Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.162/2001
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6P.162/2001/pai
6S.619/2001

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                       22. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
tionshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und Gerichts-
schreiber Luchsinger.

                         _________

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Alex Frei, Bahnhofstrasse 32a, Eschlikon

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  T h u r g a u,

Obergericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend

         willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV),
     Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB),
               Veruntreuung (Art. 138 StGB),
(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
          Kantons Thurgau vom 21. November 2000),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ verfügt über gute Kontakte nach Jugo-
slawien. 1995 und 1996 beherbergte er bei sich zu Hause
insgesamt rund 30 Frauen, vorwiegend aus Jugoslawien und
Osteuropa. Neun davon hatte er selber im Ausland abgeholt
und im Kofferraum seines Auto über die Grenze gebracht. Die
Frauen prostituierten sich in Saunas und Nachtclubs.
X.________ vermittelte Arbeitsplätze, chauffierte und be-
gleitete sie. Er nahm unter verschiedenen Arrangements je
nach Arbeitsort den Erlös ihrer Arbeit entgegen und zahlte
ihnen einen Teil davon wieder aus. Mit mehreren der von ihm
betreuten Frauen hatte er auch geschlechtlichen Umgang. Das
Geschäft kam zum Erliegen, als X.________ am 2. Oktober 1996
mit zwei Frauen im Kofferraum an der österreichisch-unga-
rischen Grenze verhaftet wurde.

        1992 leaste die A.________ AG (deren Einzelinhaber
X.________ war) von der B.________ AG / Bank C.________
(Leasinggeberin) ein Auto. Der Vertrag wurde 1995 auf die
Firma D.________ AG (Leasingnehmerin) übertragen. X.________
benutzte das Fahrzeug weiter, obwohl er Ende 1994 aus der
Firma ausgeschieden war. Am 12. März 1996 liess er es auf
seinen eigenen Namen umschreiben.

     B.- Mit Urteil vom 23. März 2000 sprach das Bezirksge-
richt Steckborn X.________ der mehrfachen Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG
sowie der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu
22 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 115 Tagen Unter-
suchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.-.

        Auf Berufung von X.________ hin reduzierte das
Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 21. November
2000 die Strafe auf 18 Monate Zuchthaus unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren.
Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

     C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- a) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von
Art. 8, 9, 29, 30 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
durch willkürliche Feststellung der Tatsachen, willkürliche
Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung, der
Begründungspflicht und Missachtung seiner Verteidigungs-
rechte. Er begründet aber nicht weiter, inwiefern Art. 8 und
30 BV oder die Begründungspflicht verletzt sein sollen, wes-
halb auf diese Rügen nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG).

        b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zu-
lässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch
andere Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann.

Für die Verletzung von Bundesrecht steht die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde offen (Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 269
Abs. 1 BStP).

        Mehrere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rügen
richten sich nicht gegen die Feststellung von Tatsachen,
sondern gegen die rechtlichen Schlüsse, die das Obergericht
daraus zieht. Darauf ist nicht einzutreten. Zum Beispiel
stimmen Obergericht und Beschwerdeführer überein, dass der
Beschwerdeführer mit mehreren der von ihm beherbergten
Prostituierten geschlechtlichen Umgang hatte, manchmal gegen
Bezahlung, respektive Ermässigung der Kosten. Als weitere
Beispiele sind als Tatsachen unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer gewissen Prostituierten Darlehen gewährt hat,
welche diese zurückzuzahlen hatten, und dass er versucht
hat, eine Kartei mit den Körpermassen der Frauen und ein
"Menü" für die anzubietenden sexuellen Dienste aufzubauen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers darf aus den genannten
unbestrittenen Tatsachen aber nicht abgeleitet werden, dass
er im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB eine Machtposition
innegehabt und die Frauen ausgebeutet habe. Dies stellt eine
Rechtsfrage dar, die mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu
machen ist.

     2.- a) Im Verfahren wegen Förderung der Prostitution
rügt der Beschwerdeführer willkürliche Beweiswürdigung bei
der Abrechnung mit "S.________" aus Ungarn. Das Obergericht
habe zu Unrecht angenommen, diese habe zusätzlich noch ein
Zimmer zu Fr. 150.-/Woche bezahlen müssen, welches in Wahr-
heit der Beschwerdeführer bezahlt habe. Die Rüge ist offen-
sichtlich unbegründet. Das Obergericht stellt fest, dass das
Zimmer aus dem Anteil der Frau bezahlt wurde. Der Beschwer-
deführer sagt nichts anderes, hat er doch das Geld der
Prostituierten in Empfang genommen und davon die Auslagen
bestritten.

        Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Obergericht
habe willkürlich angenommen, dem Beschwerdeführer seien
keine massiven Verpflegungskosten für die beherbergten
Prostituierten angefallen. Der Beschwerdeführer selber macht
aber keinen Sonderaufwand geltend. Das Obergericht konnte
somit ohne Willkür aus den übrigen Umständen der Unter-
bringung und den Verpflegungsmöglichkeiten ausser Haus
schliessen, dass dem Beschwerdeführer keine massiven Ver-
pflegungskosten entstanden sind.

        b) Das Obergericht geht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer bei Fahrten mit mehreren Prostituierten die
Fahrspesen mehrfach bezogen habe, wogegen der Beschwerde-
führer behauptet, er habe diese aufgeteilt. Die Fahrspesen
sind eines von mehreren Elementen, aus denen das Obergericht
schliesst, der Beschwerdeführer habe mit Gewinnabsicht
gehandelt.

        Die Frage braucht hier nicht weiter geprüft zu
werden. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid
nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig
erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung un-
haltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Das Obergericht
stützt sich auf eine ganze Reihe von Indizien für die Ge-
winnabsicht des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 6c). Bei den
Fahrspesen handelt es sich um einen Nebenpunkt, und die
Folgerungen des Obergerichts erweisen sich auch ohne Be-
rücksichtigung dieses Elementes als haltbar.

        c) Der Beschwerdeführer hat beantragt, alle in der
Kartei aufgeführten Frauen als Zeuginnen zu befragen oder
rogatorisch befragen zu lassen. Das Obergericht lehnt dies
ab mit der Begründung, dass die Befragung zu aufwendig und
die Zeuginnen im Ausland leicht zu beeinflussen seien. Der

Beschwerdeführer rügt dies als Verletzung seiner Verteidi-
gungsrechte nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK. Sinngemäss rügt er eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch willkürliche vorweggenommene
Beweiswürdigung (BGE 117 Ia 262 E. 4 S. 268f.).

        Der Beschwerdeführer hat über dreissig Frauen
"betreut", die sich fast alle wieder im Ausland befinden.
Oft ist nicht einmal ihr richtiger Name oder eine Adresse
bekannt. Die Beziehungen zum Beschwerdeführer verliefen aber
meist nach demselben Schema und können aufgrund seiner
eigenen Aussagen rekonstruiert werden. Unter diesen Umstän-
den hätte es einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet,
alle Frauen einzuvernehmen. Das Obergericht konnte ohne
Willkür davon ausgehen, dass die verlangten Einvernahmen
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen würden (BGE
124 I 208 E. 4a S. 211). Es weist richtig darauf hin, dass
der Beschwerdeführer seine Aussagen nie bestritten habe.
Dies stellt entgegen seiner Darstellung keine unzulässige
Verallgemeinerung dar. Der Beschwerdeführer hat nie be-
hauptet, seine Aussagen seien unzutreffend, weshalb das
Obergericht sich darauf abstützen konnte. Die Rüge ist
unbegründet.

     3.- Im Verfahren wegen Veruntreuung rügt der Beschwer-
deführer die Verletzung seiner Parteirechte sowie willkür-
liche Beweiswürdigung. Das Obergericht habe ohne Begründung
den von ihm angegebenen Entlastungszeugen nicht einvernommen
und in willkürlicher Weise angenommen, er sei zum Halter-
wechsel nicht juristisch beraten worden. Ebenso gehe sie in
willkürlicher Weise von einem Leasing- statt einem
Abzahlungsvertrag aus.

        a) Wie in E. 1b dargelegt, sind Vorbringen zu den
rechtlichen Folgerungen des Obergerichts mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Auf die Rügen zur
Rechtsnatur des Leasingvertrages und zu den Folgerungen,
welche das Obergericht aus den festgestellten Tatsachen
zieht, ist hier nicht einzutreten.

        b) Das Obergericht schliesst aus dem Briefwechsel
vom 20. Februar 1996 zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Anwalt, dass dieser mit den Worten "sehr gut"
lediglich zum Briefentwurf des Beschwerdeführers Stellung
genommen hat, in dem dieser sich gegen die Bezahlung
weiterer Leasingraten verwahrte. Der Beschwerdeführer selber
bringt nicht vor, dass der Anwalt ihn darüber hinaus beraten
habe. Er macht auch keine Angaben darüber, was der Anwalt
ihm in der angeblichen Beratung empfohlen haben soll und
welche relevanten Erkenntnisse von dessen Befragung zu
erwarten waren. Unter diesen Umständen konnte das Oberge-
richt ohne Willkür davon ausgehen, dass keine weitergehende
Beratung stattgefunden hat und von der Einvernahme des
Zeugen keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu er-
warten waren (BGE 124 I 208 a.a.O.). Die Rüge ist unbe-
gründet.

     4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich dem-
nach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Da die Anträge des Beschwerdeführers aussichts-
los waren, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seiner wirtschaftlichen
Lage kann mit einer herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen
werden (Art. 153a Abs. 1 OG).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     5.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1
BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung
des angefochtenen Urteils verlangt, ist auf die Beschwerde
daher nicht einzutreten.

        b) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit be-
gründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eid-
genössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausfüh-
rungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des
Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue
Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Verfahren der eid-
genössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde ge-
bunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

        Der Beschwerdeführer wiederholt Teile seiner in der
staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachten Kritik an der
Beweisführung. Darauf ist nicht einzutreten. Zu überprüfen
ist ausschliesslich, ob er aufgrund des von der Vorinstanz
festgehaltenen Sachverhaltes gegen Art. 195 Abs. 3 StGB und
Art. 138 Abs. 1 StGB verstossen hat.

     6.- a) Art. 195 Abs. 3 StGB bedroht mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren oder mit Gefängnis, wer die Handlungsfreiheit
einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beein-
trächtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder
Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfrei-
heit der Prostituierten, die nicht ausgebeutet werden darf

(Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafge-
setzbuches und des Militärstrafgesetzes, Strafbare Hand-
lungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und
gegen die Familie, vom 26. Juni 1985, BBl. 1985 II S. 1009,
1082, 1084). Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet,
die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken
und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nach-
zugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen
zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die
Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich
nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer
Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,
nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung
oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80f. mit
Hinweisen).

        Ob unzulässiger Druck ausgeübt wird, entscheidet
sich nach den gesamten Umständen. Das Bundesgericht hielt
die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen,
deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden
und die aufgrund der ihnen auferlegten Rahmenbedingungen
(obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt
nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte auch
nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschaf-
teten Verdienst behalten konnten (nicht veröffentlichte Ur-
teile 6S.446/2000 vom 29. März 2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom
9. Oktober 1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger,
Aktuelle Praxis des Bundesgerichtes zum Sexualstrafrecht,
ZStR 117 / 1999, S. 146f.). Ebenso verstiess ein Begleitser-
vice gegen Art. 195 Abs. 3 StGB, der die angestellten
Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft
verpflichtete und sie permanent durch Chauffeure überwachen
liess, welche auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2

S. 271f.). In allen diesen Fällen genügte auch die Möglich-
keit, zu kündigen, nicht mehr, um die Machtposition der
Arbeitgeber zu brechen.

        Nicht gegen Art. 195 StGB verstiess hingegen ein
Saunaclub, der sich damit begnügte, von den Prostituierten
Eintritt und einen Gewinnanteil von 40% zu verlangen. Zwar
war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die
Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Ge-
schäftsführung aushändigen. Im Übrigen war ihre Bewegungs-
freiheit aber nicht eingeschränkt, und sie erhielten ihren
Verdienst - abzüglich der Beteiligung - am Ende jedes
Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81f.).

        b) Die Dienstleistung des Beschwerdeführers bestand
darin, dass er ausländischen Prostituierten ohne Aufent-
halts- und Arbeitserlaubnis Unterkunft sowie Chauffeur-
dienste - in einigen Fällen einschliesslich des illegalen
Grenzübertritts - zur Verfügung stellte und Arbeitsmög-
lichkeiten vermittelte. Er verlangte dafür Gewinnbetei-
ligungen oder Spesen, respektive Pauschalen.

        Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten eine bestim-
mende Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Frauen
innehatte, dass er seine Macht auch ausübte und die Hand-
lungsfreiheit der Prostituierten einschränkte. Entscheidend
sei die äusserst schlechte wirtschaftliche Lage im Her-
kunftsland der Frauen und deren illegaler Aufenthalt in der
Schweiz gewesen. Keine Prostituierte mit gültiger Aufent-
haltserlaubnis hätte sich die Behandlung des Beschwerde-
führers bieten lassen.

        Sie stützt sich insbesondere auf die Abrechnungen
des Beschwerdeführers. Die von ihm verlangten Spesen seien
hoch gewesen. Den Frauen sei oft nur ein magerer Saldo ver-
blieben. In einigen Fällen habe der Beschwerdeführer mehr
für sich behalten, als nach Abzug der Gewinnbeteiligungen
oder Eintrittsgebühren der Saunas für die Prostituierten
selber übrig blieb. Zu gewissen Zeiten seien beim Beschwer-
deführer bis zu acht oder elf Frauen untergebracht gewesen,
teils in Zweierzimmern und auf Möbeln aus dem Brockenhaus.
Von mehreren habe er zudem sexuelle Dienste in Anspruch
genommen. Auch wenn er manchmal dafür bezahlt habe, zeige
dies, dass er nicht bloss aus humanitären, sondern vielmehr
aus Geldinteressen gehandelt habe.

        Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, es
sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sich
am Gewinn von Prostituierten zu beteiligen; sein Anteil sei
geringer gewesen als derjenige der Saunas. Er habe lediglich
versucht, seine Unkosten zu decken und keine Machtposition
über die Frauen gehabt. Er habe sie nicht überwacht, sondern
zur Arbeit und in der Freizeit chauffiert, da sie selber
nicht fahren konnten. Sie seien in der Ausübung der Prosti-
tution frei gewesen, er habe ihnen diesbezüglich keine Vor-
schriften gemacht.

        c) Es steht ausser Zweifel, dass dem Beschwerde-
führer eine Machtposition zukam. Sie beruhte auf dem wirt-
schaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastete,
und auf ihrer schwachen Stellung als illegale Aufenthal-
terinnen. Sie waren darauf angewiesen, ohne gültige Ausweise
beherbergt zu werden und arbeiten zu können.

        Die Abrechnungen zeigen, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen eigenen Behauptungen gewinnorientiert vor-
ging und auf Kontrolle bedacht war. Die Prostituierten

mussten ihm ihre Einnahmen übergeben, nachdem die Betreiber
der Saunas ihre Anteile abgezogen hatten. Auch wenn er ihnen
Teile davon auszahlte und gewisse Auslagen für sie beglich,
beraubte dieses Arrangement die Frauen doch ihrer wirt-
schaftlichen Selbständigkeit.

        Unter diesen Umständen stellen auch die sexuellen
Handlungen mit mehreren Bewohnerinnen geldwerte Dienst-
leistungen dar, mit denen die Frauen versuchten, mehr von
ihrem Erlös zu retten. Der Beschwerdeführer hat ausserdem
versucht, ein "Menü" für die anzubietenden Dienste und
Preise zu entwickeln und eine Kartei mit den Körpermassen
der Frauen aufzubauen. Auch wenn es ihm nicht gelungen ist,
diese Massnahmen durchzusetzen, stellt dies einen deutlichen
Hinweis auf seine geschäftlichen Absichten dar. Ob der
Beschwerdeführer per Saldo Gewinne erzielt hat oder nicht,
ändert am Gesamtbild eines gewinnorientierten Unterfangens
nichts mehr.

        Der entscheidende Unterschied zwischen dem Geschäft
des Beschwerdeführers und dem Saunaclub in BGE 126 IV 76 be-
steht darin, dass Letzterer sich damit begnügt hatte, einen
Ort zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen
und den Prostituierten im Übrigen ihre Freiheit beliess. Das
Betriebsreglement konnte immerhin so ausgelegt werden, dass
es auch im Interesse der Prostituierten lag. Den Saldo ihrer
Tageseinnahmen erhielten sie täglich ausbezahlt. Die Über-
wachungs- und Eingriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers
gingen erheblich darüber hinaus. Durch Unterkunft und
Chauffeurdienste in Beruf und Freizeit war es ihm ohne
zusätzlichen Aufwand möglich, Kommen und Gehen der von ihm
beherbergten Frauen fast rund um die Uhr zu kontrollieren.
Zudem behielt er die Kontrolle über ihre Finanzen, solange
sie da waren. Unter diesen Umständen brauchte er ihnen gar
keine konkreten Vorschriften zu machen, wie und in welchem

Ausmass sie der Prostitution nachgehen sollten. Ihre wirt-
schaftliche Lage und die abzuliefernden Anteile sorgten
bereits für einen erheblichen Druck, die Erwartungen des
Beschwerdeführers zu erfüllen, auch wenn sie innerhalb der
Saunas Freier und Angebote wählen konnten. Sie waren ge-
zwungen, möglichst viel Geld zu verdienen, wenn der Auf-
enthalt in der Schweiz überhaupt rentabel sein sollte. Es
stand ihnen zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch
bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie
keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatten.

        Der Beschwerdeführer hat diese Zwangslage nicht nur
ausgenützt, sondern den Druck zusätzlich verstärkt. Ihm war
entgegen seinen Behauptungen an strikter Kontrolle gelegen.
Dass es gewissen Frauen gelungen sein soll, Einkünfte am
Beschwerdeführer vorbeizuschmuggeln, beweist nicht deren
Freiheit. Seine Schilderung, wie er bei der Abrechnung
betrogen worden sei, zeigt deutlich, was er davon hielt.
Nebst den Auskünften der Sauna-Betreiber nutzte er auch den
Gruppendruck und die gegenseitige Bespitzelung unter den
Frauen aus, um solche Verluste zu verhindern. Er wachte
darüber, dass ihm niemand seine Vermittlerrolle streitig
machte. Vor dem Hintergrund des illegalen Aufenthalts be-
deutet dies mehr als die Sicherung einer normalen Vermitt-
lungsgebühr, wie der Beschwerdeführer meint. Er schränkte
damit die Prostituierten noch weiter in ihrer Bewegungs-
freiheit ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
vergrösserten auch die Darlehen, die er einigen Frauen
gewährte, deren Abhängigkeit über das Mass eines normalen
Schuldverhältnisses hinaus, mussten sie doch zusätzlich zu
den sonstigen Abgaben noch die vorgeschossenen Beträge
abzahlen.

        Die hier erwähnten Feststellungen der Vorinstanz
zeigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm beherbergten
Prostituierten überwacht und unter Druck gesetzt hat. Er hat
ihre wirtschaftliche Notlage und ihre schwache Stellung als
illegale Aufenthalterinnen ausgenutzt, um sie auszubeuten.
Die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution verletzt
kein Bundesrecht.

     7.- a) Im Verfahren betreffend Veruntreuung bringt der
Beschwerdeführer vor, beim Leasinggeschäft, das die
A.________ AG 1992 abgeschlossen und welches im August 1995
auf die D.________ AG als neue Leasingnehmerin übergegangen
sei, handle es sich nicht um eine Miete, sondern um einen
Kauf. Die damalige Lieferantin habe das Fahrzeug der
Leasinggeberin verkauft, diese habe es an die Leasingneh-
merin ausgeliefert, welche mit der Leasinggeberin einen Dar-
lehensvertrag abgeschlossen habe. Spätestens mit dem Schrei-
ben der Leasinggeberin vom 28. November 1995, in dem sie der
Leasingnehmerin die Bedingungen zur Übernahme des Fahrzeugs
genannt habe, sei klar geworden, dass die Parteien von An-
fang an einen Kauf und nicht eine Miete beabsichtigt hätten.
Damit habe die Leasingnehmerin das Auto rechtsgültig an den
Beschwerdeführer abtreten können.

        Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 138 StGB
macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm
anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ob eine
Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich
nach zivilrechtlichen Kriterien. Entscheidend für die Eigen-
tumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlos-
sene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c S. 156f., mit Hinweis auf
das Urteil Str.284/1987 vom 31. August 1987, in SJ 1988,

S. 145, 149). Der Leasingvertrag hält in Art. 2.2 ausdrück-
lich fest, dass der Wagen im ausschliesslichen Eigentum der
Vermieterin (Leasinggeberin) bleibe. Nach Art. 16 ist das
Auto nach Ablauf der Vertragsdauer unverzüglich zurück-
zubringen.

        Der Leasingvertrag lief am 5. November 1995 aus,
das Fahrzeug wurde nicht zurückgegeben. Vor diesem Hinter-
grund schrieb die Leasinggeberin am 28. November 1995 an die
Leasingnehmerin und nannte dieser die Bedingungen, zu
welchen sie das Fahrzeug übernehmen könne. Es ist offen-
sichtlich, dass die Leasinggeberin sich nach wie vor als
Eigentümerin betrachtete, und die Leasingnehmerin konnte
keinesfalls davon ausgehen, sie könne ohne weiteres über das
Fahrzeug verfügen. Die Leasinggeberin unterbreitete ein An-
gebot zur nachträglichen Abänderung des Vertrages, das sie
sinngemäss mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 1996 an den
Beschwerdeführer wiederholte. Darauf gingen aber weder die
Leasingnehmerin noch der Beschwerdeführer ein, weshalb das
Eigentum am Fahrzeug nicht übertragen wurde. Der Beschwerde-
führer konnte der Leasinggeberin nicht seine Abmachung mit
der Leasingnehmerin entgegenhalten, da diese nicht berech-
tigt war, ihm das Fahrzeug abzutreten. Seine Weigerung, der
Leasinggeberin das Auto zurückzugeben und dessen Weiterbe-
nutzung erfüllen daher den Tatbestand von Art. 138 Abs. 1
StGB. Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind, entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers, ebenfalls gegeben. Er wusste
um die Eigentumsverhältnisse und erhoffte sich einen Vermö-
genszuwachs, indem er sich das Fahrzeug aneignete.

        b) Der Beschwerdeführer macht einen Rechtsirrtum
geltend, da ihn sein Anwalt darin bestätigt habe, er brauche
das Fahrzeug nicht zurückzugeben. Dem kann nicht gefolgt
werden. Ein Rechtsirrtum ist nach ständiger Rechtsprechung
nur gegeben, wenn sich auch ein gewissenhafter Mensch von

den Tatsachen hätte in die Irre führen lassen (BGE 98 IV 293
E. 4a S. 303). Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz hat sich die "Beratung" darauf beschränkt, dass
der Anwalt den Briefentwurf des Beschwerdeführers mit "sehr
gut" quittierte, in welchem dieser sich weigerte, für
weitere Leasingraten aufzukommen, unter anderem mit der
Begründung, dass die Leasinggeberin eben keinen Halter-
wechsel vornehmen könne. Aus dieser Antwort des Anwalts
konnte der Beschwerdeführer keinesfalls ableiten, er sei
befugt, sich das Fahrzeug anzueignen.

        Im Übrigen hätte auch eine weitergehende Beratung
den Beschwerdeführer nicht entlasten können. Selbst wenn er
nach anwaltlicher Beratung zum Schluss gekommen wäre, er
könne über das Fahrzeug verfügen, hätte es einen gewissen-
haften Menschen zur Vorsicht mahnen müssen, wenn eine in
diesem Gebiet erfahrene Bank mit Nachdruck einen anderen
Standpunkt vertritt. Auch eine Beratung hätte den Beschwer-
deführer nicht zu einseitigem Vorgehen berechtigt. Die
Verurteilung wegen Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.

     8.- Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
BStP). Da die Anträge des Beschwerdeführers aussichtslos
waren, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzu-
weisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seiner wirtschaftlichen Lage
kann mit einer herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen
werden (Art. 278 Abs. 1, Art. 245 BStP i.V.m. Art. 153a
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     3.- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden
abgewiesen.

     4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.--  wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     5.- Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats-
anwaltschaft sowie dem Oberbericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 22. März 2002

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: