Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.17/2001
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2001
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2001


6P.17/2001/sch
6S.76/2001

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                      30. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Briw.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Aarau,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt Markus Läuffer, Bahnhofstrasse 42, Baden,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 1. Strafkammer,

                       betreffend
      Willkür; versuchte vorsätzliche Tötung usw.
(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig-
 keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 Kantons Aargau [1. Strafkammer] vom 23. November 2000
 [ST.2000.00214]),

hat sich ergeben:

     A.- Nach der Anklageschrift waren am 5. September
1996 A.________ und B.________ um 19.00 Uhr mit einem
Hund und einem Pferd unterwegs, als X.________ mit
seinem Lieferwagen auf sie auffuhr und sie ziemlich
knapp und rasant überholte, weshalb A.________ die Hände
verwarf und Schimpfwörter ausstiess, worauf X.________
anhielt und derart rückwärts fuhr, dass A.________
später an der linken Hand blutete. Zurück in seiner
Firma nahm X.________ eine Selbstladepistole mit sechs
Patronen an sich.

        Um 20.30 Uhr gingen A.________ zu Fuss und
B.________, C.________ und D.________ zu Pferd auf dem-
selben Weg nach Hause, als X.________ erneut mit seinem
Lieferwagen von hinten auf die Gruppe auffuhr. Aufge-
bracht sprach ihn A.________ an, ob er eigentlich
spinne, worauf eine Auseinandersetzung folgte.
X.________ griff zur Pistole und schoss sechs Mal ge-
zielt gegen A.________, nämlich drei Warnschüsse vor
seine Füsse (Distanz ca. 1 m), je einen Schuss gegen
den linken und den rechten Arm sowie die linke Schulter.
A.________ erlitt einen Durchschuss im Bereich des
Rippenbogens im linken Brustkorb, einen Durchschuss des
Mittelhandknochens des ersten Fingers rechts und einen
Steckschuss im oberen Brustkorb rechts mit Verletzung
der Lunge. Er war vom 5. bis zum 19. September 1996
hospitalisiert und musste am 28. Oktober 1996 erneut
eingeliefert werden.

        Während der Auseinandersetzung war ausserdem
D.________ vom Pferd gestiegen und hatte sich zu den
beiden begeben, um die Diskussion zu schlichten. Als
er ca. 2 m vor ihnen stand, begann X.________ mit dem
Schiessen.

     B.- Das Bezirksgericht sprach am 3. November 1999
X.________ in weiteren Anklagepunkten von den Vorwürfen
der Hehlerei und des Pfändungsbetrugs frei. Es sprach
ihn schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung
(Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Gefährdung
des Lebens (Art. 129 StGB) sowie des mehrfachen versuch-
ten Steuerbetrugs (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB). Es bestrafte ihn mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus
(unter Anrechnung von 225 Tagen Untersuchungshaft).

        Das Obergericht des Kantons Aargau wies am
23. November 2000 eine Berufung des X.________ ab.

     C.- X.________ erhebt in derselben Beschwerde-
schrift staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit den (für beide Rechtsmittel
geltenden) Anträgen, (1) das Urteil des Obergerichts
aufzuheben, (2) ihn von den Vorwürfen der versuchten
vorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens
freizusprechen, (3) ihn der schweren Körperverletzung
im Notwehrexzess schuldig zu sprechen und die Strafe
nach freiem Ermessen zu mildern, (4) ihn des mehrfachen
versuchten Steuerbetrugs schuldig zu sprechen, (5) ihn
mit maximal 8 Monaten Gefängnis zu bestrafen, (6) die
Untersuchungshaft von 225 Tagen an die bevorstehende
Strafe anzurechnen, (7) ihm den bedingten Vollzug mit
fünf Jahren Probezeit zu gewähren, (8) dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.

     D.- Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet
auf Gegenbemerkungen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerde-
führer reicht eine so genannte "Einheitsbeschwerde" ein;
er macht eine willkürliche Sachverhaltswürdigung sowie
eine Verletzung eidgenössischen Rechts geltend (gemäss
Art. 84 OG und Art. 269 Abs. 1 BStP; Beschwerde S. 5)
und fasst die Beschwerdeschrift in einer Weise ab, als
wäre der Kassationshof eine Appellationsinstanz. Dabei
übernimmt er weitgehend Ausführungen aus der Berufungs-
schrift vom 28. Januar 2000. Weil indes das Urteil des
Obergerichts Beschwerdegegenstand bildet, müsste sich
der Beschwerdeführer mit diesem Urteil auseinandersetzen
- eine Diskussion des Falls unabhängig davon nützt ihm
nichts. Es ist jedoch zulässig, beide Rechtsmittel in
derselben Beschwerdeschrift zu begründen. Werden dabei
die Rügen vermengt, ist aber nur in jenem Umfang auf die
Beschwerde einzutreten, als sie trotz der Vermengung
ausreichend klar ersichtlich sind und den gesetzlichen
Anforderungen damit genügen (vgl. BGE 118 IV 293; 120
III 64 E. 2).

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     2.- a) Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
lässt sich der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend
auslegen, dass das Urteil des Obergerichts aufzuheben
sei (Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer mehr als eine
Aufhebung des Urteils beantragt, ist - wegen der kassa-
torischen Natur des Rechtsmittels - auf die Beschwerde
nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b; 124 I 327 E. 4a;
112 Ia 353 E. 3c/bb).

        b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die
staatsrechtliche Beschwerdeschrift die wesentlichen Tat-
sachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthal-
ten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft
nur klar und einlässlich erhobene und belegte Rügen
(BGE 127 I 38 E. 3c; 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2;
117 Ia 393 E. 1c). Auf appellatorische Vorbringen ist
nicht einzutreten.

        c) Der Beschwerdeführer äussert sich zunächst
(Beschwerde S. 7 - 22) im Wesentlichen zum Sachverhalt.
Dabei führt er unter anderem aus, gemäss ständiger
Praxis sei bei Delikten zwischen zwei Personen ohne
Zeugen stets auf die ersten Aussagen der Tatbeteiligten
abzustellen; das gelte auch hier (Beschwerde S. 8). Eine
derartige Beweiswürdigungsregel existiert nicht; Beweise
sind frei zu würdigen (Art. 249 BStP; § 28 StPO/AG). Die
Frage einer Notwehr (Beschwerde S. 10 f., 17) betrifft
Bundesrecht (Art. 269 Abs. 1 BStP); darauf ist im Rahmen
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten.

        Der Beschwerdeführer behauptet in zahlreichen
Punkten Willkür, ferner eine Verletzung des Grundsatzes
"in dubio pro reo" (Beschwerde S. 7, 17, 20, 22); er
beantragt Parteibefragungen und macht Beweisofferten
(Beschwerde S. 9, 11, 14), bringt vor, die Abweisung von
Beweisanträgen verletze das rechtliche Gehör (Beschwerde
S. 14) und das Obergericht habe die Begründungspflicht
verletzt (Beschwerde S. 15, 21). Er bezeichnet jedoch
entgegen Art. 90 OG keinen Rechtssatz, der durch das
angefochtene Urteil verletzt sein sollte. Soweit er ein-
leitend eine "willkürliche Sachverhaltswürdigung i.S.v.
Art. 84 OG geltend" macht (Beschwerde S. 5), besagt die
Bestimmung nur, wann im Allgemeinen eine staatsrechtli-

che Beschwerde zulässig ist. Weiter sind neue Vorbringen
und Beweisanträge grundsätzlich unzulässig (BGE 104 Ia
22 E. 3b; 107 Ia 187 E. 2; 118 Ia 20 E. 5a). Es darf
indessen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 9 BV geltend macht. Insoweit
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

        d) Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer auch
geltend, das Obergericht sei einseitig in Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" stets davon ausgegangen,
dass sämtliche Aussagen des Opfers und seines Umfeldes
zutreffender seien als seine eigenen (Beschwerde S. 7).
Soweit ersichtlich, macht er damit eine willkürliche
Beweiswürdigung geltend (vgl. Beschwerde S. 5, 22). Dem
Vorbringen kommt somit neben dem Willkürvorwurf keine
eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a;
124 IV 86 E. 2a).

        Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht,
die mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu-
widerlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefoch-
tene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar
erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I
38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 122 I 61 E. 3a; 119 Ia 136
E. 2d; 118 Ia 28 E. 1b).

        Bringt ein Beschwerdeführer vor, willkürlich
behandelt worden zu sein, muss er deshalb die Grundlagen
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so darlegen,
dass das Vorbringen auf dieser Grundlage beurteilt wer-
den kann. Die blosse Behauptung von Willkür, ohne dass
diese anhand des angefochtenen Urteils aufgezeigt würde,
ist appellatorisch und darauf ist nicht einzutreten.

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht betreffend den
ersten Vorfall um 19.00 Uhr geltend, das Obergericht
habe einseitig und willkürlich nur sein Verhalten ge-
würdigt, dass er mit dem Auto auf die Fussgänger aufge-
fahren sei. Die Reaktion des Opfers, das ihn beschimpft
habe und dem Auto nachgerannt sei, habe es in keiner
Weise berücksichtigt (Beschwerde S. 7).

        Das trifft nicht zu. Das Obergericht hat sorg-
fältig und ausführlich die Aussagen der verschiedenen
am Vorfall beteiligten Personen gewürdigt (angefochtenes
Urteil S. 19 - 32) und dazu auch eine Bilddokumentation
beigezogen (angefochtenes Urteil S. 28). Das Obergericht
würdigt das Verhalten von A.________ ausführlich und
nimmt zu dessen Äusserungen ("hei", "goht's no", allen-
falls "Tubel") willkürfrei an, selbst wenn dieser - wie
vom Beschwerdeführer behauptet - "Schafseckel" gerufen
hätte, wäre das nicht ausschlaggebend (angefochtenes
Urteil S. 29).

        Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht
Willkür vor, weil es nicht berücksichtigt habe, dass
B.________ die "Lebensabschnittspartnerin des Opfers"
sei, eine Beschimpfung bestätigt und weiter zu Protokoll
gegeben habe, dieser habe sich mit der linken Hand gegen
den Bus gesperrt (Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, weshalb es erheblich sein sollte, dass
A.________ sich mit der linken Hand gegen den Bus ge-
sperrt habe. Dem Obergericht ist nicht entgangen, dass
A.________ "ihr Freund" war (angefochtenes Urteil S. 22
und 23), und es berücksichtigt ausdrücklich die Aussage
von B.________, dass A.________ unter anderem allenfalls
"Tubel" gerufen habe (angefochtenes Urteil S. 22 und
29).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei
willkürlich nicht auf die erste Einvernahme vom 6. Sep-

tember 1996 im Spital abgestellt worden. Nach ständiger
Praxis sei auf die ersten Aussagen abzustellen. Dass
A.________ bereits am 25. September 1996, 19 Tage nach
der ersten Einvernahme im Spital, wieder befragt worden
sei und er sich an die erste Einvernahme nicht erinnern
könne, besage nichts. Entscheidend sei, was er glaub-
würdig zu Protokoll gegeben habe, nicht was er in der
Zwischenzeit erlebt habe. Er habe zehn Stunden nach der
Operation befragt werden können. Er habe an der ersten
Einvernahme klar gesagt, dass er noch einmal zu ihm (dem
Beschwerdeführer) zurückgegangen sei, ihn gepackt und
mehrmals mit körperlichen Züchtigungen bedroht habe,
dass er dem Fahrzeug nachgerannt sei und dass D.________
ihn zurückzuhalten versucht habe. Willkürlich begründe
das Obergericht nicht, welches die klaren Aussagen seien
und weshalb es darauf abstelle. Es verletze das recht-
liche Gehör, die wenig aufwändige Abhörung des Tonbands
dieser Einvernahme zu verweigern (Beschwerde S. 7 - 15).

        Wie erwähnt (oben E. 2c), existiert die behaup-
tete Beweisregel nicht und sind neue Vorbringen wegen
der vorausgesetzten Erschöpfung des kantonalen Verfah-
rens im staatsrechtlichen Verfahren grundsätzlich unzu-
lässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen
sich ohnehin als unbegründet. Ausführlich und nachvoll-
ziehbar legt das Obergericht dar, dass der ersten Ein-
vernahme auf der Intensivstation nach der mehrstündigen
Operation kein grösserer Beweiswert als die Bestätigung
der Täterschaft beigemessen werden könne (angefochtenes
Urteil S. 25 - 28). Dass A.________ noch stark unter den
Verletzungs- und Operationsfolgen litt, ergibt sich auch
aus dem Einvernahmeprotokoll, das den Gesprächsverlauf
mit den Pausen anschaulich wiedergibt (act. 23 - 25).
Ohne Willkür berücksichtigt das Obergericht daher nur
den Kerngehalt der Einvernahme. Aus seiner ausführlichen
Begründung ergibt sich klar, was es unter dem Kerngehalt

versteht (vgl. angefochtenes Urteil S. 36/37 mit den
zwei nicht relevanten Differenzen). Die Ablehnung weite-
rer Beweismassnahmen erscheint nicht willkürlich (ange-
fochtenes Urteil S. 27).

        c) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ober-
gericht lege sämtliche Indizien willkürlich zu seinen
Lasten aus, so dass das Verhalten des Opfers zwar nicht
sehr gepflegt, aber nachvollziehbar sei. Es lasse ausser
Acht, dass wahrscheinlich gröbere Schimpfwörter gefallen
seien, als das Opfer und seine Freundin zugegeben hätten.
Gehe man von der Richtigkeit der Aussage des Opfers vom
6. September 1996 aus, so sei es zum Touchieren gekommen,
weil dieses ihm entgegen gelaufen sei. A.________ habe
in der ersten Einvernahme selber ausgesagt, dass er dem
wegfahrenden Auto nachgerannt sei. Dieser habe sich in
relativ emotionaler Stimmung befunden. Damit würden
seine (des Beschwerdeführers) Aussagen glaubwürdiger,
dass jener wie ein "Wilder" beim ersten wie beim zweiten
Vorfall auf ihn losgegangen sei (Beschwerde S. 15 - 17).

        Eine Willkür ist nicht ersichtlich. Die Vor-
bringen sind weitgehend appellatorisch. Das Obergericht
prüft die verschiedenen Zeugenaussagen und die Bilddo-
kumentation sorgfältig. Der fragliche Weg ist sehr
schmal und daneben liegt ein Maisfeld. Indem sich der
Beschwerdeführer "durchmostete", verhielt er sich offen-
sichtlich rücksichtslos (angefochtenes Urteil S. 28).
Es ist unbestritten, dass sich A.________ "in relativ
emotionaler Stimmung" befand, dass er die Arme verwarf
und sich gegenüber dem Beschwerdeführer wohl auch mit
Schimpfworten äusserte. Das Obergericht berücksichtigt
diese Umstände hinreichend.

     4.- a) Das Obergericht hält zusammenfassend fest,
der Beschwerdeführer sei auch beim zweiten Vorfall rück-
sichtslos und entgegen der Strassenverkehrsordnung auf
die Gruppe aufgefahren. A.________ habe ihn deswegen und
als Folge des ersten Vorfalls zur Rede gestellt. Der Be-
schwerdeführer habe wiederum überreagiert, indem er aus
dem Auto gestiegen sei, A.________ am Kragen gepackt und
ihm ausserdem gedroht habe, ihn und seinen Hund beim
nächsten Mal zu überfahren. Als A.________ sich dies
nicht habe gefallen lassen, sondern den Beschwerdeführer
weggestossen habe, habe dieser zur Waffe gegriffen und
zunächst Warnschüsse in den Boden abgegeben. Nachdem
D.________ sie getrennt habe, sei der Beschwerdeführer
in das Auto gestiegen, habe dieses aber wieder verlassen
und sei nochmals auf A.________ losgegangen. Im Verlauf
dieser zweiten Phase habe er dreimal auf A.________
geschossen, der dann zusammengebrochen sei, worauf der
Beschwerdeführer sich ins Auto gesetzt habe und davon-
gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 44 f.).

        b) Das Obergericht würdigt die Sache ausführ-
lich (angefochtenes Urteil S. 32 - 45). Die Einwendungen
des Beschwerdeführers erweisen sich als appellatorisch
(Beschwerde S. 17 - 22). Ob das Fahrzeug mit Kantholz
beladen war, bezeichnet der Beschwerdeführer als rele-
vant (Beschwerde S. 18), ohne dies zu begründen. Nicht
willkürlich erscheinen die Ausführungen des Obergerichts
zu den Aussagen von B.________.

        Dass der Beschwerdeführer zu Überreaktionen
neigt, begründet das Obergericht willkürfrei. So erwähnt
es auch, dass er bereits zwei Reiterinnen mit vorgehal-
tener Pistole zur Herausgabe ihrer Adresse genötigt
hatte (angefochtenes Urteil S. 43). Er behauptet indes-
sen, derartige Aussagen liessen sich auf Grund des Teil-
gutachtens vom 5. November 1996 sowie des psychiatri-

schen Gutachtens vom 30. Oktober 1997 nicht belegen.
Nach dem Gutachten hat der Beschwerdeführer Schwierig-
keiten im Umgang mit seiner Emotionalität; in verwor-
renen oder schwierigen Situationen oder in Situationen,
die ihn emotional berührten, werde sein Denken tenden-
ziell durch für ihn unübersichtliche und schwer hand-
habbare Gefühle getrübt, so dass es ihm unter Umständen
nicht mehr gelinge, einen kühlen Kopf zu bewahren und
auf Grund von rationalen Überlegungen zu handeln (S. 21);
es sei in seinem Leben immer wieder zu Problemen wegen
der mangelnden emotionalen Stabilität gekommen (S. 22);
er neige zu Realitätsverkennungen in emotional belasten-
den Situationen, die aber nicht notwendigerweise auf-
treten müssten; diese würde sich kaum auf den Ablauf der
Tat, sondern eher auf die emotionale Wertung der Situa-
tion (Sich-Bedroht-Fühlen ohne angemessenen Anlass) be-
ziehen (S. 24). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

     5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in
weiten Teilen als appellatorisch. Soweit auf sie einzu-
treten ist, ist sie kostenpflichtig abzuweisen.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

     6.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann ausschliesslich
die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof entscheidet
nicht in der Sache selbst, sondern weist die Sache ge-
gebenenfalls zu neuer Entscheidung an die kantonale Be-
hörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Anträge
kann nur in diesem Sinne eingetreten werden.

        Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Ent-
scheid. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Fest-
stellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis
Abs. 1 BStP). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sind; Ausführungen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Ent-
scheids richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue
Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auch in der Nichtigkeits-
beschwerde (Beschwerde S. 23 ff.) setzt sich der Be-
schwerdeführer nicht mit der angefochtenen Entscheidung
auseinander und ebensowenig bezeichnet er die Erwägungen
des angefochtenen Urteils, aus der sich die behauptete
Bundesrechtswidrigkeit der angefochtenen Subsumtion er-
geben sollte. Er argumentiert entsprechend weitgehend
losgelöst von den Ausführungen der Vorinstanz und rich-
tet sich im Übrigen gegen den massgeblichen Sachverhalt.

     7.- a) Der Beschwerdeführer wendet gegen den
Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
einerseits ein, er habe nicht damit gerechnet und es
auch nicht gewollt, dass das Opfer verletzt werde
(Beschwerde S. 23), und anderseits, er habe stets nur
eine Verletzungsabsicht, nie aber eine Tötungsabsicht
gehabt (Beschwerde S. 25); nach dem Grundsatz in dubio
pro reo sei von einem Vorsatz auf Körperverletzung aus-
zugehen (Beschwerde S. 23 - 25).

        Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer
habe "zumindest eventualvorsätzlich" gehandelt (ange-
fochtenes Urteil S. 47); sie nimmt mithin keine Tötungs-
absicht an. Der Beschwerdeführer bestreitet in wider-
sprüchlicher Weise den subjektiven Tatbestand in tat-
sächlicher Hinsicht. Was der Täter weiss, will oder in

Kauf nimmt, ist Tatfrage. Die entsprechenden Feststel-
lungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
deshalb verbindlich (Art. 277bis BStP; BGE 122 IV 156
E. 2b). Der Grundsatz in dubio pro reo betrifft eben-
falls die Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzutreten.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vor-
instanz habe bundesrechtswidrig angenommen, "es liege
der Tatbestand des Totschlages nicht vor". Es könne
"in der heutigen Zeit durchaus angemessen sein, eine
Waffe zum Selbstschutz zu tragen". Er sei in eine ent-
schuldbare heftige Gemütsbewegung geraten. Er habe in
der Strafuntersuchung immer wieder gesagt, er habe
sich bedroht gefühlt und habe die Voraussetzungen von
Art. 113 StGB glaubhaft gemacht. Es sei "der Anklage-
behörde und den Vorinstanzen nicht mittels zweifels-
freier Beweisführung gelungen, das Gegenteil zu be-
weisen, weshalb [er] nach dem Grundsatz in dubio pro
reo allenfalls wegen Totschlags zu verurteilen" sei
(Beschwerde S. 25 - 27).

        Das Opfer wurde nicht getötet; eine Verurtei-
lung "wegen Totschlags" kommt schon deshalb nicht in
Betracht. Die Vorinstanz verneint eine Anwendung von
Art. 113 StGB zu Recht. Der Beschwerdeführer hatte zum
vornherein einen Waffeneinsatz in Erwägung gezogen und
diese Waffe schliesslich eingesetzt; er hatte dies be-
wusst und nicht aus einer spontan ausgelösten Gefühls-
erregung heraus getan. Er hatte sich beim ersten und
zweiten Vorfall rücksichtslos verhalten (angefochtenes
Urteil S. 49, 56). Der Beschwerdeführer richtet sich
damit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

        c) Die Vorinstanz verneint eine Notwehrsitua-
tion. Das Opfer habe den Beschwerdeführer weder ange-
griffen noch provoziert. Vielmehr habe der Beschwerde-
führer aus nichtigem Anlass bereits beim ersten Vorfall
unangemessen reagiert und sei beim zweiten Vorfall zu-
nächst zu körperlichen Angriffen geschritten und habe
schliesslich zur Schusswaffe gegriffen, als ihn das
Opfer - überdies zu Recht - wegen seines Verhaltens beim
ersten Vorfall und wegen seiner erneut rücksichtslosen
Fahrweise zur Rede gestellt habe. Einzig der Beschwerde-
führer sei Angreifer gewesen. Er habe das Opfer in einer
ersten Phase am Kragen gepackt. Dass ihn das Opfer weg-
gestossen habe, stelle keinen eine Notwehrlage begrün-
denden rechtswidrigen Angriff dar, sondern lediglich
eine zulässige Abwehrhandlung. Danach habe D.________
schlichtend eingegriffen und sich nicht etwa einzig auf
die Seite des Opfers gestellt. Dass der Beschwerdeführer
keineswegs in Angst und Schrecken versetzt worden sei
bzw. Angst vor Angriffen gehabt hätte, zeige auch der
Umstand, dass er, nachdem er die Warnschüsse abgegeben
habe und in sein Fahrzeug zurückgekehrt sei, dieses um-
gehend wieder verlassen habe und wiederum auf das Opfer
losgegangen sei. Auch in dieser zweiten Phase sei der
Angriff vom Beschwerdeführer ausgegangen, zumal er immer
noch seine Waffe, mit der er zuvor geschossen habe, in
der rechten Hand getragen habe (angefochtenes Urteil
S. 50/51).

        Das Opfer habe den Beschwerdeführer lediglich
zur Rede gestellt; zu einer Berührung seinerseits sei
es erst gekommen, nachdem es vom Beschwerdeführer am
Kragen gepackt worden sei, und es ihn zurückgestossen
habe. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer
auch nicht irrtümlich angenommen haben, er werde ange-
griffen. Auch bei der Phase nach Abgabe der Warnschüsse
sei der Angriff vom Beschwerdeführer aus gegangen, und

es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass
sich das Opfer beim Gerangel und insbesondere beim Ver-
such, ihn zu entwaffnen, lediglich selbst habe schützen
wollen. Auch ein Notwehrexzess könne nicht vorliegen.
Der Waffeneinsatz wäre auch absolut unangemessen gewesen
(angefochtenes Urteil S. 51/52).

        Der Beschwerdeführer macht Notwehr, Putativ-
notwehr und einen Notwehrexzess geltend (Beschwerde
S. 27 - 33). Er begründet dies mit Ausführungen, die
sich einzig und ausschliesslich gegen tatsächliche Fest-
stellungen der Vorinstanz richten, so dass darauf nicht
einzutreten ist.

        d) Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer
zusätzlich der Gefährdung des Lebens schuldig. Er habe
aus nächster Nähe Warnschüsse vor die Füsse des Opfers
abgegeben, wobei D.________ in unmittelbarer Nähe ge-
standen sei, in einer Distanz von etwa zwei Meter zum
Beschwerdeführer. Dieser habe als geübter Sportschütze
gewusst, dass er mit Warnschüssen in den Boden den in
nächster Nähe stehenden D.________ durch die Gefahr von
Querschlägern in unmittelbare Lebensgefahr bringe. Er
habe trotzdem geschossen und deshalb mit direktem Vor-
satz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 52/53).

        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen gel-
tend, die Annahme, D.________ sei in zwei Meter Entfer-
nung gestanden, verletze den Grundsatz "in dubio pro
reo". Die Gefahr eines Querschlägers habe nicht be-
standen, da die Schüsse primär ins nahe liegende Mais-
feld gegangen seien. Er habe keinen Gefährdungsvorsatz
gehabt, denn er habe nicht A.________ oder umstehende
Personen gefährden, sondern sich in Notwehr verteidigen
wollen. Auch das Merkmal der Skrupellosigkeit sei nicht
erfüllt, denn es liege keine besondere Hemmungslosigkeit
oder Rücksichtslosigkeit vor (Beschwerde S. 33/34).

        Diese Vorbringen richten sich gegen die Beweis-
würdigung. Die Vorinstanz nimmt zu Recht eine Gefährdung
des Lebens an.

        e) Die angefochtenen Schuldsprüche verletzen
kein Bundesrecht.

     8.- Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen; dabei sind Beweggründe, Vorleben und per-
sönliche Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen
(Art. 63 StGB). Es müssen die wesentlichen Tat- und
Täterkomponenten beurteilt, das Ausmass qualifizierender
Tatumstände gewichtet und die Strafzumessung nachvoll-
ziehbar begründet werden. Dabei besitzt die Vorinstanz
ein erhebliches Ermessen. Das Bundesgericht greift nur
ein, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichts-
punkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Ge-
sichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung
oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat
(BGE 123 IV 49 E. 2; 122 IV 299 E. 2a).

        a) Der Beschwerdeführer ist der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des
mehrfachen versuchten Steuerbetrugs schuldig. Ausgangs-
punkt für die Strafzumessung bildet somit die versuchte
vorsätzliche Tötung (angefochtenes Urteil S. 53). Die
Vorbringen der Beschwerde (Anwendung von Art. 122 i.V.m.
Art. 33 und Art. 19 StGB; Beschwerde S. 35) sind unbe-
gründet. Der Beschwerdeführer hat das Opfer massiv ver-
letzt und aus nichtigem Anlass dessen Leben in berufli-
cher und privater Hinsicht weitgehend zerstört (ange-
fochtenes Urteil S. 58 f.). Weiter war die Tatmehrheit
strafschärfend zu gewichten (Art. 68 Ziff. 1 StGB).

        b) Der Beschwerdeführer geht auf Grund seiner
nicht zutreffenden Annahme, es sei Art. 122 StGB anzu-
wenden, von einer kürzeren Verjährungsfrist aus, weshalb
die Strafe gemäss Art. 64 Abs. 5 StGB wegen Zeitablaufs
zu mildern sei (Beschwerde S. 35).

        Zum einen ist auch Art. 122 StGB als Verbre-
chenstatbestand (Art. 70 StGB) eingestuft, zum andern
urteilt die Vorinstanz gut vier Jahre nach der Tat, so
dass Art. 64 Abs. 5 StGB nicht zur Anwendung kommt (vgl.
BGE 115 IV 95 E. 3; 102 IV 198 E. 5; 92 IV 201 E. I).

        c) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorin-
stanz nicht wegen schwerer Bedrängnis (Art. 64 Abs. 1
StGB) gemildert habe; das Opfer habe ihn nämlich verbal
provoziert, sei seinem Fahrzeug provokativ nachgerannt
und habe die körperliche Auseinandersetzung gesucht.
Es habe ihn ernstlich in Versuchung geführt (Art. 64
Abs. 2; Beschwerde S. 36).

        Schwere Bedrängnis ist nur anzunehmen, wenn
die einer Notstandslage nahe Situation vorliegt, die den
Täter so schwer belastet, dass er keinen andern Ausweg
als die Tat zu finden vermag; der Bedrängte muss aber
eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen den Motiven,
die ihn zur Tat drängen, und der Bedeutung des verletz-
ten Rechtsguts beachten (BGE 107 IV 94 E. 4a und c).
Diese Voraussetzungen sind nach dem Sachverhalt nicht
gegeben. Wie sich der Beschwerdeführer überdies auf
Art. 64 Abs. 2 StGB berufen will, bleibt unerfindlich.

        d) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 11 StGB und richtet sich dabei erneut gegen die
tatsächliche Feststellungen. Es ist auf die sorgfältigen
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes
Urteil S. 54 - 57). Sie hält fest, eine Situation, die

der Beschwerdeführer auf Grund seiner Persönlichkeits-
störung falsch hätte beurteilen können, habe nicht vor-
gelegen. Er habe sich durch Bewaffnung für allfällige
weitere Kontakte mit dem Opfer vorbereitet, was per se
dagegen spreche, dass beim zweiten Vorfall unkontrol-
liert durchbrechende Affekte die Tat ausgelöst hätten.
Er habe die Tat durchaus nicht in emotional bedingter
Verkennung der Situation begangen. Mithin sei er in der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit in seiner
Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Eine
Strafmilderung auf Grund von Art. 11 StGB entfalle (an-
gefochtenes Urteil S. 56 f.). Die Vorinstanz verletzt
damit kein Bundesrecht.

        e) Die weiteren Rügen sind ebenfalls unbehelf-
lich. Nicht recht nachvollziehbar ist der Vorwurf, die
Vorinstanz komme in völlig einseitiger Art und Weise und
unter Verletzung von Art. 63 StGB zum Schluss, das Aus-
mass des Verschuldens sei allein ihm anzulasten und es
habe keine Opferprovokation und kein Mitverschulden des
Opfers vorgelegen (Beschwerde S. 37). Denn die Vorin-
stanz verneint eine Provokation durch das Opfer in der
Beweiswürdigung, ein Tatverschulden ist dem Täter selber
anzulasten und eine Verschuldenskompensation kennt das
Strafrecht nicht. Es kann sich sich hier einzig fragen,
ob die Vorinstanz die verschuldensrelevanten Strafzu-
messungstatsachen bundesrechtskonform gewichtet. Das ist
der Fall.

        Die Vorinstanz gewichtet zu Recht die einschlä-
gigen Vorstrafen straferhöhend. Insoweit der Beschwerde-
führer vorbringt, die erhöhte Strafempfindlichkeit zu
Folge seines Alters sowie seine lebensgefährliche Krank-
heit habe die Vorinstanz unter Verletzung von Art. 63
StGB zu wenig strafmildernd gewürdigt (Beschwerde S. 38),
anerkennt er richtigerweise, dass die Vorinstanz die er-

höhte Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt
(angefochtenes Urteil S. 61 mit Verweisung auf das psy-
chiatrische Teilgutachten, act. 66, mit Krankengeschich-
te und Altersbefund). Art. 63 StGB ermöglicht eine
Strafminderung. Die Rüge ist somit unbegründet. Die
Vorinstanz bewertet auch das Verhalten nach der Tat zu
Recht als nicht positiv (angefochtenes Urteil S. 60). Es
ist nicht einsichtig, inwiefern diese Bewertung Art. 63
StGB verletzen sollte. Das Verschulden wird zu Recht als
schwer eingestuft (angefochtenes Urteil S. 61).

        f) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund
der desolaten finanziellen Verhältnisse sei von einer
Busse abzusehen (Beschwerde S. 39). In der Beschwerde-
schrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sind (Art. 273 BStP). Der Beschwerdeführer unterlässt
das. Auf das Vorbringen ist somit nicht einzutreten.

        g) Strafzumessung und Strafmass verletzen kein
Bundesrecht.

     9.- Der bedingte Strafvollzug (Beschwerde S. 39 ff.)
ist bereits objektiv ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).

     10.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer
trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewie-
sen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     3.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Partien, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                    ________________

Lausanne, 30. Mai 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: