Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.171/2001
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6P.171/2001
6S.654/2001/otd

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     11. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes-
richter Karlen und Gerichtsschreiber Monn.

                        ---------

                        In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, Liestal,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,

                       betreffend
       Art. 8 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Grundsatz in dubio pro reo) bzw. gewerbsmässigen Betrug,

hat sich ergeben:

     A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen
seit mehreren Jahren gegen A.________ und weitere Be-
schuldigte eine Strafuntersuchung wegen verschiedener
Vermögensdelikte.

        Im Verfahren um die von A.________ gegründete
Cosco AG geht es um die Vermittlung von Krediten, die die
Beschuldigten (A.________, B.________, C.________ und
D.________) in Zeitungsinseraten angeboten haben. Trotz
einer sehr grossen Anzahl von Kunden konnte keinem einzi-
gen Kreditsuchenden ein Kredit vermittelt werden. Den
Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten gar nicht be-
absichtigt, Kredite zu vermitteln, sondern nur an den
Vorkosten, die die Kunden im Verlaufe der Kreditvermitt-
lung zu bezahlen hatten, partizipieren wollen.

        In einer Zusatzanklage 1 werden die sogenannten
"Berliner Fälle" behandelt. A.________ habe, zusammen mit
anderen - für das vorliegende Verfahren nicht wesentli-
chen - Personen, eine Leasingfirma dreimal unter Vorlage
gefälschter Rechnungen zum Abschluss von Leasingverträgen
veranlasst. Auf deren Basis habe die Firma zum Zweck der
Bezahlung der angeblich erworbenen Ware Verrechnungs-
schecks ausgestellt. A.________ habe am ausbezahlten Be-
trag partizipiert.

        In einer Zusatzanklage 2 geht es um folgende
zwei Fälle:

        Zum einen wird E.________, der von einer Frau
Geld erhalten hat, um es in ein Klärschlammprojekt zu
investieren, Betrug in einem Deliktsbetrag von

Fr. 30'000.-- vorgeworfen, weil er das Geld nicht in das
genannte Projekt, sondern in Unternehmungen einer anderen
Person investiert hat.

        Zum zweiten wird E.________, F.________,
C.________ und B.________ vorgeworfen, mit der Jasmil
Handels GmbH ein von Beginn weg betrügerisches System be-
trieben zu haben, indem die Beschuldigten namens der
Jasmil Handels GmbH in grossem Umfang bei verschiedenen
Firmen Waren bestellt hätten, ohne die Absicht zu haben,
die Waren zu bezahlen.

     B.- a) Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft
entschied am 21. Mai 1999 in erster Instanz.

        1. A.________ wurde

        - des in Tatmehrheit (dreifach) begangenen Be-
truges und des in Tatmehrheit begangenen Gebrauchs einer
unechten Urkunde (1. Zusatzanklage)

        - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-
Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von fünf Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.

        2. C.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 3/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 16. Mai 1990 und zu drei Urteilen des
Polizeigerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November,
3. Dezember und 12. Dezember 1990.

        3. B.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 124 Tagen.

        4. D.________ wurde in Abwesenheit

        - des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, als Zusatz-
strafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. Dezember 1996.

        5. E.________ wurde in Abwesenheit

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        - sowie des einfachen Betruges (2. Zusatzanklage
1. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe
von zwei Jahren und 85 Tagen verurteilt, unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zu
einem Urteil des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezem-
ber 1997.

        6. F.________ wurde

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrech-
nung der Untersuchungshaft von 101 Tagen.

        b) Gegen dieses Urteil appellierten alle Verur-
teilten mit Ausnahme von F.________.

        c) Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hiess die Appellationen am 16. Februar 2001 in zweiter
Instanz teilweise gut.

        1. A.________ wurde

        - des mehrfachen (zweifachen) Betruges (1. Zu-
satzanklage)

        - sowie des gewerbsmässigen Betruges (Cosco-
Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 4 1/4 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 532 Tagen.

        2. C.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 1/2 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausge-
standenen Untersuchungshaft von 438 Tagen, als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-
Stadt vom 16. Mai 1990 und zu den Urteilen des Polizeige-
richtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. November, 3. Dezem-
ber und 12. Dezember 1990.

        3. B.________ wurde

        - des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges
(Cosco-Verfahren und 2. Zusatzanklage 2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe
von 3 Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestan-
denen Untersuchungshaft von 124 Tagen.

        4. D.________ wurde

        - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
(Cosco-Verfahren)

        schuldig erklärt und zu einer unbedingten Ge-
fängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember
1996.

        5. E.________ wurde

        - des gewerbsmässigen Betruges (2. Zusatzanklage
2. Fall)

        schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefäng-
nisstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Auferlegung
einer Probezeit von drei Jahren und Anrechnung der Unter-
suchungshaft von 176 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil
des Ministero Pubblico Lugano vom 29. Dezember 1997.

        In den übrigen Punkten wurde das Urteil des
Strafgerichts vom 21. Mai 1999 bestätigt.

     C.- Mit Ausnahme von E.________ führen alle Verur-
teilten beim Bundesgericht staatsrechtliche und Nichtig-
keitsbeschwerde.

        B.________ beantragt sowohl mit staatsrechtli-
cher als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde,
es sei das Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2001
aufzuheben und die Angelegenheit an das Obergericht zu-
rückzuweisen. Es seien sämtliche Zivilforderungen auf den
Zivilweg zu verweisen.

        Es sei beiden Beschwerden für die Dauer des Ver-
fahrens die suspensive Wirkung zuzusprechen. Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit
Advokat Dietmar Grauer-Briese als Rechtsbeistand zu be-
willigen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Zi-
vilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ist
darauf nicht einzutreten, weil die staatsrechtliche Be-
schwerde mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
kassatorischer Natur ist und im Falle einer Gutheissung
nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 126 III 524 S. 526).

     2.- Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 BV
und rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen und
habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Beschwerde
S. 2). Der Schutz des Betroffenen vor Willkür ergibt sich
allerdings aus Art. 9 BV und die Unschuldsvermutung aus
Art. 32 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer bezieht sich da-
bei auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2 (Beschwerde
S. 5 - 17), den Fall Cosco (Beschwerde S. 18 - 40) sowie
auf die Strafzumessung (Beschwerde S. 41).

        Soweit sich der Beschwerdeführer auf den aus der
Unschuldsvermutung fliessenden Grundsatz in dubio pro reo
beruft, kann auf BGE 127 I 38 und die dort zitierten Ent-
scheide verwiesen werden. Die Rüge hat im vorliegenden
Fall keine selbständige Bedeutung, da der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend macht, das Obergericht habe den Grund-
satz in seiner Funktion als Beweislastregel verletzt. In
Bezug auf seine Funktion als Beweiswürdigungsregel ist
das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung beschränkt.

        Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der an-
gefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft; demgegenüber liegt noch keine Will-
kür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint (BGE 123 I 1 E. 4a, 121 I 113 E. 3a). Soweit
der Beschwerdeführer dem Obergericht keine Willkür nach-
zuweisen vermag, sondern nur appellatorische Kritik vor-
bringt, ist darauf nicht einzutreten.

        Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit
darin Fragen des eidgenössischen Rechts im Sinne von
Art. 269 Abs. 1 BStP aufgeworfen werden. Dafür steht die
Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.

     3.- a) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzan-
klage hat das Strafgericht die Aussagen von F.________
aus verschiedenen Gründen nicht verwertet (vgl. angefoch-
tener Entscheid S. 52). Demgegenüber hält das Obergericht
fest, die Aussagen von F.________ in der Voruntersuchung
unterlägen keinem Verwertungsverbot; sein Aussageverhal-
ten und seine Beeinflussbarkeit sowie allfällige formelle
Vernehmungs- oder Protokollierungsmängel seien jedoch im
Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu würdigen
(angefochtener Entscheid S. 54).

        Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit habe
das Obergericht gegen seinen Anspruch auf ein faires Ver-
fahren und gegen das Verwertungsverbot gewisser Beweis-
mittel verstossen (Beschwerde S. 7). Dies könnte von
vornherein höchstens insoweit vertretbar sein, als der
Beschwerdeführer behauptet, F.________ sei gedroht wor-

den, er werde in Untersuchungshaft verbleiben, wenn er
die Einvernahmeprotokolle nicht unterschreibe (Beschwerde
S. 6).

        Das Obergericht erachtet es demgegenüber als
nicht nachgewiesen, dass F.________ mit Versprechungen
oder Haftandrohung unter Druck gesetzt worden sei (ange-
fochtener Entscheid S. 54). Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwieweit diese Feststellung willkürlich wäre,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gestützt auf seine
tatsächliche Feststellung durfte das Obergericht mit der
gebotenen kritischen Zurückhaltung auf die Aussagen von
F.________ abstellen.

        b) Es ist unbestritten, dass im Namen der Jasmil
bei verschiedenen Lieferanten Waren bestellt und nicht
bezahlt wurden (angefochtener Entscheid S. 60). Das Ober-
gericht kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer zum
Schluss, dass er an der Planung der betrügerischen Ge-
schäftstätigkeit sowie an den Warenbestellungen aktiv be-
teiligt gewesen sei; er und C.________ hätten E.________
und F.________ das Vorgehen erklärt und gesagt, was be-
stellt werden solle; zudem habe sich der Beschwerdeführer
teilweise um die Auslieferung der Ware gekümmert (ange-
fochtener Entscheid S. 79/80).

        Diese Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts
ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich
(Beschwerde S. 7). Er bringt jedoch ausschliesslich unzu-
lässige appellatorische Kritik vor (vgl. Beschwerde S. 7
- 17), worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten
werden kann. Dies mag durch die folgenden zwei Beispiele
belegt werden.

        In Bezug auf den oben in lit. a erwähnten
F.________ macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
das Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht geltend,
dieser habe dort betont, er habe in der Untersuchung nie
ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und C.________ "die
Chefs" gewesen seien (Beschwerde S. 9). Das Obergericht
stellt dies jedoch gar nicht fest, sondern führt aus,
F.________ habe an der Hauptverhandlung vor Strafgericht
bestätigt, der Beschwerdeführer und C.________ seien
"massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen"
(angefochtener Entscheid S. 68). Von "Chefs" ist nicht
die Rede.

        In Bezug auf den sogenannten "Prolog" von
F.________ (vgl. dazu angefochtener Entscheid S. 69 - 71)
weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Proto-
koll der Hauptverhandlung vor Obergericht darauf hin, es
sei vollkommen unglaubwürdig, dass der "Prolog" an einem
einzigen Tag habe erstellt werden können (Beschwerde
S. 10). Dies wird im angefochtenen Entscheid auch nicht
angenommen. Das Obergericht stellt nur fest, F.________
habe das Schreiben "während der Untersuchungshaft in
Arlesheim" verfasst (angefochtener Entscheid S. 70).

        c) Im "Fall 55" wurde per Fax auf Geschäftspa-
pier der Jasmil ein Hotelzimmer im Hotel Bellevue in
Lugano für die Zeit vom 15. bis zum 18. Juni 1990 be-
stellt. In der schriftlichen Reservation wurde das Hotel
aufgefordert, die Rechnung der Jasmil zukommen zu lassen.
Die Rechnung in Höhe von Fr. 1'710.10 wurde dann aber nie
bezahlt (angefochtener Entscheid S. 86). Dabei soll ge-
plant gewesen sein, die Übernachtungen von E.________
nicht zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 88).

        In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege
eine reformatio in peius vor, und das Obergericht habe in
Verletzung von Art. 8 BV das Recht willkürlich angewen-
det, wobei er "zum ganzen" auf seine Nichtigkeitsbe-
schwerde verweise (Beschwerde S. 17). Damit genügt die
Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht, wonach in der Beschwerde selber dargelegt werden
muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind.

        d) Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Aus-
führungen unter den Titeln "Qualifikationen" und "Kosten"
(vgl. Beschwerde S. 17), da sie den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen.

     4.- Im Fall Cosco enthält die Beschwerde zur Haupt-
sache appellatorische Kritik, soweit sie sich nicht unzu-
lässigerweise mit dem eidgenössischen Recht im Sinne von
Art. 269 Abs. 1 BStP befasst (vgl. Beschwerde S. 18 -
40). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht einge-
treten werden.

        So behauptet der Beschwerdeführer z.B. einlei-
tend, er habe auf das von A.________ vorgeschlagene
Finanzierungsmodell "vertraut" (Beschwerde S. 18). Dem-
gegenüber stellt das Obergericht fest, er habe gewusst,
"dass gar nicht die tatsächliche Kreditvermittlung im
Vordergrund stand" (angefochtener Entscheid S. 176). Mit
der gegenteiligen Behauptung ist nicht nachgewiesen, dass
das Obergericht mit seiner Feststellung in Willkür ver-
fallen ist.

        Zudem wehrt er sich "gegen eine aus seiner Sicht
willkürliche Qualifikation der Mittäterschaft" (Beschwer-
de S. 18). Die Frage, ob er Mittäter war oder nicht,
betrifft jedoch das eidgenössische Recht. Auch eine
"willkürliche Qualifikation der Mittäterschaft" würde
eine Verletzung des eidgenössischen Rechts darstellen und
wäre deshalb mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen.

     5.- Da auf die Beschwerde im Schuldpunkt nicht ein-
getreten werden kann, ist der Auffassung des Beschwerde-
führers, auch die Strafzumessung müsse korrigiert werden
(Beschwerde S. 41), die Grundlage entzogen.

     6.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht
einzutreten.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     7.- Auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich der
Beschwerdeführer auf den zweiten Teil der Zusatzanklage 2
(Beschwerde S. 5 - 10, s. oben E. 3) und auf den Fall
Cosco (Beschwerde S. 10 - 15, s. oben E. 4).

        Der Beschwerdeführer irrt, wenn er annimmt, mit
der Nichtigkeitsbeschwerde könne "in der Hauptsache" die
Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Be-
schwerde S. 5). Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die
Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden
(Art. 269 Abs. 1 BStP).

        Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist das
Bundesgericht denn auch an die tatsächlichen Feststellun-
gen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Ausführungen, die sich dagegen richten oder davon abwei-
chen, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen
Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BstP). So-
weit die Beschwerde gegen diese Bestimmungen verstösst,
ist darauf nicht einzutreten.

     8.- a) In Bezug auf den zweiten Teil der Zusatzan-
klage bestreitet der Beschwerdeführer in rechtlicher Hin-
sicht, als Mittäter mit den anderen Beteiligten einen
Betrug begangen zu haben (Beschwerde S. 5).

        Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid wurden die Lieferanten der Waren über den inneren
Zahlungswillen der Beteiligten getäuscht; ausserdem habe
es an der Zahlungsfähigkeit gefehlt, da es sich bei der
Jasmil um einen leeren Firmenmantel ohne jegliches Vermö-
gen gehandelt habe; den Lieferanten seien zuweilen auch
Betreibungsregisterauszüge zugestellt worden, da diese
noch keine Einträge aufgewiesen hätten (angefochtener
Entscheid S. 61/62). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf
den Beschwerdeführer weiter fest, dass er an der Planung
der betrügerischen Geschäftstätigkeit sowie an den Waren-
bestellungen aktiv beteiligt gewesen sei; er und
C.________ hätten E.________ und F.________ das Vorgehen
erklärt und gesagt, was bestellt werden solle; zudem habe
sich der Beschwerdeführer teilweise um die Auslieferung
der Ware gekümmert (angefochtener Entscheid S. 79/80).

        Was der Beschwerdeführer zu diesem Punkt vor-
bringt, ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

        Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht je-
den Einzelfall behandelt, weshalb nicht ersichtlich sei,
auf Grund welcher Tatsachen und Überlegungen sie zur An-
nahme eines Betruges gelangt sei (Beschwerde S. 6/7).

Nach der Rechtsprechung genügt es bei Serienbetrügen, die
in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind, wenn der
Richter die Tatbestandsmerkmale in allgemeiner Weise
prüft und sich bei der Beurteilung der einzelnen Taten,
soweit sie nicht deutlich vom üblichen Handlungsmuster
abweichen, auf die allgemeinen Erwägungen bezieht
(BGE 119 IV 284). Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
welche einzelnen Taten im vorliegenden Fall sich so deut-
lich vom üblichen Vorgehen der Beteiligten unterschieden
hätten, dass eine gesonderte Beurteilung nötig gewesen
wäre.

        Der Beschwerdeführer wurde in einem Punkt frei-
gesprochen (vgl. angefochtener Entscheid S. 59/60). Er
macht geltend, daraus folge, dass es generell nicht seine
Absicht gewesen sei, sich an einem Betrug zu beteiligen
(Beschwerde S. 7). Dieser Einwand dringt nicht durch,
weil es bei dem Freispruch um den Kauf der Jasmil ging.
Der Umstand, dass nicht bereits der Kauf der Gesellschaft
"auf betrügerischer Grundlage stand" (angefochtener Ent-
scheid S. 60), führt nicht zwingend zum Schluss, dass die
Beteiligten später bei den Warenbestellungen keine Betrü-
gereien beabsichtigten und begingen.

        Nach Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt er
die rechtlichen Kriterien eines Mittäters nicht (Be-
schwerde S. 7/8). Mittäter ist, wer bei der Entschlies-
sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen-
wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 125
IV 134 E. 3). Dies ist bei jemandem, der an der Planung
einer betrügerischen Geschäftstätigkeit, an der Bestel-
lung und Auslieferung der betrügerisch erlangten Waren
und an der Instruktion weiterer Beteiligter mitwirkt, zu
bejahen.

        Was der Beschwerdeführer zur Frage der Schuld
jedes Beteiligten vorbringt (vgl. Beschwerde S. 8), ist
unzulässig, da es nicht das eidgenössische Recht im Sinne
von Art. 269 Abs. 1 BStP betrifft.

        b) Im "Fall 55" besteht nach Auffassung des
Beschwerdeführers erhebliche Unklarheit, da er gemäss
Dispositiv des angefochtenen Entscheids freigesprochen
worden sei (Beschwerde S. 8/9).

        Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug
auf den "Fall 55" der Zusatzanklage freigesprochen worden
ist (angefochtener Entscheid S. 213). Nach der Darstel-
lung der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ans Bundes-
gericht hat sich in diesem Punkt in die Redaktion des
angefochtenen Entscheids ein Fehler eingeschlichen (vgl.
Stellungnahme S. 1/2).

        Dieser Fehler muss nicht zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids führen, weil der Beschwerdeführer
nicht beschwert ist. Der Freispruch wurde im Dispositiv
ausdrücklich vermerkt (angefochtener Entscheid S. 213).
Bereits die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Be-
zug auf den "Fall 55" freigesprochen (angefochtener Ent-
scheid S. 208), weshalb die Vorinstanz diesen Fall, wenn
sie tatsächlich zu einem zusätzlichen Schuldspruch ge-
langt wäre, bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers berücksichtigt hätte, was sie jedoch
nicht getan hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 198).
Und schliesslich hat sie bei der Behandlung der Zivilfor-
derungen erkannt, E.________ werde bei seiner Anerkennung
behaftet, dem Hotel Bellevue in Lugano Fr. 1'710.10 zu
schulden; die Forderungen gegen die weiteren Beteiligten
und insbesondere gegen den Beschwerdeführer würden demge-
genüber auf den Zivilweg verwiesen (angefochtener Ent-
scheid S. 274).

        c) Die Vorinstanz bejaht die Gewerbsmässigkeit
des Vorgehens der Beteiligten, weil sie sich berufsmässig
organisiert und im Namen der Jasmil in nur zwei Monaten
bei über 50 Firmen Waren im Wert von gesamthaft etwa
1,25 Millionen Franken bestellt haben, ohne sie zu bezah-
len (angefochtener Entscheid S. 88/89). Ein erheblicher
Teil des deliktischen Erlöses ist zum Beschwerdeführer
geflossen (angefochtener Entscheid S. 196).

        Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht festge-
stellt, dass er die ihm vorgeworfene deliktische Tätig-
keit nach Art eines Berufes ausgeübt habe und die Scha-
denssumme mit seinen Lebenshaltungskosten gleichzusetzen
wäre (Beschwerde S. 9).

        Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme
von Gewerbsmässigkeit auch eine quasi "nebenberufliche"
deliktische Tätigkeit, bei welcher der Täter sich darauf
eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte
zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten
zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen
(BGE 119 IV 129 S. 132/133; bestätigt in BGE 124 IV 59
S. 63). Der Beschwerdeführer, dem ein erheblicher Teil
des deliktischen Erlöses von über einer Million Franken
zufloss (angefochtener Entscheid S. 196) und der in jener
Zeit während eines Jahres Arbeitslosenunterstützung bezog
(angefochtener Entscheid S. 197), handelte offensichtlich
mindestens "nebenberuflich" im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung.

        d) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Kostenauflage wendet (Beschwerde S. 9/10), ist darauf
nicht einzutreten, da sich die Verteilung der Kosten im
kantonalen Verfahren nach dem kantonalen und nicht nach
dem eidgenössischen Recht richtet.

     9.- a) Im Fall Cosco steht fest, dass die Beteilig-
ten zu keinem Zeitpunkt Kontakte zu finanziell potenten
und geschäftswilligen Kreditgebern hatten, den Kunden je-
doch das Gegenteil vorspiegelten (angefochtener Entscheid
S. 147). Der Bescherdeführer macht geltend, das Tatbe-
standsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt, weil für die
Geschädigten in objektiver Hinsicht die Möglichkeit be-
standen hätte, die Geschäftskontakte, die A.________ un-
terhielt, zu überprüfen (Beschwerde S. 10/11).

        Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Frage
der Arglist geäussert, worauf hier verwiesen werden kann
(vgl. angefochtener Entscheid S. 157 - 160). In Bezug auf
die Frage der Überprüfbarkeit der von den Beteiligten in
Aussicht gestellten Kredite stellt die Vorinstanz fest,
zum einen seien die angeblichen Kreditgeber meist geheim
gehalten und die Geschädigten durch Drohungen oder den
Hinweis auf die vereinbarte Konventionalstrafe davon ab-
gehalten worden, mit den angeblichen Kreditgebern direkt
in Kontakt zu treten; zum zweiten seien den Geschädigten,
die fast alle aus dem Ausland stammten, die Verhältnisse
in der Schweiz nicht gut bekannt gewesen, weshalb für sie
eine Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Beteiligten
nicht sehr einfach gewesen wäre (angefochtener Entscheid
S. 159). Dazu kommt, dass viele der Geschädigten sich in
einer persönlichen und existenziellen Krisensituation be-
fanden und deshalb keine andere Wahl hatten, als "auf die
Cosco zu setzen" (angefochtener Entscheid S. 160). Aus
diesen Gründen kann der Beschwerdeführer aus dem Argu-
ment, dass sich die Geschädigten jedenfalls theoretisch
besser hätten informieren können, nichts für sich herlei-
ten. Auch aus den übrigen von der Vorinstanz genannten
Gründen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht ge-
werbsmässig gehandelt zu haben (Beschwerde S. 11).

        Nach den Feststellungen der Vorinstanz beläuft
sich im Fall Cosco der für den Beschwerdeführer relevante
Deliktsbetrag bei den vollendeten Betrügereien auf
3,346 Millionen Franken (angefochtener Entscheid S. 196).
Er hat erheblich daran partizipiert (angefochtener Ent-
scheid S. 197) und von seiner "in der Art eines Berufes
ausgeführten" betrügerischen Tätigkeit gelebt (angefoch-
tener Entscheid S. 166). Folglich hat er gewerbsmässig
gehandelt.

        c) Der Beschwerdeführer macht wie im Fall Jasmil
(s. oben E. 8a) geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Un-
recht auf der Grundlage verallgemeinernder Tatsachenfest-
stellungen als Mittäter qualifiziert (Beschwerde S. 10
und 11 - 15). Was die Begründungsanforderungen für die
einzelnen Fälle betrifft, kann auch hier auf BGE 119 IV
284 hingewiesen werden.

        Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Beteili-
gung des Beschwerdeführers geäussert. Danach war er Mit-
begründer der Cosco und wurde als deren Verwaltungsrat
eingesetzt; zusammen mit A.________ war er kollektiv
zeichnungsberechtigt; er hatte eine verantwortliche Posi-
tion inne und war über alle Abläufe orientiert; während
der Abwesenheit von A.________ fungierte er als dessen
Stellvertreter; er kümmerte sich um die Abrechnungen,
führte darüber Buch und wickelte den betrügerischen Zah-
lungsverkehr ab; insbesondere war es seine Aufgabe, die
Partizipation der Beteiligten an den Vorkosten buchhalte-
risch zu verschleiern (angefochtener Entscheid S. 174/
175). Gestützt auf diese Feststellungen ist er als Haupt-
beteiligter an den betrügerischen Machenschaften der
Cosco und damit als Mittäter einzustufen.

     10.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde er-
weist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten werden kann.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

     11.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BstP).

        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 152 OG zur
Hauptsache abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vorn-
herein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Eine kleine Aus-
nahme besteht bei der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf
den "Fall 55", da der Vorinstanz insoweit ein Fehler un-
terlaufen ist (oben E. 8b). Die Gerichtsgebühr für die
Nichtigkeitsbeschwerde ist somit von Fr. 2'000.-- auf
Fr. 1'600.-- zu reduzieren. Dem Vertreter des Beschwer-
deführers ist entsprechend eine Entschädigung von
Fr. 300.-- auszurichten.

        Zudem ist der Beschwerdeführer bedürftig, da er
seit September 1996 arbeitslos ist und nur bis zur Aus-
steuerung im Juni 2001 Arbeitslosenunterstützung erhielt
(angefochtener Entscheid S. 197; vgl. auch staatsrechtli-
che Beschwerde S. 4). Deshalb rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG für
die beiden Verfahren auf Fr. 1'000.-- und Fr. 800.--,
also insgesamt Fr. 1'800.-- festzusetzen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'800.--
wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Der Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat
Dietmar Grauer-Briese, wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 300.-- ent-
schädigt.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
                     ______________

Lausanne, 11. Januar 2002

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: