Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.140/2001
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6P.140/2001
6S.525/2001/sch

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                   29. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Jean-Pierre Gallati, Bahnhofstrasse 3, Post-
fach 15, Berikon,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 2. Strafkammer,

                       betreffend

Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche
Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"; Betrug

(staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
 [ST.2001.00369] vom 31. Mai 2001),

hat sich ergeben:

     A.- Am Abend des 23. März 1998 begab sich
X.________ in ärztliche Behandlung zu Dr. A.________,
welche eine durchschussartige Verletzung am linken
Oberschenkel diagnostizierte und den Patienten ins
Kreisspital Muri einwies. Gegenüber der Ärztin erklärte
X.________, die Verletzung müsse ihm während der Arbeit
auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 am 23. März 1998
von einem Unbekannten zugefügt worden sein. Später
wiederholte er diese Aussage gegenüber der Polizei und
gegenüber seiner Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Unfall-
schilderung, die ihr von der Arbeitgeberin von
X.________ mitgeteilt worden war, leistete die SUVA
einen Betrag von insgesamt Fr. 25'548.50 für Heilungs-
kosten und Taggelder. Ein später erstelltes wissen-
schaftliches Gutachten ergab, dass es sich bei der
Verletzung von X.________ um eine Schussverletzung
handle, die ihm aus maximal 2 cm Distanz zugefügt worden
sein müsse; das Projektil könne nicht aus einem vorbei-
fahrenden Fahrzeug abgefeuert worden sein.

     B.- Mit Strafbefehl vom 26. April 1999 verurteilte
das Bezirksamt Muri X.________ wegen Irreführung der
Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-
strafe von fünf Tagen und zu einer Busse von Fr. 300.--.

     C.- Am 14. September 1999 reichte die SUVA beim
Bezirksamt Muri gegen X.________ eine Strafanzeige wegen
Betruges ein, eventuell wegen Widerhandlung gegen das
UVG. Mit Verfügung vom 15. September 1999 verweigerte
das Bezirksamt Muri die Eröffnung eines Strafverfah-

rens. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die da-
gegen gerichtete Beschwerde der SUVA mit Entscheid vom
18. November 1999 gut und wies das Bezirksamt Muri an,
gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs zu
eröffnen.

     D.- Weil X.________ die SUVA mit seiner Unfall-
schilderung arglistig getäuscht habe, sprach ihn das
Bezirksgericht Muri am 5. Dezember 2000 des Betruges
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von vier Monaten bei einer Probe-
zeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

     E.- Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das
Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2001 das erst-
instanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.

     F.- X.________ führt sowohl staatsrechtliche Be-
schwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
je mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen.

     G.- Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet
auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er
nicht hinreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
ins Bild gesetzt worden sei. Damit sei gegen den Ankla-
gegrundsatz im Sinne von § 25 StPO/AG und gegen Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK verstossen worden. Ausserdem hätten
die urteilenden Gerichte den ihm zur Last gelegten Sach-
verhalt nicht hinreichend deutlich festgestellt, sodass
es ihm nicht möglich sei, seine Verurteilung auf ihre
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Damit sei er in
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden. Das
Obergericht gehe davon aus, dass sich der Unfall nicht
so abgespielt haben könne, wie der Beschwerdeführer den
Hergang geschildert habe. Das Obergericht lasse aber
offen, wie er sich die Verletzung zugezogen habe. Er
wisse deshalb nicht, welches der nach Auffassung der
Anklage und des Gerichts wahre Sachverhalt sei, den er
falsch geschildert haben solle.

        b) Das Obergericht geht für die Verurteilung
des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus: Es
könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich
der Beschwerdeführer die Schussverletzung während der
Arbeit auf dem Pannenstreifen der Autobahn zugezogen
habe. Zu der Verletzung müsse es nach der Arbeit gekom-
men sein. Zwar könne nicht mit absoluter Sicherheit aus-
geschlossen werden, dass ein Dritter für die Verletzung
verantwortlich sei, doch spreche alles dafür, dass sich
der Beschwerdeführer die Verletzung selbst zugefügt
habe. Da er den Unfallhergang in Bezug auf Ort und Zeit

auf jeden Fall falsch dargestellt und er überdies ge-
wusst habe, dass die SUVA nicht leisten würde, wenn sie
den wahren Sachverhalt gekannt hätte, habe er die SUVA
im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht.

        Das Obergericht nimmt an, dass die Person des
Beschwerdeführers und die ihm zur Last gelegten Delikte
in der Anklageschrift hinreichend präzis umschrieben
sind und dass für eine Verurteilung wegen Betrugs der
wahre Unfallhergang nicht bekannt sein müsse, sofern nur
feststehe, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
falsch und die Adressaten dieser falschen Schilderungen
dadurch getäuscht worden seien.

        c) aa) Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz
der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkreti-
siert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Der Umfang des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bestimmt sich zunächst nach den kanto-
nalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Hand-
habung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der
Willkür prüft. Subsidiär greifen die unmittelbar aus der
Bundesverfassung folgenden bundesrechtlichen Minimal-
garantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das
Bundesgericht mit freier Kognition.

        Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage
das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfah-
rens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten
in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht
ist an die Anklage gebunden, das heisst, es darf dem
Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld oder Un-
schuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt,
der in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges
besteht, zu Grunde legen.

        Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeu-
tung zu. Zum einen dient sie der Bestimmung des Prozess-
gegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen vermit-
telt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung
des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Infor-
mationen (Informationsfunktion).

        Gemäss § 25 StPO/AG darf sich die Beurteilung
nur auf diejenigen Personen und Handlungen beziehen, die
in der Anklageschrift ausdrücklich genannt sind. In der
vorliegenden Anklageschrift sind diese Voraussetzungen
offensichtlich erfüllt, werden doch alle für den subjek-
tiven und den objektiven Tatbestand relevanten Merkmale
ausdrücklich erwähnt. Die Anklageschrift ist damit auch
mit den in der Bundesverfassung in der EMRK statuierten
Garantien konform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet.

        bb) Dasselbe gilt für den zweiten Punkt, wonach
das Obergericht den Beschwerdeführer in seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es diesem,
ohne den wahren Sachverhalt selbst zu nennen, vorwerfe,
über den wahren Sachverhalt getäuscht zu haben. Die Rüge
beruht auf der Annahme, dass die Täuschung über einen
Sachverhalt zweifelsfrei nur festgestellt werden könne,
wenn der wahre Sachverhalt bekannt sei. Diese Annahme
ist nicht zutreffend: Eine Sachverhaltsdarstellung kann
sehr wohl als falsch erwiesen werden, ohne dass der tat-
sächliche Geschehensverlauf bekannt ist. Erforderlich
ist lediglich, dass andere Gründe vorliegen, welche
zwingend gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Dies ist vorliegend der Fall: Aufgrund des wissenschaft-
lichen Gutachtens und der allgemeinen Lebenserfahrung
muss ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 und damit wäh-

rend der Arbeitszeit von einem Unbekannten angeschossen
worden ist. Es steht fest, dass die Schussabgabe aus
einer Distanz von maximal 2 cm erfolgte; das Gutachten
schliesst ausserdem eine Schussabgabe aus einem fahren-
den Auto aus. Überdies hätte der Beschwerdeführer -
anders als er angibt - mehr als nur einen Schlag ver-
spüren müssen, wenn er, zur Fahrbahn gewendet, aus einem
fahrenden Auto heraus aus einer Distanz von 2 cm ange-
schossen worden wäre: Er hätte die Schussabgabe sehen
und hören müssen. Die Folgerung, dass ihm die Verletzung
nicht wie geschildert zugefügt worden sein kann, ist
deshalb zwingend. Es ist nicht erforderlich zu eruieren,
wie und unter welchen Umständen es zu der Schussverlet-
zung kam, um zu folgern, dass der Beschwerdeführer über
den wahren Hergang getäuscht hat. Deshalb kann offen
bleiben, wie es zu der Verletzung gekommen ist. Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als
unbegründet.

     2.- Weiter rügt der Beschwerdeführer den Verstoss
gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Das Obergericht habe den Grund-
satz "in dubio pro reo" sowohl als Regel für die Beweis-
würdigung wie auch als Regel für die Verteilung der Be-
weislast verletzt.

         a) aa) Die Vorinstanz habe die vorliegenden Be-
weise in willkürlicher Weise einseitig zu seinen Lasten
gewürdigt. Das gelte zunächst bereits für den Umstand,
dass ihm eine falsche Schilderung des Unfalles vorge-
worfen werde, obwohl der wahre Hergang nicht bekannt sei
und gemäss Urteil des Obergerichts der von ihm geschil-
derte Unfallhergang nicht ausgeschlossen werden könne.
In willkürlicher Weise werde ihm vorgeworfen, dass er

den Unfallhergang gegenüber der erstbehandelnden Ärztin
falsch dargestellt habe. Richtig sei vielmehr, dass es
diese Ärztin gewesen sei, die als erste von einer
Schussverletzung gesprochen habe; er selbst habe sich
der Ärztin gegenüber zum möglichen Hergang überhaupt
nicht geäussert. Auch gegenüber der Arbeitgeberin habe
er keine falschen Angaben gemacht. Er habe lediglich
erklärt, einen Schlag verspürt und anschliessend auf der
Heimfahrt festgestellt zu haben, dass seine Hose hinten
nass sei. Auch die Zeugenaussage Z.________ habe die
Vorinstanz einseitig selektiv zu seinen Lasten ausge-
legt. Wo sich die Vorinstanz verbindlich zum Sachverhalt
äussere, tue sie dies in widersprüchlicher Weise: Sie
beurteile seine Schilderungen als unmöglich, schliesse
aber nicht aus, dass er durch eine Drittperson verletzt
worden sein könnte. Das Obergericht habe in willkür-
licher Weise ausgeschlossen, dass er sich die Verletzung
in der von ihm geschilderten Weise zugezogen habe könne.

        bb) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts fällt der Grundsatz "in dubio pro reo" in den
Schutzbereich von Art. 9 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV)
sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel
besagt der Grundsatz, dass der Richter nach Berücksich-
tigung sämtlicher entscheidrelevanter Beweisergebnisse
von der für den Angeschuldigten günstigeren Sachver-
haltsvariante auszugehen hat, sofern sich erhebliche
Zweifel an der ungünstigeren Variante aufdrängen. Bei
der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung be-
schränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung.
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts nicht schon vor, wenn vom Sachrichter gezogene
Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdi-
gung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn der ange-

fochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren
oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu-
widerläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 124 I
247 E. 5 je zu Art. 4 aBV). Die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch
im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a).
An diesen aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätzen hat
sich durch das am 1.1.2000 in Kraft getretene eigenstän-
dige Grundrecht auf Schutz vor Willkür gemäss Art. 9 BV
nichts geändert (Botschaft über eine neue Bundesverfas-
sung vom 20.11.1996, BBl 1997 I S. 144, vgl. auch BGE
127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht greift demnach nur
ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte,
obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweiser-
gebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fort-
bestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d).

        cc) Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind
nicht geeignet, in diesem Sinne erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel zu wecken. Sie beruhen auf der
irrtümlichen Annahme, das Obergericht habe hinsichtlich
des Sachverhalts widersprüchliche Feststellungen getrof-
fen. Das Obergericht hält es zwar für möglich, dass ein
Dritter dem Beschwerdeführer die Schussverletzung zuge-
fügt haben könnte, es schliesst aber aus, dass dies am
angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit stattgefunden
haben kann. Die vom Obergericht nicht völlig ausge-
schlossene Möglichkeit, dass eine Dritter den Beschwer-
deführer verletzt haben könnte, bezieht sich, wenn sie
denn zutreffend wäre, eindeutig auf einen Zeitpunkt nach
Arbeitsschluss. Insofern sind die Feststellungen des
Obergerichts zum Sachverhalt weder widersprüchlich noch
zweideutig.

        Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberge-
richt sei in Willkür verfallen, weil es ihm vorwerfe,
den Unfallhergang falsch geschildert zu haben, ohne aber
den wahren Hergang zu kennen, kann auf die obigen Erwä-
gungen verwiesen werden (E. 1c/bb): Um festzustellen,
dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über den Her-
gang gemacht hat, ist es ausreichend, wenn seine Version
ausgeschlossen werden kann, es ist nicht erforderlich,
dass auch mit Sicherheit bekannt ist, welches der wahre
Hergang war.

        Das Obergericht schliesst die Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers in erster Linie gestützt
auf das wissenschaftliche Gutachten aus. Auch diesbe-
züglich ist keine Willkür festzustellen, zumal dieser
Schluss aus dem Gutachten als zwingend erscheint (vgl.
oben E. 1c/bb).

        Das Obergericht zieht als zusätzliche Indizien
die Aussagen des Arztes Dr. B.________ und des Zeugen
Z.________ bei. Während Dr. B.________ angab, es sei
zwar möglich, aber unwahrscheinlich, dass die Wunde erst
nach einer halben Stunde zu bluten begonnen habe, führte
der Zeuge Z.________ aus, er habe beim Beschwerdeführer
weder eine ernsthafte Verletzung noch ein Hinken wahrge-
nommen. Der Beschwerdeführer rügt die einseitige Würdi-
gung dieser Aussagen zu seinen Lasten.

        Richtig ist, dass es Dr. B.________ für möglich
hält, dass die Wunde des Beschwerdeführers erst mit
einiger Verzögerung zu bluten begonnen hat, er hält dies
aber für unwahrscheinlich. Es ist nicht willkürlich,
diese Aussage als zusätzliches Indiz dafür zu werten,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers falsch sein
müsse, zumal sie auf Grund dieser Aussage als wenig
wahrscheinlich erscheinen muss.

        Auch die Würdigung der Zeugenaussage Z.________
als zusätzliches Indiz gegen den Beschwerdeführer ist
nicht zu beanstanden: Wenn dieser Zeuge beim Beschwer-
deführer weder eine ernsthafte Verletzung noch ein
Hinken wahrgenommen hat, spricht auch dies gegen die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Dass
derselbe Zeuge bestätigt, der Beschwerdeführer habe auf
der Heimfahrt von starken Schmerzen im Bein gesprochen,
ist nur von untergeordneter Bedeutung, weil er damit nur
wiedergibt, was der Beschwerdeführer selbst gesagt hat;
eine unmittelbare Kenntnis einer Verletzung des Be-
schwerdeführers zum Zeitpunkt der Heimfahrt hatte dieser
Zeuge gerade nicht. Im Übrigen spricht der Umstand, dass
der Beschwerdeführer während der Heimfahrt von starken
Schmerzen im Bein gesprochen haben soll, mittelbar für
die vom Obergericht als sehr wahrscheinlich angenommene
absichtliche Selbstverletzung des Beschwerdeführers: Er
hätte sich damit einen Zeugen verschafft, der bestätigen
konnte, dass er bereits auf der Heimfahrt über Schmerzen
im Bein gesprochen hat.

        Insgesamt ist die Feststellung, dass sich der
Beschwerdeführer die Verletzung nicht während der Arbeit
auf dem Pannenstreifen der Autobahn A1 zugezogen haben
kann, willkürfrei erhoben worden.

        Es bleiben die Rügen zu prüfen, wonach ihm das
Obergericht in willkürlicher Weise unterstelle, er habe
gegenüber der erstbehandelnden Ärztin wie auch gegenüber
der Arbeitgeberin falsche Angaben gemacht. Der Ärztin
gegenüber habe er gar keine Angaben zum Hergang gemacht.
Die entsprechende Feststellung des Obergerichts sei
aktenwidrig; auch habe nicht er, sondern die Ärztin von
der Möglichkeit gesprochen, dass es sich um eine Schuss-
verletzung handeln könnte. Auch gegenüber der Arbeit-
geberin habe er keine Angaben zum Hergang gemacht.

        Aus dem Arztzeugnis zu Handen der SUVA geht
eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der erstbehandelnden Ärztin angegeben hat, er habe sich
die Verletzung während der Arbeit auf dem Pannenstreifen
zugezogen. Anlässlich der Befragung durch die Kantons-
polizei Aargau hat der Beschwerdeführer auf den entspre-
chenden Vorhalt hin nicht bestritten, der Ärztin gegen-
über Angaben zum Hergang gemacht zu haben. Es kann also
nicht die Rede davon sein, die entsprechende Feststel-
lung des Obergerichts sei aktenwidrig. Dasselbe gilt
auch für die Darstellung des Unfallhergangs gegenüber
der Arbeitgeberin. Aus dem Gerichtsprotokoll geht un-
zweideutig hervor, dass er auch gegenüber der für die
Unfallmeldung zuständigen Angestellten der Arbeitgeberin
angegeben hat, er sei während der Arbeit auf dem Pannen-
streifen verletzt worden. Auch diesbezüglich ist also
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungs-
regel nicht verletzt worden.

        Soweit sich diese Rügen darauf beziehen, dass
nicht der Beschwerdeführer, sondern andere von einer
Schussverletzung gesprochen haben, sind sie ebenfalls
unbegründet. Ob er selbst von einer Schussverletzung
gesprochen hat, ist nicht von Bedeutung, weil er einen
hinsichtlich Ort und Zeit falschen Unfallhergang ge-
schildert hat und gleichzeitig auf Grund der Akten
unzweifelhaft feststeht, dass es sich um eine Schuss-
verletzung handelt.

        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Obergericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Regel
für die Beweiswürdigung nicht verletzt hat.

         b) aa) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung der Unschuldsvermutung als Regel für die
Verteilung der Beweislast. Das Obergericht habe gegen

die Unschuldsvermutung verstossen, indem es ihn verur-
teilt habe, weil er seine Unschuld nicht bewiesen habe.
Es habe festgestellt, dass der wahre Unfallhergang auf-
grund seines Aussageverhaltens nicht eruiert werden
könne.

        bb) Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz
"in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist
verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (ein-
zig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Un-
schuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime ver-
letzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der
Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Ange-
klagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn
verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel ver-
letzt ist, prüfte das Bundesgericht unter Geltung der
alten Bundesverfassung mit freier Kognition (BGE 120 Ia
31 E. 2c und d). Es besteht kein Anlass, diese Praxis
nach Inkrafttreten des neuen Art. 32 Abs. 1 BV zu über-
denken.

        cc) Diese Rüge scheint auf einem Missverständ-
nis zu beruhen: Das Obergericht verurteilte den Be-
schwerdeführer nicht, weil er den wahren Sachverhalt
nicht geschildert hat, sondern weil seine Sachverhalts-
darstellung nachgewiesenermassen falsch ist. Es stellt
lediglich fest, dass der wahre Sachverhalt wegen seines
Aussageverhaltens nicht eruiert werden könne. Das Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers, der an der als
falsch erwiesenen Schilderung festhält, war aber für
den Schuldspruch zu keinem Zeitpunkt von Bedeutung. Auch
diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit voll-
umfänglich abzuweisen.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     3.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Schuldspruch des Betruges. Dabei macht er geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der
Arglist bejaht. In erster Linie sei festzuhalten, dass
die SUVA den Irrtum durch ein Mindestmass an Aufmerk-
samkeit hätte vermeiden können. Auf Grund der doch aus-
sergewöhnlichen Unfallmeldung "Schusswunde Oberschenkel
links  - Durchschuss" hätte die SUVA den Unfallhergang
sofort genau überprüfen müssen. Im Übrigen sei die SUVA
generell verpflichtet, den jeweiligen Unfallhergang zu
überprüfen, und es stehe ihr von Gesetzes wegen die er-
forderliche Mitwirkung von Behörden unentgeltlich zur
Verfügung. Deshalb wäre es für die SUVA ein Leichtes
gewesen, die aussergewöhnliche Unfallmeldung zu verifi-
zieren. Es stelle sich die Frage, in welchen Fällen eine
Überprüfung überhaupt vorgenommen werde, wenn sie in
einem so aussergewöhnlichen Falle unterbleibe. Diese
Frage dränge sich umso mehr auf, als der Beschwerde-
führer in den letzten sieben Jahren zu vierzehn Unfall-
meldungen Anlass gegeben habe. Unter diesen Umständen
habe er damit rechnen müssen, dass die SUVA den Unfall-
hergang mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüfen würde.
Er habe die SUVA schliesslich auch in keiner Weise von
einer Überprüfung abgehalten. Ein Lügengebäude habe er
nicht errichtet, und eine einfache Lüge erfülle das Merk-
mal der Arglist nur, wenn der Beschuldigte vor dem Hin-
tergrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses davon
ausgehen könne, dass seine Darstellung vom Getäuschten
nicht überprüft werde. Da zwischen ihm und der SUVA kein
Vertrauensverhältnis bestanden habe, falle auch diese
Tatbestandsvariante der Arglist ausser Betracht.

        b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das
Tatbestandsmerkmal der Arglist ohne weiteres erfüllt
ist. Auf Grund der Tatsache, dass die zahlreichen Un-
fallmeldungen der letzten Jahre von der SUVA nicht über-
prüft worden seien, habe der Beschwerdeführer damit
rechnen können, dass seine Angaben auch in diesem Fall
nicht überprüft würden. Im Weiteren seien die Angaben
des Beschwerdeführers kaum oder nicht ohne besondere
Mühe überprüfbar gewesen. Der Nachweis, dass sie falsch
seien, habe denn auch erst viel später mit Hilfe eines
wissenschaftlichen Gutachtens erbracht werden können.

        c) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des
Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor-
spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo-
durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen
schädigt.

        Der Tatbestand des Betruges erfordert eine arg-
listige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum
durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden
können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV
146 E. 3a mit Hinweisen). Mit dem Tatbestandsmerkmal der
Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfer-
mitverantwortung wesentliche Bedeutung. Es ist danach
bei der Prüfung der Arglist nicht auf Grund einer rein
objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein
durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf
die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzel-
fall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt

und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen,
unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (kör-
perlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten
Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängig-
keits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Not-
lage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter
zu misstrauen. Auf der anderen Seite ist die besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech-
nung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditver-
gaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichts-
punkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung
des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er-
denklichen Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet
lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfer-
tigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen).

        In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung
die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf-
ten oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène)
bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist
vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde-
rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung ab-
hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser
die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV
165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).

        d) Hätte sich - was die Vorinstanz als wahr-
scheinlich erachtet - der Beschwerdeführer nach Arbeits-
schluss absichtlich selbst verletzt, um in den Genuss

von SUVA-Taggeldleistungen zu kommen, wäre Arglist im
Sinne betrügerischer Machenschaften ohne weiteres zu
bejahen. Belastend fiele dabei zusätzlich ins Gewicht,
dass der Beschwerdeführer selbst nicht erwähnte, dass
es sich um eine Schussverletzung handelt, und dass er
auf der Heimfahrt dem Arbeitskollegen gegenüber über
Schmerzen im Bein geklagt hat. Da die Vorinstanz - im
Unterschied zum Bezirksgericht Muri - in tatsächlicher
Hinsicht aber auch eine unabsichtliche Selbstverletzung
des Beschwerdeführers oder eine Verletzung durch eine
Drittperson für möglich hält, können betrügerische
Machenschaften nicht angenommen werden. Die Darstel-
lungen des Beschwerdeführers sind deshalb als einfache
falsche Angaben zu werten.

        aa) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerde-
führer habe vor dem Hintergrund seiner früheren Unfall-
meldungen und deren Bearbeitung durch die SUVA damit
rechnen können, dass seine Angaben nicht überprüft
würden, weshalb die Täuschung der SUVA als arglistig zu
qualifizieren sei. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann Arglist in dieser Variante nur be-
jaht werden, wenn der Täter weiss, dass die Geschädigte
auf Grund eines mit ihm bestehenden besonderen Ver-
trauensverhältnisses auf eine Überprüfung verzichten
wird. Ein in diesem Sinne relevantes Vertrauensverhält-
nis liegt grundsätzlich zwischen einem Versicherungs-
nehmer und einer Versicherung nicht vor. Es ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern im konkreten Fall ein
solches Vertrauensverhältnis auf Grund besonderer Um-
stände vorliegen sollte. Vielmehr muss die Arglosigkeit
der SUVA erstaunen: Gemäss ihren eigenen Angaben meldete
X.________ der SUVA in den Jahren 1994 bis 1998 elf
Unfälle; in zehn Fällen bezog er Versicherungsleistungen
für Heilkosten, in fünf Fällen ausserdem Taggelder. In

einem Fall habe der nicht zweifelsfrei nachweisbare Ver-
dacht bestanden, dass sich X.________ mit Hilfe einer
brennbaren Flüssigkeit absichtlich eine Brandverletzung
zugefügt habe. Bereits vor dem Hintergrund dieser Vor-
geschichte wäre die SUVA verpflichtet gewesen, erhöhte
Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch
die von der Arbeitgeberin verfasste Unfallmeldung selbst
wie auch das von der SUVA darauf hin angeforderte Zeug-
nis der erstbehandelnden Ärztin Misstrauen hätten wecken
müssen: Die Unfallmeldung spricht unter dem Titel "Ver-
letzung" von einer "Schusswunde Oberschenkel links -
Durchschuss". Bereits diese Meldung, die sich ausdrück-
lich auf einen Arbeitsunfall eines Kanalarbeiters am
Rand der Autobahn N1 bezieht, ist so ungewöhnlich, dass
sich eine Nachfrage aufgedrängt hätte. Das Arztzeugnis
relativiert zwar die Mitteilung der Arbeitgeberin, indem
die Ärztin vorsichtigerweise nur von einer "durchschuss-
artigen Verletzung" spricht. Auf die im Zeugnisformular
vorgesehene Frage "Schlagen Sie besondere Massnahmen
vor?" antwortet die Ärztin jedoch wörtlich: "z.Z. nein
(allenfalls Klärung der Verletzungsursache!!)". Die Wür-
digung all dieser Umstände muss deshalb zum Schluss füh-
ren, dass es die SUVA an dem von der Rechtsprechung ver-
langten Mindestmass an Vorsicht, mit dem sie sich hätte
schützen könne, hat fehlen lassen. Arglist im Sinne der
vorinstanzlichen Hauptbegründung muss deshalb verneint
werden.

        bb) Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, dass
Arglist auch deshalb vorliege, weil es erst viel später
mit Hilfe eines wissenschaftlichen Gutachtens möglich
gewesen sei, den Beschwerdeführer der Täuschung zu über-
führen. Es wäre für die Geschädigte kaum oder nicht ohne
besondere Mühe möglich gewesen, die Schilderung des Be-
schwerdeführers zu überprüfen. Diese Auffassung geht

fehl: Hätte die SUVA überhaupt den Versuch unternommen,
den Sachverhalt zu klären, und sich deshalb an die mit
dem Fall ohnehin befasste Polizeibehörde gewandt, hätte
sie erfahren, dass ein Untersuchungsverfahren noch im
Gange war. Im Übrigen wäre diese Polizeibehörde gemäss
UVG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt, den sie in
casu aus eigener Initiative abklärte, für die SUVA kos-
tenlos zu erheben und die nötigen Beweisunterlagen zu
beschaffen.

        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Arglist
nicht erfüllt hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist
deshalb gutzuheissen.

III. Kosten

     4.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
unterliegt der Beschwerdeführer. Die Kosten dieses Ver-
fahrens sind ihm deshalb zu überbinden (Art. 156 Abs. 1
OG). Da der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtig-
keitsbeschwerde obsiegt, sind für dieses Verfahren keine
Kosten zu erheben, dem Beschwerdeführer ist eine ange-
messene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse
zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 BStP). Die Parteientschä-
digung ist mit Kosten für das Verfahren der staatsrecht-
lichen Beschwerde zu verrechnen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufgeho-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.

     4.- Für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
werden keine Kosten erhoben.

     5.- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren
der Nichtigkeitsbeschwerde eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausge-
richtet. Dieser Anspruch ist mit der Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- (Ziff. 2) zu verrechnen.

     6.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer, sowie der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, Rain 35, Postfach 3901,
5001 Aarau, schriftlich mitgeteilt.

                    ________________

Lausanne, 29. November 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
    Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: