Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.128/2001
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6P.128/2001/bie
6S.512/2001

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                     18. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichter Karlen und
Gerichtsschreiber Boog.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, Rothenburg,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z u g,
Obergericht des Kantons  Z u g, Strafrechtliche Abteilung,

                         betreffend

    Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung),
Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung,
betrügerischer Konkurs, Vorbereitungshandlungen zum Raub;
                   Zurechnungsfähigkeit,

(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, vom 15.5.2001),

hat sich ergeben:

     A.- Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte
X.________ mit Urteil vom 6. Oktober 2000 der Urkundenfäl-
schung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkun-
dung, des Betruges, des betrügerischen Konkurses, der straf-
baren Vorbereitungshandlungen zum Raub sowie der mehrfachen
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verur-
teilte ihn zu 17 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Straf-
vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Juge informateur
de Lausanne vom 14. Februar 1992 sowie als Zusatzstrafe zum
Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 25. März
1996. In verschiedenen Anklagepunkten stellte es zufolge
Eintritts der absoluten Verjährung das Verfahren ein bzw.
sprach es X.________ frei. Ferner entschied es über die Ein-
ziehung der beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete
den Beurteilten zur Zahlung von Fr. 67'161.-- an den Geschä-
digten M.________. Im Mehrbetrag wies es die Schadenersatz-
forderung auf den Zivilweg. In teilweiser Gutheissung einer
von X.________ erhobenen Berufung setzte das Obergericht des
Kantons Zug mit Urteil vom 15. Mai 2001 die Probezeit für
die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herab. In
allen übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche
Urteil.

     B.- X.________ erhebt sowohl staatsrechtliche Beschwerde
als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.

     C.- Das Obergericht des Kantons Zug beantragt in seinen
Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde die Abweisung
der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

     1.- Dem zu beurteilenden Fall liegen zwei Tatkomplexe
zu Grunde. Der eine betrifft strafbare Handlungen im Umfeld
der Z.________ AG, Zug, die am 7. Januar 1992 errichtet
wurde. Dabei wurden der Mitangeklagte O.________ als Verwal-
tungsrat mit Einzelunterschrift und als Kontrollstelle die
I.________ AG gewählt. Die Gründung erfolgte nach den Anga-
ben der Beteiligten im Hinblick auf die Finanzierung und
Verwirklichung einer Klinik für Aids- und Krebskranke. Die
Gesellschaft wurde am 10. Januar 1992 im Handelsregister
des Kantons Zug eingetragen und der Eintrag am 23. Januar
1992 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Am
18. August 1992 wurde über die Z.________ AG auf Begehren
eines Gläubigers der Konkurs eröffnet. Das Aktienkapital
von Fr. 50'000.-- war am 30. Dezember 1991 durch die Mit-
gründerin R.________ auf das Kapitaleinzahlungskonto der
Z.________ AG bei der Schweizerischen Kreditanstalt Zug ein-
bezahlt worden. Am 17. Januar 1992 hob Frau R.________ von
diesem Konto Fr. 49'000.-- wieder ab. Für die Gesellschaft
wurde bis zum Konkurs keine Buchhaltung geführt. Die vorhan-
denen Buchhaltungsunterlagen wurden erst nach der Konkurser-
öffnung durch O.________ von der I.________ AG anhand der
vom Beschwerdeführer übergebenen Zahlungsbelege erstellt.
Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, die Gesellschaft

sei im Auftrage des Beschwerdeführers gegründet worden. Es
sei ihm faktisch Gründerstellung zugekommen und er sei von
Beginn weg Alleinaktionär bzw. wirtschaftlicher Beherrscher
der Gesellschaft gewesen. Dem Beschwerdeführer wird in die-
sem Sachverhaltskomplex eine schwindelhafte Gründung der
Z.________ AG, mithin mehrfache Erschleichung einer Falsch-
beurkundung, betrügerischer Konkurs sowie im Zusammenhang
mit einem der Gesellschaft gewährten Darlehen Betrug zum
Nachteil von M.________ vorgeworfen.

        Der zweite Sachverhaltskomplex betrifft Vorberei-
tungshandlungen zum Raub. Der Vorwurf gründet sich einer-
seits auf die Angaben der Beteiligten und auf eine Kontrolle
in einem vom Mitangeklagten H.________ gemieteten Hotelzim-
mer in Luzern. Dabei stellte die Polizei zwei Metallkoffer
sicher, die verschiedene Faustfeuerwaffen und Gewehre samt
Munition, weitere Waffen, zwei Funkgeräte sowie Perücken,
aufklebbare Oberlippenbärte, Masken und Kampfbekleidung etc.
enthielten.

     2.- a/aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinnge-
mäss, das Obergericht habe eine Konfrontation mit O.________
verhindert, indem es seinen Antrag auf Sistierung des Ver-
fahrens abgewiesen habe. Er habe diesen Antrag gestellt, um
die ursprünglich gemeinsam geführten Verfahren, die getrennt
wurden, nachdem O.________ der erstinstanzlichen Hauptver-
handlung vom 6. Oktober 2000 ferngeblieben war, wieder zu
vereinigen, so dass die beantragte Konfrontation hätte nach-
geholt werden können.

          bb) Das Obergericht weist den vom Beschwerde-
führer gestellten Antrag auf Sistierung des Verfahrens in
antizipierter Beweiswürdigung ab. Der Beschwerdeführer und

O.________ hätten im Untersuchungsverfahren übereinstimmend
ausgeführt, O.________ habe die Z.________ AG im Auftrag des
Beschwerdeführers gegründet. An dieser Darstellung habe
O.________ auch anlässlich seiner Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht vom 6. April 2001 festgehalten. Unter diesen
Umständen erscheine es als unwahrscheinlich, dass dieser in
einer Konfrontationseinvernahme seine Meinung ändern und
sich der vom Beschwerdeführer erstmals in der erstinstanzli-
chen Hauptverhandlung geäusserten Darstellung anschliessen
werde, wonach er die Z.________ AG nachträglich erworben
habe. Selbst wenn O.________ diese Aussage bestätigen würde,
könnte angesichts der klaren und übereinstimmenden Aussagen
der beiden Beteiligten im Untersuchungsverfahren nicht da-
rauf abgestellt werden.

          cc) Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie
die Abweisung seines Antrags auf Sistierung des Verfahrens.
Was er in dieser Hinsicht zur Begründung vorbringt, geht
an der Sache vorbei. Zwar trifft zu, dass nach der Recht-
sprechung die Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin die
Verfahren trennen sollten, wenn die Taten mehrerer Ange-
schuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen.
Dies gilt insbesondere in Fällen der Teilnahme, wenn Um-
fang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind
und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld
dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b, S. 313 und
Regest). Doch heisst dies nicht, dass eine Verfahrenstren-
nung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein kann.
Dass im zu beurteilenden Fall für eine Abtrennung keine
sachlichen Gründe vorhanden gewesen seien, macht der Be-
schwerdeführer zu Recht nicht geltend. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine Sistierung des gegen ihn geführ-
ten Verfahrens notwendig zu einer Vereinigung mit dem Ver-
fahren gegen O.________ führen soll. Desgleichen ist nicht
einzusehen, inwiefern eine Konfrontation mit dem Belastungs-
zeugen vor Obergericht nicht auch bei getrennt geführten

Verfahren hätte möglich sein können. Dass das Obergericht
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt hätte, rügt der Be-
schwerdeführer zudem nicht ausdrücklich. Ob die Beschwerde
insofern überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügt, erscheint zweifelhaft, kann indes-
sen offen bleiben. Denn das Obergericht durfte den Antrag
auf Konfrontation mit O.________ ohne weiteres in willkür-
freier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Insofern kann
auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

        b/aa) Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Schluss
des Obergerichts, O.________ habe die Z.________ AG in sei-
nem Auftrag gegründet, beruhe auf einer willkürlichen Beweis-
würdigung. Die Z.________ AG sei von O.________, R.________
und W.________ gegründet worden, welche allesamt bei der
I.________ AG angestellt gewesen seien. Mit welchen Mitteln
und in welchem Auftrag die Gesellschaft tatsächlich gegrün-
det worden sei, sei nicht geklärt. Er selbst habe die Gesell-
schaft von der I.________ AG erst erworben, als das Aktien-
kapital wieder abgezogen gewesen sei.

          bb) Die kantonalen Instanzen nehmen an, der
Beschwerdeführer habe O.________ im Dezember 1991 mit der
treuhänderischen Gründung der Z.________ AG beauftragt und
habe aufgrunddessen faktisch Gründerstellung innegehabt.
Sie stützen sich hiefür auf die Aussagen der Beteiligten
im Untersuchungsverfahren. So gab O.________ in der poli-
zeilichen Einvernahme vom 11. November 1992 an, er habe
die Gesellschaft im Auftrag des Beschwerdeführers gegründet.
Davon ist auch das Strafgericht des Kantons Zug im Verfah-
ren gegen O.________ ausgegangen. Diese Darstellung wurde
vom Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Befragung vom
21. Dezember 1992 bestätigt. In seiner Schlusseinvernahme
vom 15. Dezember 1994 vor dem Verhöramt Zug wurde diese
Frage nicht ausdrücklich aufgeworfen. Dass die Gründung der
Gesellschaft auf seine Veranlassung hin erfolgte, hat der

Beschwerdeführer erst in der erst- und zweitinstanzlichen
Verhandlung vor Strafgericht und Obergericht bestritten.
Bei dieser Beweislage ist es jedenfalls nicht schlechter-
dings unhaltbar, wenn das Obergericht auf die ersten Aussa-
gen der beiden Mitangeklagten abstellt und den Einwand des
Beschwerdeführers, er habe die Z.________ AG nach der Grün-
dung von O.________ erworben, als Schutzbehauptung abtut.
Denn nach der Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von
Art. 9 BV nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung oder
Würdigung in Betracht fällt oder gar vorzuziehen wäre, son-
dern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlech-
terdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht (BGE 127 I 54 E. 2b). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

     3.- a/aa) Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren
gegen den vom Obergericht im Zusammenhang mit den Schuld-
sprüchen des Betruges und des betrügerischen Konkurses ge-
troffenen Schluss, er habe mit dem von M.________ erhalte-
nen Geld im Wesentlichen alte Privatschulden beglichen und
ein Fahrzeug zum eigenen Gebrauch gekauft. Er habe tatsäch-
lich vorgehabt, eine Aids- und Krebsklinik zu betreiben.
Alle Ausgaben, die er im Hinblick auf die Verwirklichung
dieser Idee getätigt habe, seien daher Geschäftsauslagen
gewesen. Das gelte insbesondere für den zum Preis von
Fr. 66'000.-- gekauften BMW, der ein Geschäftswagen gewesen
sei. Im Übrigen seien nicht alle Belastungen der American
Express International Inc. (Amexco) mit dem Geld von
M.________ getilgt worden. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Betrag von Fr. 50'000.--, den er von seiner Mutter
erhalten habe, an die Amexco gegangen sei. Zu seinen Gunsten
müsse angenommen werden, dass er allfällige private Schulden
auch mit privaten Mitteln getilgt habe.

          bb) Ferner rügt der Beschwerdeführer die Fest-
stellung des Obergerichts als willkürlich, M.________ sei
eine in geschäftlichen Dingen unerfahrene Person gewesen,
die der Situation nicht gewachsen gewesen sei.

        b) Das Obergericht geht davon aus, der Beschwerde-
führer habe von M.________ ein Darlehen über Fr. 150'000.--
ertrogen, welches dieser am 22. Januar 1992 der Z.________
AG im Hinblick auf die Verwirklichung eines Klinikprojekts
bzw. zwecks Finanzierung eines entsprechenden Vorprojekts
gewährte. Das Darlehen hätte am 22. Juli 1992 nebst Zins
im Umfang von insgesamt Fr. 200'000.-- zurückbezahlt werden
sollen. Die Rückzahlung blieb indes aus. Als Sicherheit
hätten M.________ ein auf die Borgerin gezogener Sichtwech-
sel über Fr. 200'000.--, der sich später als uneinbringlich
erweisen sollte, und eine auf den Beschwerdeführer ausge-
stellte - jedoch nie rechtswirksam abgeschlossene - Lebens-
versicherung gedient.

        Das Obergericht nimmt ferner an, das von M.________
gewährte Darlehen habe den einzigen wesentlichen Aktivposten
der Z.________ AG dargestellt. Der dem Beschwerdeführer am
22. Januar 1992 übergebene Check über den Darlehensbetrag
von Fr. 150'000.-- sei am gleichen Tag bei der Schweizeri-
schen Kreditanstalt Zug (SKA) eingelöst und der Betrag mit
Valuta 27. Januar 1992 dem Kontokorrent der Z.________ AG
gutgeschrieben worden. Einen Tag später, am 23. Januar 1992,
habe der Beschwerdeführer von diesem Konto Fr. 140'000.-- in
bar abgehoben und sich mit diesem Geld am selben Tag einen
Personenwagen BMW M3 Secotto zum Preis von Fr. 66'000.--
gekauft und Fr. 60'000.-- auf sein Privatkonto bei der SKA
Luzern einbezahlt. Von diesem Betrag habe er am 30. Januar
1992 Fr. 55'000.-- an die Amexco zur teilweisen Begleichung

deren Rechnung vom 23. Januar 1992 über Fr. 58'269.65 über-
weisen lassen. Das Obergericht kommt aufgrund dieses Sach-
verhalts zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der Gesell-
schaft die einzig namhaften Aktiven entzogen und das Darle-
hen im Wesentlichen zur Tilgung seiner alten Privatschulden
und zur Anschaffung eines Fahrzeugs zum eigenen Gebrauch
verwendet.

        c/aa) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist
nicht geeignet, Willkür darzutun. Die kantonalen Instanzen
gehen davon aus, dass ihm von seiner Mutter ein Betrag von
Fr. 50'000.-- zur Verfügung gestellt worden ist. Wie der
Beschwerdeführer nehmen auch die kantonalen Instanzen an,
diese Summe sei letztlich an die Amexco geflossen. Mit die-
sem Betrag, der am 23. Dezember 1991 seinem bei der SKA
Luzern eröffneten Sparkonto gutgeschrieben wurde, stellte
der Beschwerdeführer die von der Amexco verlangte Kaution,
welche diese im März 1992, nachdem bereits die zweite Rech-
nung vom Februar 1992 nicht mehr beglichen worden war, in
Anspruch nahm. Die Rechnung der Amexco vom 23. Januar 1992
über Fr. 58'269.65 wurde aus dem Darlehen von M.________
bezahlt, mit welchem auch der Kauf des BMW finanziert wurde.
Die Annahme, bei den angefallenen Rechnungen handle es sich
um alte Privatschulden, ist nicht schlechthin unhaltbar.
Hiefür spricht schon, dass der Beschwerdeführer den Betrag
von Fr. 60'000.-- aus dem Darlehen von M.________ auf sein
Privatkonto überwiesen hatte, mit welchem er bereits eine
Woche später die Januar-Rechnung der Amexco beglich. Ebenso
wenig ist der Schluss des Obergerichts unhaltbar, der Be-
schwerdeführer habe das von ihm vorgegebene Klinikprojekt
nicht ernsthaft verfolgt. Denn bei Lichte besehen hätte sich
ein derartiges Projekt ernsthaft gar nicht realisieren las-
sen. Die kantonalen Instanzen haben die Verwendung der Gel-
der für die diversen Umtriebe des Beschwerdeführers daher zu
Recht nicht als Geschäftsaufwand betrachtet. Nichts anderes
ergibt sich hinsichtlich des Erwerbs des BMW, auch wenn der

Kaufvertrag auf die Z.________ AG als Käuferin lautete. Denn
die Gesellschaft hat mit dem Mercedes Benz 560 SEC im Wert
von Fr. 165'000.--, für den Leasingraten zu bezahlen waren,
bereits über einen Geschäftswagen verfügt. Aus den Akten
ergibt sich im Übrigen, dass der BMW später offenbar wieder
verkauft und der Erlös für Ausgaben im Zusammenhang mit den
Umtrieben des Beschwerdeführers verbraucht worden ist. Die
Annahme, der Beschwerdeführer habe den Wagen zum eigenen
Gebrauch erworben, ist unter diesen Umständen jedenfalls
nicht abwegig.

          bb) Schliesslich ist auch die Annahme des Ober-
gerichts nicht willkürlich, M.________ sei geschäftlich
unerfahren und der Situation nicht gewachsen gewesen. Wie
das Obergericht zu Recht ausführt, will nicht einleuchten,
inwiefern der Umstand, dass M.________ mit dem als Erbvor-
bezug erhaltenen Geld einen Porsche gekauft und Automobil-
rennen gefahren ist, den Schluss nahelegen soll, dieser sei
eine in geschäftlichen Dingen bewanderte Person gewesen.
Für die Auffassung des Obergerichts spricht vielmehr, dass
M.________ als 23-jähriger gelernter Metzger mit einem eher
bescheidenen Einkommen kaum über nennenswerte Erfahrungen
hinsichtlich der Investition grösserer Geldbeträge haben
konnte. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Feststellung
ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstan-
den. Im Übrigen begründet das Obergericht die Arglist nicht
ausschliesslich mit der fehlenden geschäftlichen Erfahrung
von M.________, so dass die Rüge ohnehin ins Leere läuft.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

     4.- a) Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Vorbe-
reitungshandlungen zum Raub rügt der Beschwerdeführer, das
Obergericht habe es in willkürlicher Weise unterlassen, sein
Geständnis auf seine Wahrheit zu überprüfen. Er habe die im

Untersuchungsverfahren erstellte Skizze ebenso wie seine
Aussagen zum geplanten Raub lediglich im Hinblick auf eine
baldige Entlassung aus der Untersuchungshaft gemacht. Eine
Überprüfung des Geständnisses hätte ohne weiteres ergeben,
dass anhand der Skizze kein Überfall mitten in der Stadt
Luzern mit nur einem Mann an der Front hätte durchgeführt
werden können.

        Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es fehle
in jedem Fall am Vorsatz zu den Vorbereitungshandlungen. Er
habe nicht einen Raub vorbereitet, sondern im Rahmen seiner
"psychologischen Theorien und Therapien zur Metaphysik" usw.
Manipulationsversuche durchgeführt, die nie auf die Begehung
einer Straftat gerichtet gewesen seien. Wie sich aus den
Akten ergebe, sei er im Sinne eines Wahnes von seinen Theo-
rien besessen gewesen. Auf die Aussagen der mitbeteiligten
Personen könne nicht abgestellt werden, weil diese von den
Manipulationsversuchen nichts gewusst hätten.

        b) Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer
habe planmässige Vorkehren zu einem Raubüberfall getroffen.
Es stützt sich hiefür auf die in dem vom Beschwerdeführer
und seinen Mittätern gemieteten Hotelzimmer vorgefundenen
Waffen, Funkgeräte und Gegenstände zur Tarnung, auf eine
vom Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren angefertigte
Skizze und seine konkreten Angaben darüber, wie er sich
den Überfall auf den Geldtransporter, welcher die dem Hotel
gegenüberliegende Filiale des Bankvereins bediente, vor-
gestellt hatte. Auf seine Darstellung, er habe mit seinem
Geständnis lediglich erreichen wollen, dass er aus der
Untersuchungshaft entlassen werde, könne nicht abgestellt
werden, habe er doch in der polizeilichen Befragung ausge-
führt, er könne sich über die Behandlung der Polizei nicht
beklagen und habe seine Aussagen aus freien Stücken gemacht.
Diese Angaben habe er in der Einvernahme vor dem Amtsstatt-
halter Luzern bestätigt. Unter diesen Umständen erweise sich

auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich beim
ganzen Vorfall lediglich um ein Spiel gehandelt und er habe
nie die Absicht gehabt, einen Banküberfall zu verüben, als
Schutzbehauptung.

        c) Das Obergericht stützt sich in erster Linie auf
die Aussagen der Beteiligten. Sowohl der Beschwerdeführer
als auch der Mitangeklagte H.________ räumten in der poli-
zeilichen Einvernahme nach anfänglichem Bestreiten ein, die
im Hotelzimmer aufgefundenen Waffen und Utensilien seien im
Hinblick auf einen Überfall angeschafft worden und es sei
ein Überfall auf den Geldtransporter, der die Bank gegen-
über dem Hotel bediente, geplant gewesen. Diese Darstellung
hat der Beschwerdeführer in der Befragung vor dem Amtsstatt-
halter Luzern bestätigt. Es trifft zu, dass der Beschwerde-
führer in der polizeilichen Befragung ursprünglich ange-
geben hatte, dass er die Waffen und die weiteren in den
Metallkoffern gelagerten Gegenstände im Rahmen seiner "psy-
chologischen Erforschung bewusster und unbewusster Vorgänge
im menschlichen Hirn" angeschafft habe. Allerdings hat er
diese Erklärung zu Beginn der polizeilichen Befragungen, am
18. Januar 1993, abgegeben, mithin vor seinem Geständnis und
der Erstellung der Skizze (20. Januar 1993) und auch vor dem
Geständnis des Mitbeteiligten H.________ in dessen Befragung
vom 18. Januar 1993, das dieser nach einer Gegenüberstellung
mit dem Beschwerdeführer abgelegt hatte. Die Erklärung, die
Waffen und die übrigen Gegenstände stünden in Zusammenhang
mit den angeblichen Forschungsarbeiten, fällt m.a.W. noch in
eine Zeit, in welcher der Beschwerdeführer und sein Mittäter
die Anschuldigungen bestritten hatten. Unter diesen Umstän-
den ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Ober-
gericht diese Erklärung als Ausflucht würdigt und seinen
Vorsatz bejaht. Keine Willkür liegt auch in der Würdigung
der Aussage des Beschwerdeführers in der untersuchungsrich-
terlichen Befragung durch das Verhöramt des Kantons Zug vom
11. Januar 1995, er habe das Geständnis nur abgelegt, um

möglichst bald wieder aus der Untersuchungshaft entlassen zu
werden. Wie das Obergericht in diesem Zusammenhang zu Recht
ausführt, widerspricht diese Bekundung derjenigen in der Be-
fragung durch die Kantonspolizei Luzern, wo der Beschwerde-
führer angab, er habe die Aussagen aus freien Stücken ge-
macht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbe-
gründet.

        Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit
der Beschwerdeführer seinen Vorsatz bestreitet. Wie das
Strafgericht zu Recht festhält, wäre dieser auch zu bejahen,
wenn man von seiner Darstellung ausgehen wollte, er habe
lediglich Manipulationsversuche unternommen. Denn der Vor-
satz bezieht sich nicht nur auf das eigentliche Handlungs-
ziel, sondern auch auf alle Umstände und Geschehnisse, die
dem Täter als notwendige Voraussetzung oder Folge der Er-
reichung dieses Zieles erscheinen.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

     5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begrün-
det werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenös-
sisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Ent-
scheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof
ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der
kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden
(Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer sich

gegen die Abweisung seines Antrags auf Sistierung des Ver-
fahrens und gegen die Verletzung seines Rechts auf Konfron-
tation mit dem Belastungszeugen wendet und soweit er die
Beweiswürdigung rügt.

     6.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 13 StGB. Er habe im Rahmen der mit der Z.________ AG
beabsichtigten Geschäfte einzigartige energetische Behand-
lungen versprochen, Geld in Millionenhöhe gesucht, für sein
Geschäft teure Autos beschafft und einen Plan für eine
weitere Aktiengesellschaft mit einem Flugzeugpark und zahl-
reichen Luxusfahrzeugen entwickelt. Im Zusammenhang mit den
Vorbereitungshandlungen zum Raub habe er angegeben, er führe
im Rahmen psychologischer Forschungen über "unterbewusste
Vorgänge und Zusammenhänge zwischen Psyche, Hirn und Körper
und philosophische Grundüberlegungen und Zusammenhänge des
Universums mit dem menschlichen Dasein" ein Experiment
durch, wie er andere Menschen dazu bringen könne, eine Hand-
lung gegen ihr Gewissen auszuführen. Aktenkundig seien somit
Grössenideen, Verlust des Realitätsbezugs, unsinnige Be-
triebsamkeit und ein ungebremster Umgang mit finanziellen
Mitteln auf eine Art und Weise, welche das Scheitern gerade-
zu provoziert hätten. Ein derart auffälliges Verhalten hätte
Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit erwecken und Anlass
geben müssen, ein psychiatrisches Gutachten über seinen
geistigen Zustand anzuordnen.

        b) Die Vorinstanz nimmt an, das Verhalten des
Beschwerdeführers sei nicht derart abnorm gewesen, dass es
Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte begründen kön-
nen. Es sei nicht einzusehen, inwiefern die angeblichen
Forschungsarbeiten es ihm hätten verunmöglichen sollen, das
Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss seiner Einsicht
in das Unrecht der Taten zu handeln. Es bestünden auch keine
Anhaltspunkte für eine neurotische Fehlentwicklung. Der vom

Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung eingereichte
ärztliche Bericht vom 26. April 2001 führe zu keinem ande-
ren Ergebnis. Abgesehen davon, dass seine Schlussfolgerung
äusserst vage erscheine, sei der Bericht sehr offen und un-
bestimmt formuliert. Ausserdem seien dem Berichterstatter
lediglich nicht näher bezeichnete anonymisierte Akten zuge-
stellt worden, weshalb sich bereits von daher Zweifel an
der Aussagekraft der darin gezogenen Schlüsse aufdrängten.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer vom Arzt auch nicht
persönlich befragt worden.

        c) Gemäss Art. 13 StGB ist die Untersuchung eines
Beschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungs-
fähigkeit bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn der Richter
tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, son-
dern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel
haben sollte (BGE 119 IV 120 E. 2a). Anzeichen, die geeignet
sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu er-
wecken, hat die Rechtsprechung etwa bejaht bei Drogenabhän-
gigkeit (BGE 102 IV 74 E. 1; 106 IV 241 E. 2; vgl. ferner
BGE 117 IV 292 E. 2d), bei einer Frau, die mit ihrer schizo-
phrenen Tochter zusammenlebte (BGE 98 IV 156), bei einem
Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnorm starkem Ge-
schlechtstrieb (BGE 71 IV 193), bei einem neuen, schwerwie-
genden und unverständlichen Gewaltdelikt eines bereits in
einem früheren Gutachten als gewalttätiger Psychopath mit
zweifelhafter Prognose bezeichneten Täters (BGE 116 IV 273
E. 4b S. 276) oder bei einem Ersttäter, bei dem der Beginn
der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren aller-
gischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfiel
(BGE 118 IV 6). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist freilich
zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabset-
zung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine
verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene
muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht

eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnor-
men fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark
vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b mit
Hinweisen).

        d) Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn
sie kein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers einholte. Hiefür spricht schon, dass sie
die Erklärungen des Beschwerdeführers über seine angeb-
lichen Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit den Vorberei-
tungshandlungen zum Raub ohne Willkür als blosse Ausflüchte
gewürdigt hat. Daran ist der Kassationshof im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde gebunden. Dass die Erklärung auch
als Schutzbehauptung eigentümlich anmutet, mag zutreffen,
genügt aber nicht, um Zweifel an der geistigen Verfassung
zu begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des gesamten
Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers. Zwar wird man ihm
nicht widersprechen wollen, wenn er seine angeblich verfolg-
ten Projekte als abstruse Ideen bezeichnet, und dürfte seine
Handlungsweise tatsächlich kaum dem durchschnittlichen Ver-
halten seiner Altersgenossen entsprochen haben, wie die Vor-
instanz annimmt, doch weicht der Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht auch nicht in besonderem Mass von der Norm ab. Die
Realitätsferne der verfolgten Ziele genügt für sich allein
nicht, um ernsthaften Anlass für begründete Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit des Täters zu erwecken. Ausserdem er-
weisen sich im zu beurteilenden Fall die konkrete Art und
Weise des Vorgehens als keineswegs speziell abartig. Das
gilt sowohl für den Gründungsschwindel als auch für den Dar-
lehensbetrug und den betrügerischen Konkurs. Schliesslich
liegt auch kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersön-
lichkeit vor. Der vom Beschwerdeführer in der Berufungsver-
handlung eingereichte ärztliche Bericht vom 26. April 2001,

nach welchem für den damaligen Zeitraum beim Beschwerde-
führer eine krankhafte Abnormität oder eine psychische Er-
krankung nicht ausgeschlossen werden könne, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Die Grössenideen und die Trübung des Rea-
litätssinnes, die der berichtende Arzt lediglich aufgrund
anonymisierter Akten beim Beschwerdeführer feststellt,
unterscheiden sich keineswegs in besonderem Masse vom hoch-
staplerischen Verhalten, das etwa bei Darlehensbetrügen
regelmässig zu beobachten ist. Bei dieser Sachlage musste
die Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel an der Zurechnungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers haben. Die Beschwerde er-
weist sich in diesem Punkt als unbegründet.

     7.- a) Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen
die Schuldsprüche der Urkundenfälschung und der Erschlei-
chung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der
Gründung der Z.________ AG. Die Vorinstanz habe nirgends
dargelegt, inwiefern er mit den Gründungsmodalitäten der
Gesellschaft in objektiver und subjektiver Weise zu tun ge-
habt habe. Er sei weder bei der Gründung anwesend gewesen
noch habe er die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen
lassen.

        b) Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerde-
führer habe bei der Gründung der Z.________ AG faktisch
Gründerstellung innegehabt und sei von Beginn weg deren
Alleinaktionär bzw. wirtschaftlicher Beherrscher gewesen.
Ferner nimmt die Vorinstanz an, bei dem an R.________ wenige
Tage nach der Gründung der Gesellschaft ausbezahlten Betrag
von Fr. 49'000.-- habe es sich um die Rückzahlung des von
Dritten kurzfristig zur Verfügung gestellten Aktienkapitals
gehandelt. Die Einzahlung des Aktienkapitals sei daher nur
zum Schein erfolgt. Demgemäss erweise sich die Erklärung,
wonach das gesamte Aktienkapital von Fr. 50'000.-- voll
liberiert worden sei und der Gesellschaft nach Eintrag

im Handelsregister bzw. nach erfolgter Publikation im SHAB
zur freien Verfügung gestanden habe, als falsch. Dies gelte
sowohl für die Einzahlungsbescheinigung der Depositenstelle
gemäss Art. 638 und 639 aOR vom 30. Dezember 1991 als auch
für den notariellen Errichtungsakt vom 7. Januar 1992, bei
dem die beurkundende Person öffentlichen Glaubens im Sinne
von Art. 253 Abs. 1 StGB getäuscht und zu einer unrichtigen
Beurkundung der Gründung veranlasst worden sei. Damit seien
die objektiven Tatbestände der Falschbeurkundung und der Er-
schleichung einer Falschbeurkundung erfüllt. Ebenfalls er-
füllt sei der Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeur-
kundung in Bezug auf die Anmeldung der Neugründung der Ge-
sellschaft beim Handelsregisteramt. In subjektiver Hinsicht
nehmen die kantonalen Instanzen an, der Beschwerdeführer
habe den Auftrag zur Gründung der Gesellschaft offenkundig
im Wissen darum erteilt, dass er das dazu erforderliche
Kapital nicht beibringen könne oder wolle. Dass er bei den
eigentlichen Gründungsvorkehren und -akten nicht persönlich
in Erscheinung getreten sei, entlaste ihn nicht, sei er es
doch gewesen, der die Gründung und damit auch das Erwirken
der dazu notwendigen Urkunden veranlasst habe.

        c) Nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB macht sich der
Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB ist
strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder
eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unter-
schrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253
Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falsch-
beurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer in-
haltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die
Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss.

        Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein-
stimmen. Nach der Rechtsprechung liegt eine qualifizierte
schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung nur vor,
wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und
der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen-
bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten ge-
währleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften lie-
gen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff.
OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher fest-
legen (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 126 IV 65 E. 2 a).

        d) Das Aktienkapital der Z.________ AG in der Höhe
von Fr. 50'000.-- war am 30. Dezember 1991 von R.________
auf das Kapitaleinzahlungskonto bei der Schweizerischen
Kreditanstalt Zug (SKA) einbezahlt worden. Die SKA bestä-
tigte der konstituierenden Generalversammlung als offizielle
Depositenstelle mit Schreiben vom 30. Dezember 1991, dass
das Verfügungsrecht über den einbezahlten Betrag ausschliess-
lich den zeichnungsberechtigten Organen der zu gründenden
Gesellschaft zustehen werde. In der Gründungsurkunde der
Z.________ AG wird auf diese Kapitaleinzahlungsbestätigung
der SKA Bezug genommen und festgehalten, der einbezahlte
Betrag von Fr. 50'000.-- stehe der Gesellschaft nach Eintrag
im Handelsregister bzw. Publikation im Handelsamtsblatt zur
freien Verfügung. Am 17. Januar 1992 hob Frau R.________ von
diesem Konto Fr. 49'000.-- wieder ab. Der nach Abzug der
Spesen verbliebene Restbetrag wurde am 23. Januar 1992 auf
das für die Gesellschaft eröffnete Kontokorrent überwiesen,
über welches O.________ und der Beschwerdeführer je einzel-
zeichungsberechtigt waren. Die Vorinstanz stellt ohne Will-
kür fest, bei dem an R.________ ausbezahlten Betrag habe

es sich um die Rückzahlung des von Dritten kurzfristig zur
Verfügung gestellten Aktienkapitals gehandelt.

        Bei dieser Sachlage verletzt der Schuldspruch der
mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne
von Art. 253 StGB in Bezug auf die öffentliche Beurkundung
des Errichtungsaktes kein Bundesrecht. Nach der Rechtspre-
chung beglaubigt die öffentliche Urkunde nicht nur die Ab-
gabe der Erklärungen, sondern leistet Gewähr auch für deren
Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass
die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfü-
gung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsicht-
lich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu.
Dementsprechend hat das Bundesgericht in Fällen der blossen
Scheineinzahlung von Aktien, bei denen das Geld zur aus-
schliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich
nicht vorhanden war, Erschleichung einer Falschbeurkundung
bejaht (BGE 81 IV 238 E. 2a; 101 IV 60 E. 2a und 145 E. 2a;
vgl. auch den nicht in der amtlichen Sammlung publizier-
ten Entscheid des Kassationshofs vom 19.6.2000 i.S. M.
[6S.213/1998] E. 5 b/aa mit weiteren Hinweisen). Nicht zu
beanstanden ist das angefochtene Urteil, soweit die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer hinsichtlich Anmeldung und Ein-
tragung der Gründung im Handelsregister der Erschleichung
einer Falschbeurkundung schuldig spricht. Ausser Frage
steht, dass auch der Handelsregisterführer nicht bloss die
Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst
beurkundet. Denn das Handelsregister ist eine Urkunde über
die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll
über abgegebene Erklärungen (BGE 81 IV 238 E. 3a; vgl. auch
107 IV 128; vgl. ferner den nicht in der amtlichen Sammlung
publizierten Entscheid des Kassationshofs vom 19.6.2000 i.S.
M. [6S.213/1998] E. 5 b/bb mit weiteren Hinweisen).

        Ob dies in gleichem Masse auch hinsichtlich der
Kapitaleinzahlungsbescheinigung der Depositenstelle gemäss
Art. 638 und 639 aOR gilt, scheint demgegenüber als zweifel-
haft (anders noch BGE 107 IV 128; vgl. auch Walter Schmid-
lin, Typische Wirtschaftsdelikte auf dem Gebiet des Aktien-
rechts, ZStR 85/1969, S. 371 f.). Denn diese erbringt Beweis
nur dafür, dass die Mindesteinzahlungen auf dem Kapitalein-
zahlungskonto hinterlegt worden sind und die Bank den Betrag
erst nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister den
zeichnungsberechtigten Organen freigibt. Dass die Bescheini-
gung der Depositenstelle bei der hier vorliegenden Konstel-
lation materiell unrichtig ist, weil die Kapitaleinzahlung
nur fingiert ist, mag zutreffen (vgl. BGE 76 II 307 E. 4b,
S. 317). Über den Rechtsgrund der Zahlung und den Willen der
Gründer, ihrer Liberierungspflicht nachzukommen, sagt sie
indes nichts aus. Jedenfalls kommt der Bescheinigung inso-
fern keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, kann indes offen bleiben, da der Be-
schwerdeführer sich nicht ausdrücklich in diesem Sinne gegen
den Schuldspruch der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 aStGB wendet (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

        Dass der Beschwerdeführer sich der Urkundendelikte
als Initiator der schwindelhaften Gründung der Z.________ AG
als Mittäter schuldig gemacht hat, auch wenn er bei den ein-
zelnen Teilakten nicht persönlich in Erscheinung getreten
ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt unbegründet.

     8.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren
den Schuldspruch des Betruges. Er bestreitet im Wesentli-
chen, dass es sich beim Geschädigten M.________ um eine ge-
schäftsunerfahrene Person gehandelt habe. Auch habe er keine
irreführenden Angaben über sein Projekt oder über die Ge-
sellschaft gemacht. Er habe die von M.________ geforderten

Sicherheiten im Rahmen seiner Möglichkeiten angeboten. Zu-
dem habe er, indem er das Darlehen für die vorübergehende
Finanzierung eines Vorprojekts zu verwenden vorgab, auch
nicht über den Einsatzzweck getäuscht. Im Übrigen habe der
Geschädigte keine Anstalten gemacht, Informationen über die
Z.________ AG einzuholen oder bei ihm hinsichtlich seiner
finanziellen Verhältnisse nachzufragen. Es wäre jenem aber
ohne weiteres möglich gewesen festzustellen, dass er seit
längerer Zeit über keinen festen Wohnsitz mehr verfügte.
Das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei daher nicht erfüllt.

        b) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer
habe das Darlehen für die Begleichung seiner alten Privat-
schulden und zur Anschaffung eines Fahrzeugs zum eigenen
Gebrauch verwendet und damit den Geschädigten über den Ver-
wendungszweck des Geldes getäuscht. Sie erblickt das Merk-
mal der Arglist darin, dass er M.________ zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses über seinen Rückzahlungswillen bzw. den-
jenigen der Z.________ AG getäuscht habe. Diesem sei es auf-
grund der spärlichen Angaben über das Klinikprojekt auch
nicht möglich gewesen, Abklärungen zu treffen. Zudem habe
es der Beschwerdeführer geschickt verstanden, allfällige
Bedenken des Geschädigten zu zerstreuen. Nicht unbedeutend
sei dabei der vom Beschwerdeführer demonstrierte Lebensstil
gewesen, mit dem er den Borger zu beeindrucken vermocht
habe.

        c) Gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB macht sich des Be-
truges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tat-
bestand erfordert eine arglistige Täuschung. Bei der Prüfung
dieses Merkmals ist der jeweiligen Lage und Schutzbedürftig-
keit des Betroffenen wie auch der besonderen Fachkenntnis

und Geschäftserfahrung im Einzelfall Rechnung zu tragen,
soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das Merkmal der
Arglist erfordert vom Opfer nicht grösstmögliche Sorgfalt.
Betrug scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer sich mit
einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen
können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
leichtfertig nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122
IV 146 E. 3a je mit Hinweisen). In diesem Sinne bejaht die
Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügen-
gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient.
Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf-
grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen
werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246
E. 3a).

        d) Die Vorinstanz bejaht das Tatbestandsmerkmal
der Arglist zu Recht. Dieses ergibt sich im Wesentlichen
schon aus der Täuschung über den Rückzahlungswillen, die
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner
ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Denn ange-
sichts der von den kantonalen Instanzen ohne Willkür fest-
gestellten Tatsachen hat der Beschwerdeführer das angebliche
Klinikprojekt nie ernsthaft verfolgt. Ausserdem fehlte es
der durch eine Schwindelgründung entstandenen Z.________ AG
von Beginn weg an jeglichem Kapital, so dass sie zu keiner
Zeit zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage war. Das-
selbe gilt auch für den Beschwerdeführer selbst, dessen
finanzielle Verhältnisse ebenfalls prekär waren und der auf-
grunddessen einen ernsthaften Rückzahlungswillen gar nicht

haben konnte. Diese Erfüllungsunfähigkeit war für den
Geschädigten, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, auf-
grund der konkreten Umstände nicht überprüfbar, zumal die
Z.________ AG erst unmittelbar vor Abschluss des Darlehens-
vertrages gegründet worden war und der Beschwerdeführer im
damaligen Zeitpunkt seit rund einem Jahr über keinen festen
Wohnsitz mehr verfügte (vgl. BGE 118 IV 359 mit Hinweisen).
Der Täuschung über den Verwendungszweck des Darlehens kommt
lediglich in diesem Rahmen Bedeutung zu. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz
wendet, der Geschädigte sei in geschäftlichen Dingen uner-
fahren gewesen, kann auf die Beschwerde insofern nicht ein-
getreten werden, als sie sich gegen die Beweiswürdigung
richtet (vgl. oben E. I 3 c/bb). Der vom Beschwerdeführer
bemühte Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung führt daher
zu keinem anderen Ergebnis. Ohne Bedeutung ist auch, dass
sich der Geschädigte vom finanziellen Anreiz motivieren
liess, denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, ver-
trauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen
vor betrügerischen Machenschaften. In jedem Fall ergibt sich
Arglist aus der an hochstaplerisches Gebaren grenzenden
Verhaltensweise des Beschwerdeführers, der im vorliegenden
Kontext der Charakter von betrügerischen Machenschaften im
Sinne einer eigentlichen Inszenierung zukommt. Der Schuld-
spruch des Betruges verletzt daher ebenfalls kein Bundes-
recht.

     9.- a) Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des betrü-
gerischen Konkurses macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, weshalb er
Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 aStGB gewesen sei. Die
entsprechenden Handlungen seien daher verjährt.

        b) Gemäss Art. 163 Abs. 1 aStGB macht sich der
Schuldner, der zum Nachteile der Gläubiger sein Vermögen
vermindert, namentlich Vermögensstücke veräussert, beschä-
digt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wenn über
ihn der Konkurs eröffnet wird, des betrügerischen Konkurses
schuldig. Nach Art. 172 aStGB findet die Strafbestimmung,
wenn u.a. in Art. 163 aStGB mit Strafe bedrohte Handlung im
Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen wird,
auch auf die Organe Anwendung, die diese Handlungen begangen
haben.

        Die Vorinstanz nimmt für den Kassationshof verbind-
lich und vom Beschwerdeführer unangefochten an, diesem sei
im Rahmen der Tätigkeit der Z.________ AG eine selbststän-
dige Entscheidungsbefugnis zugekommen und er habe mithin als
faktisches Organ der Gesellschaft gehandelt. Nach der Recht-
sprechung fallen unter den Begriff des Verwaltungsorgans im
Sinne von Art. 172 aStGB auch Personen, welche die Gesell-
schaft tatsächlich leiten, indem sie die Mitglieder der sta-
tutarischen Verwaltung, die Direktoren und die Bevollmächtig-
ten als Strohmänner benützen (BGE 78 IV 28, S. 30; 100 IV 38
E. 2c; 116 IV 26 E. 4b S. 28; vgl. auch Schubarth/Albrecht,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil,
2. Bd., Art. 172 N 3 ff.). Da dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich faktische Entscheidungsbefugnis zustand, ist der
Schuldspruch des betrügerischen Konkurses nicht zu beanstan-
den. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

     10.- a/aa) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine
Verletzung von Art. 260bis Abs. 1 StGB. Wenn man auf seine
während der Untersuchungshaft gemachten Aussagen abstelle,
sei davon auszugehen, dass er lediglich über einen Plan im
Umfang der angefertigten Skizze verfügt habe. Es sei für
jedermann ersichtlich, dass aufgrund einer solchen Skizze

ein Banküberfall niemals erfolgreich hätte durchgeführt
werden können. Ausserdem seien weder von ihm noch von
H.________ Abklärungen hinsichtlich der möglichen Beute ge-
troffen worden. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksich-
tigt, dass die beschlagnahmten Utensilien nicht in den von
ihr angenommenen Plan gepasst hätten. Alle diese Gegenstände
seien im Hinblick auf eine Tätigkeit im Bereich des Perso-
nenschutzes angeschafft worden.

           bb) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
selbst wenn man die fraglichen Handlungen als Vorbereitungs-
handlungen im Sinne von Art. 260bis StGB würdigen wollte,
müsse er aufgrund von Abs. 2 der genannten Bestimmung straf-
los bleiben. Denn er habe noch nicht alle geplanten Vorbe-
reitungshandlungen zum Raub zu Ende geführt. Unter diesen
Umständen genüge es für die Annahme eines Rücktritts, dass
er aus eigenem Antrieb auf die Ausführung weiterer Vorberei-
tungshandlungen verzichtet habe, denn für ihn sei die Sache
am Tage vor der Polizeikontrolle abgeschlossen gewesen.

         b) Das Obergericht nimmt an, der Beschwerdeführer
habe planmässige Vorkehren zu einem Raubüberfall auf den
Geldtransporter des Schweizerischen Bankvereins getroffen.
Es stützt sich hiefür auf die im Hotelzimmer vorgefundenen
Waffen, Funkgeräte und Gegenstände zur Tarnung sowie auf die
im Untersuchungsverfahren angefertigte Tatskizze und seine
Aussagen. Dabei habe er insbesondere ausgeführt, er und
seine Kumpanen hätten das Zimmer im Hotel bezogen, um die
Lage von dort weiter auskundschaften zu können. Zudem hätten
sie die Funkgeräte einem Test unterzogen, in welchem deren
Reichweite und Funktion überprüft worden sei. Bei der Durch-
führung des Überfalls hätte der Beschwerdeführer als Chef im
Hintergrund, d.h. am Fenster des Hotelzimmers und H.________
als Mann an der Front mitwirken sollen. Als Beute habe er
sich eine grössere Summe vorgestellt, in der Grössenordnung

von mehr als Fr. 100'000.--. Die von der Polizei sicherge-
stellten Gegenstände im Hotelzimmer seien in seinem Auftrag
beschafft und im Wesentlichen von ihm finanziert worden.

         c/aa) Gemäss Art. 260bis StGB wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer planmäs-
sig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen
trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt,
eines der abschliessend aufgezählten schweren Verbrechen,
namentlich einen Raub, auszuführen. Dabei genügt nicht jede
entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur
Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen mehrere überlegt
ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines
deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion
zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit
gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden
kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsab-
sicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat
weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV
309 E. 1d zum Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
BetmG). Auf die verbrecherische Absicht lässt sich jeden-
falls aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen schliessen.
Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn
mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über
einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vor-
liegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind,
sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000,
§ 40 N 6; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260bis N 3).

           bb) Nach Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt straf-
los, wer die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht
zu Ende führt. Der Rücktritt nach dieser Bestimmung bezieht
sich auf die strafbare Vorbereitungshandlung und nicht auf
die Ausführung der geplanten Haupttat (BGE 115 IV 121

E. 2b). Danach bleibt derjenige straflos, der, nachdem er
alle geplanten Vorbereitungshandlungen ausgeführt hat, aus
eigenem Antrieb und in besonderer Weise bekundet, dass er
nicht mehr bereit ist, das Hauptdelikt zu begehen, indem er
beispielsweise bereits getroffene Vorbereitungen rückgängig
macht oder in anderer Weise die Ausführung der Haupttat
verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert. Hat der
Täter demgegenüber zwar Art. 260bis Abs. 1 StGB erfüllt,
aber noch nicht alle geplanten Vorbereitungshandlungen zu
Ende geführt, so genügt für die Bejahung des Rücktritts,
dass er aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesent-
lichen Teils der Vorbereitungshandlungen verzichtet (BGE
115 IV 121 E. 2f und g). Aus eigenem Antrieb tritt derjenige
zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Ge-
gebenheiten seinen Plan nicht mehr weiterverfolgt (BGE 118
IV 366 E. 3b; 115 IV 121 E. 2h mit Hinweisen). Dabei kommt
es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen
der Täter zurücktritt, prinzipiell nicht an (BGE 118 IV 366
E. 3a).

         d/aa) Der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten
des Beschwerdeführers und seines Mittäters erfülle den ob-
jektiven Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 StGB, verletzt
kein Bundesrecht. Hiefür spricht zunächst, dass die Täter
mit dem Anschaffen und Bereitstellen von zahlreichen Waffen
und Munition, Panzerwesten, Tarnbekleidung und Funkgeräten
mit einem beträchtlichen Aufwand technische Vorkehren im
Sinne der Bestimmung getroffen haben. Der Beschwerdeführer
hat aber auch organisatorische Vorbereitungen unternommen,
indem er mit H.________ den Ablauf des Überfalls und ihre
Rollenaufteilung besprochen hat (vgl. BGE 118 IV 366 E. 1a).
In diesen Zusammenhang gehört auch das Auskundschaften des
Tatorts vom Hotelzimmer aus. Die Vorinstanz hat zu Recht
angenommen, dass der Beschwerdeführer diese Handlungen sys-
tematisch und über einen gewissen Zeitraum hinweg betrieben

hat und dass sie in ihrer Gesamtheit auf den Verbrechens-
plan verwiesen haben. Ohne Zweifel haben sich die Vorberei-
tungen auch auf eine Straftat bestimmter Art bezogen. Dass
diese Tat nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinrei-
chend konkretisiert war, ist nicht erforderlich (BGE 111 IV
155 E. 2b). Insgesamt lässt sich aus Art und Umfang der ge-
troffenen Vorkehren ausreichend deutlich schliessen, die
Vorbereitung sei soweit gediehen gewesen, dass vernünftiger-
weise angenommen werden kann, die Täter hätten ihre damit
manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf
eine Ausführung der Tat weiterverfolgen wollen (BGE a.a.O.).
Ob sich der geplante Überfall erfolgreich hätte verwirkli-
chen lassen, ist einerlei, solange die Vorbereitungshand-
lungen nur hinreichend zielgerichtet sind und über blosse
Gedankenspielereien hinausgehen.

           bb) Soweit der Beschwerdeführer seinen Vorsatz
bestreitet, kann er nicht gehört werden, da, was der Täter
wusste, wollte und in Kauf nahm, innere Tatsachen betrifft
und damit Tatfrage ist, die im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt wer-
den kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP; BGE 127 IV 20
E. 4).

           cc) Die Vorinstanz wertet die Erklärung des Be-
schwerdeführers in der Befragung vor dem Amtsstatthalter
Luzern, er hätte die Sache, wenn er nicht verhaftet worden
wäre, abgebrochen, die Sache sei für ihn am Tag vor der
Polizeikontrolle abgeschlossen gewesen, als unbehelfliche
Schutzbehauptung. Daran ist der Kassationshof im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Daraus ergibt sich, dass die Vorkehren für den Raub wegen
der Polizeikontrolle aufgeflogen, der Beschwerdeführer und
seine Mittäter im Grunde somit auf frischer Tat ertappt wor-
den sind und die Vorbereitungshandlungen mithin nicht frei-
willig abgebrochen haben. Damit bleibt kein Raum für eine

Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB. Im Übrigen ist auch
nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer seinen
Tatplan fallen gelassen oder in besonderer Weise bekundet
hätte, dass er zur Begehung des Hauptdelikts definitiv
nicht mehr bereit gewesen wäre. Aus diesen Gründen kommt
Straflosigkeit gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht in
Betracht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt
als unbegründet.

     11.- a) Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Strafzumessung. Er macht geltend, die vorliegend einge-
tretene aussergewöhnliche Verfahrensverzögerung rechtfer-
tige es, von Strafe Umgang zu nehmen. Das hängige Strafver-
fahren habe ihn schwer belastet und er habe sich weder in
beruflicher noch familiärer Hinsicht definitive Ziele setzen
können. Ausserdem habe er die Schadenersatzforderung von
M.________ anerkannt. Eventualiter sei eine Strafe von höchs-
tens sieben Monaten auszusprechen. Er sei heute verheiratet
und Vater, was seine Strafempfindlichkeit erhöhe. Als Aus-
gangspunkt angemessen sei eine Strafe, bei welcher der be-
dingte Strafvollzug noch möglich wäre. Die Reduktion auf-
grund der Verfahrensverzögerung müsse zwischen 60 % und 70 %
betragen.

         b) Die kantonalen Instanzen werteten das Verschul-
den des Beschwerdeführers insgesamt als schwer. Dies gelte
insbesondere in Bezug auf das von M.________ betrügerisch
erwirkte Darlehen, dessen geschäftliche Unerfahrenheit er
rücksichtslos ausgebeutet habe, sowie in Bezug auf die Vor-
bereitungshandlungen zum Raub. Strafschärfend wirkten sich
die Deliktskonkurrenz sowie die teilweise mehrfache Tatbe-
gehung aus. Als erheblich strafmindernd sei der Zeitablauf
in Bezug auf die Delikte gemäss StGB zu berücksichtigen. In
Würdigung aller genannten Kriterien und unter Berücksichti-
gung von Art. 68 Ziff. 2 StGB erweise sich eine Gesamtstrafe

von 24 Monaten Gefängnis bzw. eine Zusatzstrafe von rund
23 Monaten Gefängnis als angemessen. Der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes werde mit einer Reduktion der Zusatz-
strafe auf 17 Monate Gefängnis Rechnung getragen.

         c/aa) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen
lediglich, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleu-
nigungsgebotes nicht gebührend berücksichtigt. In den übri-
gen Punkten beanstandet er die Strafzumessung nicht. Zwar
verweist er darauf, dass er die Schadenersatzforderung des
Geschädigten M.________ anerkannt habe und er zum heutigen
Zeitpunkt in erhöhtem Masse strafempfindlich sei, weil er
seit kurzer Zeit verheiratet und nunmehr Vater eines Kindes
sei, doch kommt diesen Punkten in Anbetracht des zu Recht
als erheblich eingestuften Verschuldens keine ausschlagge-
bende Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat es denn auch nicht
für angebracht erachtet, die Strafe aufgrund der neuen Ent-
wicklungen im Leben des Beschwerdeführers herabzusetzen. Im
Übrigen hat sie alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksich-
tigt, insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer die Ver-
pflichtung zur Leistung von Schadenersatz nicht angefochten
hat, und insgesamt ihr Ermessen nicht verletzt.

           bb) Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO Pakt II festgeschrie-
bene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten
nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Unge-
wissen zu lassen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rech-
nung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktio-
nen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen
der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter
gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen
als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes ist einerseits zu berücksichtigen, wie
schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, andererseits aber auch, wie gravierend die
ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausge-
sprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleu-
nigungsgebotes vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist
schliesslich auch den Interessen der Geschädigten. Der Rich-
ter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsge-
botes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gege-
benenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand
berücksichtigt hat (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4).

           cc) Die Strafuntersuchung wurde im zu beurtei-
lenden Fall gegen mehrere Personen geführt. Das Verfahren
wurde eröffnet nach Strafanzeige von M.________ gegen den
Beschwerdeführer und O.________. Der Gang des Verfahrens
stellt sich wie folgt dar:

           - 2. September 1992: Strafanzeige von
M.________;

           - Erste Einvernahme des Geschädigten M.________
am 9. Oktober 1992, des Mitangeklagten O.________ am 11. No-
vember 1992 und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1992;

           - 12. November 1992: Strafanzeige des Konkurs-
amtes Zug gegen den Beschwerdeführer und die Organe der
Z.________ AG (sowie der T.________ AG);

           - 17. Januar 1993 bis 22. Januar 1993: Anhaltung
und Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wegen der Vor-
bereitungshandlungen zum Raub in Luzern. Am 22. Januar 1993:
Zuführung nach Zug zur weiteren Einvernahme zu den Vermö-
gensdelikten;

           - 3. Februar 1993: Rapport der Kantonspolizei
Luzern betreffend Vorbereitungshandlungen (als Anzeige an
das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt);

           - Polizeiliche Einvernahmen der Angeschuldigten
und des Geschädigten zur Sache vom 9. Oktober 1992 bis zum
11. Mai 1994; Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der
weiteren Beteiligten zur Person am 25. Januar 1993, am
20. November 1992, am 19. Januar 1993 und am 11. August 1994;

           - 14. Oktober 1994: Schlussbericht der Kantons-
polizei Zug zuhanden des Verhöramtes Zug betr. T.________ AG
und Z.________ AG;

           - Untersuchungsrichterliche Einvernahmen der An-
geschuldigten durch das Verhöramt Zug: vom 18. Januar 1993
bis zum 22. März 1995; Schlusseinvernahmen vom 28. November
1994 bis zum 22. März 1995;

           - 24. November 1995: Verfügung des Verhöramtes
Zug betreffend Akteneinsicht/Aktenergänzung (§ 32 StPO/ZG;
letzte Stellungnahme am 3. Februar 1996);

           - 24. April 1998: Überweisungsverfügung des Ver-
höramtes des Kantons Zug;

           - 10. Mai 2000: Anklage der Staatsanwaltschaft
beim Strafgericht (Zusatzanklage wegen Verkehrsdelikten am
26.5.2000);

           - 6. Oktober 2000: Erstinstanzliche Verhandlung
vor Strafgericht des Kantons Zug (Urteil versandt am 8. No-
vember 2000);

           - 15. Mai 2001: Berufungsverhandlung vor Ober-
gericht des Kantons Zug (Urteil versandt am 26. Juni 2001).

           Die Vorinstanzen nehmen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots an und kommen zum Schluss, dieser sei
mit einer erheblichen Reduktion des Sanktion Rechnung zu
tragen. Wie sich aus den Gegenbemerkungen der Vorinstanz er-
gibt, anerkennt die Vorinstanz eine Verzögerung im Überwei-
sungs- und Anklageverfahren von insgesamt rund 2 1/2 Jahren.
Diese sei angesichts einer Verfahrensdauer von knapp neun
Jahren nicht derart erheblich, dass sich eine Reduktion der
Freiheitsstrafe um 60 - 70 % rechtfertigen liesse.

           Das Strafverfahren hat seit Eingang der Straf-
anzeige des Geschädigten M.________ vom 2. September 1992
bis zum Versand des angefochtenen Urteils vom 26. Juni 2001
knapp neun Jahre in Anspruch genommen. Eine solche Ver-
fahrensdauer erscheint für einen solchen Fall von ledig-
lich beschränkter Komplexität, wie die Vorinstanz zu Recht
annimmt, eindeutig zu lange. Allerdings ist die lange Zeit-
dauer offenbar zu einem Teil damit zu erklären, dass das
Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte geführt wurde, die
für die Ermittlungen nicht immer zur Verfügung standen.
Eigentliche Verzögerungen erlitten hat das Verfahren offen-
sichtlich zwischen der Verfügung des Verhöramtes betreffend
Akteneinsicht/Aktenergänzung und der Überweisungsverfügung,
welche das Verhöramt rund 26 Monate nach der letzten Stel-
lungnahme im Rahmen der Akteneinsicht/Aktenergänzung erlas-
sen hat, sowie zwischen Überweisungsverfügung und Anklage-
erhebung, für welche die Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre
benötigte. Ohne im Einzelnen festlegen zu wollen, wieviel
Zeit für diese Schritte bei normalem Verfahrensgang
notwendig wäre, bedeuten die für diese Verfahrensschritte
benötigten rund vier Jahre eine schwerwiegende Verletzung
des Beschleunigungsgebots. Fraglich ist, welche Sanktion
hiefür angemessen ist.

           Der Kassationshof hat in einem ebenfalls den
Kanton Zug betreffenden Entscheid eine gravierende Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots in einem Fall angenommen, in
dem von einer unbegründeten Verfahrensverzögerung von rund
sieben Jahren und elf Monaten auszugehen war (Entscheid des
Kassationshofs vom 15.9.1998 i.S. L. [6P.76+6S.351/1998],
publ. in Pra 1999, Nr. 4). Das Obergericht hatte die Strafe
wegen der Verzögerung um zwei Drittel gekürzt. Der Kassa-
tionshof hielt eine Verfahrenseinstellung an sich für ver-
tretbar, im konkreten Fall wegen der Geschädigteninteressen
indes nicht für angebracht (E. I. 1a a.E. und 1f). In einem

weiteren den Kanton Zug betreffenden Entscheid hat der Kas-
sationshof die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung
des Beschleunigungsgebotes in zwei Fällen bestätigt, in
welchen das Ermittlungsverfahren eine Verzögerung von zwei
Jahren und die erstinstanzliche Beurteilung der Anklage eine
solche von rund vier Jahren erlitten hatte, wobei der Be-
troffene im Zeitpunkt der Anklageerhebung seit mehr als acht
Jahren von dem gegen ihn geführten Strafverfahren gewusst
hatte und aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen musste (nicht
publizierter Entscheid des Kassationshofs vom 15.8.2001 i.S.
StA ZG c/a G. [6S.346/2000]; vgl. auch Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.
Zürich 1999, N 465/467 f.).

           Im zu beurteilenden Fall erachten die kantonalen
Instanzen ohne Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung
eine Gesamtstrafe von 24 Monaten für angemessen. Darin liegt
keine Überschreitung des Ermessens. Insofern kann auf die
Erwägungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden. Ausge-
hend von einer Einsatzstrafe von 23 Monaten Gefängnis er-
scheint eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate,
mithin um einen Viertel, mit welcher die kantonalen Instan-
zen der Verfahrensverzögerung Rechnung tragen, als eher
knapp. Aufgrund des Umstands, dass mit dieser Reduktion der
Strafe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für den
Beschwerdeführer möglich wird, liegt der Entscheid der Vor-
instanz aber noch im Rahmen des Ermessens. Die Beschwerde
erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

III. Kostenfolgen

     12.- Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrecht-
liche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwer-
deführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1
BStP).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidge-
nössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (strafrechtliche Abteilung)
des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 18. Dezember 2001

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: