Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.181/2001
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6P.181/2001/sch
6S.673/2001

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     6. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und
Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

Werner K.  R e y, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel,

                          gegen

Generalprokurator des Kantons  B e r n,
a.o. Kassationshof des Kantons  B e r n,

                        betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB, Art. 368
     StrV/BE), Befangenheit eines Gerichtsexperten,

hat sich ergeben:

     A.- 1. Der Kassationshof des Kantons Bern sprach
Werner K. Rey am 14. Juni 2000 frei

        - von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Be-
trugs, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil
der Merrill Lynch Capital Markets London, der Schweize-
rischen Volksbank, der Banque Cantonal Vaudoise und der
Zürcher Kantonalbank,

        - von der Anschuldigung der Urkundenfälschung,
angeblich begangen a) durch das Erstellen eines Schreibens
vom 7. April 1986 und b) durch das Veranlassen der Erstel-
lung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der In-
spectorate International S.A. für das Jahr 1985 im April
1986.

        Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner
K. Rey hingegen schuldig

        - des versuchten Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Sachen Inspectorate, began-
gen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern,

        - der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB),
begangen durch das Veranlassen der Erstellung einer fal-
schen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Hol-
ding AG per 30. September 1986 im November 1986,

        - des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB), mehrfach begangen, indem er zum Nachteil
seiner Gläubiger sein Vermögen nach dem 4. September 1991

durch Verheimlichung verschiedener ihm zustehender Forde-
rungen und Ansprüche zum Schein verminderte.

        Werner K. Rey wurde zu vier Jahren Zuchthaus
verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslie-
ferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'545
Tagen.

        Die schriftliche Begründung dieses Urteils wurde
den Parteien am 3. Januar 2001 zugestellt.

        2. Gegen den Entscheid des Kassationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juni 2000 erhob Werner K. Rey eidge-
nössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde.

        Der Kassationshof des Bundesgerichts wies mit
Urteilen vom 6. Dezember 2001 beide Beschwerden ab, soweit
er darauf eintrat.

        Er hiess hingegen mit Urteil vom gleichen Tag die
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobene eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde in einem Punkt gut, hob
daher den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern
vom 14. Juni 2000 auf und wies die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück.

     B.- Am 30. November 2000 reichte Werner K. Rey ein
Gesuch um Revision seines Verfahrens ein.

        Der a.o. Kassationshof des Kantons Bern wies das
Revisionsgesuch am 17. Oktober 2001 ab.

     C.- Werner K. Rey ficht den Entscheid des a.o. Kassa-
tionshofes des Kantons Bern mit eidgenössischer Nichtig-
keitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an.
Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Verpflichtung, das Revisionsgesuch vom 30. November
2000 gutzuheissen. Er beantragt, die beiden Beschwerden
gemeinsam zu behandeln.

        Der Generalprokurator des Kantons Bern stellt in
seinen Vernehmlassungen die Anträge, die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen.

           Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) In einem parallelen Verfahren in Sachen
X.________ und Y.________ vor dem Wirtschaftsstrafgericht
des Kantons Bern wurde mit Beschluss vom 14. November 2000
in Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten der Gerichts-
experte B.________ wegen Befangenheit abgelehnt; die bis-
herigen Gutachten des Experten und die mit ihm geführten
Einvernahmen wurden aus den Akten jenes Verfahrens ent-
fernt. Zur Begründung wurde, unter anderem unter Hinweis
auf ein erst nachträglich in die Akten gelangtes Verbal
vom 3. Mai 1995, im Wesentlichen ausgeführt, vor allem die
Tatsache, dass der Untersuchungsrichter und der Staats-
anwalt Gelegenheit gehabt hätten, zu den Entwürfen der
Gutachten des Experten Stellung zu nehmen und damit auch
auf den Inhalt der Gutachten und darin enthaltene Formu-
lierungen einzuwirken, weckten erhebliche Zweifel an der
Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Experten. Im Be-
schluss wurde zudem festgehalten, dass die Ablehnung des
Experten wegen Befangenheit, welche nach dem hier mass-

gebenden neuen bernischen Strafverfahrensrecht kein von
Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund mehr sei,
nur in diesem Verfahren, in dem sie von den Parteien
(X.________ und Y.________) geltend gemacht worden sei,
Wirkung haben könne (siehe zum Ganzen den Beschluss des
Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 sowie das
Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001
[E. 7.1.5.3., S. 31 f.] in Sachen X.________ und
Y.________).

        b) Die Gutachten des Experten B.________, welche
im parallelen Verfahren in Sachen X.________ und
Y.________ wegen der Befangenheit des Experten mit Be-
schluss vom 14. November 2000 aus den Akten entfernt
wurden, sind im Urteil des Kassationshofes des Kantons
Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers als
Beweismittel berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer
machte in seinem Revisionsgesuch vom 30. November 2000
unter Berufung auf den Beschluss des Wirtschaftsstrafge-
richts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und
Y.________ geltend, die fraglichen Gutachten des für
befangen erklärten Experten dürften auch in seinem Ver-
fahren nicht berücksichtigt werden. Es sei, wie im Ver-
fahren in Sachen X.________ und Y.________, eine neue
Expertise zu erstellen. Er habe ebenfalls Anspruch darauf,
dass er fair behandelt werde und sein Verfahren recht-
mässig ablaufe. In seiner Eingabe vom 15. März 2001, mit
welcher er die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänz-
te, wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Passagen
der den Parteien in der Zwischenzeit zugestellten Begrün-
dung des Urteils des Kassationshofes des Kantons Bern vom
14. Juni 2000 hin, aus denen sich ergebe, dass der Kassa-
tionshof vor allem die Verurteilung wegen Urkundenfäl-
schung im Zusammenhang mit der Pro-forma-Bilanz und Er-
folgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1996
auch auf die fraglichen Gutachten B.________ abgestützt
habe.

        c) Die Vorinstanz hält fest, es sei schon längst
vor der Hauptverhandlung aktenkundig und somit auch dem
Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass unter anderem der
Experte B.________ in der Voruntersuchung seine gutachter-
lichen Antworten vor dem Einreichen der definitiven Fas-
sung dem Untersuchungsrichter unterbreitet und mit diesem
besprochen habe. Hingegen fehlten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer schon vor dem rechtskräftigen
Abschluss seines eigenen Strafverfahrens Kenntnis von den
Tatsachen gehabt habe, wie sie sich unter anderem aus dem
Verbal des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1995 ergeben
und aus denen nach der Auffassung des Wirtschaftsstraf-
gerichts im Beschluss vom 14. November 2000 in Sachen
X.________ und Y.________ die Möglichkeit einer direkten
Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf den Wortlaut
des Gutachtens hervorgehe (angefochtener Entscheid S. 6
f.). Die Befangenheit eines Gerichtsexperten sei indessen
kein von Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund,
sondern lediglich ein auf Gesuch hin zu prüfender Ableh-
nungsgrund. Ein diesbezügliches Gesuch sei gutzuheissen,
wenn Tatsachen vorlägen, welche geeignet seien, den Ex-
perten als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an
dessen Unparteilichkeit zu erregen (angefochtener Ent-
scheid S. 12). Die Tatsachen, aus denen das Wirtschafts-
strafgericht im Beschluss vom 14. November 2000 im Ver-
fahren in Sachen X.________ und Y.________ auf die Be-
fangenheit des Gerichtsexperten B.________ erkannt habe,
hätten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beurteilung
des Beschwerdeführers vorgelegen, doch seien sie dem in
Sachen des Beschwerdeführers urteilenden Gericht nicht
bekannt gewesen; sie seien somit im revisionsrechtlichen
Sinne neu. Die Vorinstanz lässt offen, ob und inwieweit
das Wirtschaftsstrafgericht in seinem Urteil vom 8. Juli
1999 in Sachen des Beschwerdeführers überhaupt auf das
Gutachten B.________ abgestellt habe und ob eine vom Be-

schwerdeführer im Appellationsverfahren vor dem Kassa-
tionshof des Kantons Bern vorgebrachte Befangenheitsrüge
im Falle ihrer Gutheissung zu einer Kassation des erst-
instanzlichen Urteils mit der Folge der Rückweisung an
die erste Instanz zur Neubeurteilung gemäss Art. 360
StrV/BE geführt hätte. Selbst wenn man beide Fragen be-
jahen wollte, ergäbe sich daraus nicht zwingend, dass auch
der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel
vorliege. Das Revisionsverfahren unterscheide sich in ver-
schiedener Hinsicht wesentlich vom Kassationsverfahren. Im
Revisionsverfahren sei nicht von Belang, wie allfällig dem
Urteil zu Grunde gelegte gutachterliche Äusserungen zu
Stande gekommen seien. Massgebend sei im Revisionsverfah-
ren allein, ob die im Nachhinein bekannt gewordenen Um-
stände Fehler in den gutachterlichen Ausführungen erkennen
liessen und ob sich diese Fehler auf das Ergebnis der Be-
urteilung ausgewirkt haben könnten. Der Beschwerdeführer
habe in seinem Revisionsgesuch nichts vorgebracht, was die
Äusserungen des Experten B.________ inhaltlich, das heisst
in Bezug auf möglicherweise für die Verurteilung relevante
Aussagen, in Frage stelle. Wenn aber nichts vorliege, was
ernsthaft dafür spreche, dass die im Gutachten B.________
abgehandelten Sachverhalte sich heute in anderer Form prä-
sentierten als vom urteilenden Gericht damals angenommen,
dann fehle jeder Anlass zur Vermutung, das urteilende Ge-
richt habe damals seine Überzeugung auf Grund von falschen
gutachterlichen Aussagen gebildet (angefochtener Entscheid
S. 13 f.). Indem der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch
die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen rüge,
bringe er zwar ein Novum vor, aber keines, das sich auf
die Grundlage des angefochtenen Urteils beziehe. Er rüge
damit lediglich einen im Nachhinein, nach rechtskräftiger
Beurteilung, zu Tage getretenen Verfahrensfehler. Ein sol-
cher Verfahrensfehler sei aber nach herrschender Lehre re-
visionsrechtlich grundsätzlich nicht relevant und stelle,
auch als Novum vorgetragen, keinen Revisionsgrund dar.

Revisionsrechtlich relevant seien nur neue Tatsachen,
welche die tatsächlichen Grundlagen des Urteils betreffen
können, die Gegenstand der Beweisführung bilden. Verfah-
rensfehler seien daher nur bedeutsam, soweit sie in der
Ermittlung eines unrichtigen Sachverhalts lägen; dies sei
vorliegend auszuschliessen, da es einzig um die Ablehnung
eines Experten wegen des Anscheins der Befangenheit und
nicht um den (materiellen) Inhalt der gutachterlichen
Stellungnahmen gehe. Nachträglich entdeckte Verfahrens-
fehler seien mithin nur dann revisionsrechtlich relevant,
wenn nachgewiesen sei, dass sie zu mangelhaften oder fal-
schen Beweisgrundlagen geführt hätten; in diesem Fall
führe allerdings nicht der Verfahrensfehler als solcher
zur Wiederaufnahme, sondern dessen konkreten Auswirkungen
auf die Beweisgrundlagen des Urteils (angefochtener Ent-
scheid S. 14 f.). Dass nachträglich entdeckte Verfahrens-
fehler als solche keine Revisionsgründe seien, ergebe sich
auch aus den in verschiedenen Prozessordnungen enthaltenen
Regelungen. So könne etwa die Revision verlangt werden,
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine
Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK gutheisse
oder wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil
eingewirkt worden sei. Daraus ergebe sich der Umkehr-
schluss, dass ein Verfahrensfehler als solcher - der weder
zur Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt habe noch
als strafbare Einwirkung auf das Urteil zu qualifizieren
sei - keinen Revisionsgrund darstelle (angefochtener Ent-
scheid S. 16). Der Entscheid, der auf Befangenheit eines
Experten erkenne, sei nichts anderes als ein Werturteil
und damit keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne.
Die Vorinstanz weist ergänzend darauf hin, dass das nun
vorliegende Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom
21. September 2001 in Sachen X.________ und Y.________
"trotz ausgewechseltem Sachverständigen die wesentlichen

Tat- bzw. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zwischen-
abschluss per 30. September 1986 der Omni offensichtlich
wieder gleich beurteilt" (angefochtener Entscheid S. 17).
Sie bringt damit zum Ausdruck, dass das Gutachten des im
Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestell-
ten Gerichtsexperten A.________ in den massgebenden Punk-
ten nicht wesentlich anders laute als das Gutachten
B.________, welches in jenem Verfahren wegen der dort
erkannten Befangenheit des Experten B.________ aus den
Akten entfernt worden war. Abschliessend hält die Vorin-
stanz fest, dass Verfahrensfehler grundsätzlich keine
Revisionsgründe seien; der Umstand der Mitwirkung des
Sachverständigen B.________ in dem mit Urteil des Kassa-
tionshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 abge-
schlossenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer stelle
somit keinen Revisionsgrund dar, weshalb das Revisions-
gesuch abzuweisen sei (angefochtener Entscheid S. 18).

        d) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts be-
treffend die Befangenheit des Experten B.________ im Ver-
fahren in Sachen X.________ und Y.________ beziehungsweise
die darin festgestellte Befangenheit des Experten und die
daraus resultierende Entfernung der gutachterlichen Stel-
lungnahmen aus den Akten jenes Verfahrens seien neue und
erhebliche Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne. Diese
auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer berücksich-
tigten gutachterlichen Stellungnahmen des Experten
B.________ seien auch in diesem Verfahren ohne jeden Be-
weiswert und als nicht mehr existent zu betrachten, was
eine wesentliche Änderung des der Verurteilung zu Grunde
liegenden Sachverhalts wahrscheinlich mache. Die nach-
träglich entdeckte Befangenheit sei nicht nur ein revi-
sionsrechtlich irrelevanter Verfahrensfehler. Die Befan-
genheit des Sachverständigen auf Grund der starken Ein-

flussnahme durch den Untersuchungsrichter und den Staats-
anwalt auf den Experten erschüttere den vom Wirtschafts-
strafgericht und vom Kassationshof des Kantons Bern im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommenen Sach-
verhalt. Der von der Vorinstanz erwähnte Revisionsgrund
der strafbaren Einwirkung auf das Urteil sei ein absoluter
Revisionsgrund. Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss
ziehen, dass eine nachträglich entdeckte, nicht strafbare
Einwirkung auf das Urteil etwa durch eine Einflussnahme
auf den Gerichtsexperten nicht die Voraussetzungen des
relativen Revisionsgrundes der neuen Tatsachen und Beweis-
mittel erfüllen könne. Wenn eine Einflussnahme auf den
Gutachter im Falle ihrer Entdeckung im Appellationsver-
fahren zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils führen
könne, wie die Vorinstanz einräume, dann müsse sie im
Falle ihrer Entdeckung nach Ausfällung des rechtskräftigen
Urteils die Revision zur Folge haben. Die neue und erheb-
liche Tatsache bestehe darin, dass die Gutachten und Stel-
lungnahmen des Experten B.________ wegen der nachträglich
erkannten Befangenheit des Gutachters auch im Verfahren
gegen den Beschwerdeführer nicht hätten verwertet werden
dürfen. Die Ablehnung eines Experten wegen des Anscheins
der Befangenheit begründe die Vermutung, dass sich die
anscheinend bestehende Befangenheit auf die Urteilsbildung
ausgewirkt habe; andernfalls bräuchte es kein Ablehnungs-
recht. Ebenfalls nicht stichhaltig sei das vorinstanzliche
Argument, dass der im Verfahren in Sachen X.________ und
Y.________ neu bestellte Experte A.________ im Wesentli-
chen zu den gleichen Schlüssen gelangt sei wie der Gut-
achter B.________. Der Beschwerdeführer habe auf die Be-
stellung des Gutachters A.________ keinen Einfluss nehmen
und dem neuen Experten auch keine Fragen stellen können;
im Übrigen sei das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom
26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ nicht
rechtskräftig.

     2.- Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber
Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundes-
gesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Ver-
fahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Ver-
fahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397
StGB enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, son-
dern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisions-
grund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246
E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). Nach Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE
können rechtskräftige Endurteile aufgehoben werden, wenn
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden
Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher
festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch
oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteil-
ten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu
bewirken.

        a) Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne ist
alles, was Gegenstand der Beweisführung bildet. Dazu
gehören nicht nur die Haupttatsachen, welche den beur-
teilten Sachverhalt betreffen, sondern unter anderem auch
die Hilfstatsachen, welche die Zuverlässigkeit der be-
nutzten Beweismittel, etwa die Richtigkeit eines Sach-
verständigengutachtens oder die Glaubwürdigkeit eines
Zeugen, berühren (siehe dazu Hauser/Schweri, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, § 102 N 17 i.V.m.
§ 59 N 9; Hans Walder, Die Wiederaufnahme des Verfahrens
in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund
eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweize-
rischen Juristentag 1979, S. 341 ff., 344; Kleinknecht/
Meyer-Gossner, Kurzkommentar zur deutschen Strafprozess-
ordnung, 43. Aufl. 1997, § 359 N 23).

        Neu im revisionsrechtlichen Sinne ist eine Tat-
sache, die im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vorlag,
aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, d.h. ihm
überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vor-
lag. Erheblich ist sie, wenn sie für sich allein oder in
Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet
ist, die der Verurteilung zu Grunde liegenden tatsäch-
lichen Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund
des veränderten Sachverhalts ein für den Beschuldigten
wesentlich milderes Urteil möglich ist, sei es ein Frei-
spruch zumindest in einem Anklagepunkt, sei es eine mil-
dere Strafe. Ob eine Tatsache dem Richter bekannt war,
ist Tatfrage; eine Frage der Beweiswürdigung und somit
eine Tatfrage ist auch, ob und inwiefern die neue Tatsache
geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu
erschüttern (siehe zum Ganzen BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV
246 E.2; 116 IV 353 E. 2; 109 IV 173; 101 IV 317; 92 IV
177).

        b) Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt,
dass nachträglich entdeckte "Verfahrensfehler" grundsätz-
lich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE seien, kann ihr nicht gefolgt
werden. Revisionsrechtlich massgebend ist insoweit viel-
mehr, ob der Umstand, der allenfalls als "Verfahrensfeh-
ler" zu bewerten ist, im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE eine neue und erhebliche Tatsache
ist. Dieser Auffassung scheint letztlich auch die Vorin-
stanz zu sein, wenn sie etwa ausführt, dass "Verfahrens-
fehler" dann Revisionsgründe im Sinne der genannten Be-
stimmungen seien, wenn nachgewiesen sei, dass sie zu man-
gelhaften oder falschen Beweisgrundlagen geführt hätten,
in welchem Falle allerdings nicht der "Verfahrensfehler"
als solcher zur Wiederaufnahme führe, sondern dessen
konkrete Auswirkung auf die Beweisgrundlage des Urteils.

        c) Der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts des
Kantons Bern vom 14. November 2000 in Sachen X.________
und Y.________, durch welchen der Experte B.________ in
Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten in jenem Ver-
fahren wegen Befangenheit abgelehnt sowie die von ihm
verfassten Gutachten und mit ihm geführten Einvernahmen
aus den Akten entfernt wurden, ist jedenfalls keine neue
Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn. Der Entscheid ist
erst nach der Ausfällung des Urteils des Kassationshofes
des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Be-
schwerdeführers ergangen; er ist damit nicht eine Tat-
sache, welche im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils in
Sachen des Beschwerdeführers bereits vorgelegen hat, aber
dem urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen ist.

        Die im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom
14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ er-
kannte Befangenheit des Experten B.________ als solche ist
jedenfalls keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn.
Die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befan-
genheit ist vielmehr eine wertende Einschätzung von be-
stimmten Umständen.

        d) aa) Die im Entscheid des Wirtschaftsstraf-
gerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und
Y.________ festgestellte gewisse Einflussnahme von Unter-
suchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte Formulie-
rungen im Gutachten B.________ mag - unabhängig ihrer ver-
fahrensrechtlichen Konsequenzen, etwa einer Ablehnung
wegen Befangenheit - im Verfahren in Sachen des Beschwer-
deführers als eine grundsätzlich revisionsrechtlich rele-
vante Hilfstatsache betrachtet werden, da sie die Frage
der Zuverlässigkeit dieses auch im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer verwendeten Gutachtens berührt.

        bb) Diese Tatsache der gewissen Einflussnahme ist
im Verfahren gegen den Beschwerdeführer neu im revisions-
rechtlichen Sinne, weil sie dem Kassationshof des Kantons
Bern nicht bekannt war.

        e) aa) Die Tatsache der gewissen Einflussnahme
ist aber nicht schon deshalb erheblich im Sinne von
Art. 397 StGB und von Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, weil sie
im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ dazu ge-
führt hat, dass der Gutachter B.________ für befangen er-
klärt und seine Expertise aus den Akten jenes Verfahrens
entfernt wurde, und weil anzunehmen ist, dass sie bei
ihrer rechtzeitigen Entdeckung auch im Verfahren gegen
den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung
des Gutachtens B.________ aus den Akten zur Folge gehabt
hätte.

        bb) Die neue Tatsache der gewissen Einflussnahme
von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte
Formulierungen im Gutachten B.________ ist vielmehr nur
dann erheblich im Sinne von Art. 397 StGB und Art. 368
Ziff. 1 StrV/BE, wenn es wahrscheinlich oder möglich ist,
dass ohne diese Einflussnahme der Gutachter zu andern
Schlüssen gekommen wäre, das Gericht daher andere Fest-
stellungen getroffen und auf Grund dieses veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil gefällt hätte.

        Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

        cc) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der im
Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestell-
te Gutachter A.________ im Wesentlichen zu den gleichen
Schlüssen gekommen sei wie der in jenem Verfahren als be-
fangen abgelehnte Gutachter B.________, wie sich aus dem

Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in
Sachen X.________ und Y.________ ergebe (siehe angefoch-
tenen Entscheid S. 17). Die Vorinstanz bringt damit zum
Ausdruck, dass die gewisse Einflussnahme von Untersu-
chungsrichter und Staatsanwalt auf das Gutachten
B.________ keine Auswirkungen auf relevante tatsächliche
Feststellungen gehabt habe. Diese Schlussfolgerung ist
tatsächlicher Natur. Inwiefern sie willkürlich sei, legt
der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich
zur Person des im Verfahren in Sachen X.________ und
Y.________ neu bestellten Experten zu äussern und er dem
neuen Gutachter A.________ keine Fragen stellen konnte,
ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da einzig zu
prüfen ist, ob die fragliche Einflussnahme Auswirkungen
auf irgendwelche relevanten tatsächlichen Feststellungen
gehabt habe.

        f) Somit kann ohne Verletzung von Verfassungs-
recht und von eidgenössischem Recht davon ausgegangen
werden, dass die erst nach der Ausfällung des Urteils vom
14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers bekannt
gewordene gewisse Einflussnahme von Untersuchungsrichter
und Staatsanwalt auf das Gutachten B.________, wie sie im
Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November
2000 in Sachen X.________ und Y.________ festgehalten
wird, kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE ist. Die fragliche Einflussnahme
ist jedenfalls weder im Sinne von Art. 397 StGB erheblich
noch gemäss Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE geeignet, einen Frei-
spruch oder eine erheblich geringere Bestrafung zu bewir-
ken. Denn es ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt
worden und im Übrigen gemäss den willkürfreien Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid in Anbetracht des in-
zwischen ergangenen Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts

vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ aus-
zuschliessen, dass die fragliche Einflussnahme irgendwel-
che Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen
der Vorinstanz gehabt habe. Dass eine frühere Entdeckung
der fraglichen Einflussnahme wahrscheinlich auch im Ver-
fahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die
Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten und die
Bestellung eines neuen Experten zur Folge gehabt hätte,
bedeutet nicht, dass die nachträgliche Entdeckung der
fraglichen Einflussnahme ungeachtet ihrer allfälligen Aus-
wirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen des
angefochtenen Entscheids einen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE darstelle.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die
staatsrechtliche Beschwerde sind daher abzuweisen.

     3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die
staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Generalprokurator und dem a.o. Kassationshof des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

                     ________________

Lausanne, 6. Februar 2002

             Im Namen des Kassationshofes des
              SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                      Der Präsident:

                  Der Gerichtsschreiber: