Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.179/2001
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6P.179/2001
6S.669/2001/otd

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     11. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richter Karlen und Gerichtsschreiber Monn.

                        ---------

                        In Sachen

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Susanna Marti, Aeschenvorstadt 67, Basel,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,

                       betreffend
   Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren;
 Willkür, faires Verfahren) bzw. Betrug, Strafzumessung,

hat sich ergeben:

     A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen
seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Be-
schuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener
Vermögensdelikte.

        Im Verfahren um die von A.________ gegründete
Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die
Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und
D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz
einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzi-
gen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den
Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht be-
absichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den
Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermitt-
lung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen.

        In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten
"Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit
anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentli-
chen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage
gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen
veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der
Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungs-
schecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Be-
trag partizipiert.

        In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende
zwei Fälle:

        Zum einen wird E.________, der von einer Frau
Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu in-
vestieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von

Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das
genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen
Person investiert hat.

        Zum zweiten wird E.________, F.________,
C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil
Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System be-
trieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der
Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen
Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben,
die Waren zu bezahlen.

     B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft
entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz.

        1. A.________ wurde

        - des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Be-
truges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer
unechten Urkunde (1. Zusatzanklage)

        - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-
Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.

        2. C.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des
Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November,
3. Dezember und 12. Dezember 1990.

        3. B.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.

        4. D.________ wurde in Abwesenheit

        - des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatz-
strafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. Dezember 1996.

        5. E.________ wurde in Abwesenheit

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        - sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage
1. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe
von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu
einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezem-
ber 1997.

        6. F.________ wurde

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrech-
nung der Untersuchungshaft von 101 Tagen.

        b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verur-
teilten mit Ausnahme von F.________.

        c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter
Instanz teilweise gut.

        1. A.________ wurde

        - des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zu-
satzanklage)

        - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-
Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.

        2. C.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-
Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizeige-
richtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezem-
ber und 12. Dezember 1990.

        3. B.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestan-
denen Untersuchungshaft von 124 Tagen.

        4. D.________ wurde

        - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
(Cosco-Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer unbedingten Ge-
fängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember
1996.

        5. E.________ wurde

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefäng-
nisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung
einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Unter-
suchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil
des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.

        In den übrigen Punkten wurde das Urteil des
Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt.

     C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verur-
teilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtig-
keitsbeschwerde.

        C.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be-
schwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Fe-
bruar 2001 vollumfänglich aufzuheben.

        Er beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe-
schwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vollumfäng-
lich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

        Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, es sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und Advokatin Susanna Marti als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- a) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie
des Gleichheitsgebots gemäss Art. 29 BV und der daraus
abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie des Will-
kürverbotes gemäss Art. 9 BV; darüber hinaus rügt er ei-
nen Verstoss gegen Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe sowie gegen das Recht auf Wirt-
schaftsfreiheit (Beschwerde S. 2/3). Er bezieht sich da-
bei auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde
S. 4 - 21), den Fall Cosco (Beschwerde S. 21 - 47) sowie
auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 47/48).

        Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der an-
gefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Will-
kür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit
der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nach-
zuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vor-
bringt, ist darauf nicht einzutreten.

        Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit
darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von
Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die
Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.

        b) In Bezug auf die angebliche Verletzung des
Folterverbotes sowie des Rechts auf Wirtschaftsfreiheit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie dazu
keine Begründung enthält. Im Übrigen sind die Rügen ohne-
hin abwegig.

     2.- a) aa) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatz-
anklage hat das Strafgericht die Aussagen von F.________
aus verschiedenen Gründen nicht verwertet (vgl. angefoch-
tener Entscheid S. 52). Demgegenüber hält das Obergericht
fest, die Aussagen von F.________ in der Voruntersuchung
unterlägen keinem Verwertungsverbot; sein Aussageverhal-
ten und seine Beeinflussbarkeit sowie allfällige formelle
Vernehmungs- oder Protokollierungsmängel seien jedoch im
Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen
(angefochtener Entscheid S. 54).

        Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit habe
das Obergericht sein Recht auf ein faires Verfahren ver-
letzt (Beschwerde S. 5). Indem das Obergericht nicht zur
Kenntnis nehmen wolle, dass der F.________ einvernehmende
Untersuchungsbeamte die staatlichen Untersuchungs- und
Zwangsmittel bei der Wahrheitsfindung in mehreren Fällen
nicht korrekt eingesetzt habe, verwehre es dem Beschwer-
deführer ein faires Verfahren (Beschwerde S. 6/7).

        Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich
nicht, weshalb die Aussagen von F.________ von vornherein
nicht hätten verwertet werden dürfen. Er anerkennt sel-
ber, dass die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Land-
schaft einer Verwertung der Aussagen nicht entgegensteht
(Beschwerde S. 5). Indem das Obergericht wegen der Per-
sönlichkeit von F.________ und gewisser Mängel bei der
Vernehmung und der Protokollierung von dessen Aussagen

zum Schluss kommt, die Aussagen seien im Rahmen der
freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen (angefochte-
ner Entscheid S. 54), hat es dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf ein faires Verfahren Genüge getan.

        bb) Die Aussagen von N.________ wurden von bei-
den kantonalen Instanzen als verwertbar erachtet. Er habe
in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer
selber dementiert, vom Untersuchungsbeamten unter Druck
gesetzt worden zu sein (angefochtener Entscheid S. 56).

        Damit verstösst das Obergericht nach Auffassung
des Beschwerdeführers gegen das Willkürverbot sowie gegen
das Gebot des fairen Verfahrens (Beschwerde S. 7). Aus
seinen Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 7/8) ergibt sich
jedoch nicht, dass N.________ durch den Untersuchungs-
beamten in unzulässiger Weise beeinflusst worden wäre.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit es "unüb-
lich" oder gar unzulässig sein soll, "einem Zeugen unmit-
telbar vor dessen Konfrontation mit einem Angeschuldigten
die eigenen, früher gemachten Aussagen durch den Untersu-
chungsbeamten, unter Ausschluss irgendwelcher Drittperso-
nen, nochmals zu verlesen" (Beschwerde S. 8).

        cc) Generell macht der Beschwerdeführer in Bezug
auf die Belastungszeugen geltend, diese hätten vor Ge-
richt nochmals einvernommen werden sollen (vgl. angefoch-
tener Entscheid S. 9/10). Er behauptet jedoch nicht, dass
das kantonale Verfahrensrecht dies vorgeschrieben hätte.
Von Verfassungs wegen war es ebenfalls nicht nötig.

        b) Es ist unbestritten, dass im Namen der Jasmil
bei verschiedenen Lieferanten Waren bestellt und nicht
bezahlt wurden (angefochtener Entscheid S. 60). Das Ober-
gericht kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer zum

Schluss, er sei wesentlich an der Planung, der Organisa-
tion und der Ausführung der deliktischen Geschäftstätig-
keit beteiligt gewesen (angefochtener Entscheid S. 84).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberge-
richt sei im Zusammenhang mit der Frage seiner Beteili-
gung am Tatgeschehen in Willkür verfallen (Beschwerde
S. 10). Er bringt jedoch ausschliesslich appellatorische
Kritik vor (vgl. Beschwerde S. 10 - 20), worauf im vor-
liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dies
mag durch die folgenden zwei Beispiele belegt werden.

        Das Obergericht hat nicht übersehen, dass
E.________ den Beschwerdeführer in seinen ersten Einver-
nahmen zunächst nicht als Beteiligten genannt hat; nach
dessen Strafanzeige jedoch habe E.________ klar und de-
tailliert zu Lasten des Beschwerdeführers ausgesagt (an-
gefochtener Entscheid S. 81). Der Beschwerdeführer macht
dagegen geltend, wenn das Obergericht willkürlich darauf
abstelle, dass die Strafanzeige für E.________ auslösen-
des Moment dafür gewesen sei, den Beschwerdeführer zu
belasten, so übersehe es, "dass N.________ kein Motiv
hatte, von einem gewissen Zeitpunkt an von seinen ur-
sprünglichen Belastungen abzurücken, es dennoch aus uner-
findlichen Gründen tat" (Beschwerde S. 11). Was das Aus-
sageverhalten des oben in E. 2a/bb erwähnten N.________
mit der Frage, ob E.________ den Beschwerdeführer nach
dessen Strafanzeige zu Recht oder zu Unrecht belastet
hat, zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich.

        In Bezug auf den oben in E. 2a/aa erwähnten
F.________ macht der Beschwerdeführer geltend, dieser
habe zum Zeitpunkt, als er den Beschwerdeführer belaste-
te, von dessen Strafanzeige noch gar keine Kenntnis ge-
habt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die

Kehrtwende in seinen Aussagen nicht aus eigenem Antrieb
erfolgt sei (Beschwerde S. 11). Im Falle von F.________
geht das Obergericht jedoch gar nicht davon aus, er habe
sein Aussageverhalten wegen der Strafanzeige des Be-
schwerdeführers geändert. Das Obergericht ist der Auffas-
sung, F.________ habe die Hintermänner zunächst nicht
nennen wollen, jedoch keinen Grund mehr gesehen, die an-
deren zu schützen, nachdem ihm die belastenden Aussagen
von E.________ vorgelegt worden seien (angefochtener Ent-
scheid S. 69).

        c) Im "Fall 55" wurde per Fax auf Geschäftspa-
pier der Jasmil ein Hotelzimmer im Hotel Bellevue in Lu-
gano für die Zeit vom 15. bis zum 18. Juni 1990 bestellt.
In der schriftlichen Reservation wurde das Hotel aufge-
fordert, die Rechnung der Jasmil zukommen zu lassen. Die
Rechnung in Höhe von Fr. 1'710.10 wurde dann aber nie be-
zahlt (angefochtener Entscheid S. 86). Dabei soll geplant
gewesen sein, die Übernachtungen von E.________ nicht zu
bezahlen (angefochtener Entscheid S. 88).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, da in diesem
Fall ein Freispruch erfolgt sei, seien die Ausführungen
des Obergerichts widersprüchlich (angefochtener Entscheid
S. 20).

        Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug
auf den "Fall 55" der Zusatzanklage freigesprochen worden
ist (angefochtener Entscheid S. 213). Nach der Darstel-
lung des Obergerichts in seiner Stellungnahme ans Bundes-
gericht hat sich in diesem Punkt in die Redaktion des an-
gefochtenen Entscheids ein Fehler eingeschlichen (vgl.
Stellungnahme S. 1/2).

        Dieser Fehler muss nicht zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führen, weil der Beschwerdeführer
nicht beschwert ist. Der Freispruch wurde im Dispositiv
ausdrücklich vermerkt (angefochtener Entscheid S. 213).
Bereits die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Be-
zug auf den "Fall 55" freigesprochen (angefochtener Ent-
scheid S. 208), weshalb das Obergericht diesen Fall, wenn
es tatsächlich zu einem zusätzlichen Schuldspruch gelangt
wäre, bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Beschwerde-
führers berücksichtigt hätte, was es jedoch nicht getan
hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 201). Und schliess-
lich hat das Obergericht bei der Behandlung der Zivil-
forderungen erkannt, E.________ werde bei seiner Anerken-
nung behaftet, dem Hotel Bellevue in Lugano Fr. 1'710.10
zu schulden; die Forderungen gegen die weiteren Beteilig-
ten und insbesondere gegen den Beschwerdeführer würden
demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen (angefochtener
Entscheid S. 274).

     3.- a) aa) Im Fall Cosco hat die Untersuchungsbehör-
de gewisse Beweismittel durch eine direkte Anfrage im
Ausland erlangt. Das Obergericht geht davon aus, dass die
auf diesen Direktkontakten zwischen der Untersuchungsbe-
hörde und ausländischen Bürgern beruhenden Aussagen nicht
verwertet werden dürften. Dies habe jedoch weder eine
Entfernung der betreffenden Aussagen aus den Akten noch
einen Freispruch aus formellen Gründen zur Folge. In der
Lehre werde die Ansicht vertreten, dass das Verwertungs-
verbot seine volle Wirkung nur entfalten könne, wenn das
betroffene Protokoll der Einvernahme aus den Akten ver-
schwinde. Eine derart radikale Konsequenz kenne das
schweizerische Strafprozessrecht jedoch nur ausnahmswei-
se, etwa für Aussagen des Beschuldigten, die durch Folter
oder ähnliche Zwangsmittel erpresst oder erlistet worden

seien. So werde man sich "damit abfinden müssen, dass der
Richter davon Kenntnis nimmt". Die Aussage dürfe "aber
jedenfalls in der Urteilsbegründung nicht erwähnt wer-
den". Das Vorliegen von unrechtmässig erlangten Beweis-
mitteln habe auch nicht zwingend einen Freispruch zur
Folge, da das Gericht in freier Würdigung der verbleiben-
den Beweismittel und Indizien entscheide, ob die Beweis-
lage auch ohne die unverwertbaren Beweise für einen
Schuldspruch genüge (angefochtener Entscheid S. 95 - 97).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, es wider-
spreche seinem Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn
einerseits von einem Verwertungsverbot rechtswidrig er-
hobener Beweise ausgegangen, diesem Verbot jedoch kein
Nachdruck verliehen werde, indem die entsprechenden Aus-
sagen weder aus den Akten entfernt noch versiegelt wür-
den, so dass die Richter davon Kenntnis nehmen könnten
(Beschwerde S. 22).

        Es muss nicht geprüft werden, ob die Auffassung
des Obergerichts in allen Teilen überzeugt. Der Beschwer-
deführer nennt keine einzige Aussage, die durch eine di-
rekte Anfrage im Ausland erlangt wurde und durch die das
Obergericht in unzulässiger Weise beeinflusst worden sein
könnte. Folglich ist nicht ersichtlich, inwieweit sein
Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt wurde. In die-
sem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforde-
rungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

        bb) Es steht fest, dass ein einvernommener An-
walt nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden war. Beide
kantonalen Instanzen haben seine Aussagen deshalb nicht
verwertet. Im Gegensatz zur Auffassung der ersten Instanz
hat das Verwertungsverbot nach Meinung des Obergerichts

jedoch nicht die Entfernung der entsprechenden Aussagen
aus den Akten zur Folge (angefochtener Entscheid S. 97/
98).

        Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer
geltend, sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei ver-
letzt worden (Beschwerde S. 22/23), ohne dass sich aus
der Beschwerde ergäbe, an welcher Stelle des angefochte-
nen Entscheids das Obergericht in unzulässiger Weise
durch die Aussagen des Anwalts beeinflusst worden sein
könnte.

        b) Die Angeschuldigten machten im kantonalen
Verfahren geltend, sie seien zufolge des Gleichbehand-
lungsprinzips freizusprechen, da die Verfahren gegen an-
dere Beteiligte, wie z.B. die Anwältin der Cosco, nicht
anhand genommen, eingestellt oder deren Untersuchungen
immer noch nicht abgeschlossen worden seien (angefochte-
ner Entscheid S. 104).

        Der Beschwerdeführer rügt, es widerspreche dem
Gleichheitsgebot, wenn geschäftliche Vorgänge nicht im
Hinblick auf strafrechtliche Relevanz überprüft würden,
sondern "offensichtlich der Name und die (gesellschaft-
liche) Stellung der betroffenen Personen massgeblichen
Einfluss auf die strafrechtliche Würdigung geniessen"
(Beschwerde S. 24).

        Das Verfahren gegen die Anwältin wurde einge-
stellt, weil ihr der subjektive Tatbestand nicht nachge-
wiesen werden konnte (angefochtener Entscheid S. 106).
Immerhin hat die Überweisungsbehörde festgehalten, es be-
stünden Zweifel daran, dass die Anwältin seriös tätig ge-
wesen sei (angefochtener Entscheid S. 106). Diese Rüge an
die Adresse der Anwältin lässt darauf schliessen, dass es

der Überweisungsbehörde nicht darum ging, die Anwältin
wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung zu schützen. Auch
das Obergericht stellt fest, es bestünden erhebliche
Zweifel an den damaligen Fähigkeiten der Anwältin (an-
gefochtener Entscheid S. 117). Was der Beschwerdeführer
vorbringt (vgl. Beschwerde S. 23), ist nicht geeignet
nachzuweisen, dass die Anwältin in unzulässiger Weise
begünstigt worden ist. Eine Verletzung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich.

        c) In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung
durch das Obergericht enthält die Beschwerde ausschliess-
lich appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 24 - 36).
Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten
werden.

        So behauptet der Beschwerdeführer z.B. im ersten
Satz seiner Ausführungen, in den Vorbemerkungen gehe das
Obergericht fälschlich davon aus, "dass eine schweizeri-
sche Aktiengesellschaft gegründet oder erworben werden
musste" (Beschwerde S. 24). Dies trifft nicht zu. Das
Obergericht stellt fest, den Geschädigten sei mitgeteilt
worden, "die Kreditgewährung würde einfacher ablaufen,
wenn sie eine schweizerische Aktiengesellschaft gründen
oder erwerben würden" (angefochtener Entscheid S. 113).
Von "müssen" ist jedenfalls in den Vorbemerkungen nicht
die Rede.

        d) Auch unter den Titeln "Tatbestandsmässigkeit
des Betruges" (vgl. Beschwerde S. 36 - 43) und "Beteili-
gung des Beschwerdeführers" (vgl. Beschwerde S. 44 - 47)
findet sich nur unzulässige appellatorische Kritik, auf
die nicht eingetreten werden kann.

        So behauptet der Beschwerdeführer z.B. am Anfang
seiner Ausführungen, es sei "kein anderer Schluss mög-
lich, als dass die (Beteiligten) selber an die Möglich-
keit der Finanzierung glaubten und emsig auf dieses Ziel
hin gearbeitet haben" (Beschwerde S. 36). Er legt jedoch
nicht dar, weshalb die abweichende Schlussfolgerung des
Obergerichts willkürlich sein sollte. Folglich ist auch
nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Geschä-
digten "ausgeschlossen" gewesen wäre.

     4.- Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 29 Abs. 1 BV, weil dem Beschleunigungsgebot
keine Rechnung getragen worden sei (Beschwerde S. 47/48).

        Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt
wurde, ist mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-
schwerde vorzubringen; demgegenüber betrifft die Frage,
welche Folgen eine Verletzung des Gebotes für die Straf-
zumessung hat, das Bundesstrafrecht und ist deshalb mit
Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen (BGE 119 IV 107 E. 1b;
134 I 139 E. 2a).

        Das Obergericht hat nicht festgestellt, im vor-
liegenden Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt
worden (vgl. angefochtener Entscheid S. 201). Auch aus
der Beschwerde ergibt sich dies nicht. Der Beschwerdefüh-
rer macht nur geltend, der Fall sei "behördlicherseits
unerklärlich lange verschleppt" worden, zumal im Ablauf
der Strafuntersuchung "grosse, mehrere Monate umfassende
Lücken" zu finden seien (Beschwerde S. 48). Mehrere Mona-
te dauernde "Lücken" (z.B. von August 1996 bis Mai 1997)
belegen für sich alleine noch nicht, dass im vorliegenden
Fall eine unzulässige Verfahrensverzögerung vorliegt. Es

ist denn auch darauf hinzuweisen, dass es um eine kom-
plexe Angelegenheit geht, deren Behandlung geraume Zeit
benötigte.

        Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Art. 64 StGB rügt, bei angemessener Würdigung der langen
Verfahrensdauer hätte "eine wesentlich niedrigere Strafe
resultieren müssen" (Beschwerde S. 48), ist darauf nicht
einzutreten, da es um die Anwendung des Bundesstrafrechts
geht.

     5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     6.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der
Beschwerdeführer auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2
(Beschwerde S. 4 - 6, s. oben E. 2), auf den Fall Cosco
(Beschwerde S. 6 - 24, s. oben E. 3) sowie auf die Straf-
zumessung (Beschwerde S. 24/25, s. oben E. 4).

        Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das
Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführun-
gen, die sich dagegen richten oder davon abweichen, sind
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Be-
schwerde gegen diese Bestimmungen verstösst, ist darauf
nicht einzutreten.

     7.- In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzanklage
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
ihn für die von den anderen Beteiligten getätigten delik-
tischen Geschäfte zu Unrecht als Mittäter zur Verantwor-
tung gezogen (Beschwerde S. 4).

        Die Vorinstanz kommt in Bezug auf den Beschwer-
deführer zum Schluss, er sei wesentlich an der Planung,
der Organisation und der Ausführung der deliktischen Ge-
schäftstätigkeit beteiligt gewesen (angefochtener Ent-
scheid S. 84). In subjektiver Hinsicht habe er gewusst,
dass die Waren ohne Zahlungsabsicht bestellt worden
seien; B.________ und er hätten sich zwar lediglich im
Hintergrund aufgehalten, aber im Wesentlichen den Gang
der Ereignisse bestimmt, indem sie die Geschäftstätigkeit
geplant und den Frontmännern Weisungen erteilt hätten;
sie hätten bestimmt, was bestellt werden sollte, und
seien bei den Lieferungen dabei gewesen (angefochtener
Entscheid S. 85).

        Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Pla-
nung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiliger dasteht (BGE 125 IV 134
E. 3). Dies ist bei jemandem, der die betrügerische Ge-
schäftstätigkeit plant, an der Bestellung und Lieferung
der betrügerisch erlangten Waren mitwirkt und den an der
Front stehenden Beteiligten Weisungen erteilt, zu beja-
hen.

        Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Be-
schwerde S. 4 - 6), ist unzulässig, da es den Sachverhalt
betrifft, der mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Dis-
kussion gestellt werden darf.

        Er macht z.B. geltend, es lägen keine Indizien
oder Beweise dafür vor, dass er an der Beute beteiligt
gewesen sei (Beschwerde S. 4). Dies widerspricht den ver-
bindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
wonach ein erheblicher Teil des betrügerisch erworbenen
Geldes in die Taschen des Beschwerdeführers geflossen ist
(angefochtener Entscheid S. 199).

     8.- a) Im Fall Cosco rügt der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe die Bestimmungen über die internationale
Rechtshilfe verletzt (Beschwerde S. 6). Es geht hier um
die bereits oben in E. 3a/aa erwähnten unzulässigen Di-
rektkontakte zwischen der Untersuchungsbehörde und aus-
ländischen Bürgern.

        Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch,
dass die Vorinstanz die rechtswidrig erlangten Beweismit-
tel weder vernichtet noch versiegelt habe, habe sie gegen
die unmittelbar aus den Bestimmungen über die internatio-
nale Rechtshilfe fliessenden "rechtlichen Gebote" ver-
stossen (Beschwerde S. 7).

        Die Rüge ist zum einen nicht hinreichend begrün-
det, da in der Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen gewesen
wäre, welche "rechtlichen Gebote" bzw. Bundesrechtssätze
es angeblich gebieten, dass durch unzulässige Direktkon-
takte mit ausländischen Bürgern erlangte Beweismittel
"vernichtet oder versiegelt" werden müssen (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Zum anderen laufen die Vorbringen
letztlich darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer ei-
gentlich geltend machen will, die Vorinstanz habe ein Be-
weisverwertungsverbot verletzt. Diese Rüge ist jedoch im

vorliegenden Verfahren unzulässig, da sie nicht das eid-
genössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP be-
trifft.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Tat-
bestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt (Be-
schwerde S. 7). Damit ist er nicht zu hören, denn die
Vorinstanz stellt für das vorliegende Verfahren verbind-
lich fest, der Beschwerdeführer und die anderen Betei-
ligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen ge-
täuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt
hätten, den Kunden einen Kredit zu vermitteln, sondern
lediglich an den Vorkosten mitverdienen wollten (ange-
fochtener Entscheid S. 148). Damit haben sie in Bezug auf
ihre wahren Absichten bei den Geschädigten eine Vorstel-
lung hervorgerufen, die von der Wirklichkeit abwich, und
haben sie damit getäuscht. Was der Beschwerdeführer dage-
gen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 - 12), betrifft den
Sachverhalt und ist unzulässig.

        c) Der Beschwerdeführer rügt, das Tatbestands-
merkmal der Arglist sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 13).
In diesem Punkt genügt es, auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtener Ent-
scheid S. 157 - 160). Auch in diesem Punkt befasst sich
der Beschwerdeführer zur Hauptsache mit dem Sachverhalt
(vgl. Beschwerde S. 13 - 17). Soweit er vorbringt, die
Vorinstanz habe gegen das Verbot der reformatio in peius
verstossen (Beschwerde S. 13), ist darauf nicht einzutre-
ten, weil diese Rüge nur in einer staatsrechtlichen Be-
schwerde vorgebracht werden kann.

        Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hin-
sicht unter Hinweis auf die Opfermitverantwortung gel-
tend, zu den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen der

Geschädigten hätte es gehört, sich das Finanzierungs-
modell im Detail erklären zu lassen (Beschwerde S. 14);
bei den Geschädigten, die in Geschäften erfahren gewesen
seien, könne nicht mit dem Argument der mangelnden Über-
prüfbarkeit operiert werden (Beschwerde S. 16).

        Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Über-
prüfbarkeit der von den Beteiligten in Aussicht gestell-
ten Kredite festgestellt, zum einen seien die angeblichen
Kreditgeber meist geheim gehalten und die Geschädigten
durch Drohungen oder den Hinweis auf die vereinbarte Kon-
ventionalstrafe davon abgehalten worden, mit den angeb-
lichen Kreditgebern direkt in Kontakt zu treten; zum
zweiten seien den Geschädigten, die fast alle aus dem
Ausland stammten, die Verhältnisse in der Schweiz nicht
gut bekannt gewesen, weshalb für sie eine Überprüfung der
Geschäftstätigkeit der Beteiligten nicht sehr einfach ge-
wesen wäre (angefochtener Entscheid S. 159). Dazu kommt,
dass viele der Geschädigten sich in einer persönlichen
und existenziellen Krisensituation befanden und deshalb
keine andere Wahl hatten, als "auf die Cosco zu setzen"
(angefochtener Entscheid S. 160). Aus diesen Gründen kann
der Beschwerdeführer aus dem Argument, dass sich die Ge-
schädigten jedenfalls theoretisch besser hätten infor-
mieren können, nichts für sich herleiten. Auch aus den
übrigen von der Vorinstanz genannten Gründen ist das Tat-
bestandsmerkmal der Arglist erfüllt.

        d) Die Vorinstanz stellt fest, der Irrtum bei
den Geschädigten habe darin bestanden, dass sie davon
ausgegangen seien, der Beschwerdeführer und die anderen
Beteiligten würden ernstlich versuchen, einen Kredit zu
vermitteln (angefochtener Entscheid S. 161). Dem ist bei-
zupflichten. Da es den Beteiligten demgegenüber nur darum
ging, an den Vorkosten zu verdienen, haben sich die Ge-

schädigten überdies "über die Notwendigkeit und die Ver-
wendung der Vorkosten" geirrt (angefochtener Entscheid
S. 161).

        Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die
Vorinstanz habe den Begriff des Irrtums falsch ausgelegt
(Beschwerde S. 17). Was er dazu vorbringt (vgl. Beschwer-
de S. 17 - 19), ist jedoch offensichtlich unzulässig oder
unbegründet.

        e) Zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers stellt
die Vorinstanz fest, er sei insbesondere im Rahmen der
Geschäftstätigkeit der GMC als Hauptbeteiligter aufgetre-
ten (angefochtener Entscheid S. 177). Über diese Gesell-
schaft haben die Beteiligten ihre Tätigkeit nach einer
ersten Intervention der Staatsanwaltschaft bis zu ihrer
Verhaftung weitergeführt, und der Beschwerdeführer war
dort einzelzeichnungsberechtigt (angefochtener Entscheid
S. 114); er war der Geschäftsführer, der die Hauptaufga-
ben der Geschäftstätigkeit übernahm. Zuvor war er bei der
Cosco in etwas geringerem Ausmass tätig, doch hat er auch
dort wesentliche Arbeiten ausgeführt; so kümmerte er sich
unter anderem um den Erwerb von Offshoregesellschaften
(s. dazu unten lit. f) und um die Agreements of Refinanc-
ing; er hatte Kundenkontakte und war bei Kundengesprächen
dabei (angefochtener Entscheid S. 177).

        Zur Frage der Mittäterschaft kann auf BGE 125 IV
134 E. 3 verwiesen werden (s. auch oben E. 7). Es ist of-
fensichtlich, dass der Beschwerdeführer Mittäter war. Was
er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 19/20), ist unbegründet,
und es kann nicht die Rede davon sein, dass die Auffas-
sung der Vorinstanz dazu führen würde, dass auch die Sek-
retärin in die Untersuchung hätte miteinbezogen werden
müssen.

        f) Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht
fest, der Beschwerdeführer habe - jedenfalls ab dem
25. August 1994 - Kenntnis von der betrügerischen Kredit-
vermittlung und der Tatsache gehabt, dass gar kein Kredit
vermittelt werden sollte (angefochtener Entscheid
S. 179). Am 25. August 1994 wurde für eine Kundin nicht
eine schweizerische AG, sondern die Offshoregesellschaft
Huddleton Ltd. gekauft (vgl. Urteil Strafgericht vom
21. Mai 1999 S. 53).

        Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl.
Beschwerde S. 20 - 23), betrifft ausschliesslich den
Sachverhalt und ist unzulässig.

        g) Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Be-
schwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich, seine Kol-
legen und allenfalls weitere beteiligte Dritte an den von
den Geschädigten bezahlten Vorkosten unrechtmässig zu be-
reichern (angefochtener Entscheid S. 180).

        Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die
Vorinstanz habe den Begriff der unrechtmässigen Bereiche-
rungsabsicht falsch ausgelegt (Beschwerde S. 23). Was er
dazu vorbringt (vgl. Beschwerde S. 23/24), ist jedoch un-
behelflich. Nach den übrigen Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid war es nicht "vollkommen rechtmässig", wie
die Beteiligten profitiert und Geld verdient haben.

     9.- a) Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 63 StGB und
macht geltend, er sei im Vergleich zu E.________ rechts-
ungleich behandelt worden (Beschwerde S. 24).

        Soweit er behauptet, E.________ sei durch ihn
nicht beeinflusst worden (Beschwerde S. 24), wendet er
sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist.

        Die Vorinstanz hat bei E.________ festgehalten,
seit den ihm in der Zusatzanklage 2 vorgeworfenen Straf-
taten seien fast zehn Jahre vergangen und er habe sich
seither grundsätzlich wohlverhalten, weshalb die Strafe
gemäss Art. 64 StGB wegen besonders langer Verfahrens-
dauer zu mildern sei (angefochtener Entscheid S. 205/
206). Auch in diesem Punkt liegt keine unzulässige Un-
gleichbehandlung vor (vgl. Beschwerde S. 24/25), weil die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 64 StGB zu Ungunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigen musste, dass er sich
noch während des hängigen Verfahrens in Sachen Jasmil, in
welches auch E.________ involviert war, im Gegensatz zu
diesem an der strafbaren Geschäftstätigkeit der Cosco be-
teiligt und folglich nicht wohlverhalten hat (angefochte-
ner Entscheid S. 201).

        b) Im Übrigen greift das Bundesgericht in die
Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzli-
chen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausge-
gangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte aus-
ser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die
Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild
erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Miss-
brauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 124 IV
286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV 112
E. 1).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner
Tätigkeit für die Cosco seien mehrere Jahre verstrichen,
er sei als Familienvater besonders strafempfindlich, sei
wesentlich kürzer als die Beteiligten an den Geschäften
der Cosco beteiligt gewesen und habe sich vor Aufnahme
seiner Tätigkeit für die Cosco in einer schwierigen per-
sönlichen Situation befunden (Beschwerde S. 25).

        Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung be-
rücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während einer
kürzeren Dauer an den Betrügereien beteiligt war; den
Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer hat sie
ausdrücklich nur im Fall Jasmil nicht zur Anwendung ge-
bracht, weil sich der Beschwerdeführer seither nicht
wohlverhalten hat (angefochtener Entscheid S. 201). Zudem
hat sie nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Ehefrau zusammen lebt und einen kleinen Sohn hat
(angefochtener Entscheid S. 200). Gesamthaft gesehen ist
nicht ersichtlich, inwieweit die ausgefällte Strafe un-
verhältnismässig streng sein könnte.

        Was die persönliche Situation des Beschwerdefüh-
rers vor den Straftaten betrifft, schildert er diese
nicht so, dass das Bundesgericht überprüfen könnte, in-
wieweit sie bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt
werden müssen. Insoweit genügt die Beschwerde den Anfor-
derungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht.

     10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde er-
weist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten werden kann.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

     11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).

        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG zur
Hauptsache abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vorn-
herein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Zwei kleine Aus-
nahmen bestehen bei der staatsrechtlichen Beschwerde in
Bezug auf den "Fall 55", da der Vorinstanz insoweit ein
Fehler unterlaufen ist (oben E. 2c), sowie bei der Frage
des Verwertungsverbotes der durch Direktkontakte zwischen
der Untersuchungsbehörde und ausländischen Bürgern gewon-
nenen Aussagen (oben E. 3a/aa). Die Gerichtsgebühr für
die staatsrechtliche Beschwerde ist somit von
Fr. 2'000.-- auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Der Ver-
treterin des Beschwerdeführers ist entsprechend eine Ent-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

        Zudem ist der Beschwerdeführer bedürftig, da er
als Familienvater ab August 1999 arbeitslos war (ange-
fochtener Entscheid S. 200; vgl. auch staatsrechtliche
Beschwerde S. 49). Deshalb rechtfertigt es sich, die Ge-
richtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für die
beiden Verfahren auf Fr. 600.-- und Fr. 1'000.--, also
insgesamt Fr. 1'600.-- festzusetzen.

        Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidge-
nössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.--
wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Die Vertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin
Susanna Marti, wird für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                     ______________

Lausanne, 11. Januar 2002

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
   Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber: