Kassationshof in Strafsachen 6P.178/2001
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6P.178/2001 6S.191/2001/otd K A S S A T I O N S H O F ************************* 11. Januar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- richter Karlen und Gerichtsschreiber Monn. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, betreffend Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör) bzw. Betrug; hat sich ergeben: A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Be- schuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte. Im Verfahren um die von A.________ gegründete Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzi- gen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht be- absichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermitt- lung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen. In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten "Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentli- chen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungs- schecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Be- trag partizipiert. In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende zwei Fälle: Zum einen wird E.________, der von einer Frau Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu in- vestieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen Person investiert hat. Zum zweiten wird E.________, F.________, C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System be- trieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben, die Waren zu bezahlen. B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz. 1. A.________ wurde - des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Be- truges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer unechten Urkunde (1. Zusatzanklage) - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco- Verfahren) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen. 2. C.________ wurde - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezember und 12. Dezember 1990. 3. B.________ wurde - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 124 Tagen. 4. D.________ wurde in Abwesenheit - des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatz- strafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996. 5. E.________ wurde in Abwesenheit - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 2. Fall) - sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage 1. Fall) schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezem- ber 1997. 6. F.________ wurde - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrech- nung der Untersuchungshaft von 101 Tagen. b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verur- teilten mit Ausnahme von F.________. c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter Instanz teilweise gut. 1. A.________ wurde - des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zu- satzanklage) - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco- Verfahren) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen. 2. C.________ wurde - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizei- gerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezember und 12. Dezember 1990. 3. B.________ wurde - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestan- denen Untersuchungshaft von 124 Tagen. 4. D.________ wurde - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Cosco-Verfahren) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Ge- fängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 1996. 5. E.________ wurde - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage 2. Fall) schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefäng- nisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Unter- suchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997. In den übrigen Punkten wurde das Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt. C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verur- teilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtig- keitsbeschwerde. A.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be- schwerde, es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Fe- bruar 2001 aufzuheben. Er beantragt mit eidgenössischer Nichtigkeits- beschwerde, es sei das Urteil des Obergerichts im Straf- punkt aufzuheben. Es seien die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu bewilligen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Staatsrechtliche Beschwerde 1.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Beschwerde S. 2). Er bezieht sich dabei auf den Fall 4 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 3/4), den Fall 3 der Zusatzanklage 1 (Beschwerde S. 5 - 7) sowie auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 8 - 11). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist darauf gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG von vornherein nicht einzutreten, weil die Beschwerde dazu keine taugli- che Begründung enthält. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der an- gefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Will- kür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nach- zuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vor- bringt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. 2.- a) Im Fall vier der Zusatzanklage verkaufte M.________ der Leasingfirma zwei Notstromaggregate und liess sich diese anschliessend leasen, obwohl er gar nie im Besitz der Aggregate war. Der Leasingfirma wurde durch eine gefälschte Rechnung vorgetäuscht, dass M.________ die Aggregate gekauft und in seinem Besitz hätte. Eine Mitarbeiterin der Leasingfirma stellte einen Verrech- nungsscheck über DM 285'000.-- aus, den der Beschwerde- führer über das Konto seiner seinerzeitigen Freundin ein- löste. Nach der ersten wurden keine weiteren Leasingraten mehr bezahlt (angefochtener Entscheid S. 10/11). Der Be- schwerdeführer leitete den eingelösten Betrag nach Abzug seiner Provision an M.________ weiter (angefochtener Ent- scheid S. 16). b) Der Beschwerdeführer bestritt im kantonalen Verfahren, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingver- trages bzw. der Vermögensverfügung gewusst zu haben, dass der Mitarbeiterin der Leasingfirma eine gefälschte Rech- nung vorgelegt wurde (angefochtener Entscheid S. 11). Da- ran hält er vor Bundesgericht fest (Beschwerde S. 3). Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die für das Geschäft nötigen Dokumente zusammengestellt hat (angefochtener Entscheid S. 16). Dies wird in der Beschwerde nicht be- stritten. Folglich war dem Beschwerdeführer die gefälsch- te Rechnung jedenfalls bekannt. Das Obergericht stützt sich im Übrigen unter an- derem auf die Aussage von M.________, wonach der Be- schwerdeführer der Mitarbeiterin der Leasingfirma erklärt habe, dass er die Geräte bezahlt habe (angefochtener Ent- scheid S. 19 mit Hinweis auf act. 102). Der Beschwerde- führer äussert sich zu dieser Feststellung des Oberge- richts und zu act. 102 nicht (vgl. Beschwerde S. 3/4). Wenn der Beschwerdeführer jedoch der Mitarbeiterin der Leasingfirma gegenüber fälschlich behauptete, die Geräte seien bezahlt, liegt die Annahme nahe, dass er auch ge- wusst hat, dass die Rechnung gefälscht war. Diese Annahme ist jedenfalls nicht willkürlich. c) Das Obergericht stellt fest, es sei der Be- schwerdeführer gewesen, der den Check in Empfang genommen habe (angefochtener Entscheid S. 21). Dies wird vom Be- schwerdeführer bestritten (Beschwerde S. 4), ist jedoch unwesentlich. Entscheidend ist, dass er den Check einge- löst und den erhaltenen Betrag nach Abzug seiner Provi- sion an M.________ weitergeleitet hat. 3.- a) Im Fall drei der Zusatzanklage wurde aufgrund gefälschter Rechnungen im Rahmen eines Leasinggeschäftes über drei Imbiss-Container ein Check von der Leasinggebe- rin in der Höhe von ca. DM 142'000.-- erwirkt und einge- löst. Die angebliche Lieferantin der Container existierte gar nicht, und die Container wurden denn auch nicht zum Preis von DM 141'893.52, sondern bei einer Drittperson für DM 32'000.-- gekauft. Nach einiger Zeit wurden die Leasingraten nicht mehr bezahlt (angefochtener Entscheid S. 27). b) Was der Beschwerdeführer zur Frage der Arg- list vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), ist unzulässig, da es sich um appellatorische Kritik handelt, aus der sich nicht ergibt, dass das Obergericht in Willkür verfallen wäre. c) Im Zusammenhang mit den Fragen der Täuschung bzw. des Irrtums macht der Beschwerdeführer wie schon vor Obergericht geltend, die Container hätten einen tatsäch- lichen Wert von DM 140'000.-- gehabt (Beschwerde S. 5, angefochtener Entscheid S. 28). Das Obergericht lässt die Frage des tatsächli- chen Wertes der Container offen. Relevant sei einzig, dass der Leasingnehmer durch die Vorlage der gefälschten Rechnung vorgespiegelt habe, die Container für DM 141'000.-- gekauft zu haben, während tatsächlich nur DM 32'000.-- dafür bezahlt worden sind. Damit habe sich die Leasinggeberin im Irrtum über die Tatsache befunden, dass der Leasingnehmer die Container bei der in der ge- fälschten Rechnung genannten Firma und zu dem dort aufge- führten Betrag gekauft habe (angefochtener Entscheid S. 29). Damit sind Täuschung und Irrtum ausgewiesen. Ob der tatsächliche Wert der Container für die Beurteilung des Betrugsvorwurfes von Bedeutung ist, betrifft eine Rechtsfrage und kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft werden. d) Das Obergericht stellt fest, der Beschwerde- führer habe das Geschäft vorgeschlagen, vermittelt und die nötigen Unterlagen vorbereitet (angefochtener Ent- scheid S. 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit sei das Obergericht in Willkür verfallen (vgl. Beschwerde S. 6), ohne dass er jedoch ausführt, wer denn das Ge- schäft vorgeschlagen, vermittelt und die Unterlagen vor- bereitet hat. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. e) Das Obergericht führt aus, die Adresse der angeblichen Lieferantin der Container auf der gefälschten Rechnung sei dieselbe wie diejenige der O.________ (eine Firma, die im Fall 2 der Zusatzanklage eine Rolle spielt), was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen (angefochtener Entscheid S. 32). Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, er habe die Rechnung gar nicht gekannt, und im Übrigen seien die beiden Adressen gar nicht identisch (vgl. Be- schwerde S. 6/7). Er belegt diese Behauptungen jedoch nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. f) In Bezug auf die Frage der Bereicherungsab- sicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei eine persönliche Bürgschaftsverpflichtung für die Leasing- schuld eingegangen (Beschwerde S. 7). Dies hat das Obergericht nicht übersehen. Es stellt jedoch fest, der Beschwerdeführer habe nur einen Teilbetrag aus der Bürgschaftsverpflichtung bezahlt (an- gefochtener Entscheid S. 32). Da er zudem nicht bestrei- tet, dass eine unrechtmässige Bereicherung bei ihm selber und bei den Leasingnehmern eingetreten ist (angefochtener Entscheid S. 32), durfte das Obergericht willkürfrei da- von ausgehen, der Beschwerdeführer habe die Absicht ge- habt, sich zu bereichern. 4.- a) Im Fall Cosco machten die Angeschuldigten im kantonalen Verfahren geltend, sie seien zufolge des Gleichbehandlungsprinzips freizusprechen, da die Verfah- ren gegen andere Beteiligte, wie z.B. die Anwältin der Cosco, nicht anhand genommen, eingestellt oder deren Un- tersuchungen immer noch nicht abgeschlossen worden seien (angefochtener Entscheid S. 104). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es den objektiven Tatbestand bei der Rechtsanwältin als nicht erfüllt, dagegen bei ihm als erfüllt betrachtet habe (Beschwerde S. 8). Das Vorbringen ist insoweit zum vornherein un- richtig, als das Verfahren gegen die Anwältin eingestellt wurde, weil ihr der subjektive Tatbestand nicht nachge- wiesen werden konnte (angefochtener Entscheid S. 106). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdefüh- rer geltend, wenn man einer rechtskundigen Rechtsanwältin den Vorsatz nicht einmal im Sinne eines Eventualdolus nachweisen könne, obwohl sie aktiv am Geschehen beteiligt gewesen sei und viel Geld entgegengenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, "dass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist oder zumindest auch (der Beschwerdeführer) als Ungebildeter, der auf den Beistand der Rechtsanwältin angewiesen war, nicht den Vorsatz hat- te, die Kunden zu betrügen" (Beschwerde S. 9). Das Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Allein aus dem Umstand, dass die Anwältin nicht den Vor- satz hatte, die Kunden der Cosco zu betrügen, lässt sich für die Frage, welchen Vorsatz der Beschwerdeführer hat- te, nichts herleiten. Dasselbe gilt erst recht für die Frage, ob der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Aufgrund der summarischen Be- hauptung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Obergericht das Gleichbehandlungsgebot verletzt haben könnte. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Anwältin für die Cosco haben die kantonalen Behörden im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass erhebliche Zweifel daran, dass sie seriös tätig gewesen sei, und an ihren damaligen Fähigkeiten bestünden (angefochtener Entscheid S. 106, 117). Der Umstand, dass die Anwältin eine entsprechende Ausbildung hat, spricht folglich noch nicht für die Be- hauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bezug auf die betrügerische Tätigkeit keinen Vorsatz gehabt. b) Das Obergericht stellt fest, der Beschwerde- führer und die anderen Beteiligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen getäuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt hätten, den Kunden einen Kredit zu vermitteln (angefochtener Entscheid S. 148). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in diesem Zusammenhang die Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde S. 9). In diesem Punkt kann auf die Ausführungen des Obergerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Ent- scheid S. 149 - 155). Die Beschwerde erschöpft sich in unzulässiger appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 9 - 11). Wenn das Obergericht z.B. zum Schluss gelangt, die Beteiligten seien sich des fehlenden Zahlungswillens so- wie der mangelnden Zahlungsfähigkeit der refinanzierenden Stellen bewusst gewesen (angefochtener Entscheid S. 155), so lässt sich dies nicht mit dem Hinweis darauf widerle- gen, die Bank X.________ habe das Projekt Y.________ "be- stätigt" und die Z.________ habe Finanzierungsgeschäfte von 200 bis 300 Millionen Franken "beabsichtigt" (Be- schwerde S. 10). Eine solche Bestätigung bzw. Absichts- erklärung der Stellen, die die Kredite angeblich finan- zieren sollten, beweist noch nicht, dass der Beschwerde- führer tatsächlich Kredite zu vermitteln beabsichtigte. 5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Nichtigkeitsbeschwerde 6.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Fall 4 der Zusatzanklage 1 (Be- schwerde S. 3/4, s. oben E. 2), den Fall 3 der Zusatzan- klage 1 (Beschwerde S. 4/5, s. oben E. 3) sowie auf den Fall Cosco (Beschwerde S. 6 - 11, s. oben E. 4). Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführun- gen, die sich dagegen richten oder davon abweichen, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Be- schwerde gegen diese Bestimmungen verstösst, ist darauf nicht einzutreten. 7.- a) Im Fall vier der Zusatzanklage kommt die Vor- instanz bei der Frage der Arglist unter anderem zum Schluss, aufgrund der gemeinsamen Geschäftstätigkeit habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitarbeiterin der Leasingfirma ein besonderes Vertrauensverhältnis bestan- den, weshalb die Mitarbeiterin davon abgesehen habe, die Angaben der Leasingnehmer sowie die vorgelegten Vertrags- unterlagen zu überprüfen (angefochtener Entscheid S. 14). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 3/4), ist zur Hauptsache unzulässig. Im Übrigen steht der Umstand, dass die Beziehung zwischen d- er Mitarbeiterin und dem Beschwerdeführer "immer nur rein geschäftlich" war (Beschwerde S. 3), einem besonde- ren - geschäftlichen - Vertrauensverhältnis nicht entge- gen. b) Zwar ist es möglich, dass die Mitarbeiterin die Angaben hätte überprüfen können (Beschwerde S. 4). Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauensverhältnis be- stand, weil sie sich seit mehreren Jahren kannten und der Beschwerdeführer der Leasingfirma über 100 Geschäfte ver- mittelt hatte (angefochtener Entscheid S. 14). Er konnte folglich voraussehen, dass die Mitarbeiterin eine Über- prüfung der - gefälschten - Rechnung und seiner Behaup- tung, die Aggregate seien bezahlt, unterlassen werde, was zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist genügt (BGE 126 IV 165 S. 171 mit Hinweisen). c) Das soeben Gesagte gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Mitarbeiterin der Leasingfirma sei weder unbeholfen noch unerfahren ge- wesen (Beschwerde S. 4). 8.- Zum Fall drei der Zusatzanklage verweist der Beschwerdeführer nur auf seine Ausführungen, die er zum Fall vier vorgetragen hat (Beschwerde S. 5). Diese drin- gen nicht durch, und es genügt, auf das soeben in E. 7 Gesagte zu verweisen. 9.- a) Der Beschwerdeführer macht zum Fall Cosco geltend, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei nicht erfüllt (vgl. Beschwerde S. 6 - 10). Damit ist er nicht zu hören, denn die Vorinstanz stellt für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten hätten die Kunden über ihren inneren Willen getäuscht, da sie tatsächlich gar nicht die Ab- sicht gehabt hätten, den Kunden einen Kredit zu vermit- teln, sondern lediglich an den Vorkosten mitverdienen wollten (angefochtener Entscheid S. 148). Damit haben sie in Bezug auf ihre wahren Absichten bei den Geschädigten eine "von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung" her- vorgerufen (Beschwerde S. 7 mit Hinweis auf Trechsel). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, betrifft zur Hauptsache den Sachverhalt und ist unzulässig. Die Vorinstanz stellt zudem fest, der Irrtum bei den Geschädigten habe darin bestanden, dass sie davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten würden ernstlich versuchen, einen Kredit zu vermitteln (angefochtener Entscheid S. 161). Dem ist bei- zupflichten. Da es den Beteiligten demgegenüber nur darum ging, an den Vorkosten zu verdienen, haben sich die Ge- schädigten überdies "über die Notwendigkeit und die Ver- wendung der Vorkosten" geirrt (angefochtener Entscheid S. 161). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10), ist offensichtlich unbegründet. Am Rande befasst er sich unter dem Titel "Keine Täuschung" auch mit der Frage der Arglist (vgl. Beschwer- de S. 9). In diesem Punkt genügt es, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochte- ner Entscheid S. 157 - 160). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers, der auch hier vor allem die Täuschung der Geschädigten bestreitet, sind unbehelflich. b) In Bezug auf die Zivilforderungen geht die Vorinstanz davon aus, Schadenersatz werde zugesprochen, sofern auch ein entsprechender Schuldspruch erfolge, und die Höhe des Schadenersatzes ergebe sich aus den nachge- wiesenen Zahlungen der Geschädigten im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung mit der Cosco (angefochtener Entscheid S. 185). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz solchen Geschädigten, die nicht betrogen worden sind, Schadenersatz oder den betrogenen Geschädigten Schadenersatz in übermässiger Höhe zugespro- chen hätte. Er macht nur geltend, dass die Cosco aus- drücklich jede Garantie für die Auszahlung der Kredite und jede Haftung wegbedungen habe (vgl. Beschwerde S. 10/11). Dies ist unerheblich, weil die Beteiligten die Geschädigten von vornherein vorsätzlich über ihre ver- traglich zugesicherte Absicht, Kredite zu vermitteln, getäuscht und damit im vollen Umfang der der Cosco be- zahlten Gelder betrogen haben. 10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BstP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG abzuwei- sen, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aus- sicht auf Erfolg hatten. Da der Beschwerdeführer arbeits- los ist (angefochtener Entscheid S. 195, staatsrechtliche Beschwerde S. 2/3), rechtfertigt es sich, die Gerichtsge- bühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für die beiden Verfahren auf je Fr. 1'000.--, also insgesamt Fr. 2'000.--, festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 11. Januar 2002 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: