Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.194/2001
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6P.194/2001 /kra
6S.707/2001

Sitzung vom 3. Dezember 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Seiler,
Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz
"in dubio pro reo"),

Art. 190 StGB (Vergewaltigung),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 18. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ kam 1982 in der Schweiz zur Welt und lebte seither hier. Sie
wuchs nach der Scheidung ihrer Eltern mit ihrer Mutter, einem Bruder und
einer Schwester sowie mit ihrem Stiefvater und einem Stiefbruder auf. Ihr
soziales Umfeld bestand hauptsächlich aus türkischen Immigranten. Zu ihren
besten Freundinnen gehörte die gleichaltrige B.________, die gleichfalls in
der Schweiz aufgewachsen ist und ebenfalls vorwiegend mit türkischen
Immigranten verkehrte. B.________ war Ende 1997 während einiger Monate mit
X.________ intim befreundet. Dieser wurde 1979 in der Türkei geboren und kam
1995 mit seiner Familie in die Schweiz. Er scheint auch nach der Trennung von
seiner früheren Freundin B.________ den Kontakt zu dieser gesucht zu haben.
Anlässlich eines Zusammentreffens mit A.________ erhielt B.________ eine
SMS-Nachricht von ihrem früheren Freund, welche indessen A.________
beantwortete.

In der Folge sandte X.________ eine grosse Zahl von SMS-Nachrichten an
A.________ und er kontaktierte sie auch oft über deren Mobiltelefon, wobei er
ihr auch Heiratsanträge machte. Nach etwa zehn Tagen kam es am 10. November
1999 zu einer persönlichen Begegnung. Zuerst hielten sich die beiden für
einige Stunden in Zürich auf; anschliessend fuhren sie mit dem Auto
X.________s an einen abgelegenen Ort oberhalb von Dietikon. Diesen Ort hatte
A.________ vorgeschlagen, weil sie ihn von gelegentlichen Treffen mit ihrem
ehemaligen Freund kannte.

Was darauf vorfiel, wird von den Beteiligten nach den Angaben im
angefochtenen Urteil weitgehend übereinstimmend geschildert. Danach begannen
X.________ und A.________ miteinander zu schmusen. A.________ willigte ein,
sich auf den Rücksitz des Autos zu begeben, wo ihr X.________ zunächst den
Pullover und dann nach und nach die weiteren Kleider auszog. A.________
bekundete jeweils, dies nicht zu wünschen, schmuste aber weiter. Es ging ihr
dabei offensichtlich darum, X.________ mitzuteilen, dies alles nicht bereits
beim ersten Zusammentreffen tun zu wollen. Im Weiteren erklärte sie ihm,
Jungfrau zu sein und dies bis zu ihrer Heirat auch bleiben zu wollen. Darauf
erwiderte X.________ jeweils, sie ohnehin heiraten zu wollen. Schliesslich
gelang es X.________, sich selbst und A.________ vollständig zu entkleiden;
dann drang er überraschend in A.________ ein. Als diese vor Schmerz
aufschrie, ihn aufforderte aufzuhören und sich vergeblich zu wehren
versuchte, sagte er, es wäre für sie nur noch schmerzhafter, wenn er sich
jetzt zurückzöge. Nach wenigen Stössen, während derer er A.________ an den
Oberarmen festhielt, ejakulierte er auf ihren Bauch.

B.
Mit Urteil vom 18. November 2002 sprach das Bezirksgericht Bremgarten
X.________ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten
sowie zur Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- an A.________.

C.
Auf Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Geschädigten und des Beurteilten
hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil im Schuldpunkt
und setzte die Strafe auf zweieinhalb Jahre Zuchthaus und die
Genugtuungssumme auf Fr. 10'000.-- fest.

D.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das
Obergericht. Für den Fall, dass der Schuldspruch vom Bundesgericht bestätigt
werden sollte, beantragt er die Herabsetzung der Genugtuung auf Fr. 5'000.--.
Schliesslich sucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nach.

E.
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil die Abweisung beider
Beschwerden. Mit seiner Vernehmlassung nimmt das Obergericht in der Sache
ausdrücklich Stellung zur der mit der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen
Frage der Anwendbarkeit von Art. 64 al. 5 StGB.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung beider Beschwerden und stellt
ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Der objektive Sachverhalt im engeren Sinn ist weitgehend unbestritten. Der
Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung und die mangelhafte Erhebung von
Beweisen, soweit es um Feststellungen geht, welche den Rückschluss auf eine
Vergewaltigung erlauben bzw. soweit es um den subjektiven Tatbestand der
Vergewaltigung geht. Rechtlich rügt er die Verletzung von Art. 9 BV
(Willkürverbot), Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Grundsatz in
dubio pro reo), §§ 26 und 27 StPO/AG (Offizialmaxime,
Unmittelbarkeitsprinzip, in dubio pro reo).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei
willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Gemäss Art.
32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis
zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime
in dubio pro reo bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29.
Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87
f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der
Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche,
die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41;
124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das
Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche
Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum
Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung
tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die
Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I
208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV
bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

Dasselbe gilt in Bezug auf die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts: Wie
bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das
Bundesgericht auf eine Willkürprüfung (BGE 123 I 31 E. 3a mit Hinweisen); es
hebt einen Entscheid nur auf, wenn das kantonale Verfahrensrecht qualifiziert
falsch angewendet worden ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die auf die ärztlichen Berichte abgestützten
Feststellungen der Vorinstanz zu den Verletzungsfolgen der angeblichen Tat
und die Abweisung seiner diesbezüglichen Beweisanträge (Einvernahme der
beiden beteiligten Ärztinnen und medizinisches Obergutachten) durch das
Obergericht.

3.1.1 Die Vorinstanz selbst stellt gewisse Differenzen in den Berichten der
beiden Ärztinnen fest und setzt sich mit den bereits vor Obergericht
vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Abstellen auf die
Berichte von Dr. Ritzmann auseinander. Der Beschwerdeführer rügt vor
Bundesgericht, Dr. Ritzmann sei auf Grund der von der Beschwerdegegnerin
geschilderten Gewalt bei der angeblichen Tat voreingenommen gewesen;
insbesondere sei sie von der nachgewiesenermassen falschen Voraussetzung
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin mit einer Waffe
bedroht. Die erstuntersuchende Ärztin Dr. Monnet, welche die
Beschwerdegegnerin ebenfalls gynäkologisch untersucht habe, stelle
demgegenüber fest, dass die diagnostizierte Verletzung des Hymens auch bei
einem einvernehmlichen Sexualkontakt verursacht worden sein könne. Dr.
Ritzmann stelle eine Rissverletzung an der Stirne fest, wogegen Dr. Monnet,
bestätigt durch die Beschwerdegegnerin, nur eine Prellung diagnostiziere; vor
allem aber stelle Dr. Ritzmann eine Rissverletzung an der vorderen
Scheidenwand fest, was von der Dr. Monnet nicht bestätigt werde.

Beim Vorgehen des Obergerichts ist keine Willkür ersichtlich, zumal sich die
Berichte der beiden Ärztinnen nicht eigentlich widersprechen; vielmehr stellt
Dr. Ritzmann weitergehende Verletzungen fest, als sie Dr. Monnet
diagnostizierte. Dr. Ritzmann diagnostiziert im Unterschied zu Dr. Monnet
eine Rissverletzung in der Scheide der Beschwerdegegnerin. Dieser Umstand ist
aber insofern nicht  erstaunlich, als Dr. Monnet die Beschwerdegegnerin zur
"weiteren Behandlung und Abklärung" zu Dr. Ritzmann wies. Dass deren
Untersuchung deshalb einen zusätzlichen Befund ergab, erscheint ohne Weiteres
damit erklärbar, dass Dr. Ritzmann als spezialisierte Ärztin eine genauere
gynäkologische Abklärung vornahm, als dies Dr. Monnet getan hatte; dasselbe
gilt für die von Dr. Ritzmann festgestellte Schwellung der Schamlippen.
Jedenfalls ist die diesbezügliche Annahme des Obergerichts nicht willkürlich.
Im Übrigen besteht Einigkeit darüber, dass die Kopfverletzung für das
Strafverfahren nicht von Bedeutung war, weil die Beschwerdegegnerin selbst
angab, sich diese Verletzung bei einer anderen Gelegenheit zugezogen zu
haben; ob es sich dabei um ein Hämatom oder um eine Rissverletzung handelte,
ist deshalb nicht von Bedeutung. Schliesslich stellen beide Ärztinnen
übereinstimmend weitere Verletzungen fest, welche auf Gewalteinwirkung
hinweisen und mit der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Tat erklärt
werden können. Dass Dr. Ritzmann die schwereren Verletzungen im
Genitalbereich fälschlicherweise deshalb diagnostizierte, weil sie sich von
einer übertriebenen Gewaltschilderung des Opfers beeinflussen liess und
deshalb eine Verletzung diagnostizierte, welche nicht bestand, ist nicht
plausibel. In wesentlichen Punkten stimmen die ärztlichen Berichte überein,
die  Abweichungen sind nicht unglaublich, wie der Beschwerdeführer behauptet.
Schliesslich stellt Dr. Monnet nicht grundsätzlich - wie der Beschwerdeführer
behauptet - fest, die Verletzungen könnten auch bei einem einvernehmlichen
Sexualkontakt entstanden sein; diese Äusserung bezieht sich allein auf den
Deflorationsbefund.

3.1.2 Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie wäre es grundsätzlich
wünschenswert, wenn Sachverständige auf Antrag in der Hauptverhandlung
befragt würden, sofern deren vor der Verhandlung zu den Akten genommene
Berichte unterschiedliche Feststellungen oder Schlussfolgerungen enthalten.
Unter den gegebenen Umständen war es jedoch nicht geradezu zwingend
erforderlich, die beiden Ärztinnen vor Gericht zu befragen oder eine
Oberexpertise einzuholen. Absolut zwingend wäre dies nur gewesen, wenn sich
die Berichte widersprochen hätten, was heisst, wenn ein Bericht
Feststellungen enthalten hätte, welche vom anderen Bericht ausgeschlossen
worden wären. In casu war dies jedoch nicht eigentlich der Fall. Das
Obergericht konnte daher die Feststellungen zur Verletzungsschwere ohne
Befragung der Ärztinnen und eines Obergutachters willkürfrei treffen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren die Befragung des
Stiefvaters der Beschwerdegegnerin und die Einholung und den Beizug eines
Leumunds- und Amtsberichtes über denselben beantragt. Das Obergericht hat
diese Beweisergänzungsanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt diesen Entscheid und den Umstand, dass das
Obergericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung die Aussagen der
Zeugin B.________ und seine eigenen ausser Acht gelassen habe. Damit seien
der Grundsatz in dubio pro reo und die §§ 26 und 27 StPO/AG in willkürlicher
Weise verletzt worden.

Die genannten Befragungen und Beweismittel wären nach Auffassung des
Beschwerdeführers erforderlich gewesen, um abzuklären, ob nicht der
Stiefvater die Beschwerdegegnerin verprügelt und ihr so die äusseren
Verletzungen zugefügt habe, die als Hinweise auf Gewaltanwendung im Auto
gedeutet worden seien. Ebenso wäre abzuklären gewesen, ob nicht der
Stiefvater die Beschwerdegegnerin dazu gedrängt habe, eine Vergewaltigung
vorzuschützen, um die Schande des vorehelichen Geschlechtsverkehrs wenigstens
etwas zu mildern, und ob der Stiefvater Zeugen zu beeinflussen versucht habe.
Dabei wäre es darum gegangen, Rückschlüsse auf den Charakter des Stiefvaters
der Beschwerdegegnerin und auf deren familiäres Umfeld zu ziehen.

Nach ständiger Praxis kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die
gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in
Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen
Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts
mehr ändern (so genannte "antizipierte" oder "vorweggenommene"
Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211;
121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.).

Die Aussagen der Zeugin B.________ sind aus nachvollziehbaren Gründen
(mehrseitige Loyalitätskonflikte) etwas widersprüchlich und unklar
ausgefallen. Auch wenn der Stiefvater die Zeugin zu beeinflussen versucht und
bedroht hätte, könnte daraus nicht abgeleitet werde, er habe die
Beschwerdegegnerin verprügelt und ihr so die fraglichen Verletzungen
zugefügt. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch deren Mutter haben klar
dementiert, dass der Stiefvater gegenüber der Beschwerdegegnerin gewalttätig
war. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht ohne Willkür auf die
Einvernahme des Stiefvaters verzichten, zumal es keine weiteren Hinweise auf
die vermutete Gewalttätigkeit gibt. In antizipierter Beweiswürdigung war es
nicht willkürlich, von der Befragung des Stiefvaters und von einem
Leumundsbericht über diesen keinen wesentlichen Beitrag zur
Sachverhaltsfeststellung zu erwarten.

3.3
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verletzung des Grundsatzes in
dubio pro reo, weil die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin für
sehr glaubwürdig, seine eigenen Aussagen jedoch für völlig unglaubwürdig
hält. Es lägen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussagen der
Beschwerdegegnerin unglaubhaft seien.

Die Beschwerdegegnerin habe möglicherweise ihre Defloration in Kauf genommen,
um von zu Hause ausziehen zu können, weil sie ein sehr schlechtes Verhältnis
zu den Eltern gehabt habe. Die Vorinstanz stelle dazu fest, es sei nie von
einem schlechten Verhältnis zu den Eltern die Rede gewesen. Dem stehe aber
gegenüber, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Polizei anlässlich der
ersten Einvernahmen angegeben habe, von der Familie fertig gemacht zu werden;
er nennt Weiteres mehr. Diese Rüge ist unbegründet, weil sich die
entsprechenden Angaben der Beschwerdegegnerin und deren Mutter auf die
Verhältnisse nach der Tat beziehen. Das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zu
ihrer Familie wurde wegen ihrer Defloration sehr belastet; es kann daraus
nicht gefolgert werden, sie habe vor dem Vorfall ein schlechtes Verhältnis zu
den Eltern gehabt und deshalb von zu Hause ausziehen wollen. Es kann daraus
nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin Sprechendes
abgeleitet werden.

Weiter habe die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon gesprochen, unter
Drohung mit einer Pistole in den Wald entführt und dort vergewaltigt worden
zu sein. Diese Version finde sich im Bericht der Ärztin Dr. Ritzmann. Das
Obergericht geht hinsichtlich der Ärztin von einem Missverständnis aus. Diese
Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdegegnerin hatte die
Pistole nicht aus eigener Initiative, sondern auf Nachfrage in der ersten
polizeilichen Befragung erwähnt. Dabei sagte sie nicht, die Waffe gesehen zu
haben. Von dieser Waffe wusste sie offenbar durch die Mitteilung ihrer
Freundin B.________. Auch aus dem Bericht der Ärztin geht hervor, dass sie
durch die Freundin von der Waffe erfahren hatte. Dass die Waffe für die
Tatbegehung verwendet worden wäre, sagte die Beschwerdegegnerin zu keinem
Zeitpunkt des Verfahrens. Diese Episode spielte denn auch weder für den
Anklagesachverhalt noch für den der Verurteilung zu Grunde liegenden
Sachverhalt eine Rolle. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Stelle, sie habe
Respekt vor der Pistole gehabt, bezieht sich nicht auf die Tatsituation,
sondern auf die Umstände, unter welchen die Anzeige erstattet wurde. Sie
hatte Angst davor, den Beschwerdeführer anzuzeigen unter anderem deshalb,
weil sie Respekt vor seiner Waffe hatte, von deren Existenz sie auf Grund des
Berichts der Freundin ausging. Auch diese Episode ist nicht geeignet, Zweifel
an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin zu wecken.

Schliesslich ist auf Grund des gesamten Beweisergebnisses auch nicht
ersichtlich, weshalb es willkürlich gewesen sein sollte, davon auszugehen,
der Beschwerdeführer habe vor dem Geschlechtsverkehr mit der
Beschwerdegegnerin gewusst, dass diese damals noch Jungfrau war.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt den Ausschluss der Zeugenaussage B.________ vor
Bezirksgericht durch das Obergericht. Richtig ist, dass die Zeugin vor
Bezirksgericht gewisse Aussagen tätigte, welche den Beschwerdeführer
entlasten könnten, und dass das Obergericht diese Aussagen in ihrer Bedeutung
explizit relativierte. Die entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen sind
nicht zu beanstanden. Die gesamte Zeugenaussage B.________ vor Bezirksgericht
ist von einem tiefgreifenden mehrseitigen Loyalitätskonflikt (Freundschaft
mit Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin, gerichtliche Wahrheitspflicht,
auf welche sie mit Strafandrohung hingewiesen wurde) gekennzeichnet; die für
den Beschwerdeführer eher günstigen Aussagen sind vor dem Hintergrund zu
sehen, dass der Zeugin inzwischen bewusst geworden war, welche Konsequenzen
ein Schuldspruch für den Beschwerdeführer haben könnte. Sie selbst machte
diese Einsicht und ihren Loyalitätskonflikt vor Gericht zum Thema; sie wollte
sich ursprünglich von der Verhandlung dispensieren lassen. Es spricht alles
dafür, dass sie aus der Sache rauskommen wollte, ohne einer der beteiligten
Personen zu schaden und ohne zu lügen. Unter diesen Umständen war es nicht
nur zulässig, sondern geradezu geboten, diese Aussage in ihrem Beweiswert
erheblich zu relativieren. Ausserdem stimmen ihre früheren Aussagen, welche
sie vor Bezirksgericht relativierte, mit den insgesamt glaubhaften Aussagen
der Beschwerdegegnerin und mit objektiven Beweismitteln überein. Die
Vorinstanz stellt fest, dass die diagnostizierten Verletzungen nicht denkbar
wären, wenn es einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, wie die
Zeugin vor Bezirksgericht vermutete. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist
auch in diesem Punkt nicht willkürlich.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots und der
Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz, weil diese hinsichtlich des
subjektiven Tatbestandes sein vorgängiges Wissen (1.) um die Jungfräulichkeit
der Beschwerdegegnerin und (2.) um deren Ablehnung des Geschlechtsverkehrs
unterstelle.

3.5.1 Das Obergericht gründet seine Schlussfolgerung, wonach der
Beschwerdeführer wusste, dass die Beschwerdegegnerin noch Jungfrau war, auf
deren grundsätzlich glaubwürdige Aussagen (vgl. oben E. 3.3), deren dem
Beschwerdeführer bekannten kulturellen Hintergrund und auf die Bestätigung
der Zeugin B.________. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht
der Dinge entgegen - indem er auf die eigenen, anders lautenden Aussagen
verweist -, ohne aber darzutun, inwiefern dem Obergericht Willkür vorzuwerfen
wäre. Das Vorbringen erschöpft sich somit in appellatorischer Kritik, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann.

3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen,
dass er um den dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen der
Beschwerdegegnerin gewusst und deshalb vorsätzlich gehandelt habe. Es kann
offen bleiben, ob die Rüge den Anforderungen an die staatsrechtliche
Beschwerde genügt oder ob sie sich ebenfalls in appellatorischer Kritik
erschöpft, da sie ohnehin unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Beschwerdegegnerin gesagt
hatte, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Er bringt hingegen vor, er
habe diese Äusserung ebenso wenig ernst nehmen müssen wie die entsprechenden
früheren Äusserungen: Die Beschwerdegegnerin habe auch bei den vorausgehenden
Handlungen ständig nein gesagt, dann aber ihr Einverständnis bekundet, wenn
er sich über ihr verbales Nein jeweils hinwegsetzt hatte. Durch ihr Verhalten
habe die Beschwerdegegnerin signalisiert, auch mit dem Geschlechtsverkehr
einverstanden zu sein. Er habe keinen Anlass gehabt zu glauben, dass die
Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr nicht wolle.

Dagegen stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe sehr wohl
gewusst, dass er nicht berechtigt sei, den Geschlechtsverkehr mit der
Beschwerdegegnerin zu vollziehen. Aus dem Umstand, dass diese sich im Rahmen
des Petting - zunächst jeweils zwar widerstrebend, dann aber einverständlich
- auf immer weiter gehende Handlungen eingelassen habe, könne den
Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorsatzes nicht entlasten. Es bestehe
ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Petting und dem Vollzug des
Geschlechtsverkehrs, ein Unterschied, welcher auch dem Beschwerdeführer in
seiner Bedeutung für die Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei. Gemäss den
traditionalistisch türkischen Grundsätzen muslimischer Prägung, nach welchen
die Beschwerdegegnerin erzogen worden sei, müsse ein Frau ihre
Jungfräulichkeit bis zur Heirat bewahren. Auf Grund ihres kulturellen
Hintergrundes sei davon auszugehen, dass sie - zu diesem Zeitpunkt noch
Jungfrau -, dem Beschwerdeführer klar und deutlich mitgeteilt habe,
wenigstens den Geschlechtsverkehr vor der Heirat definitiv nicht zu wollen.
Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in durchaus glaubwürdiger Weise
ausgesagt, dem Beschwerdeführer klar gesagt zu haben, dass sie jedenfalls
keinen Geschlechtsverkehr wolle.

Der Beschwerdeführer musste sich unter anderem auch auf Grund seiner eigenen
Herkunft aus demselben Kulturkreis darüber im Klaren sein, welche wichtige
Rolle die Heirat für eine junge Muslimin spielt und welche Bedeutung der
Jungfräulichkeit in diesem Zusammenhang zukommt. Er konnte sich deshalb nicht
berechtigt fühlen, das Nein der Beschwerdegegnerin zum Geschlechtsverkehr als
rhetorisches Nein zu verstehen, so wie er ihr Verhalten während des
vorangehenden Pettings deutete. Das Obergericht stellt sogar fest, dass die
Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr auch nicht gewollt hätte, wenn der
Beschwerdeführer ihr ein Heiratsversprechen gegeben hätte, sagte sie dem
Beschwerdeführer doch, sie wolle mit dem Geschlechtsverkehr zuwarten, auch
und gerade wenn er sie würde heiraten wollen. Dass der Beschwerdeführer um
den entgegenstehenden Willen der Beschwerdegegnerin wusste, ergibt sich auch
aus der Art, wie er den Geschlechtsverkehr vollzog: Er drang zunächst
überraschend in sie ein - so dass sie sich erst wehren konnte, als er sie
bereits penetriert hatte - und er führte darauf den Geschlechtsverkehr zu
Ende, obwohl sie vor Schmerz schrie und sich zu wehren versuchte.

Die Feststellung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer gegen ihren
Willen in die Beschwerdegegnerin eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog,
ist auf jeden Fall nicht willkürlich. Die Rüge ist demnach unbegründet.

3.6 Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts als
willkürlich, weil es selbstverständlich davon ausgehe, er habe die
Verletzungen der Beschwerdegegnerin an Brust, Arm und Knie verursacht. Das
Obergericht verwerfe die erstinstanzliche Erklärung dieser Verletzungen, tue
aber nicht dar, wie er diese der Beschwerdeführerin zugefügt habe. Es prüfe
eine andere Erklärung für diese Verletzungen nicht. Dr. Ritzmann führe die
Verletzungen auf den festen Druck zurück, stelle bei der Beschwerdegegnerin
aber keine erhöhte Druckempfindlichkeit fest. Im Ergebnis ist die Annahme des
Obergerichts nicht willkürlich. Die Verletzungen stimmen - auch nach
Auffassung der Ärztin - mit dem von der Beschwerdegegnerin plausibel und
glaubhaft geschilderten Geschehen überein; die Verletzungen sind auch
zeitlich auf den Tag der Tat zurückzuführen. Der Beschwerdeführer selbst gibt
an, es habe sich um harten Sex gehandelt; er selbst habe gern, wenn es beim
Sex etwas härter zu und her gehe. Unter diesen Umständen durfte das
Obergericht die Verletzungen ohne Willkür auf das Tatgeschehen zurückführen.

3.7 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür und die Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es ihm unterstelle, beim
weiteren Vollzug des Geschlechtsverkehrs mehr Kraft angewendet zu haben, als
er es unter normalen Umständen hätte tun müssen, und weil es diese
Unterstellung nicht begründe.

Die Rüge genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur teilweise (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann,
ist sie als unbegründet zurückzuweisen: Das Obergericht begründet die Annahme
übermässiger Kraftanwendung für die Penetration selbst mit der Schwere der
verursachten Verletzungen. Für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ergibt
sich die Begründung für die obergerichtliche Würdigung aus der Feststellung,
dass sich die - vom Schmerz bereits geschwächte - Beschwerdegegnerin
erfolglos zur Wehr setzte. Der Beschwerdeführer überwand die Gegenwehr mit
Kraftanwendung. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die
obergerichtliche Würdigung willkürlich sein sollte. Es genügt nicht
festzustellen, das Obergericht versuche nicht, die Verletzungen mit dem
Handlungsablauf in Übereinstimmung zu bringen. Das Obergericht ist jedenfalls
nicht in Willkür verfallen, als es auf Grund der festgestellten Verletzungen
auf übermässige Kraftanwendung schloss; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist
es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der erstmalige
Geschlechtsverkehr bei einer Frau normalerweise nicht derartige Verletzungen
provoziert.

3.8
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde demnach abzuweisen,
soweit es überhaupt darauf eintreten kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde

4.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Der
Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin den
Geschlechtsverkehr - im Unterschied zum einverständlichen Petting - nicht
wollte. Er habe sich über den Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt und
sei, als sie entkleidet und aufrecht auf der Kante des Rücksitzes vor ihm
sass, überraschend in sie eingedrungen; dabei habe er sie mit festem Griff an
den Oberarmen festgehalten. Die Beschwerdegegnerin, die darauf vertraut habe,
dass er ihren Willen respektieren würde, habe sich gegen die Penetration
wegen der Überraschung, welche mit der Tat verbunden war, nicht zur Wehr
setzen können. Auf Grund der Verletzungen, welche der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit der Penetration beibrachte, sei darauf zu schliessen,
dass er deutlich mehr Kraft aufgewendet habe, als dies unter normalen
Umständen für das Eindringen nötig gewesen wäre. In der Folge habe die
Beschwerdegegnerin vor Schmerz geschrien und geweint. Sie habe den
Beschwerdeführer an den Schultern und an der Brust zurückstossen und an den
Armen zur Seite ziehen wollen, habe dazu aber nicht genügend Kraft gehabt,
weil sie wegen der starken Schmerzen habe weinen müssen. Der Beschwerdeführer
habe den Geschlechtsverkehr bis zum Höhepunkt fortgeführt. Die Überwindung
der Gegenwehr der vom Schmerz und vom Weinen geschwächten Beschwerdegegnerin
habe zwar keine grosse Kraft erfordert; der Beschwerdeführer habe aber
dennoch ein grösseres Mass an Kraft aufgewendet, als dies unter normalen
Umständen nötig gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht qualifiziert die Vorinstanz sowohl den ersten wie
auch den zweiten Teil des Geschehens als tatbestandsmässig im Sinne von Art.
190 StGB: Während der Beschwerdeführer die Abwehr der Beschwerdegegnerin
zunächst unterlief, indem er diese mittels Überraschung nötigte, die
Penetration zu dulden, und dabei mehr Kraft aufwendete, als dies unter
normalen Umständen nötig gewesen wäre und insofern Gewalt anwendete, erfüllte
sein Verhalten auch bei der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs die
Tatbestandsvariante der Nötigung mittels Gewalt.

5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im ersten
Sachverhaltsabschnitt an einer vom Gesetz für die Duldung des
Geschlechtsverkehrs kausalen Nötigungshandlung fehle. Weder sei die
festgestellte Gewaltsamkeit der Penetration selbst in diesem Sinne kausal
noch genüge das Unterlaufen der erwarteten Abwehr durch Überraschung den
Anforderungen einer für die Duldung kausalen Nötigungshandlung. Im Übrigen
sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da er nicht habe davon
ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Geschlechtsverkehr wolle.
Im Weiteren fehle es auch hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes
sowohl an einer eigentlichen Nötigungshandlung wie auch am Vorsatz;
insbesondere habe die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise das zweite
Element des subjektiven Tatbestandes, seinen Willen, die Beschwerdegegnerin
zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, nicht geprüft und nicht
festgestellt.

6.
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).

6.1 Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis BStP).

6.2 Art. 190 StGB schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht; Personen
weiblichen Geschlechts dürfen nicht dazu genötigt werden, den
Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen dulden zu müssen. Das Gesetz nennt
verschiedene Nötigungsmittel in exemplarischer Weise, wobei die Umschreibung
der Nötigung im Rahmen von Art. 190 StGB nicht vollständig mit den
Tatbestandserfordernissen bzw. den Mitteln der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
übereinstimmt. Von ihrer Grundstruktur her ist die Vergewaltigung als
Gewaltdelikt ausgestaltet, wiewohl seit der Revision des Sexualstrafrechts
eine Vergewaltigung auch dann anzunehmen ist, wenn der Täter durch Ausübung
psychischen Drucks das Opfer in seiner Widerstandsfähigkeit so weit
einschränkt, dass es sich schliesslich nicht mehr zur Wehr setzt, obwohl es
den Geschlechtsverkehr nicht will. Die vollständige Widerstandsunfähigkeit
ist hingegen nicht mehr erforderlich, wiewohl die Einwirkung erheblich sein
muss (BGE 124 IV 154 E. 3b; vgl. auch BGE 122 IV 97;; 126 IV 124 E. 3a; 128
IV 106 E. 3a). Auch die Wissenschaft - dort vor allem auch die Opferforschung
- versteht die Vergewaltigung primär als Gewaltdelikt (vgl. z.B. Philipp
Maier, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S.
306, 33 ff.). Der in diesem Sinne kriminologische Gewaltbegriff - der durch
die Annahme des psychischen Drucks als Nötigungsmittel im Rahmen eines
Gewaltdelikts erweitert wurde - ist jedoch vom juristisch-technischen zu
unterscheiden. Soweit die Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs
mittels Gewalt erreicht wird, kann darunter nur äussere, physische
Gewaltanwendung verstanden werden. Diese liegt vor, wenn der Täter ein
grösseres Mass an körperlicher Kraft anwendet als unter gewöhnlichen
Umständen zum Vollzug des Geschlechtsaktes notwendig (BGE 87 IV 68 E.1 S.
69).

6.2.1 Die Vorinstanz erblickt die Nötigung zunächst in der gewaltsamen, die
Beschwerdegegnerin in der Scheide verletzenden Penetration und in der die
Beschwerdegegnerin überraschenden Art und Weise, mit welcher die Penetration
vollzogen wurde. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer damit den
Tatbestand bereits erfüllte, zumal die "Nötigung" mittels Überraschung und
Gewaltsamkeit der Penetration uno actu mit der Penetration selbst erfolgte.
Die begriffliche Fassung des Tatbestandes spricht jedoch dafür, dass von
einer logischen Differenz auszugehen ist zwischen der Nötigung und dem
Vollzug des Geschlechtsverkehrs, der in der Folge auf Grund der Nötigung
geduldet werden müsste. Die Frage kann indessen offen bleiben, zumal der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten insgesamt den Tatbestand der
Vergewaltigung verwirklichte.

6.2.2 Der Beschwerdeführer penetrierte die Beschwerdegegnerin im Wissen um
deren dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen. Auch wenn er mit
diesem Handlungsabschnitt den Tatbestand objektiv noch nicht verwirklicht
hätte, ist sein weiteres Verhalten vor diesem Hintergrund zu sehen: Er wusste
bereits vor der Penetration, dass die Beschwerdegegnerin keinen
Geschlechtsverkehr wollte. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass er
den Geschlechtsakt fortsetzte, obwohl die Beschwerdegegnerin vor Schmerz
aufschrie, zu weinen begann und ihn von der Fortsetzung abzuhalten versuchte,
indem sie ihn an der Brust zurückstiess und an den Armen auf die Seite zog.
Sie habe aber wegen der enormen, durch die Verletzung verursachten Schmerzen
und weil sie habe weinen müssen, nicht mehr genügend Kraft gehabt, um sich
wirksam zu wehren. Zwar habe der Beschwerdeführer nicht besonders viel Kraft
aufwenden müssen, um die Gegenwehr zu überwinden, er habe dabei aber doch ein
grösseres Mass an Kraft angewendet, als es unter normalen Umständen
erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin war ihm wenigstens in
diesem Moment wegen ihres geschwächten Zustandes physisch unterlegen, und er
setzte sich über ihre physische Abwehr mit Kraftanwendung hinweg. Insoweit
nötigte er die Beschwerdegegnerin mit Gewalt, den Geschlechtsverkehr zu
dulden, dem sie sich entzogen hätte, wenn sie der Beschwerdeführer nicht
physisch daran gehindert hätte. Der Tatbestand ist demnach objektiv erfüllt.

6.2.3 Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz keine
expliziten Feststellungen zum zweiten Element des subjektiven Tatbestandes
trifft, nämlich zu seinem Willen, die Beschwerdegegnerin zur Duldung des
Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Vor dem Gesamtzusammenhang der
vorinstanzlichen Feststellungen kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass beim
Beschwerdeführer auch das Willenselement des subjektiven Tatbestandes vorlag:
Er wusste nicht nur um den Widerstand der Beschwerdegegnerin, er wollte
diesen mit seiner Verhaltensweise auch überwinden. Es gibt keine Hinweise
darauf, dass es sich anders verhalten haben könnte.

6.3 Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt demnach kein Bundesrecht,
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.
Die Vorinstanz verschärfte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von 18
Monaten Zuchthaus bedingt auf zweieinhalb Jahre Zuchtaus. Sie bestätigte die
bedingte Landesverweisung von fünf Jahren bei einer Probezeit von vier
Jahren. Strafe und Nebenstrafe werden mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

7.1 Die Vorinstanz geht zutreffend von einem Strafrahmen von Zuchthaus bis zu
zehn Jahren aus. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer völlig
rücksichtslos und grob vorgegangen und dass er den Willen der
Beschwerdegegnerin brutal missachtet habe, indem er deren von ihm verursachte
enorme Schmerzen nicht beachtete. Sein Verschulden sei deshalb schwer.
Straferhöhend wirke sich aus, dass er aus niedrigen, rein egoistischen
Beweggründen, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Lust gehandelt und
keine Rücksicht auf die Situation und den kulturellen Hintergrund der
Beschwerdegegnerin genommen habe. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass
sich die beiden vorgängig in einer einvernehmlichen sexuellen Stimmung
befunden hätten und dass der Beschwerdeführer einen guten Leumund habe und
nicht vorbestraft sei. Seine Strafempfindlichkeit sei auf Grund seiner
inzwischen erfolgten Eheschliessung leicht erhöht. Unter Würdigung aller
Umstände erscheine eine Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren angemessen.

7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz widerspreche
ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen und missbrauche damit ihr Ermessen,
wenn sie ihm vorwerfe, völlig rücksichtslos und grob vorgegangen zu sein und
den Willen der Beschwerdegegnerin brutal missachtet zu haben. Sein
deliktisches Verhalten habe allein darin gelegen, ohne Vorwarnung mit einem
kraftvollen und gewaltsamen Stosse in die Beschwerdegegnerin eingedrungen zu
sein und anschliessend in Anwendung eines grösseren Masses an Kraft, als es
unter normalen Umständen hätte aufgewendet werden müssen, den Geschlechtsakt
mit fünf bis sechs Stössen vollendet zu haben. Die festgestellten
Verletzungen beträfen allein die äussere Scheide und seien wenigstens
teilweise darin begründet, dass die Beschwerdegegnerin noch Jungfrau war. Es
gäbe keine Hinweise darauf, dass er die Beschwerdegegnerin absichtlich
verletzte, dass er ihr Schmerzen bereiten oder sie erniedrigen wollte. Das
angeblich rücksichtslose, grobe und brutale Vorgehen werde nicht näher
begründet; der daraus gezogene Schluss auf schweres Verschulden beruhe auf
bundesrechtswidrigem Ermessensmissbrauch. Dasselbe gelte für die
straferhöhende Berücksichtigung des Umstandes, nur zur Befriedigung seiner
sexuellen Lust und deshalb aus niederem Beweggrund gehandelt zu haben. Ein
solcher läge allenfalls vor, wenn er das Opfer etwa hätte erniedrigen wollen;
dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. In bundesrechtswidriger Weise
habe die Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt, dass er von der
Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 64 al. 5 StGB in Versuchung geführt
worden sei.

7.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht für
begründet. Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass
der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 64 al. 5 StGB im kantonalen
Verfahren nicht verlangt habe, weshalb die diesbezügliche Rüge zu spät
erfolge.

7.4
7.4.1Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Fest steht, dass sich der Begriff
des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten
Straftat beziehen muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende
Faktoren zu beachten sind: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art
und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der
Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB
ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren.

Dem Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen
Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat.
Andererseits steht ihm innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der
einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichts kann
daher in das Ermessen auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich
eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP),
nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines
Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c; 125 IV 1 E. 1; 123
IV 150 E. 2a mit Hinweisen).

7.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, ist es nicht zulässig,
strafschärfend zu berücksichtigen, dass er nur seinen Sexualtrieb ausleben
wollte und deshalb aus ausschliesslich niederen Motiven handelte. Solches
dürfte bei Vergewaltigungen eher das am wenigsten gravierende und mit dem
Grundtatbestand stets vorausgesetzte Motiv sein. Der Sexualtrieb und
egoistische Motive in dessen Umsetzung spielen bei Vergewaltigungen stets
eine wesentliche Rolle, welche aber häufig von erschwerenden Umständen
begleitet werden. Schlimmere, das Opfer nachhaltig traumatisierende und
deshalb strafschärfend zu berücksichtigende Umstände und Motive, die bei
Vergewaltigungen wenigstens für das Opfer, häufig aber auch für den Täter von
primärer Bedeutung sind - massive Gewalttätigkeit, schwere Drohung,
Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber dem Opfer, dessen Entwertung
und Demütigung - liegen hier bei der Tat selbst gerade nicht vor.

Die Vorinstanz schliesst auf schweres Verschulden, weil der Beschwerdeführer
völlig rücksichtslos und grob vorgegangen sei und den Opferwillen in brutaler
Weise missachtet habe. Jedes im Sinne von Art. 190 StGB tatbestandsmässige
Verhalten dürfte diese Qualifikation jedoch erfüllen. Die Vorinstanz tut
nicht dar, inwiefern die Tatumstände über die Tatbestandsverwirklichung
hinaus - die in jedem Fall ein gravierendes Delikt darstellt - in besonderer
Weise für die Annahme schweren Verschuldens spricht.

Dem Beschwerdeführer ist in besonderer Weise das Verhalten nach der Tat
vorzuwerfen: Er beschuldigte die Beschwerdegegnerin nicht nur, sondern er
äusserte sich darüber hinaus in abfälliger Weise über sie als Person und als
Frau und er wollte nichts mehr von ihr wissen. Damit hat er sein Opfer nicht
nur schwer enttäuscht, sondern auch in krasser Weise gedemütigt und verletzt.
Das in diesem Sinne sehr belastende Nachtatverhalten ist jedoch für die
Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB vor dem Hintergrund des
Tatverschuldens zu sehen. Zwar erwähnt die Vorinstanz als entlastend die
vorgängige einvernehmliche sexuelle Stimmung. Sie scheint aber den Umständen
nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben, dass sich der Beschwerdeführer
während der Tat nicht besonders gewalttätig verhielt und dass sich die
Beschwerdegegnerin - wenn auch zunächst widerstrebend und durch die
Versprechungen des Beschwerdeführers verführt - wenigstens auf gewisse
sexuelle Handlungen freiwillig einliess. Dies vermag den Beschwerdeführer im
Schuldpunkt zwar nicht zu entlasten, es muss sich aber bei der Strafzumessung
auswirken. Ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Sinne von Art.
64 Abs. 2 StGB ernstlich in Versuchung führte, wie die Verteidigung geltend
macht, kann offen bleiben; der Umstand könnte auch im Rahmen von Art. 63 StGB
Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz ist hingegen darauf hinzuweisen, dass
sie die entsprechende Prüfung nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen
vorzunehmen hätte.

Die Beschwerde ist demnach im Strafpunkt gutzuheissen und das angefochtene
Urteil insoweit aufzuheben.

7.5 Die Landesverweisung beruht auf der Feststellung, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz nicht verwurzelt; er beabsichtige, in einigen Jahren in
seine Heimat zurückzukehren. Im Übrigen sei das Sicherungsbedürfnis der
Schweiz gross. Wie bei der Bemessung der Hauptstrafe steht dem kantonalen
Sachrichter auch in Bezug auf die Landesverweisung ein erhebliches Ermessen
zu. Wie bereits das Bezirksgericht ordnete die Vorinstanz eine bedingt
vollziehbare Landesverweisung von fünf Jahren an, obwohl sie das Verschulden
als schwerer einstufte und die Freiheitsstrafe gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil deshalb verschärfte. Ist die Hauptstrafe zu
reduzieren, so kann daraus in casu nicht gefolgert werden, dass auch die
Nebenstrafe nicht schuldangemessen wäre. Insgesamt ist bei der Anordnung der
Landesverweisung weder eine Ermessens- noch eine Rechtsverletzung
festzustellen. Die extrem frauenverachtende Einstellung des
Beschwerdeführers, wie er sie noch in den gerichtlichen Befragungen äusserte,
rechtfertigt zumindest diese bedingte Fernhaltemassnahme. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt demnach abzuweisen.

8.
Der Beschwerdeführer rügt die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr.
10'000.-- und er beantragt deren Herabsetzung auf die im erstinstanzlichen
Verfahren zugesprochenen Fr. 5'000.--. Die Vorinstanz qualifiziert die
Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- implizit als relativ hoch, aber
angemessen. Sie stellt für die Bemessung primär auf die Schwere der
körperlichen und psychischen Leiden ab, die der Beschwerdegegnerin zugefügt
wurden. Die Begründung für die Genugtuungssumme ist nachvollziehbar und
berücksichtigt alle wesentlichen Gesichtspunkte. Das vom Beschwerdeführer
gerügte Abstellen auf sein angeblich schweres Verschulden ist nur ein Motiv
unter vielen. Dasselbe gilt für den geltend gemachten fehlenden Nachweis für
die Kausalität zwischen der Tat und der aufgetretenen Blasenentzündung. Dass
das Tatverschulden nun als weniger gravierend zu qualifizieren ist, als es
die Vorinstanz getan hat, muss sich auf die Bemessung der Genugtuungssumme
nicht auswirken. Das schuldhaft verursachte physische und psychische Leiden
der Beschwerdegegnerin, das primär massgebend ist, kann wegen des geringeren
Verschuldens nicht als kleiner eingestuft werden. Im Ergebnis liegt die
zugesprochene Genugtuung im Rahmen des richterlichen Ermessens, auch wenn die
aufgeworfenen Kausalitäts- und Beweisfragen in grundsätzlicher Hinsicht nicht
ganz unberechtigt sind. Die Beschwerde ist demnach auch im Zivilpunkt
abzuweisen.
III. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege; Kosten

9.
Da beide Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollständig
beziehungsweise weitgehend abgewiesen werden, würde der Beschwerdeführer
teilweise kostenpflichtig. Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen erscheint und die Beschwerden nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen mussten, ist sein Gesuch gutzuheissen (Art. 152 Abs. 1 OG). Nicht
anders ist in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Es sind
deshalb keine Kosten zu erheben; der Vertreter des Beschwerdeführers und die
Vertreterin der Beschwerdegegnerin sind aus der Bundesgerichtskasse
angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit es die Strafzumessung betrifft,
teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts in Ziff. 1a
aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Zivilpunkt abgewiesen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

5.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

6.
Es werden keine Kosten erhoben.

7.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Seiler, wird für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

8.
Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Renate Senn, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

9.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: