatbestand von
Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG objektiv und subjektiv
erfüllt habe. Dazu gehöre auch die Prüfung der Tatfrage,
inwiefern er um die Unwahrheit der ihm als unlauter ange-
lasteten Aussagen gewusst bzw. diese in Kauf genommen
habe. Auch mit Bezug auf den Vorsatz habe das Bundesge-
richt im Entscheid vom 3. Juli 1998 die Erwägungen im
ersten Obergerichtsurteil nicht geschützt, da diese sich
auf die Schaffung eines Gesamtbildes bezogen hätten.
Indem das Obergericht lediglich auf seine Erwägungen im
ersten Urteil verwiesen habe, habe es die aus dem Gehörs-
anspruch fliessende Begründungspflicht in Bezug auf die
genannte Tatfrage verletzt.

        Das Kassationsgericht erachtete diese Einwände
als unbegründet bzw. unzulässig. Soweit das Obergericht
zum Nachweis des Vorsatzes auf seine Erwägungen im ersten
Urteil verwiesen habe, sei dies zulässig. Sollte das
Obergericht sich im Lichte des Rückweisungsentscheides an
seine früheren Ausführungen gebunden betrachtet haben, so
wäre es eine vom Kassationsgericht nicht zu prüfende

Frage des Bundesrechts, ob eine solche Bindung bestehe.
Aus dem gesamten Kontext des zweiten Obergerichtsurteils
gehe hervor, dass das Obergericht davon ausgegangen sei,
der Beschwerdeführer habe um die Unwahrheit der ihm als
unlauter angelasteten Äusserungen gewusst bzw. diese
Unwahrheit in Kauf genommen. Ob damit den Anforderungen
an die bundesrechtliche Begründungspflicht in Bezug auf
den Vorsatz Genüge getan worden sei, könne das Bundes-
gericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde prüfen, wie sich aus Art. 277 BStP ergebe
(angefochtener Entscheid S. 17).

        b) Der Beschwerdeführer macht in der staats-
rechtlichen Beschwerde geltend, nach der Praxis des
Zürcher Kassationsgerichts dürfe das Obergericht in einem
neuen Urteil nur dann auf die Erwägungen des früheren
Entscheides verweisen, wenn diese im Rechtsmittelverfah-
ren unbeanstandet geblieben bzw. geschützt worden seien.
Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Gemäss den
Erwägungen im Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 1998
habe das Obergericht im ersten Urteil Bundesrecht unter
anderem auch dadurch verletzt, dass es den Vorsatz damit
begründet habe, der Beschwerdeführer habe um die Unrich-
tigkeit des Gesamtbildes gewusst und die Herabsetzung der
Betroffenen im wirtschaftlichen Wettbewerb als Folge des
negativen Gesamtbildes in Kauf genommen. Das Bundesge-
richt habe ausdrücklich beanstandet, dass das Obergericht
nicht geprüft habe, inwiefern der Beschwerdeführer durch
bestimmte Äusserungen - statt durch die Schaffung eines
Gesamtbildes - den Straftatbestand von Art. 3 lit. a
i.V.m. Art. 23 UWG erfüllt habe. Da somit das Bundesge-
richt auch die Erwägungen des Obergerichts zum Vorsatz
nicht geschützt habe, habe das Obergericht im zweiten
Urteil nicht auf seine diesbezüglichen Ausführungen im
ersten Entscheid verweisen dürfen. Das Kassationsgericht
habe sich daher zu seiner eigenen Praxis in Widerspruch

gesetzt und damit willkürlich entschieden, wenn es den
Verweis des Obergerichts auf die im Verfahren der eidge-
nössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geschützten Erwä-
gungen des ersten Obergerichtsurteils als zulässig erach-
tet habe. Indem das Kassationsgericht aus diesem Grunde
auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht
eingetreten sei, habe es seinerseits den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet und
dadurch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver-
letzt. Entgegen den weiteren Ausführungen des Kassations-
gerichts habe das Obergericht im ersten Urteil, auf wel-
ches im zweiten Entscheid verwiesen werde, nicht zum
Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer um die Un-
wahrheit der einzelnen ihm als unlauter zur Last gelegten
Äusserungen gewusst bzw. diese Unwahrheit in Kauf genom-
men habe. Zu diesbezüglichen Feststellungen habe das
Obergericht im ersten Urteil auch keinen Anlass gehabt,
da es darin nicht bestimmte einzelne Äusserungen, sondern
- gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts zu Unrecht -
die Schaffung eines Gesamtbildes als strafbare Handlung
betrachtet habe. Da somit im ersten Obergerichtsurteil
tatsächliche Feststellungen zum Wissen und Wollen des
Beschwerdeführers in Bezug auf einzelne Äusserungen fehl-
ten, sei die Auffassung des Kassationsgerichts, das Ober-
gericht sei im zweiten Urteil mit dem Verweis auf den
ersten Entscheid seiner Begründungspflicht nachgekommen,
willkürlich. Im Übrigen gehe der Hinweis des Kassations-
gerichts auf die Kognition des Bundesgerichts im Verfah-
ren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an der
Sache vorbei, da sich die Rüge des Beschwerdeführers auf
die Tatfrage bezogen habe, was er bezüglich der einzelnen
Äusserungen gewusst und gewollt habe (staatsrechtliche
Beschwerde S. 10 - 13).

        c) Ob das Obergericht im zweiten Verfahren nach
der teilweisen Gutheissung der eidgenössischen Nichtig-
keitsbeschwerde Tatfragen überprüfen durfte und überprü-
fen musste und gegebenenfalls welche, sind Fragen des
eidgenössischen Rechts. Ihre Antwort ergibt sich zum
einen aus Art. 277, 277bis und 277ter BStP und zum andern
aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides im All-
gemeinen sowie den darin enthaltenen Weisungen im Beson-
deren. Davon hängt es auch ab, ob und inwiefern das Ober-
gericht im zweiten Entscheid in Bezug auf Tatfragen auf
das erste Urteil verweisen durfte. Soweit im zweiten
Entscheid des Obergerichts die für die Beurteilung des
Vorsatzes erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
mangelhaft sein sollten, könnte er im Verfahren der eid-
genössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 277 BStP
aufgehoben werden.

        Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Entscheid des Kassationsgerichts in diesem Punkt
gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstösst.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb auch
in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

        d) Im Übrigen ist insoweit auf Folgendes hinzu-
weisen.

        Der Kassationshof hielt im Entscheid vom 3. Juli
1998 zusammenfassend unter anderem fest, das Obergericht
habe zu Unrecht statt einzelner Äusserungen ein durch den
Zeitungsartikel geschaffenes Gesamtbild unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG beur-
teilt. Bei diesem Ergebnis habe der Kassationshof nicht
zu prüfen, ob und inwiefern der Zeitungsartikel im Sinne
von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG tatbestandsmässige

Äusserungen enthalte. Darüber werde das Obergericht im
neuen Verfahren unter Beachtung der bundesgerichtlichen
Erwägungen befinden (E. 5).

        Das Obergericht befasste sich in seinem ersten
Entscheid unter Verweisungen auf das ausführliche Urteil
des Einzelrichters eingehend mit den in der Anklage-
schrift aufgelisteten einzelnen Textpassagen. Es führte
aus, wie diese Passagen vom Durchschnittsleser im Gesamt-
zusammenhang verstanden werden, inwiefern sie unrichtig
oder irreführend seien und inwiefern der Beschwerdeführer
dies in Kauf genommen habe (erstes Urteil des Oberge-
richts S. 57 - 107). Die Feststellung, dass diese und
jene Aussage unrichtig oder irreführend sei und der Be-
schwerdeführer dies in Kauf genommen habe, konnte, weil
Tatfragen betreffend, nicht Gegenstand des Verfahrens der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein. Das Bundes-
gericht hat das Obergericht auch nicht angewiesen, diese
Feststellungen im zweiten Verfahren erneut zu überprüfen.
Auf diese Feststellungen konnte das Obergericht nicht
zurückkommen.

        Das Obergericht hat im zweiten Entscheid die im
Zeitungsartikel enthaltenen sinngemässen Aussagen, die
nach seinen Feststellungen unrichtig oder irreführend
sind, was der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, zu
vier Aussagen zusammengefasst (zweites Urteil S. 26 ff.
i.V.m. dem ersten Urteil S. 98 ff.), und es hat diese
vier Aussagen als strafbare Herabsetzungen im Sinne von
Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG beurteilt. Dass der
Beschwerdeführer die Unrichtigkeit dieser vier Aussagen
in Kauf nahm, ergibt sich deutlich genug aus den Fest-
stellungen im ersten Obergerichtsurteil. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass das Obergericht im zweiten
Urteil (S. 33) auf den ersten Entscheid verweist.

        Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
geht daher fehl.

        Was der Beschwerdeführer dazu durch Erwähnung
eines Beispiels noch vorbringt (staatsrechtliche Be-
schwerde S. 13), vermag den Vorwurf der Verletzung der
Begründungspflicht nicht darzulegen.

     3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesge-
richtlichen Kosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern hat
er eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu
zahlen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu zahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

                        ---------

Lausanne, 16. August 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: