Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.153/2001
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6P.153/2001/bmt
6S.599/2001

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                     27. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Boog.

                         ---------

                         In Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Fritz Tanner, Gschneitacker 357, Postfach 3, Oberkulm,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 3. Strafkammer,

                         betreffend
         Art. 10 StGB, Art. 9 BV (Strafverfahren);
   Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand,

(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
15.5.2001 [ST.2000.00758]),

hat sich ergeben:

     A.-  Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte
H.________ mit Urteil vom 14. August 2001 in zweiter Instanz
des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand
gemäss Art. 91 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art.
2 Abs. 1 und 2 VRV schuldig und verurteilte ihn gestützt auf
die Art. 48 Ziff. 2, 50 Abs. 2, 63, Art. 11 i.V.m. 66 und 68
Ziff. 1 StGB sowie auf Art. 102 Ziff. 1 SVG zu 24 Tagen Ge-
fängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Fr. 1'500.-- Busse, im
Falle der Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft.

     B.- H.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde
als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Freisprechung von Schuld
und Strafe an die Vorinstanz beantragt.

     C.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen-
bemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenös-
sische Nichtigkeitsbeschwerde stimmen in ihren Begründungen
in weiten Teilen überein. Nach der Rechtsprechung wird auf
zwei inhaltlich übereinstimmende Rechtsmittel nicht einge-
treten, wenn infolge der Vermengung der Rügen die Begründung
für die bundesrechtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend
klar ersichtlich ist und damit den gesetzlichen Anforderun-
gen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP)
nicht genügt. Bei gleichlautender Begründung zweier Rechts-
mittel kann auf eine Beschwerde nur eingetreten werden, wenn
darin Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entspre-
chenden Rechtsmittels zulässig sind und die jeweiligen Be-
gründungsanforderungen erfüllen. Vorbringen, die zufolge der
Verflechtung der Rügen nicht offenkundig aufscheinen und
nicht eindeutig dem einen oder anderen Rechtsmittel zuzu-
ordnen sind, werden vom Bundesgericht indes übergangen (BGE
118 IV 293 E. 2a mit Verweisung auf BGE 116 II 745 E. 2).

        Im zu beurteilenden Fall lassen sich die Rügen,
die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und diejeni-
gen, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend
gemacht wird, hinreichend deutlich erkennen und den ein-
zelnen Rechtsmitteln zuordnen. Auf die Beschwerden kann
somit eingetreten werden. Dies gilt für die staatsrecht-
liche Beschwerde allerdings nur, soweit mit ihr die Ver-
letzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird. Die Rüge,
der kantonale Richter hätte ein Gutachten über die Zu-
rechnungsfähigkeit einholen müssen, betrifft Bundesrecht

und ist der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorbe-
halten (BGE 106 IV 236 E. 2b). Ebenfalls nicht eingetreten
werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
beantragt, die ausgesprochene Busse sei zu reduzieren.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei am
20. Juli 1999 um ca. 01.30 Uhr in angetrunkenem Zustand mit
seinem Personenwagen von seiner Wohnung in Däniken an die
Dürrbergstrasse in Aarburg gefahren. Das Obergericht geht
davon aus, die Polizei, die zur Schlichtung eines Familien-
streits aufgeboten worden war, habe ihn dort am selben Tag
um 11.00 Uhr angetroffen. Weil der Verdacht aufgekommen war,
der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in angetrunkenem
Zustand nach Aarburg gelenkt, sei er angehalten und einem
Atemlufttest unterzogen worden. Eine später vom Bezirksamt
Zofingen angeordnete und um 12.01 Uhr im Spital Zofingen
abgenommene Blutprobe habe einen Mittelwert von 1,49 Pro-
mille ergeben. Gemäss Rückrechnung des Bezirksamtes Zofingen
habe die Blutalkoholkonzentration zur Fahrzeit 2,46 bis
2,61 Promille betragen.

        Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer
habe die Fahrt unvorhergesehenerweise unternommen. Er habe
an jenem Abend seine Wohnungsschlüssel seiner Bekannten
A.________ ausgeliehen und es sei zwischen ihnen abge-
macht gewesen, dass ihm die Schlüssel wieder ins Restaurant
gebracht würden. Erst als er nach dem Wirtshausbesuch habe
feststellen müssen, dass sich niemand in seiner Wohnung be-
fand und er nicht hinein gelangen konnte, weil seine Be-
kannte die Schlüssel mit nach Aarburg genommen hatte, habe
er sich zur Trunkenheitsfahrt veranlasst gesehen. Nachdem
er sich zunächst in seinem Wagen zum Schlafen gelegt habe,
habe er nach einem Telefongespräch mit Frau A.________ und

B.________, in dessen Wohnung sie sich aufhielt, vereinbart,
die Schlüssel in Aarburg abzuholen, habe aber entgegen deren
Empfehlung hiefür kein Taxi genommen.

     3.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche
Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Obergericht hätte
erkennen müssen, dass er wegen einer schweren Störung des
Bewusstseins nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der
Tat zu handeln. Sein Zustand im Zeitpunkt der Tat liesse
auf eine schwere Alkoholvergiftung schliessen. So habe
C.________ ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe, als er
ihn in seinem Auto angesprochen habe, lallend gesprochen und
sei zudem nachher in den Socken auf der Strasse herumgegan-
gen. Er habe offensichtlich nicht mehr gewusst, was er tat.
Im Weiteren habe seine Bekannte A.________ sinngemäss er-
klärt, sie habe mit ihm vor der Fahrt telefoniert, es sei
aber kein vernünftiges Gespräch mehr möglich gewesen. Aus
diesen Gründen müsse geschlossen werden, dass er nicht mehr
zurechnungsfähig gewesen sei. Im Weiteren beanstandet der
Beschwerdeführer, er habe sich in der vorinstanzlichen Ver-
handlung nicht äussern können, was einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zuletzt rügt er, dass das
Obergericht bei der Festsetzung der Bussenhöhe seine finan-
zielle Lage nicht berücksichtigt habe. Er habe bereits bei
der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, dass er über
kein Einkommen verfüge.

        b) Das Obergericht stellt fest, die Rückrechnung
der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers auf den
Zeitpunkt der Fahrt habe einen Wert von mindestens 2,46 und
höchstens 2,61 Promille ergeben. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Fahrt gemäss

seinen Angaben noch einen halben Liter Bier konsumiert habe,
sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt zur Fahr-
zeit eher etwas unter diesem rückgerechneten Wert gelegen
habe. Das Obergericht nimmt weiter an, bei den geltend ge-
machten Erinnerungslücken handle es sich um offensichtliche
Schutzbehauptungen, zumal sich der Beschwerdeführer an sämt-
liche Vorgänge vor und nach der Fahrt präzis zu erinnern
vermocht habe. Es bestünden zudem keinerlei Hinweise auf
vegetative Symptome, wie etwa Erbrechen.

     4.- a) Bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer in
alkoholisiertem Zustand Auto gefahren ist und in welchem
Ausmass er alkoholisiert war, handelt es sich um Fragen der
Beweiswürdigung und damit um Tatfragen, welche mit staats-
rechtlicher Beschwerde vorzutragen sind. Die Frage, ob auf-
grund des festgestellten Bewusstseinszustandes des Beschwer-
deführers seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar
aufgehoben war, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden
muss (BGE 107 IV 3 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer in
der staatsrechtlichen Beschwerde rügt, das Obergericht hätte
erkennen müssen, dass er vollumfänglich zurechnungsunfähig
gewesen sei, kann auf seine Beschwerde somit nicht einge-
treten werden.

        b) Dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zu-
stand von Däniken nach Aarburg gefahren ist, wird von ihm
nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des Grades der Alkoholi-
sierung geht das Obergericht gestützt auf die Rückrechnung
des Bezirksamtes Zofingen von einem Blutalkoholgehalt von
2,46 bis 2,61 Promille aus. Diesen Wert ficht der Beschwer-
deführer nicht an. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Obergericht habe die Aussagen der Auskunftspersonen
C.________ und A.________ nicht angemessen gewürdigt, ist
die Beschwerde unbegründet.

        C.________ sagte gegenüber der Kantonspolizei aus,
er habe den Beschwerdeführer um ca. 23.40 Uhr in Däniken in
seinem Personenwagen schlafend vorgefunden. Er habe ihn
angesprochen und gefragt, wo die Tochter seiner Freundin
A.________ sei. Der Beschwerdeführer habe ihn schroff und
lallend abgewiesen. Danach sei er ohne Schuhe, nur mit den
Socken an den Füssen, auf der Strasse herumgegangen.
A.________ führte aus, sie habe sich in der fraglichen
Nacht nach Aarburg begeben und die Nacht mit ihrer Tochter
bei B.________ verbracht. Gegen 01.00 Uhr habe der Be-
schwerdeführer auf ihr Natel angerufen und wissen wollen,
wo seine Hausschlüssel seien. Im weiteren Verlauf des
Gesprächs habe sie das Telefon an B.________ übergeben.
Dieser habe ihm geraten, mit dem Taxi nach Aarburg zu
kommen. Als er ca. eine halbe Stunde später auftauchte,
habe sie ihm eine Flasche Bier offeriert.

        Die Aussagen von C.________, namentlich dass der
Beschwerdeführer lallend gesprochen und auf den Socken
herumgegangen ist, hat das Obergericht bei der Prüfung der
Schuldfähigkeit berücksichtigt. Ebenfalls in Betracht ge-
zogen hat es das Telefongespräch mit A.________ bzw.
B.________. Dass es aus dem Umstand, wonach Frau A.________
den Hörer an B.________ übergeben hatte, nicht geschlossen
hat, mit dem Beschwerdeführer sei zu jenem Zeitpunkt kein
richtiges Gespräch mehr möglich gewesen, ist nicht will-
kürlich. Denn aus der Aussage von Frau A.________ ergibt
sich in keiner Weise, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer
nicht mehr vernünftig unterhalten konnte. Gegen eine solche
Annahme spricht auch, dass B.________ offenbar ohne weiteres
eine Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe des Schlüssels
treffen konnte. Schliesslich vermerkt die Auskunftsperson
auch nicht, dass der Beschwerdeführer speziell betrunken
gewesen wäre; vielmehr hat sie ihm nach dessen Ankunft eine
weitere Flasche Bier angeboten. Die Beschwerde erweist sich
in diesem Punkt als unbegründet.

        c) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs wegen fehlender Verhandlung vor Oberge-
richt. Gemäss § 222 Abs. 1 StPO/AG findet bei der Beurtei-
lung von Berufungen eine Parteiverhandlung statt, wenn im
angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Mona-
ten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen
oder mit Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird und
bei der Beurteilung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Vor-
aussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt.
Dass keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, entspricht
somit der kantonalen strafprozessualen Regelung und ist
nicht zu beanstanden. Hierin liegt auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, was sich schon daraus ergibt, dass die
Berufung schriftlich und mit Begründung erklärt werden muss
(§ 218 StPO/AG). Der Beschwerdeführer ist denn auch über
seine ausführliche schriftliche Begründung der Berufung
genügend zum Wort gelangt.

        d) Das Obergericht zieht bei der Strafzumessung die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Be-
tracht. Sinngemäss verweist es aber in dieser Hinsicht auf
den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, dessen Erwägun-
gen es im angefochtenen Urteil lediglich ergänzt. Das erst-
instanzliche Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf die finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, so dass auch
diese Komponente für die Strafzumessung hinreichend festge-
stellt ist. Dass das Bezirksgericht die finanziellen Ver-
hältnisse falsch ermittelt hat, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend.

        e) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich
aus diesen Gründen als unbegründet, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     5.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein
kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter
Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in
diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1).

     6.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von
Art. 10 StGB geltend. Er sei zur Zeit der Tat wegen einer
schweren Störung des Bewusstseins nicht fähig gewesen, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in
das Unrecht der Tat zu handeln.

        b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der rückge-
rechnete Blutalkoholwert von 2,46 bis 2,61 Promille schüfe
keine Vermutung für eine vollumfängliche Aufhebung der Zu-
rechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei indes ent-
gegen dem erstinstanzlichen Urteil von einer Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 11 StGB auszugehen.
Hiefür sprächen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer
nach der Darstellung von C.________, als er ihn vor dem Haus
in seinem Personenwagen vorgefunden habe, nur mehr lallend
gesprochen habe und er hernach in den Socken auf der Strasse
herumgeschritten sei. Dies lasse zusammen mit der Blutalko-
holkonzentration auf eine reduzierte Bewusstseinslage
schliessen.

        c) Gemäss Art. 10 StGB ist nicht strafbar, wer zur
Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwe-
rer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Unrecht

seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das
Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat
in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein
beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht
der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter
gemäss Art. 11 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(Art. 66 StGB).

        Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die
Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die
Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt
ist. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalko-
holkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Ver-
minderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blut-
alkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurech-
nungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu.
Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (vgl.
Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanzen, in:
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl.
2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnis-
entziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269). Für die Fra-
ge, ob die hohe Alkoholisierung die Schuldfähigkeit aus-
schliesst, sind immer auch die näheren Umstände der konkre-
ten Tat sowie Verhalten, Persönlichkeit und insbesondere die
Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung des Täters zu berück-
sichtigen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Recht-
sprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkohol-
konzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Be-
einträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei
einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfä-
higkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im
Bereich zwischen 2 und 3 Promillen besteht somit im Regel-
fall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungs-

fähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch
Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein
allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz zu Grunde (BGE 122
IV 49 E. 1b mit Hinweisen; BGE 119 IV 120 E. 2b).

        d) Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Nichtig-
keitsbeschwerde zu Recht keine Verletzung von Art. 13 StGB.
Denn wenn, wie das hier der Fall ist, für die Beurteilung
der Zurechnungsfähigkeit neben der Blutalkoholkonzentration
keine weiteren Indizien zur Verfügung stehen, kann nach der
Rechtsprechung eine psychiatrische Begutachtung unterblei-
ben. In einem solchen Fall wird auch der Gutachter nicht
anders als der Richter beweismässig ausschliesslich oder
doch hauptsächlich auf die Blutalkoholkonzentration ab-
stellen müssen (BGE 119 IV 120 E. 2b a.E.). Bei dieser Kon-
stellation darf der Richter mit anderen Worten auch ohne
psychiatrische Untersuchung über die allfällige Einschrän-
kung der Zurechnungsfähigkeit befinden. Da der Beschwerde-
führer eine stärkere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit
geltend macht, als die Vorinstanz sie ihm zugestand, ist
auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 106 IV 241 E. 1b).

        e) Die Auffassung der Vorinstanz, die Zurechnungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert, mithin nicht
völlig aufgehoben gewesen, verletzt kein Bundesrecht. Dass
der Beschwerdeführer betrunken war, steht ausser Frage und
ergibt sich aus dem beträchtlichen Alkoholkonsum und den
äusserlich erkennbaren Ausfallerscheinungen. Letztere haben
aber kein derartiges Ausmass angenommen, dass die Vermutung
für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit umgestossen würde.
Jedenfalls sprechen die Umstände, dass der Beschwerdeführer
in den Socken auf der Strasse herumgestreunt ist und seine
Sprache verwaschen war, noch nicht für eine vollständige Zu-
rechnungsunfähigkeit. In der Literatur wird denn auch darauf

hingewiesen, dass eine schwere Beeinträchtigung nicht vor-
liegt, wenn das Verhalten des Täters vor, während oder nach
der Tat u.a. zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war und
dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation an-
passen konnte. Zurechnungsunfähigkeit ist nur anzunehmen,
wenn eine schwere akute toxische Bewusstseinsstörung, eine
drogeninduzierte Psychose oder eine andere schwere Störung
wie z.B. ein Delir vorgelegen hat (Volker Dittmann, Psy-
chotrope Substanzen, Delinquenz und Zurechnungsfähigkeit,
Schweizerische Rundschau für Medizin [PRAXIS] 85/1996
S. 111; vgl. auch Foerster, a.a.O., S. 167).

        Im zu beurteilenden Fall war sich der Beschwerde-
führer seiner Situation bewusst, und konnte darauf adäquat
reagieren. Weder der Realitätsbezug noch das Auffassungs-
vermögen waren wesentlich herabgesetzt. Dies ergibt sich
jedenfalls aus seinem Telefongespräch mit A.________ und
B.________, mit denen er über die Rückgabe der Schlüssel
verhandeln und eine Vereinbarung treffen konnte. Insgesamt
hat sich der Beschwerdeführer relativ geordnet verhalten.
Seine Leistungsfähigkeit war demnach nicht völlig einge-
schränkt und sein Auffassungsvermögen nicht wesentlich her-
abgesetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer offenbar zu erheblichem Alkoholkonsum
neigt. Jedenfalls ist er schon im Jahre 1995 u.a. wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholge-
halt von 2,44 Promille verurteilt worden und hat er im
Rahmen der Administrativmassnahme einen Nachschulungskurs
für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker absolviert.
Angesichts der Höhe des Blutalkoholgehalts ist von einer
recht ausgeprägten Gewöhnung auszugehen (vgl. hiezu die
Bemerkung von Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr,
AJP 1994, S. 448 und 453, wonach bei normalem Trinktempo und
durchschnittlichem Körpergewicht etwa 1 Liter Wein erforder-

lich ist, um den Wert von 0,8 Promille zu überschreiten und
wonach bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille
eine regelmässige Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als
80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume mit Sicher-
heit anzunehmen ist). Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.

     7.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen
die Strafzumessung. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz
habe seine finanzielle Lage bei der Bemessung der Busse
nicht berücksichtigt. Bereits anlässlich der erstinstanz-
lichen Verhandlung habe er vorgebracht, dass er über kein
Einkommen verfüge. Die ausgesprochene Busse sei somit, so-
fern sie überhaupt gerechtfertigt sei, angemessen zu redu-
zieren.

        b) Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Strafzumes-
sung an, das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers sei
im Zeitpunkt des Entschlusses zur Trunkenheitsfahrt alkohol-
bedingt reduziert gewesen, was strafmildernd zu berücksich-
tigen sei. Neben diesem vom Bezirksgericht Zofingen unbe-
rücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkt der verminderten
Zurechnungsfähigkeit sei indessen ein sich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirkender Umstand zu berücksichtigen.
Das Bezirksgericht sei in seinem Urteil von der Vorstrafen-
losigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese Annahme
treffe nicht zu, ergebe sich doch aus den beigezogenen Ak-
ten, dass der Beschwerdeführer - nachdem er bereits früher
einschlägig straffällig geworden sei - mit Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 1995 wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung
einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall so-
wie wegen einfacher Verletzung einer Verkehrsregel zu einer

bedingten Gefängnisstrafe von sieben Wochen und zu einer
Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden war. Unter Berück-
sichtigung dieser Elemente der Strafzumessung rechtfertige
sich insgesamt keine Reduktion der vom Bezirksgericht aus-
gesprochenen Strafe. Das Bezirksgericht Zofingen führt aus,
über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
lägen keine genauen Zahlen vor. Er arbeite als Automaten-
aufsteller. Für die Jahre 1998 und 1999 seien 22 Betrei-
bungen verzeichnet und es existierten 28 Verlustscheine im
Betrag von Fr. 112'619.--. Es sei anzunehmen, dass das Ein-
kommen des Beschwerdeführers geringer sei, als das Bezirks-
amt bei der Festlegung der Busse im Strafbefehl vom 20. De-
zember 1999 angenommen habe. Aus diesem Grund könne die
Busse auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden.

        c) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei
die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse des Schuldigen. Der Sachrichter hat im Urteil die we-
sentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu
erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich
massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie ge-
wichtet wurden. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Kom-
ponenten steht ihm indes ein erheblicher Spielraum des Er-
messens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtig-
keitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
es nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten aus-
gegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung un-
verhältnismässig streng oder milde angesetzt hat (BGE 127 IV
101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a je mit Hinweisen).

        d) Die Vorinstanz berücksichtigt im Gegensatz zum
Bezirksgericht strafmildernd, dass die Zurechnungsfähigkeit

des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 StGB vermindert
war. Nach herrschender Auffassung muss der Richter die
Strafe herabsetzen, wenn er den Strafmilderungsgrund der
verminderten Zurechnungsfähigkeit anerkennt (BGE 123 IV 49
E. 2c; 118 IV 1 E. 2 mit Hinweisen). Dabei steht das Ausmass
der Reduktion der Strafe in Verhältnis zur Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1b; 118 IV 1
E. 2 S. 5). Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die
Strafe nicht herabgesetzt, sondern im Gegensatz zur ersten
Instanz straferhöhend die einschlägige Vorstrafe gewürdigt,
so dass sich Strafmilderungs- und Straferhöhungsgrund gegen-
seitig aufheben. Ob darin ein Verstoss gegen das Verbot der
reformatio in peius liegt (vgl. § 210 StPO/AG), macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und könnte im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht geprüft
werden. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt im
Ergebnis kein Bundesrecht. Denn sinngemäss geht die Vorin-
stanz von einer eher geringfügigen Verminderung aus. Damit
überschreitet sie ihr Ermessen nicht, verlangt doch schon
die Anwendung von Art. 11 StGB, dass der Täter in hohem
Masse in den Bereich des Abnormen fällt, seine Geistesver-
fassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss
der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht
(BGE 116 IV 273 E. 4b; 107 IV 3 E. 1b). Eine dieses Mass
zusätzlich erheblich überschreitende Abnormität ist hier
nicht zu erkennen.

        Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemessung
der Busse. Auch bei dieser ist zunächst das Verschulden des
Täters zu ermitteln und alsdann, in einem weiteren Schritt,
deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 StGB
genannten Umstände festzusetzen (BGE 119 IV 330 E. 3; 116 IV
4 E. 2a). Das Bezirksgericht hat die vom Bezirksamt Zofingen

mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1999 ausgesprochene Busse
von Fr. 2'500.-- auf Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Es hat dabei
die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Er-
wägung gezogen und Familienstand, Familienpflichten, Beruf,
Alter sowie Gesundheitszustand abgeklärt. Soweit die Ein-
kommensverhältnisse nicht im Detail bekannt sind, liegt dies
an den nur rudimentären Angaben des Beschwerdeführers, der
sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in den gerichtli-
chen Verhandlungen angab, er wisse nicht, was er durch-
schnittlich verdiene. Auch wenn man von einem Reineinkommen
als Selbstständigerwerbender gemäss Ermessenseinschätzung
von 1998 von Fr. 18'000.-- ausgeht, erscheint eine Busse von
Fr. 1'500.-- nicht als unverhältnismässig hart. Jedenfalls
hat die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht überschritten.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

     8.- Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche
Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwer-
de abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenös-
sische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit auf
sie einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (3. Strafkammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. Dezember 2001

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: