Kassationshof in Strafsachen 6P.153/2001
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2001
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2001
6P.153/2001/bmt 6S.599/2001 K A S S A T I O N S H O F ************************* 27. Dezember 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Boog. --------- In Sachen H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner, Gschneitacker 357, Postfach 3, Oberkulm, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, Obergericht des Kantons A a r g a u, 3. Strafkammer, betreffend Art. 10 StGB, Art. 9 BV (Strafverfahren); Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15.5.2001 [ST.2000.00758]), hat sich ergeben: A.- Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte H.________ mit Urteil vom 14. August 2001 in zweiter Instanz des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV schuldig und verurteilte ihn gestützt auf die Art. 48 Ziff. 2, 50 Abs. 2, 63, Art. 11 i.V.m. 66 und 68 Ziff. 1 StGB sowie auf Art. 102 Ziff. 1 SVG zu 24 Tagen Ge- fängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu Fr. 1'500.-- Busse, im Falle der Uneinbringlichkeit umwandelbar in Haft. B.- H.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. zur Freisprechung von Schuld und Strafe an die Vorinstanz beantragt. C.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen- bemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Staatsrechtliche Beschwerde 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenös- sische Nichtigkeitsbeschwerde stimmen in ihren Begründungen in weiten Teilen überein. Nach der Rechtsprechung wird auf zwei inhaltlich übereinstimmende Rechtsmittel nicht einge- treten, wenn infolge der Vermengung der Rügen die Begründung für die bundesrechtlichen Rechtsmittel nicht ausreichend klar ersichtlich ist und damit den gesetzlichen Anforderun- gen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) nicht genügt. Bei gleichlautender Begründung zweier Rechts- mittel kann auf eine Beschwerde nur eingetreten werden, wenn darin Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen des entspre- chenden Rechtsmittels zulässig sind und die jeweiligen Be- gründungsanforderungen erfüllen. Vorbringen, die zufolge der Verflechtung der Rügen nicht offenkundig aufscheinen und nicht eindeutig dem einen oder anderen Rechtsmittel zuzu- ordnen sind, werden vom Bundesgericht indes übergangen (BGE 118 IV 293 E. 2a mit Verweisung auf BGE 116 II 745 E. 2). Im zu beurteilenden Fall lassen sich die Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und diejeni- gen, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, hinreichend deutlich erkennen und den ein- zelnen Rechtsmitteln zuordnen. Auf die Beschwerden kann somit eingetreten werden. Dies gilt für die staatsrecht- liche Beschwerde allerdings nur, soweit mit ihr die Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird. Die Rüge, der kantonale Richter hätte ein Gutachten über die Zu- rechnungsfähigkeit einholen müssen, betrifft Bundesrecht und ist der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorbe- halten (BGE 106 IV 236 E. 2b). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die ausgesprochene Busse sei zu reduzieren. 2.- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei am 20. Juli 1999 um ca. 01.30 Uhr in angetrunkenem Zustand mit seinem Personenwagen von seiner Wohnung in Däniken an die Dürrbergstrasse in Aarburg gefahren. Das Obergericht geht davon aus, die Polizei, die zur Schlichtung eines Familien- streits aufgeboten worden war, habe ihn dort am selben Tag um 11.00 Uhr angetroffen. Weil der Verdacht aufgekommen war, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand nach Aarburg gelenkt, sei er angehalten und einem Atemlufttest unterzogen worden. Eine später vom Bezirksamt Zofingen angeordnete und um 12.01 Uhr im Spital Zofingen abgenommene Blutprobe habe einen Mittelwert von 1,49 Pro- mille ergeben. Gemäss Rückrechnung des Bezirksamtes Zofingen habe die Blutalkoholkonzentration zur Fahrzeit 2,46 bis 2,61 Promille betragen. Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer habe die Fahrt unvorhergesehenerweise unternommen. Er habe an jenem Abend seine Wohnungsschlüssel seiner Bekannten A.________ ausgeliehen und es sei zwischen ihnen abge- macht gewesen, dass ihm die Schlüssel wieder ins Restaurant gebracht würden. Erst als er nach dem Wirtshausbesuch habe feststellen müssen, dass sich niemand in seiner Wohnung be- fand und er nicht hinein gelangen konnte, weil seine Be- kannte die Schlüssel mit nach Aarburg genommen hatte, habe er sich zur Trunkenheitsfahrt veranlasst gesehen. Nachdem er sich zunächst in seinem Wagen zum Schlafen gelegt habe, habe er nach einem Telefongespräch mit Frau A.________ und B.________, in dessen Wohnung sie sich aufhielt, vereinbart, die Schlüssel in Aarburg abzuholen, habe aber entgegen deren Empfehlung hiefür kein Taxi genommen. 3.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Obergericht hätte erkennen müssen, dass er wegen einer schweren Störung des Bewusstseins nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Sein Zustand im Zeitpunkt der Tat liesse auf eine schwere Alkoholvergiftung schliessen. So habe C.________ ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe, als er ihn in seinem Auto angesprochen habe, lallend gesprochen und sei zudem nachher in den Socken auf der Strasse herumgegan- gen. Er habe offensichtlich nicht mehr gewusst, was er tat. Im Weiteren habe seine Bekannte A.________ sinngemäss er- klärt, sie habe mit ihm vor der Fahrt telefoniert, es sei aber kein vernünftiges Gespräch mehr möglich gewesen. Aus diesen Gründen müsse geschlossen werden, dass er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, er habe sich in der vorinstanzlichen Ver- handlung nicht äussern können, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zuletzt rügt er, dass das Obergericht bei der Festsetzung der Bussenhöhe seine finan- zielle Lage nicht berücksichtigt habe. Er habe bereits bei der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, dass er über kein Einkommen verfüge. b) Das Obergericht stellt fest, die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Fahrt habe einen Wert von mindestens 2,46 und höchstens 2,61 Promille ergeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Fahrt gemäss seinen Angaben noch einen halben Liter Bier konsumiert habe, sei davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt zur Fahr- zeit eher etwas unter diesem rückgerechneten Wert gelegen habe. Das Obergericht nimmt weiter an, bei den geltend ge- machten Erinnerungslücken handle es sich um offensichtliche Schutzbehauptungen, zumal sich der Beschwerdeführer an sämt- liche Vorgänge vor und nach der Fahrt präzis zu erinnern vermocht habe. Es bestünden zudem keinerlei Hinweise auf vegetative Symptome, wie etwa Erbrechen. 4.- a) Bei den Fragen, ob der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren ist und in welchem Ausmass er alkoholisiert war, handelt es sich um Fragen der Beweiswürdigung und damit um Tatfragen, welche mit staats- rechtlicher Beschwerde vorzutragen sind. Die Frage, ob auf- grund des festgestellten Bewusstseinszustandes des Beschwer- deführers seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar aufgehoben war, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden muss (BGE 107 IV 3 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde rügt, das Obergericht hätte erkennen müssen, dass er vollumfänglich zurechnungsunfähig gewesen sei, kann auf seine Beschwerde somit nicht einge- treten werden. b) Dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zu- stand von Däniken nach Aarburg gefahren ist, wird von ihm nicht mehr bestritten. Hinsichtlich des Grades der Alkoholi- sierung geht das Obergericht gestützt auf die Rückrechnung des Bezirksamtes Zofingen von einem Blutalkoholgehalt von 2,46 bis 2,61 Promille aus. Diesen Wert ficht der Beschwer- deführer nicht an. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und A.________ nicht angemessen gewürdigt, ist die Beschwerde unbegründet. C.________ sagte gegenüber der Kantonspolizei aus, er habe den Beschwerdeführer um ca. 23.40 Uhr in Däniken in seinem Personenwagen schlafend vorgefunden. Er habe ihn angesprochen und gefragt, wo die Tochter seiner Freundin A.________ sei. Der Beschwerdeführer habe ihn schroff und lallend abgewiesen. Danach sei er ohne Schuhe, nur mit den Socken an den Füssen, auf der Strasse herumgegangen. A.________ führte aus, sie habe sich in der fraglichen Nacht nach Aarburg begeben und die Nacht mit ihrer Tochter bei B.________ verbracht. Gegen 01.00 Uhr habe der Be- schwerdeführer auf ihr Natel angerufen und wissen wollen, wo seine Hausschlüssel seien. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe sie das Telefon an B.________ übergeben. Dieser habe ihm geraten, mit dem Taxi nach Aarburg zu kommen. Als er ca. eine halbe Stunde später auftauchte, habe sie ihm eine Flasche Bier offeriert. Die Aussagen von C.________, namentlich dass der Beschwerdeführer lallend gesprochen und auf den Socken herumgegangen ist, hat das Obergericht bei der Prüfung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Ebenfalls in Betracht ge- zogen hat es das Telefongespräch mit A.________ bzw. B.________. Dass es aus dem Umstand, wonach Frau A.________ den Hörer an B.________ übergeben hatte, nicht geschlossen hat, mit dem Beschwerdeführer sei zu jenem Zeitpunkt kein richtiges Gespräch mehr möglich gewesen, ist nicht will- kürlich. Denn aus der Aussage von Frau A.________ ergibt sich in keiner Weise, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vernünftig unterhalten konnte. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass B.________ offenbar ohne weiteres eine Vereinbarung hinsichtlich der Übergabe des Schlüssels treffen konnte. Schliesslich vermerkt die Auskunftsperson auch nicht, dass der Beschwerdeführer speziell betrunken gewesen wäre; vielmehr hat sie ihm nach dessen Ankunft eine weitere Flasche Bier angeboten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. c) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Verhandlung vor Oberge- richt. Gemäss § 222 Abs. 1 StPO/AG findet bei der Beurtei- lung von Berufungen eine Parteiverhandlung statt, wenn im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Mona- ten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird und bei der Beurteilung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Vor- aussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Dass keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, entspricht somit der kantonalen strafprozessualen Regelung und ist nicht zu beanstanden. Hierin liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was sich schon daraus ergibt, dass die Berufung schriftlich und mit Begründung erklärt werden muss (§ 218 StPO/AG). Der Beschwerdeführer ist denn auch über seine ausführliche schriftliche Begründung der Berufung genügend zum Wort gelangt. d) Das Obergericht zieht bei der Strafzumessung die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in Be- tracht. Sinngemäss verweist es aber in dieser Hinsicht auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, dessen Erwägun- gen es im angefochtenen Urteil lediglich ergänzt. Das erst- instanzliche Urteil nimmt ausdrücklich Bezug auf die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, so dass auch diese Komponente für die Strafzumessung hinreichend festge- stellt ist. Dass das Bezirksgericht die finanziellen Ver- hältnisse falsch ermittelt hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. e) Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. II. Nichtigkeitsbeschwerde 5.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1). 6.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 10 StGB geltend. Er sei zur Zeit der Tat wegen einer schweren Störung des Bewusstseins nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der rückge- rechnete Blutalkoholwert von 2,46 bis 2,61 Promille schüfe keine Vermutung für eine vollumfängliche Aufhebung der Zu- rechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es sei indes ent- gegen dem erstinstanzlichen Urteil von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 11 StGB auszugehen. Hiefür sprächen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Darstellung von C.________, als er ihn vor dem Haus in seinem Personenwagen vorgefunden habe, nur mehr lallend gesprochen habe und er hernach in den Socken auf der Strasse herumgeschritten sei. Dies lasse zusammen mit der Blutalko- holkonzentration auf eine reduzierte Bewusstseinslage schliessen. c) Gemäss Art. 10 StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwe- rer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter gemäss Art. 11 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB). Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalko- holkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Ver- minderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blut- alkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurech- nungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (vgl. Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanzen, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnis- entziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269). Für die Fra- ge, ob die hohe Alkoholisierung die Schuldfähigkeit aus- schliesst, sind immer auch die näheren Umstände der konkre- ten Tat sowie Verhalten, Persönlichkeit und insbesondere die Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung des Täters zu berück- sichtigen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Recht- sprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Be- einträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfä- higkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promillen besteht somit im Regel- fall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz zu Grunde (BGE 122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; BGE 119 IV 120 E. 2b). d) Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Nichtig- keitsbeschwerde zu Recht keine Verletzung von Art. 13 StGB. Denn wenn, wie das hier der Fall ist, für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit neben der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien zur Verfügung stehen, kann nach der Rechtsprechung eine psychiatrische Begutachtung unterblei- ben. In einem solchen Fall wird auch der Gutachter nicht anders als der Richter beweismässig ausschliesslich oder doch hauptsächlich auf die Blutalkoholkonzentration ab- stellen müssen (BGE 119 IV 120 E. 2b a.E.). Bei dieser Kon- stellation darf der Richter mit anderen Worten auch ohne psychiatrische Untersuchung über die allfällige Einschrän- kung der Zurechnungsfähigkeit befinden. Da der Beschwerde- führer eine stärkere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit geltend macht, als die Vorinstanz sie ihm zugestand, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 106 IV 241 E. 1b). e) Die Auffassung der Vorinstanz, die Zurechnungs- fähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert, mithin nicht völlig aufgehoben gewesen, verletzt kein Bundesrecht. Dass der Beschwerdeführer betrunken war, steht ausser Frage und ergibt sich aus dem beträchtlichen Alkoholkonsum und den äusserlich erkennbaren Ausfallerscheinungen. Letztere haben aber kein derartiges Ausmass angenommen, dass die Vermutung für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit umgestossen würde. Jedenfalls sprechen die Umstände, dass der Beschwerdeführer in den Socken auf der Strasse herumgestreunt ist und seine Sprache verwaschen war, noch nicht für eine vollständige Zu- rechnungsunfähigkeit. In der Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, dass eine schwere Beeinträchtigung nicht vor- liegt, wenn das Verhalten des Täters vor, während oder nach der Tat u.a. zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war und dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation an- passen konnte. Zurechnungsunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine schwere akute toxische Bewusstseinsstörung, eine drogeninduzierte Psychose oder eine andere schwere Störung wie z.B. ein Delir vorgelegen hat (Volker Dittmann, Psy- chotrope Substanzen, Delinquenz und Zurechnungsfähigkeit, Schweizerische Rundschau für Medizin [PRAXIS] 85/1996 S. 111; vgl. auch Foerster, a.a.O., S. 167). Im zu beurteilenden Fall war sich der Beschwerde- führer seiner Situation bewusst, und konnte darauf adäquat reagieren. Weder der Realitätsbezug noch das Auffassungs- vermögen waren wesentlich herabgesetzt. Dies ergibt sich jedenfalls aus seinem Telefongespräch mit A.________ und B.________, mit denen er über die Rückgabe der Schlüssel verhandeln und eine Vereinbarung treffen konnte. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer relativ geordnet verhalten. Seine Leistungsfähigkeit war demnach nicht völlig einge- schränkt und sein Auffassungsvermögen nicht wesentlich her- abgesetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer offenbar zu erheblichem Alkoholkonsum neigt. Jedenfalls ist er schon im Jahre 1995 u.a. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholge- halt von 2,44 Promille verurteilt worden und hat er im Rahmen der Administrativmassnahme einen Nachschulungskurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker absolviert. Angesichts der Höhe des Blutalkoholgehalts ist von einer recht ausgeprägten Gewöhnung auszugehen (vgl. hiezu die Bemerkung von Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994, S. 448 und 453, wonach bei normalem Trinktempo und durchschnittlichem Körpergewicht etwa 1 Liter Wein erforder- lich ist, um den Wert von 0,8 Promille zu überschreiten und wonach bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille eine regelmässige Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume mit Sicher- heit anzunehmen ist). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 7.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Strafzumessung. Er rügt insbesondere, die Vorinstanz habe seine finanzielle Lage bei der Bemessung der Busse nicht berücksichtigt. Bereits anlässlich der erstinstanz- lichen Verhandlung habe er vorgebracht, dass er über kein Einkommen verfüge. Die ausgesprochene Busse sei somit, so- fern sie überhaupt gerechtfertigt sei, angemessen zu redu- zieren. b) Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Strafzumes- sung an, das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt des Entschlusses zur Trunkenheitsfahrt alkohol- bedingt reduziert gewesen, was strafmildernd zu berücksich- tigen sei. Neben diesem vom Bezirksgericht Zofingen unbe- rücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit sei indessen ein sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkender Umstand zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht sei in seinem Urteil von der Vorstrafen- losigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese Annahme treffe nicht zu, ergebe sich doch aus den beigezogenen Ak- ten, dass der Beschwerdeführer - nachdem er bereits früher einschlägig straffällig geworden sei - mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, versuchter Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall so- wie wegen einfacher Verletzung einer Verkehrsregel zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Wochen und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden war. Unter Berück- sichtigung dieser Elemente der Strafzumessung rechtfertige sich insgesamt keine Reduktion der vom Bezirksgericht aus- gesprochenen Strafe. Das Bezirksgericht Zofingen führt aus, über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lägen keine genauen Zahlen vor. Er arbeite als Automaten- aufsteller. Für die Jahre 1998 und 1999 seien 22 Betrei- bungen verzeichnet und es existierten 28 Verlustscheine im Betrag von Fr. 112'619.--. Es sei anzunehmen, dass das Ein- kommen des Beschwerdeführers geringer sei, als das Bezirks- amt bei der Festlegung der Busse im Strafbefehl vom 20. De- zember 1999 angenommen habe. Aus diesem Grund könne die Busse auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden. c) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen. Der Sachrichter hat im Urteil die we- sentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie ge- wichtet wurden. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Kom- ponenten steht ihm indes ein erheblicher Spielraum des Er- messens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtig- keitsbeschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten aus- gegangen ist oder die Strafe in Ermessensüberschreitung un- verhältnismässig streng oder milde angesetzt hat (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a je mit Hinweisen). d) Die Vorinstanz berücksichtigt im Gegensatz zum Bezirksgericht strafmildernd, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 StGB vermindert war. Nach herrschender Auffassung muss der Richter die Strafe herabsetzen, wenn er den Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit anerkennt (BGE 123 IV 49 E. 2c; 118 IV 1 E. 2 mit Hinweisen). Dabei steht das Ausmass der Reduktion der Strafe in Verhältnis zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1b; 118 IV 1 E. 2 S. 5). Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die Strafe nicht herabgesetzt, sondern im Gegensatz zur ersten Instanz straferhöhend die einschlägige Vorstrafe gewürdigt, so dass sich Strafmilderungs- und Straferhöhungsgrund gegen- seitig aufheben. Ob darin ein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius liegt (vgl. § 210 StPO/AG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und könnte im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht geprüft werden. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt im Ergebnis kein Bundesrecht. Denn sinngemäss geht die Vorin- stanz von einer eher geringfügigen Verminderung aus. Damit überschreitet sie ihr Ermessen nicht, verlangt doch schon die Anwendung von Art. 11 StGB, dass der Täter in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fällt, seine Geistesver- fassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweicht (BGE 116 IV 273 E. 4b; 107 IV 3 E. 1b). Eine dieses Mass zusätzlich erheblich überschreitende Abnormität ist hier nicht zu erkennen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemessung der Busse. Auch bei dieser ist zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und alsdann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 119 IV 330 E. 3; 116 IV 4 E. 2a). Das Bezirksgericht hat die vom Bezirksamt Zofingen mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1999 ausgesprochene Busse von Fr. 2'500.-- auf Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Es hat dabei die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Er- wägung gezogen und Familienstand, Familienpflichten, Beruf, Alter sowie Gesundheitszustand abgeklärt. Soweit die Ein- kommensverhältnisse nicht im Detail bekannt sind, liegt dies an den nur rudimentären Angaben des Beschwerdeführers, der sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in den gerichtli- chen Verhandlungen angab, er wisse nicht, was er durch- schnittlich verdiene. Auch wenn man von einem Reineinkommen als Selbstständigerwerbender gemäss Ermessenseinschätzung von 1998 von Fr. 18'000.-- ausgeht, erscheint eine Busse von Fr. 1'500.-- nicht als unverhältnismässig hart. Jedenfalls hat die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 8.- Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwer- de abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenös- sische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (3. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. Dezember 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: