Kassationshof in Strafsachen 6P.183/2001
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6P.183/2001/pai K A S S A T I O N S H O F ************************* 16. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Karlen und Gerichtsschreiber Näf. _________ In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Dietsche und Peter Volkart, Eisenbahnstrasse 41, Rorschach, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons T h u r g a u, Obergericht des Kantons T h u r g a u, betreffend Art. 9, 29 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör etc.), wird in Erwägung gezogen: 1.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 17. April 2001 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. b und/oder Art. 3 lit. h UWG sowie wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 38 LG zu einer Gefängnisstrafe von zehn Wochen, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 50'000 Franken. Der Beschwerdeführer ficht das Urteil mit eidge- nössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtli- cher Beschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er die Aufhebung des Entscheids. 2.- Der Beschwerdeführer beanstandet einleitend in allgemeiner Form das Vorgehen der Untersuchungsbehörden und der kantonalen Gerichte (staatsrechtliche Beschwerde S. 4 - 6). Damit legt er nicht substantiiert dar, inwie- fern die angerufenen Verfassungsgrundsätze, die sich aus Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV ergeben, verletzt worden seien. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht ein- zutreten. 3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die der An- nahme seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 6 VStrR zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststel- lungen des Obergerichts seien willkürlich und in Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen worden. Was er dazu vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 6 f.), ist zum einen unzulässige appellatorische Kritik und geht zum andern an der Sache vorbei. Das Obergericht hat in seinen Erwägungen zur strafrechtlichen Verantwort- lichkeit (angefochtenes Urteil S. 24 ff., E. 4) entgegen einer Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 7) nicht angenommen, der Beschwerdeführer "leite effektiv die Ge- schäfte der A.________ AG, namentlich die Aussendungen in Text und Aufmachung", und solches ist zur Bejahung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 VStrR auch nicht erforderlich. Im Übrigen kann auf das Urteil zur eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde (E. 2) verwiesen werden. 4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststel- lungen des Obergerichts über seine Kenntnis betreffend den wesentlichen Inhalt der inkriminierten Postsendungen seien willkürlich bzw. aktenwidrig. Was er dazu vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 8), ist zum einen unzuläs- sige appellatorische Kritik und geht zum andern an der Sache vorbei. Dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen in der staatsrechtlichen Beschwerde zitierten Aussagen im kantonalen Verfahren dafür eingesetzt habe, dass die Post- sendungen "die Grenze des (straf-)rechtlich Zulässigen in keinem Fall tangieren", berührt nicht die Frage, ob er den wesentlichen Inhalt der Postsendungen und damit das Wesen der Geschäftsstrategie des Unternehmens gekannt habe. Wie die allfällige Meinung des Beschwerdeführers, dass die Postsendungen höchstens allenfalls im Sinne der General- klausel (Art. 2 UWG) und damit nicht strafrechtlich rele- vant unlauter sein könnten, in Bezug auf den Vorsatz zu werten sei, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, über die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu befinden ist. 5.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberge- richt habe sich bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines gültigen Strafantrags vielfach auf einzel- ne Aktenstücke abgestützt, welche zufällig aus der Masse des Prozessstoffes ausgewählt worden seien. Es habe mehr- mals nur die erste, an eine thurgauische oder andere Un- tersuchungsbehörde gerichtete Eingabe eines angeblichen Geschädigten herangezogen, ohne die weitere Korrespondenz mit dem Verhörrichteramt in Betracht zu nehmen. Etliche Male habe es die Eingaben von angeblichen Geschädigten in Ansehung einer einzigen Wendung interpretiert, ohne diese in den Zusammenhang mit andern Passagen zu stellen und nach dem Gesamtsinn der Eingabe zu fragen. Der Beschwerde- führer listet 13 Anklagepunkte auf, in welchen das Oberge- richt willkürlich angenommen habe, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Er macht im Wesentlichen geltend, in allen diesen Fällen sei der Wille der angeblichen Geschä- digten nicht auf eine Bestrafung der Verantwortlichen der A.________ AG, sondern vielmehr auf eine Auszahlung der angeblich bzw. vermeintlich versprochenen Gewinne gerichtet gewesen, wie sich aus den Korrespondenzen erge- be, welche das Obergericht willkürlich ausser Acht gelas- sen habe. Die Schreiben der angeblichen Geschädigten lies- sen sich entgegen der willkürlichen Auffassung des Oberge- richts nicht als Strafanträge wegen Widerhandlungen gegen das UWG, sondern in einzelnen Fällen allenfalls höchstens als Strafanzeigen wegen Offizialdelikten, etwa wegen Be- trugs oder Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz, qua- lifizieren (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 - 15). Wie eine bestimmte Äusserung zu interpretieren und ob sie als Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das UWG bzw. allenfalls als Rückzug eines solchen Strafantrags zu qualifizieren sei, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden kann. Wohl mag sich aus den Korrespondenzen, welche das Obergericht nach der Meinung des Beschwerdeführers willkürlich ausser Acht gelassen hat, ergeben, dass es den Betroffenen in erster Linie um die Auszahlung der ihnen versprochenen Gewinne gegangen sei. Dies bedeutet indessen entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht, dass die Betroffenen nicht auch eine Bestrafung der Verantwortlichen der A.________ AG gewünscht hätten. Die erfolgreiche Durch- setzung eines Zivilanspruchs im Strafverfahren setzt in der Regel unter anderem eine strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen des den angeblichen Zivilanspruch begründenden Verhaltens voraus, und auch im Falle der Geltendmachung des Zivilanspruchs ausserhalb des Strafver- fahrens ist eine strafrechtliche Verurteilung des Beschul- digten hilfreich; die Verurteilung wegen eines Antragsde- likts setzt aber unter anderem einen gültigen Strafantrag voraus. Unerheblich ist auch, dass wohl mancher Betroffene im Falle der Auszahlung des geforderten Gewinns seinen Strafantrag wieder zurückgezogen hätte. Im Übrigen kann auf das Urteil zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 6) verwiesen werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. _________ Lausanne, 16. März 2002 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: