Kassationshof in Strafsachen 6P.181/2001
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6P.181/2001/sch 6S.673/2001 K A S S A T I O N S H O F ************************* 6. Februar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf. --------- In Sachen Werner K. R e y, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel, gegen Generalprokurator des Kantons B e r n, a.o. Kassationshof des Kantons B e r n, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB, Art. 368 StrV/BE), Befangenheit eines Gerichtsexperten, hat sich ergeben: A.- 1. Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey am 14. Juni 2000 frei - von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be- trugs, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil der Merrill Lynch Capital Markets London, der Schweize- rischen Volksbank, der Banque Cantonal Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank, - von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen a) durch das Erstellen eines Schreibens vom 7. April 1986 und b) durch das Veranlassen der Erstel- lung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der In- spectorate International S.A. für das Jahr 1985 im April 1986. Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey hingegen schuldig - des versuchten Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Sachen Inspectorate, began- gen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern, - der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB), begangen durch das Veranlassen der Erstellung einer fal- schen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Hol- ding AG per 30. September 1986 im November 1986, - des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), mehrfach begangen, indem er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen nach dem 4. September 1991 durch Verheimlichung verschiedener ihm zustehender Forde- rungen und Ansprüche zum Schein verminderte. Werner K. Rey wurde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslie- ferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'545 Tagen. Die schriftliche Begründung dieses Urteils wurde den Parteien am 3. Januar 2001 zugestellt. 2. Gegen den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 erhob Werner K. Rey eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Der Kassationshof des Bundesgerichts wies mit Urteilen vom 6. Dezember 2001 beide Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat. Er hiess hingegen mit Urteil vom gleichen Tag die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobene eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde in einem Punkt gut, hob daher den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück. B.- Am 30. November 2000 reichte Werner K. Rey ein Gesuch um Revision seines Verfahrens ein. Der a.o. Kassationshof des Kantons Bern wies das Revisionsgesuch am 17. Oktober 2001 ab. C.- Werner K. Rey ficht den Entscheid des a.o. Kassa- tionshofes des Kantons Bern mit eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Revisionsgesuch vom 30. November 2000 gutzuheissen. Er beantragt, die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln. Der Generalprokurator des Kantons Bern stellt in seinen Vernehmlassungen die Anträge, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) In einem parallelen Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wurde mit Beschluss vom 14. November 2000 in Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten der Gerichts- experte B.________ wegen Befangenheit abgelehnt; die bis- herigen Gutachten des Experten und die mit ihm geführten Einvernahmen wurden aus den Akten jenes Verfahrens ent- fernt. Zur Begründung wurde, unter anderem unter Hinweis auf ein erst nachträglich in die Akten gelangtes Verbal vom 3. Mai 1995, im Wesentlichen ausgeführt, vor allem die Tatsache, dass der Untersuchungsrichter und der Staats- anwalt Gelegenheit gehabt hätten, zu den Entwürfen der Gutachten des Experten Stellung zu nehmen und damit auch auf den Inhalt der Gutachten und darin enthaltene Formu- lierungen einzuwirken, weckten erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Experten. Im Be- schluss wurde zudem festgehalten, dass die Ablehnung des Experten wegen Befangenheit, welche nach dem hier mass- gebenden neuen bernischen Strafverfahrensrecht kein von Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund mehr sei, nur in diesem Verfahren, in dem sie von den Parteien (X.________ und Y.________) geltend gemacht worden sei, Wirkung haben könne (siehe zum Ganzen den Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 sowie das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 [E. 7.1.5.3., S. 31 f.] in Sachen X.________ und Y.________). b) Die Gutachten des Experten B.________, welche im parallelen Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ wegen der Befangenheit des Experten mit Be- schluss vom 14. November 2000 aus den Akten entfernt wurden, sind im Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers als Beweismittel berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer machte in seinem Revisionsgesuch vom 30. November 2000 unter Berufung auf den Beschluss des Wirtschaftsstrafge- richts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ geltend, die fraglichen Gutachten des für befangen erklärten Experten dürften auch in seinem Ver- fahren nicht berücksichtigt werden. Es sei, wie im Ver- fahren in Sachen X.________ und Y.________, eine neue Expertise zu erstellen. Er habe ebenfalls Anspruch darauf, dass er fair behandelt werde und sein Verfahren recht- mässig ablaufe. In seiner Eingabe vom 15. März 2001, mit welcher er die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänz- te, wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Passagen der den Parteien in der Zwischenzeit zugestellten Begrün- dung des Urteils des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 hin, aus denen sich ergebe, dass der Kassa- tionshof vor allem die Verurteilung wegen Urkundenfäl- schung im Zusammenhang mit der Pro-forma-Bilanz und Er- folgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1996 auch auf die fraglichen Gutachten B.________ abgestützt habe. c) Die Vorinstanz hält fest, es sei schon längst vor der Hauptverhandlung aktenkundig und somit auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass unter anderem der Experte B.________ in der Voruntersuchung seine gutachter- lichen Antworten vor dem Einreichen der definitiven Fas- sung dem Untersuchungsrichter unterbreitet und mit diesem besprochen habe. Hingegen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor dem rechtskräftigen Abschluss seines eigenen Strafverfahrens Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, wie sie sich unter anderem aus dem Verbal des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1995 ergeben und aus denen nach der Auffassung des Wirtschaftsstraf- gerichts im Beschluss vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ die Möglichkeit einer direkten Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf den Wortlaut des Gutachtens hervorgehe (angefochtener Entscheid S. 6 f.). Die Befangenheit eines Gerichtsexperten sei indessen kein von Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund, sondern lediglich ein auf Gesuch hin zu prüfender Ableh- nungsgrund. Ein diesbezügliches Gesuch sei gutzuheissen, wenn Tatsachen vorlägen, welche geeignet seien, den Ex- perten als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu erregen (angefochtener Ent- scheid S. 12). Die Tatsachen, aus denen das Wirtschafts- strafgericht im Beschluss vom 14. November 2000 im Ver- fahren in Sachen X.________ und Y.________ auf die Be- fangenheit des Gerichtsexperten B.________ erkannt habe, hätten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beurteilung des Beschwerdeführers vorgelegen, doch seien sie dem in Sachen des Beschwerdeführers urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen; sie seien somit im revisionsrechtlichen Sinne neu. Die Vorinstanz lässt offen, ob und inwieweit das Wirtschaftsstrafgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1999 in Sachen des Beschwerdeführers überhaupt auf das Gutachten B.________ abgestellt habe und ob eine vom Be- schwerdeführer im Appellationsverfahren vor dem Kassa- tionshof des Kantons Bern vorgebrachte Befangenheitsrüge im Falle ihrer Gutheissung zu einer Kassation des erst- instanzlichen Urteils mit der Folge der Rückweisung an die erste Instanz zur Neubeurteilung gemäss Art. 360 StrV/BE geführt hätte. Selbst wenn man beide Fragen be- jahen wollte, ergäbe sich daraus nicht zwingend, dass auch der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel vorliege. Das Revisionsverfahren unterscheide sich in ver- schiedener Hinsicht wesentlich vom Kassationsverfahren. Im Revisionsverfahren sei nicht von Belang, wie allfällig dem Urteil zu Grunde gelegte gutachterliche Äusserungen zu Stande gekommen seien. Massgebend sei im Revisionsverfah- ren allein, ob die im Nachhinein bekannt gewordenen Um- stände Fehler in den gutachterlichen Ausführungen erkennen liessen und ob sich diese Fehler auf das Ergebnis der Be- urteilung ausgewirkt haben könnten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsgesuch nichts vorgebracht, was die Äusserungen des Experten B.________ inhaltlich, das heisst in Bezug auf möglicherweise für die Verurteilung relevante Aussagen, in Frage stelle. Wenn aber nichts vorliege, was ernsthaft dafür spreche, dass die im Gutachten B.________ abgehandelten Sachverhalte sich heute in anderer Form prä- sentierten als vom urteilenden Gericht damals angenommen, dann fehle jeder Anlass zur Vermutung, das urteilende Ge- richt habe damals seine Überzeugung auf Grund von falschen gutachterlichen Aussagen gebildet (angefochtener Entscheid S. 13 f.). Indem der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen rüge, bringe er zwar ein Novum vor, aber keines, das sich auf die Grundlage des angefochtenen Urteils beziehe. Er rüge damit lediglich einen im Nachhinein, nach rechtskräftiger Beurteilung, zu Tage getretenen Verfahrensfehler. Ein sol- cher Verfahrensfehler sei aber nach herrschender Lehre re- visionsrechtlich grundsätzlich nicht relevant und stelle, auch als Novum vorgetragen, keinen Revisionsgrund dar. Revisionsrechtlich relevant seien nur neue Tatsachen, welche die tatsächlichen Grundlagen des Urteils betreffen können, die Gegenstand der Beweisführung bilden. Verfah- rensfehler seien daher nur bedeutsam, soweit sie in der Ermittlung eines unrichtigen Sachverhalts lägen; dies sei vorliegend auszuschliessen, da es einzig um die Ablehnung eines Experten wegen des Anscheins der Befangenheit und nicht um den (materiellen) Inhalt der gutachterlichen Stellungnahmen gehe. Nachträglich entdeckte Verfahrens- fehler seien mithin nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn nachgewiesen sei, dass sie zu mangelhaften oder fal- schen Beweisgrundlagen geführt hätten; in diesem Fall führe allerdings nicht der Verfahrensfehler als solcher zur Wiederaufnahme, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Beweisgrundlagen des Urteils (angefochtener Ent- scheid S. 14 f.). Dass nachträglich entdeckte Verfahrens- fehler als solche keine Revisionsgründe seien, ergebe sich auch aus den in verschiedenen Prozessordnungen enthaltenen Regelungen. So könne etwa die Revision verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK gutheisse oder wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden sei. Daraus ergebe sich der Umkehr- schluss, dass ein Verfahrensfehler als solcher - der weder zur Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt habe noch als strafbare Einwirkung auf das Urteil zu qualifizieren sei - keinen Revisionsgrund darstelle (angefochtener Ent- scheid S. 16). Der Entscheid, der auf Befangenheit eines Experten erkenne, sei nichts anderes als ein Werturteil und damit keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne. Die Vorinstanz weist ergänzend darauf hin, dass das nun vorliegende Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. September 2001 in Sachen X.________ und Y.________ "trotz ausgewechseltem Sachverständigen die wesentlichen Tat- bzw. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zwischen- abschluss per 30. September 1986 der Omni offensichtlich wieder gleich beurteilt" (angefochtener Entscheid S. 17). Sie bringt damit zum Ausdruck, dass das Gutachten des im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestell- ten Gerichtsexperten A.________ in den massgebenden Punk- ten nicht wesentlich anders laute als das Gutachten B.________, welches in jenem Verfahren wegen der dort erkannten Befangenheit des Experten B.________ aus den Akten entfernt worden war. Abschliessend hält die Vorin- stanz fest, dass Verfahrensfehler grundsätzlich keine Revisionsgründe seien; der Umstand der Mitwirkung des Sachverständigen B.________ in dem mit Urteil des Kassa- tionshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 abge- schlossenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer stelle somit keinen Revisionsgrund dar, weshalb das Revisions- gesuch abzuweisen sei (angefochtener Entscheid S. 18). d) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts be- treffend die Befangenheit des Experten B.________ im Ver- fahren in Sachen X.________ und Y.________ beziehungsweise die darin festgestellte Befangenheit des Experten und die daraus resultierende Entfernung der gutachterlichen Stel- lungnahmen aus den Akten jenes Verfahrens seien neue und erhebliche Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne. Diese auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer berücksich- tigten gutachterlichen Stellungnahmen des Experten B.________ seien auch in diesem Verfahren ohne jeden Be- weiswert und als nicht mehr existent zu betrachten, was eine wesentliche Änderung des der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts wahrscheinlich mache. Die nach- träglich entdeckte Befangenheit sei nicht nur ein revi- sionsrechtlich irrelevanter Verfahrensfehler. Die Befan- genheit des Sachverständigen auf Grund der starken Ein- flussnahme durch den Untersuchungsrichter und den Staats- anwalt auf den Experten erschüttere den vom Wirtschafts- strafgericht und vom Kassationshof des Kantons Bern im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommenen Sach- verhalt. Der von der Vorinstanz erwähnte Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung auf das Urteil sei ein absoluter Revisionsgrund. Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine nachträglich entdeckte, nicht strafbare Einwirkung auf das Urteil etwa durch eine Einflussnahme auf den Gerichtsexperten nicht die Voraussetzungen des relativen Revisionsgrundes der neuen Tatsachen und Beweis- mittel erfüllen könne. Wenn eine Einflussnahme auf den Gutachter im Falle ihrer Entdeckung im Appellationsver- fahren zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils führen könne, wie die Vorinstanz einräume, dann müsse sie im Falle ihrer Entdeckung nach Ausfällung des rechtskräftigen Urteils die Revision zur Folge haben. Die neue und erheb- liche Tatsache bestehe darin, dass die Gutachten und Stel- lungnahmen des Experten B.________ wegen der nachträglich erkannten Befangenheit des Gutachters auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Ablehnung eines Experten wegen des Anscheins der Befangenheit begründe die Vermutung, dass sich die anscheinend bestehende Befangenheit auf die Urteilsbildung ausgewirkt habe; andernfalls bräuchte es kein Ablehnungs- recht. Ebenfalls nicht stichhaltig sei das vorinstanzliche Argument, dass der im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellte Experte A.________ im Wesentli- chen zu den gleichen Schlüssen gelangt sei wie der Gut- achter B.________. Der Beschwerdeführer habe auf die Be- stellung des Gutachters A.________ keinen Einfluss nehmen und dem neuen Experten auch keine Fragen stellen können; im Übrigen sei das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ nicht rechtskräftig. 2.- Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundes- gesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Ver- fahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Ver- fahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397 StGB enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, son- dern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisions- grund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246 E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). Nach Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE können rechtskräftige Endurteile aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteil- ten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken. a) Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne ist alles, was Gegenstand der Beweisführung bildet. Dazu gehören nicht nur die Haupttatsachen, welche den beur- teilten Sachverhalt betreffen, sondern unter anderem auch die Hilfstatsachen, welche die Zuverlässigkeit der be- nutzten Beweismittel, etwa die Richtigkeit eines Sach- verständigengutachtens oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, berühren (siehe dazu Hauser/Schweri, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, § 102 N 17 i.V.m. § 59 N 9; Hans Walder, Die Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweize- rischen Juristentag 1979, S. 341 ff., 344; Kleinknecht/ Meyer-Gossner, Kurzkommentar zur deutschen Strafprozess- ordnung, 43. Aufl. 1997, § 359 N 23). Neu im revisionsrechtlichen Sinne ist eine Tat- sache, die im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vorlag, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vor- lag. Erheblich ist sie, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet ist, die der Verurteilung zu Grunde liegenden tatsäch- lichen Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein für den Beschuldigten wesentlich milderes Urteil möglich ist, sei es ein Frei- spruch zumindest in einem Anklagepunkt, sei es eine mil- dere Strafe. Ob eine Tatsache dem Richter bekannt war, ist Tatfrage; eine Frage der Beweiswürdigung und somit eine Tatfrage ist auch, ob und inwiefern die neue Tatsache geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern (siehe zum Ganzen BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E.2; 116 IV 353 E. 2; 109 IV 173; 101 IV 317; 92 IV 177). b) Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, dass nachträglich entdeckte "Verfahrensfehler" grundsätz- lich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Revisionsrechtlich massgebend ist insoweit viel- mehr, ob der Umstand, der allenfalls als "Verfahrensfeh- ler" zu bewerten ist, im Sinne von Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE eine neue und erhebliche Tatsache ist. Dieser Auffassung scheint letztlich auch die Vorin- stanz zu sein, wenn sie etwa ausführt, dass "Verfahrens- fehler" dann Revisionsgründe im Sinne der genannten Be- stimmungen seien, wenn nachgewiesen sei, dass sie zu man- gelhaften oder falschen Beweisgrundlagen geführt hätten, in welchem Falle allerdings nicht der "Verfahrensfehler" als solcher zur Wiederaufnahme führe, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Beweisgrundlage des Urteils. c) Der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________, durch welchen der Experte B.________ in Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten in jenem Ver- fahren wegen Befangenheit abgelehnt sowie die von ihm verfassten Gutachten und mit ihm geführten Einvernahmen aus den Akten entfernt wurden, ist jedenfalls keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn. Der Entscheid ist erst nach der Ausfällung des Urteils des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Be- schwerdeführers ergangen; er ist damit nicht eine Tat- sache, welche im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers bereits vorgelegen hat, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen ist. Die im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ er- kannte Befangenheit des Experten B.________ als solche ist jedenfalls keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn. Die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befan- genheit ist vielmehr eine wertende Einschätzung von be- stimmten Umständen. d) aa) Die im Entscheid des Wirtschaftsstraf- gerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ festgestellte gewisse Einflussnahme von Unter- suchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte Formulie- rungen im Gutachten B.________ mag - unabhängig ihrer ver- fahrensrechtlichen Konsequenzen, etwa einer Ablehnung wegen Befangenheit - im Verfahren in Sachen des Beschwer- deführers als eine grundsätzlich revisionsrechtlich rele- vante Hilfstatsache betrachtet werden, da sie die Frage der Zuverlässigkeit dieses auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendeten Gutachtens berührt. bb) Diese Tatsache der gewissen Einflussnahme ist im Verfahren gegen den Beschwerdeführer neu im revisions- rechtlichen Sinne, weil sie dem Kassationshof des Kantons Bern nicht bekannt war. e) aa) Die Tatsache der gewissen Einflussnahme ist aber nicht schon deshalb erheblich im Sinne von Art. 397 StGB und von Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, weil sie im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ dazu ge- führt hat, dass der Gutachter B.________ für befangen er- klärt und seine Expertise aus den Akten jenes Verfahrens entfernt wurde, und weil anzunehmen ist, dass sie bei ihrer rechtzeitigen Entdeckung auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten zur Folge gehabt hätte. bb) Die neue Tatsache der gewissen Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte Formulierungen im Gutachten B.________ ist vielmehr nur dann erheblich im Sinne von Art. 397 StGB und Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, wenn es wahrscheinlich oder möglich ist, dass ohne diese Einflussnahme der Gutachter zu andern Schlüssen gekommen wäre, das Gericht daher andere Fest- stellungen getroffen und auf Grund dieses veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil gefällt hätte. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. cc) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestell- te Gutachter A.________ im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen gekommen sei wie der in jenem Verfahren als be- fangen abgelehnte Gutachter B.________, wie sich aus dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ ergebe (siehe angefoch- tenen Entscheid S. 17). Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass die gewisse Einflussnahme von Untersu- chungsrichter und Staatsanwalt auf das Gutachten B.________ keine Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen gehabt habe. Diese Schlussfolgerung ist tatsächlicher Natur. Inwiefern sie willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zur Person des im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellten Experten zu äussern und er dem neuen Gutachter A.________ keine Fragen stellen konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da einzig zu prüfen ist, ob die fragliche Einflussnahme Auswirkungen auf irgendwelche relevanten tatsächlichen Feststellungen gehabt habe. f) Somit kann ohne Verletzung von Verfassungs- recht und von eidgenössischem Recht davon ausgegangen werden, dass die erst nach der Ausfällung des Urteils vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers bekannt gewordene gewisse Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf das Gutachten B.________, wie sie im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ festgehalten wird, kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE ist. Die fragliche Einflussnahme ist jedenfalls weder im Sinne von Art. 397 StGB erheblich noch gemäss Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE geeignet, einen Frei- spruch oder eine erheblich geringere Bestrafung zu bewir- ken. Denn es ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden und im Übrigen gemäss den willkürfreien Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid in Anbetracht des in- zwischen ergangenen Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ aus- zuschliessen, dass die fragliche Einflussnahme irgendwel- che Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gehabt habe. Dass eine frühere Entdeckung der fraglichen Einflussnahme wahrscheinlich auch im Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten und die Bestellung eines neuen Experten zur Folge gehabt hätte, bedeutet nicht, dass die nachträgliche Entdeckung der fraglichen Einflussnahme ungeachtet ihrer allfälligen Aus- wirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Entscheids einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE darstelle. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde sind daher abzuweisen. 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem a.o. Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. ________________ Lausanne, 6. Februar 2002 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: