Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.18/2001
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6P.18/2001/gnd
6S.75/2001

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                      11. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Schneider, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Boog.

                        ---------

                        In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Becker, Postfach, Burghaldenstrasse 59, Lenzburg,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 3. Strafkammer,

                        betreffend
            Art. 9, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BV
 (Strafverfahren, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz
   "in dubio pro reo"); Überschreiten der signalisierten
                  Höchstgeschwindigkeit,

(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
   gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
             [ST.2000.00713] vom 18.12.2000),

hat sich ergeben:

     A.- A.________ überholte am 13. September 1999, um
ca. 21.21 Uhr auf der Autobahn A1 bei Othmarsingen (sig-
nalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h), Fahrtrichtung
Zürich, mit seinem Personenwagen in schneller Fahrt ein
neutrales Dienstfahrzeug der Polizei. Die beiden Po-
lizeibeamten folgten daraufhin über eine längere Strecke
diesem Wagen nach. Dabei beobachteten sie, wie A.________
bei einer Geschwindigkeit von 120 bis 140 km/h mehrfach
auf vorausfahrende Fahrzeuge jeweils bis auf höchstens 5
bis 10 Meter auffuhr. Auf einer Strecke von 1'266 Meter
führten die Polizisten eine Geschwindigkeitsmessung durch.
Das Messgerät errechnete für eine Distanz von 1'010 Meter
eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h (nach Ab-
zug der Messtoleranz von 13 km/h).

     B.- Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte das
Bezirksamt Lenzburg A.________ mit Strafbefehl vom 23. De-
zember 1999 wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinan-
derfahren sowie Überschreiten der signalisierten Höchstge-
schwindigkeit auf der Autobahn in Anwendung von Art. 90
Ziff. 1 SVG zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnis-
strafe von 14 Tagen (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer
Busse von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache des Verurteilten
hin sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ am
9. März 2000 des ungenügenden Abstandhaltens beim Hinter-
einanderfahren und des Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn schuldig und ver-
urteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer
bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 7 Tagen (Probe-
zeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.--, bei
Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Eine hiegegen von
A.________ geführte Berufung wies das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember 2000 ab.

     C.- A.________ führt sowohl staatsrechtliche Be-
schwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er die Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Nichtigkeitsbe-
schwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzu-
heben und die Sache zur Verurteilung zu einer angemessenen
Busse an die Vorinstanz zurückzuweisen.

     D.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen-
bemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.

           Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- a) Der Beschwerdeführer macht Willkür, eine Ver-
letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine Ver-
letzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
Im Wesentlichen zieht er das Ergebnis der Nachfahrmessung
in Zweifel, wie es auf dem Messstreifen ausgewiesen wurde.
Die vom Obergericht angestellte Berechnung der Geschwin-
digkeit ab Beginn der Messung bis zu der dem Ende des
Messfensters am nächsten liegenden Marke sei nicht taug-
lich, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes zu belegen.
Mit der Berechnung der Vorinstanz werde das arithmetische
Mittel errechnet. Die zwangsläufig bestehenden Progressio-

nen und Degressionen bedingten aber, dass eine durch-
schnittliche Geschwindigkeit nur mit dem geometrischen
Mittel errechnet werden könne. Eine solche Berechnung sei
aufgrund der vorliegenden Messdaten aber nicht möglich.
Das Obergericht habe also mit einer untauglichen Methode
zu belegen versucht, dass das Messresultat zutreffe. Wei-
ter rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht auf
seine Ausführungen, weshalb das Messresultat nicht richtig
sein könne, überhaupt nicht eingegangen sei. Damit habe es
die ihn entlastenden Momente nicht berücksichtigt, womit
die Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sei. Im Weiteren
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf
seinen Antrag, eventuell ein Gutachten bezüglich Funk-
tionstüchtigkeit des Messgeräts erstellen zu lassen, nicht
eingetreten sei. Damit habe es seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt.

        b/aa) Das Obergericht gelangt zum Schluss, das
Bezirksgericht habe bei der Feststellung des Sachverhalts
bezüglich des Überschreitens der signalisierten Höchstge-
schwindigkeit zu Recht auf die Berechnungen der Polizei
bzw. des von dieser verwendeten Rechners abgestellt und
eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h ange-
nommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei
nicht nachvollziehbar und in keiner Weise geeignet, an der
vom Rechner vorgenommenen Berechnung eines Messfensters
von 1'010 Metern Länge innerhalb der gesamten Messstrecke
irgendwelche Zweifel zu erwecken. Aus dem Messstreifen
ergebe sich, dass das Messfenster von 1'010 Metern Länge
auf der Messstrecke 0 bis A ab Distanz 0 Meter berechnet
worden sei. Die in diesem Messfenster bis zum (nicht aus-
gedruckten) Messpunkt von 1'010 Metern errechnete Ge-
schwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h werde bestätigt
durch die Berechnung der Geschwindigkeit ab Beginn der
Messung bis zur dem Ende des Messfensters bei 1'010 Metern
am nächsten liegenden Marke von 1'024 Metern. Der Beweis-

antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Taug-
lichkeit des Messgerätes resp. betreffend mögliche Ur-
sachen für die Abweichungen sei daher unbegründet und
nutzlos. Die Abnützung der Reifenprofile sowie kleinere
Abstandsänderungen zwischen dem kontrollierten Fahrzeug
und dem die Messung durchführenden Auto würden durch die
Sicherheitsmarge von 8 % aufgefangen. Es sei daher von
einer relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung von
41 km/h und somit von einer groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen.

          bb) Das Bezirksgericht Lenzburg hielt fest, die
Polizei habe eine Geschwindigkeitsmessung mittels Multa-
grafen vorgenommen und den ganzen Vorfall auf Video auf-
gezeichnet. Die Messstrecke bei der Nachfahrmessung habe
1'266 Meter betragen. Der Abstand zwischen dem Patrouil-
lenfahrzeug der Polizei und dem kontrollierten Fahrzeug
sei während der ganzen Messung ungefähr gleich gross ge-
wesen. Gewisse kleine Schwankungen seien nicht vermeidbar,
da der Beschwerdeführer nicht in gleichbleibendem Tempo
gefahren sei, sondern sowohl beschleunigt wie auch wieder
verlangsamt habe. Das eingesetzte Messgerät sei vor-
schriftsgemäss geeicht und gewartet gewesen. Der Multagraf
berechne nach dem manuellen Ende der Aufzeichnung automa-
tisch die schnellste Durchschnittsgeschwindigkeit während
einer bestimmten vorgeschriebenen Mindest-Messstrecke und
substrahiere die entsprechende Toleranz. Bei konstantem
Abstand zwischen dem voraus- und dem nachfahrenden Fahr-
zeug ergebe sich die gefahrene Geschwindigkeit aus dem
Mittelwert der gemessenen Geschwindigkeit über die gesamte
Strecke, wobei vom aufgezeichneten Messresultat bei einer
Messstrecke von zwischen 1'000 und 2'000 Metern ein Abzug
von 8 % gemacht werde. Der Tachograf sei um 21.21.25 Uhr
ein- und nach 1'266 Metern um 21.21.56 Uhr, also nach
31 Sekunden wieder ausgeschaltet worden. Das Gerät habe
anschliessend auf eine Messdistanz von 1'010 Metern eine

Spitzengeschwindigkeit von 165 km/h und eine Durch-
schnittsgeschwindigkeit von 154 km/h berechnet, wobei nach
Abzug der Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüber-
schreitung von 41 km/h verblieben sei. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers erfolge die auf dem Mess-
streifen festgehaltene Messung nicht auf der ganzen auf-
gezeichneten Strecke von 1'266 Meter, sondern lediglich
auf den innerhalb dieser Strecke schnellsten 1'010 Metern.
Diese Strecke müsse nicht zwingend beim Messpunkt 0 be-
ginnen oder beim Punkt 1'266 enden, sondern könne irgendwo
dazwischen liegen. Aufgrund des konkreten Messstreifens
werde die relevante Messstrecke eher am Anfang liegen, da
der Beschwerdeführer in diesem Bereich zwischen maximal
165 km/h und minimal 143 km/h gefahren sei. Während der
ersten 500 Metern sei er zwischen 165 km/h und 155 km/h,
durchschnittlich also 160 km/h gefahren, auf den zweiten
500 Metern habe seine Geschwindigkeit zwischen 155 km/h
und 143 km/h, durchschnittlich mithin 149 km/h betragen.
Aus diesen Maximal- und Minimalgeschwindigkeiten ergebe
sich ein Mittelwert von 154 km/h, was dem vom Multagrafen
berechneten Mittelwert entspreche.

     2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz ge-
fasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungs-
mässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begrün-
dete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am ange-
fochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492
E. 1b mit Hinweisen).

        Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
auf seinen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
schriftlichen Parteivortrag und die Berufungsschrift ver-
weist (Beschwerde S. 9), ist er nicht zu hören. Die Be-
gründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a, S. 30; Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 364).
Mangels genügender Begründung ebenfalls nicht eingetreten
werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwer-
deführer geltend macht, die am Tag der Nachfahrmessung
geltende Geschwindigkeitsbeschränkung sei ungerechtfertigt
gewesen.

     3.- Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig
ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast-
regel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grund-
satz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Ge-
sichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der
Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei ob-
jektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich
erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (zur
Publikation bestimmter Entscheid des Kassationshofs vom

7.12.2000 i.S. W., E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; 124 IV 86
E. 2a). Eine schlechterdings unhaltbare oder widersprüch-
liche Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation im klarem Widerspruch stehen, auf einem offen-
kundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 I 166 E. 2a;
125 II 10 E. 3a).

     4.- a) Die Geschwindigkeitsmessung wurde im zu beur-
teilenden Fall mit einem in ein Fahrzeug der Kantonspoli-
zei Aargau eingebauten Tachografen "Multagraf T21/107"
vorgenommen. Gemäss den gestützt auf Art. 133 VZV vom
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) erlassenen Technischen Weisungen
über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom
10.8.1998 unterliegen die Geräte für amtliche Geschwindig-
keitsmessungen der Typengenehmigung und der Zulassung
durch das eidgenössische Amt für Messwesen (EAM; Ziff. 3.1).
Die Geräte sind zudem nach den Vorschriften des EAM nach-
eichen zu lassen; das letzte Eichdatum (Monat und Jahr)
muss auf einer am Gerät angebrachten Kontrollmarke er-
sichtlich sein (Ziff. 3.3). Bei Nachfahrkontrollen durch
mobile Geschwindigkeitsmessgeräte, d.h. bei der Ermittlung
der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch
einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden
Fahrzeug, ist Voraussetzung für deren Beweiskraft eine
genügend lange Messstrecke, ein gleichbleibender, nicht zu
grosser Abstand des nachfolgenden zum vorausfahrenden
Fahrzeug und die Verwendung eines justierten Messaparates,
der die eigene Geschwindigkeit beweiskräftig festhält
(u.a. Videoaufzeichnung; Ziff. 7.1). Die Messapparate für
Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen müssen zusätzlich zur
genannten Nachprüfung gemäss Ziff. 3.3 einmal jährlich auf
ihre Anzeige- und Aufzeichnungsgenauigkeit hin überprüft

werden (Ziff. 7.2). Bei Messstrecken von mindestens 1000
Metern ist eine Sicherheitsmarge von 8 % in Abzug zu
bringen (Ziff. 7.3).

        b) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei
der Geschwindigkeitsmessung seien Bestimmungen der techni-
schen Weisungen des UVEK missachtet worden oder das Gerät
sei nicht vorschriftsgemäss gewartet oder geeicht gewesen.
Er beschränkt sich ausschliesslich darauf, das vom Mess-
gerät errechnete Resultat in Zweifel zu ziehen. Was der
Beschwerdeführer gegen dieses Messergebnis einwendet, ist
jedoch nicht geeignet, Willkür zu begründen. Insbesondere
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät kein
verlässliches Ergebnis errechnet hätte. Insofern kann ohne
weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzli-
chen Urteil verwiesen werden. Ob die Messstrecke beim
Punkt 0 angefangen hat oder nicht, kann dabei offenblei-
ben. Im Grunde dienen die vom Beschwerdeführer angefochte-
nen Berechnungen der kantonalen Instanzen lediglich einer
Plausibilitätskontrolle. Massgeblich für die Geschwindig-
keitsmessung im vorliegenden Fall ist aber in erster
Linie, dass die Messung mit einem den technischen Wei-
sungen entsprechenden, korrekt abgenommenen und gewarteten
Gerät vorgenommen wurde. Dies ist hier unbestrittener-
massen der Fall. Unter diesen Umständen besteht grund-
sätzlich kein Anlass, am errechneten Resultat zu zweifeln.
Dies jedenfalls so lange nicht, als der Beschwerdeführer
nicht anhand konkreter Nachweise ein unrichtiges Funk-
tionieren des Geräts zu belegen vermag. Hiefür genügen
aber weder der unbegründete Hinweis auf die Notwendigkeit
der Geschwindigkeitsberechnung mit dem geometrischen
Mittel noch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der
errechnete Wert nicht einleuchtet. Im Übrigen ergibt sich
aus den Erwägungen der kantonalen Instanzen in klarer
Weise, dass sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen sind. Dass die Beweiswürdigung unter Aus-

klammerung der für ihn entlastenden Momente und mithin
unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" er-
folgt sein soll, trifft somit nicht zu. Damit ist auch
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Abweisung der
beantragten Einholung eines Gutachtens über die Funktions-
tüchtigkeit des Messgeräts. Aus den obstehenden Ausfüh-
rungen ergibt sich, dass die Vorinstanz diesen Beweisan-
trag ohne weiteres in willkürfreier antizipierter Beweis-
würdigung ablehnen durfte (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a mit
Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als unbe-
gründet.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     5.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafzu-
messung. Die Beurteilung seines Verschuldens orientiere
sich nicht nur an den nachgewiesenen Tatmerkmalen, sondern
stütze sich auch auf reine Vermutungen, für welche Sach-
verhalt und Akten keinerlei Grundlagen böten. Dies gelte
namentlich für die Annahme, er habe nur deshalb auf die
rechte Fahrbahn gewechselt, weil er vermutlich habe über-
holen wollen. In die Strafzumessung seien daher Aspekte
miteinbezogen worden, welche für das Verfahren insgesamt
und für die Strafzumessung insbesondere nicht rechtser-
heblich seien. Bei der Würdigung des Verschuldens sei
ferner zu berücksichtigen, dass nicht er alleine die frag-
liche Verkehrsgefährdung verursacht habe, sondern ebenso
auch der während langer Zeit vorausfahrende Automobilist,
welcher unnötigerweise lang die linke Fahrspur blockiert
habe. Es sei daher von einem nicht allzu schweren Ver-
schulden auszugehen. Zudem sei angesichts seiner jahrzehn-
telangen Fahrpraxis seinem Vorleben und seiner automobi-

listischen Erfahrung gegenüber spezialpräventiven Ge-
sichtspunkten grösseres Gewicht beizumessen. Er sei seit
1962 im Besitz des Führerausweises und habe in dieser Zeit
insbesondere wegen geschäftlicher Beziehungen mit dem
Ausland über 3 Mio. Kilometer unfallfrei zurückgelegt.
Sein automobilistischer Leumund sei bei einer sehr langen
und überdurchschnittlich intensiven Fahrleistung einwand-
frei. Dasselbe gelte für seinen Leumund ausserhalb des
Strassenverkehrsrechts. Angesichts dieser Umstände sei
eine Strafe von 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von
Fr. 4'000.-- unvertretbar streng. Unabhängig davon er-
scheine die Praxis der Aargauer Gerichte, nach welcher bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h auf
der Autobahn eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, im
Vergleich mit anderen Kantonen als zu hart. Mit dieser
Praxis liege der Kanton Aargau weit über dem, was in der
Schweiz als üblich bezeichnet werden könne.

        b) Das Bezirksgericht Lenzburg, auf dessen Aus-
führungen die Vorinstanz für die Strafzumessung verweist,
nimmt an, der Beschwerdeführer habe den von der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert für
eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2
SVG deutlich überschritten. Der Geschwindigkeitsüber-
schreitung komme bei der Strafzumessung zwar keine vor-
rangige Bedeutung zu, eine erhebliche Überschreitung sei
jedoch innerhalb des Strafrahmens straferhöhend zu be-
rücksichtigen. Durch das nahe Aufschliessen auf die vor-
ausfahrenden Fahrzeuge hätte der Beschwerdeführer ange-
sichts der hohen Geschwindigkeit niemals rechtzeitig
bremsen und einen Unfall verhindern können. Das nahe Auf-
schliessen sei denn auch häufig die Ursache von Massen-
karambolagen, in denen eine Vielzahl von Automobilisten
verwickelt seien. Damit habe der Beschwerdeführer die
Gesundheit vieler Menschen in hohem Masse aufs Spiel
gesetzt. Der Beschwerdeführer habe zudem gemäss seinen

eigenen Aussagen nicht unter Zeitdruck gestanden. Sein
Verschulden wiege daher schwer. Das Bezirksgericht nimmt
ferner an, die persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Tat gäben weder zur Straferhöhung noch zu einer Straf-
minderung Anlass. Die Vorinstanz führt ergänzend aus, aus
dem Vergleich mit Richtlinien anderer Kantone für die
Strafzumessung und aus dem Vergleich mit anderen Urteilen,
von denen der zugrundeliegende genaue Sachverhalt nicht
bekannt sei, vermöge der Beschwerdeführer nichts für sich
abzuleiten. Ferner habe er seine Taten zwar sofort zuge-
standen, diese aber verharmlost und insoweit eine gewisse
Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt. Angesichts des Ver-
schuldens, der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der
festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse, er-
weise sich die ausgesprochene Strafe als angemessen.

     6.- a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück-
sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Sachrichter
hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden
kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte be-
rücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Der Sachrichter
muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe
angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen dar-
stellen und die Strafzumessung so gut wie möglich nach-
vollziehbar machen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden
Komponenten steht ihm indes ein erheblicher Spielraum des
Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unter-
schritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche
Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat

oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig
streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung
oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss
(BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a
je mit Hinweisen).

        b) Die kantonalen Instanzen haben sich in ihren
Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuld-
relevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers erweist sich die Begründung
der Strafzumessung nicht als unzureichend und erscheint
die ausgesprochene Strafe ohne weiteres als nachvollzieh-
bar. Dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht mass-
geblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesent-
liche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht er-
sichtlich. Unbegründet ist die Beschwerde namentlich,
soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe
bei der Bemessung des Verschuldens auch auf reine Vermu-
tungen abgestellt. Die von ihm beanstandete Erwägung, wo-
nach er einmal auf die rechte Fahrbahn hinübergewechselt
sei, "vermutlich um zu überholen", findet sich im Zusam-
menhang mit dem Nichteinhalten eines genügenden Abstandes.
Die kantonalen Instanzen führen gegen den Einwand des Be-
schwerdeführers, er sei nicht aggressiv gefahren, aus, er
sei während einer langen Strecke extrem nahe auf die vor-
ausfahrenden Fahrzeuge aufgefahren, wobei der Abstand zum
Teil keine fünf Meter mehr betragen habe. Zudem habe er
mehrmals mit dem Blinker Zeichen gegeben und sei einmal
für ein Überholmanöver nach rechts ausgeschwenkt, um so-
fort wieder auf die Überholspur zurückzukehren. Dass die
Vorinstanz dieses Fahrverhalten als aggressiv wertet, ist
nicht zu beanstanden und stellt im Grunde auch der Be-
schwerdeführer nicht in Frage. Der von ihm kritisierten
Deutung des Spurwechsels kommt im Rahmen seines gesamten
aggressiven Verhaltens bei der Gewichtung des Verschuldens

keine eigenständige Bedeutung zu. Aus welchem Grund er auf
die rechte Spur gewechselt ist, kann daher letztlich offen-
bleiben. Unerfindlich ist sodann, inwiefern den Beschwer-
deführer entlasten soll, dass der vorausfahrende Auto-
mobilist die Fahrspur blockiert habe. Selbst wenn der be-
treffende Fahrzeuglenker das Rechtsfahrgebot nicht be-
achtet hätte, berechtigte dies den nachfolgenden Fahrzeug-
führer nicht, ihn durch ein Aufschliessen bis auf fünf
Meter ernsthaft zu gefährden. Die Verantwortung für diese
Gefährdung dem vorausfahrenden Automobilisten anlasten zu
wollen, zeugt von einem seltsamen Verständnis der Ver-
kehrsregeln. Ausreichend berücksichtigt hat die Vorinstanz
schliesslich auch den unbescholtenen automoblistischen
Leumund des Beschwerdeführers. Unbegründet ist die Be-
schwerde zuletzt, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Aargauer Praxis führe im Vergleich zur Recht-
sprechung zu anderen Kantonen zu einer Ungleichbehandlung.
Zunächst ist nach der Rechtsprechung gegen die Bemessung
der Strafe nach Straftaxen grundsätzlich nichts einzu-
wenden, solange diese jedenfalls nicht starr und schema-
tisch angewendet werden und ihnen lediglich Richtlinien-
funktion ohne Bindungswirkung zukommt. Dass im zu beur-
teilenden Fall ein abstrakter Einsatzstrafenkatalog sche-
matisch angewendet worden ist, ist nicht ersichtlich und
macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass sich
allenfalls Ungleichheiten in Bezug auf die Praxis anderer
Kantone ergeben, ist darauf zurückzuführen, dass die Straf-
verfolgung grundsätzlich, mit Ausnahme der Verfolgung der
in Art. 340 StGB aufgeführten strafbaren Handlungen, den
Kantonen obliegt (Art. 123 Abs. 3 BV, Art. 343 StGB). Dies
bringt das Risiko mit sich, dass sich in den Kantonen hin-
sichtlich der Beurteilung derselben Delikte im Rahmen der
Strafzumessung unterschiedliche kantonale Praxen entwi-
ckeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erlangt daher
auf interkantonaler Ebene nur beschränkte Bedeutung (BGE
124 IV 44 E. 2c). Im Übrigen führen auch der Grundsatz der

Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei
der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum
notwendigerweise zu einer gewissen Ungleichheit. Die aus
diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumes-
sung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf
einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es ist nicht
Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich genaue Über-
einstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen, weshalb auch
offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer zum Ver-
gleich herangezogene Urteilspraxis anderer Kantone als zu
milde zu bezeichnen ist. Es hat lediglich für eine korrek-
te Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein (BGE 123 IV
150 E. 2a mit Hinweisen). Insgesamt sind die Erwägungen
der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die da-
raus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die
Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht
überschritten.

     7.- Aus diesen Gründen sind die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann, und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzu-
weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be-
schwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG, 278 Abs. 1
BStP).

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.--
wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (3. Strafkammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                        _________

Lausanne, 11. April 2001

               Im Namen des Kassationshofes
            des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Der Präsident:

                  Der Gerichtsschreiber: