Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.100/2001
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6P.100/2001
6S.445/2001/zga

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                     26. September 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber
Weissenberger.

                         _________

                         In Sachen

K.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Hauri, Rennweg 10, Zürich,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
    Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit;
(staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 14. Mai 2001),

hat sich ergeben:

     A.- K.________ überschritt am 29. Juni 2000 auf
dem Gemeindegebiet Rudolfstetten die signalisierte Höchst-
geschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h (nach Abzug der
Toleranz).

        Wegen dieses Vorfalls wurde K.________ vom
Bezirksamt Bremgarten mit Strafbefehl gebüsst. Nachdem
er dagegen Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Be-
zirksgericht Bremgarten am 14. Dezember 2000 der ein-
fachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der
Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 320.--.

     B.- Mit Urteil vom 14. Mai 2001 wies das Obergericht
des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, eine Berufung des Ver-
urteilten ab.

        Gestützt auf eine Fotodokumentation der Orts-
polizei sowie auf die vom Berufungskläger ins Recht ge-
legten Videoaufzeichnung und Fotos hält das Obergericht
fest, die Ortseinfahrtstafel Rudolfstetten befinde sich
50 m vor der Signalisation "Generell 50" auf der linken
Strassenseite ausgangs der übersichtlichen Rechtskurve
in Fahrtrichtung Zürich. Die Signalisation auf der rech-
ten Seite sei erst neben dem doppelspurigen Geleise der
Bremgarten-Dietikon-Bahn am Fahrleitungsmast angebracht.
Beide linksseitigen Signalisationen überragten den ent-
gegenkommenden Personenwagenverkehr und könnten höchstens
durch Lastwagenverkehr verdeckt werden. Aus der Videoauf-
zeichnung sei ersichtlich, dass Rudolfstetten vor der

Linkskurve in der Anfahrt Richtung Zürich auf der Orts-
ausfahrtssignalisation der vorausgehenden Gemeinde Mut-
schellen vorangekündigt werde. Es bestünden keine Zwei-
fel, dass eine der beiden Signalisationen für den Be-
schwerdeführer erkennbar gewesen sei. Wäre die Signali-
sation "Generell 50" verdeckt gewesen, so hätte er auf
Grund der vorausgehenden Ortseinfahrtssignalisation mit
einer wie auch immer geregelten Höchstgeschwindigkeit
innerorts rechnen und daher auch auf die Signalisation
rechts der Bahngeleise achten müssen. Im unwahrschein-
lichen Fall, dass beide linksseitigen Tafeln andauernd
verdeckt gewesen wären, müsse ihm auf Grund der Vorsig-
nalisation einer Ortseinfahrt Unachtsamkeit zur Last ge-
legt werden. Dabei handle es sich nicht um eine erhöhte
Vorsichtspflicht, sondern um eine durchschnittliche Auf-
merksamkeit, wie sie im zwischen Inner- und Ausserorts-
strecken wechselnden Verkehr zu erwarten sei (Urteil OG,
S. 4 ff. Ziff. 1a).

     C.- K.________ führt staatsrechtliche Beschwerde
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ersucht er um
Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu seiner Freisprechung.

        Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau haben für beide Beschwerden auf Gegenbe-
merkungen verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Nichtigkeitsbeschwerde

      1.- a) Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassa-
tionshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde
in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen
Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus pro-
zessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich dadurch die
Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigt.

          Der Beschwerdeführer rügt mit staatsrechtlicher
Beschwerde vor allem die willkürliche Feststellung eines
Teils des Sachverhaltes. Umstritten ist namentlich, ob
der Beschwerdeführer auf Grund der damaligen Umstände zu-
mindest eines der beiden linksseitig angebrachten Signale
hätte erkennen können (staatsrechtliche Beschwerde, S. 4 f.).
Hauptstreitpunkte bilden jedoch die Fragen, ob die Signale
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gesetzeskonform ange-
bracht waren, ob der Beschwerdeführer mit der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen hatte, ob die
"Höchstgeschwindigkeit 50 generell" durch eine Vorsignali-
sation angezeigt war, und schliesslich, ob dem Beschwerde-
führer eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist. Da-
bei handelt es sich um Rechtsfragen, die hier ungeachtet
der umstrittenen Sachverhaltspunkte beantwortet werden
können. Es rechtfertigt sich deshalb, die Nichtigkeitsbe-
schwerde zuerst zu behandeln.

          b) aa) Der Kassationshof ist im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden.
Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt

als die Vorinstanz ausgeht oder diesen ergänzt, kann auf
seine Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 269 Abs. 1,
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 122 IV 71 E. 2).

        bb) Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerde-
führer, wenn er mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Urteils beantragt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwer-
de in Strafsachen ist, mit hier nicht gegebenen Ausnahmen,
kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP).

     2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sig-
nale "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" bei der Ortsein-
fahrt von Rudolfstetten seien nicht gesetzeskonform. Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes verpflichteten
Gebots- und Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne wei-
teres erkennbar seien und der Signalisationsordnung entsprä-
chen. Auch der ortsfremde Verkehrsteilnehmer müsse ein Ver-
bot unzweideutig als solches erkennen können. Ein zwingen-
der Ausnahmefall, wonach ein Signal auch nur links ange-
bracht werden könne, liege hier nicht vor. In der Rechts-
kurve unmittelbar vor der Ortsbeginntafel befinde sich zwi-
schen Fahrbahn und Bahnstrasse ein breiter Grünstreifen mit
Buschbepflanzung. Keine 100 m vor dem Standort der für den
Fahrzeuglenker ohne Sorgfaltswidrigkeit nicht erkennbaren
Signale auf der linken Strassenseite und jenseits der Bahn-
geleise bestünde somit problemlos die Möglichkeit, eine Orts-
beginntafel kombiniert mit der Geschwindigkeitsanordnung
aufzustellen. Diese könne allenfalls mit einer Distanztafel
(5.01 Anhang zur SSV) versehen werden, welche korrekt auf
eine nachfolgende Geschwindigkeitsbegrenzung hinweisen wür-
de. Ausser einer rechtsseitigen Vorsignalisation könnte die
Signalisation auch ohne weiteres über die Fahrbahn gehängt
werden. Das rechtsseitige Signal auf der anderen Seite der
Bahngeleise liege vorliegend weit ausserhalb des durch

Art. 103 Abs. 4 SSV umschriebenen Bereichs von 2 m bzw. in
besonderen Fällen von max. 3,5 m. Für Situationen der offen-
sichtlich zwangsläufig auftretenden temporären Unerkennbar-
keit wichtiger Signale dürfe die Verantwortung nicht auf den
Verkehrsteilnehmer abgeschoben werden. Dieser sei in seinem
Vertrauen auf das Vorhandensein einer ohne speziellen Such-
aufwand sichtbaren, den Anforderungen der Signalisations-
verordnung genügenden Signalisation zu schützen (Beschwerde,
S. 6 ff. Ziff. 2.3.).

        b) Die Vorinstanz erwägt, auf der Höhe der Sig-
nalisation sei keine Aufstellung beidseits der Strasse mög-
lich, da ein Signal auf der rechten Strassenseite in das
Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen würde. Es bestehe
auch keine Vorschrift, in einem solchen Fall die Signalisa-
tion über der Fahrbahn zu montieren oder voranzukündigen
(Urteil OG, S. 6 f. Ziff. 1c).

        c) aa) Der Standort von Signalen wird von Art. 103
SSV geregelt. Danach stehen Signale am rechten Strassenrand.
Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahr-
bahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnah-
mefällen ausschliesslich links angebracht werden (Art. 103
Abs. 1 SSV). Signale werden so aufgestellt, dass sie recht-
zeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden
(Art. 103 Abs. 2 SSV). Dabei dürfen Signale nicht in das
Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwi-
schen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt
innerorts 0,3 - 2,0 m, (...), in besonderen Fällen maximal
3,5 m (Art. 103 Abs. 4 SSV).

         Verbotssignale verpflichten nur, wenn sie klar
und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind (BGE 106
IV 138 E. 3, S. 140 mit Hinweisen; vgl. ferner Entscheid

6A.11/2000 vom 7. September 2000). Ein Signal muss leicht
und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab
eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu legen ist, der dem
Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise
zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (Bussy/Rusconi, Code
Suisse de la circulation routière, N. 1.1 zu Art. 103 SSV
unter Hinweis auf BGE 104 IV 201). Diese Rechtsprechung gilt
sowohl für Verbots- als auch für Gebotssignale.

        bb) Im hier zu beurteilenden Fall wird die In-
nerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach der Orts-
einfahrt von Rudolfstetten in Fahrtrichtung Zürich durch
zwei Signaltafeln angezeigt. Die eine steht auf der linken
Strassenseite; die andere Tafel ist an einem Fahrleitungs-
mast rechts der parallel zur Hauptstrasse verlaufenden Ge-
leise der Bremgarten-Dietikon-Bahn angebracht. Das Baudepar-
tement des Kantons Aargau hält zu Händen des Bezirksamtes
Bremgarten fest, auf Grund des vorgeschriebenen Abstandes
eines Signales zum Strassenrand gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV
und des Lichtraumprofils der Bahn könnten zwischen Strasse
und Geleise keine Signale aufgestellt werden. Das Aufstellen
nur eines Signales auf der linken Seite vermöge indessen zu
genügen. Das linke Signal könne als Primär- und das rechte
Signal als optionales Wiederholsignal betrachtet werden
(Bericht vom 31.10.2000).

        cc) Die fraglichen Signalisationen genügen weder
für sich allein noch gesamthaft betrachtet den bundesrecht-
lichen Anforderungen. Fest steht, dass die rechts angebrach-
te Tafel deutlich ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV
noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand am Eisenbahnmast
angebracht ist. Kein Fahrzeuglenker ist gehalten, nach sol-
chen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu
halten. Abgesehen davon wird das Signal bei der Durchfahrt
eines Zuges verdeckt. Das rechtsseitig aufgestellte Signal
vermag damit die Verkehrsteilnehmer nicht zu verpflichten.

        Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten-
stücken, auf welche die Vorinstanz verweist, lassen sich
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zwingenden Ausnahme-
falles im Sinne von Art. 103 Abs. 1 SSV entnehmen, der das
Anbringen einer Signalisation ausschliesslich auf der lin-
ken Fahrbahnseite erlauben würde. Wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt, bietet sich unmittelbar vor der Orts-
beginntafel ein breiter Grünstreifen mit Buschbepflanzung
zwischen Fahrbahn und Bahntrassee als geeigneter Standort
für eine Signaltafel geradezu an. Denkbar wäre auch die
vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, das Signal über die
Fahrbahn zu hängen. Die kantonalen Behörden nennen jeden-
falls keine Gründe, die gegen diese Lösungen sprechen wür-
den. Gemäss der Signalisationsverordnung dienen Signale am
linken Strassenrand grundsätzlich nur der Wiederholung, na-
mentlich weil diese Signale durch den Gegenverkehr verdeckt
werden können.

        d) Demnach entspricht die zur Diskussion stehende
Signalisation nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt begründet.

     3.- a) Der Beschwerdeführer verneint, mit der allge-
meinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gerechnet haben
zu müssen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach in einem
Ortsbereich vorbehältlich einer abweichenden Signalisation
grundsätzlich von einer Tempobeschränkung auf 50 km/h aus-
zugehen sei, verstosse gegen Bundesrecht. Die Höchstgeschwin-
digkeit innerorts gelte weder grundsätzlich nach einem Sig-
nal "Ortsbeginn" noch automatisch in dicht besiedelten Ge-
bieten. Im Übrigen habe er sich bei der geltenden gesetzli-
chen Regelung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht
bewusst sein müssen, dass an der Messstelle zwangsläufig
Tempo 50 Gültigkeit habe (Beschwerde, S. 3 ff. Ziff. 2.1).

        Nach den Erwägungen der Vorinstanz musste der Be-
schwerdeführer von der allgemeinen Begrenzung der Inner-
ortsgeschwindigkeit ausgehen. Besondere Umstände, um im
Sinne von Art. 108 Abs. 3 - 5 SSV von der Höchstgeschwin-
digkeit abzuweichen, seien auf dem relevanten Innerorts-
streckenabschnitt in Rudolfstetten nicht gegeben, da sowohl
die Einmündung zum Ortskern als auch die Überbauung beid-
seits der Strasse ab der Bahn-Haltestelle ein Sicherheits-
risiko darstellten (Urteil OG, S. 6 Ziff. 1b).

        b) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h  (Art. 4a Abs. 1
lit. a VRV). Sie gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der
Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit
50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwin-
digkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Der Beginn
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit
dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" dort ange-
zeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Stras-
senseiten beginnt (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SSV). Nach dieser
klaren gesetzlichen Regelung ist die Höchstgeschwindigkeit
innerorts mit den dafür vorgeschriebenen Gebotstafeln zu
signalisieren (vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des Schwei-
zerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, S. 45 Rz 66;
Bussy/Rusconi, a.a.O. N. 3.6 zu Art. 32 SVG und N. 3 zu
Art. 22 SSV). Die für unbedeutende Nebenstrassen geltende
Ausnahme (Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV und Art. 22 Abs. 4 SSV;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.11/2001 vom 30. März
2001) kommt hier nicht zum Tragen.

        Da das Gesetz eine Signalisation der Höchstge-
schwindigkeit zwingend vorschreibt, muss nicht schon all-
ein aus dem Vorhandensein einer Ortstafel auf die Höchst-
geschwindigkeit 50 km/h generell geschlossen werden. Im
Übrigen wird das Signal "Ortsbeginn" schon aufgestellt,

wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt (Art. 50 Abs. 4
SSV), während die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h nur im dichtbebauten Gebiet der Ortschaft gilt
(Art. 4a Abs. 2 VZV; Art. 22 Abs. 3 SSV spricht von
"dichter Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten").

        Bei der Beurteilung, ob sich eine Strasse in dicht
bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet, ist nicht bloss
auf ein kurzes Teilstück abzustellen, sondern auf das ganze
umliegende Gebiet (Urteil des Bundesgerichtes 6S.337/1992
vom 10. Juli 1992). Zwischen der linksseitig angebrachten
Ortseinfahrtstafel Rudolfstetten und dem Radar-Messpunkt
steht auf der rechten Strassenseite auf einer Länge von rund
500 m kein einziges Haus; die Strasse führt auf diesem Ab-
schnitt parallel zum Bahngeleise. Nach der Bahnhaltestelle
verläuft ebenfalls parallel zum Geleise ein davon abge-
schrankter Fussweg. Insoweit lässt nichts auf einen Inner-
ortscharakter schliessen. Auf der linken Strassenseite be-
finden sich nach der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50
generell" mehrere Häuser, die indessen durch hohe Bäume und
Büsche verdeckt sind und zudem an einem Hang liegen. Sie
werden nicht von der Durchgangsstrasse her erschlossen. Auch
daraus ist für einen ortsfremden Fahrzeuglenker - wie es der
Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindli-
chen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.
277bis Abs. 1 BStP) war - der Innerortscharakter des fragli-
chen Streckenabschnitts nicht ersichtlich. Daran vermag die
etwa in der Mitte zwischen Ortseingangstafel und Messstelle
links in den Ortskern abbiegende Strasse nichts zu ändern;
derartige Einmündungen finden sich auch ausserhalb von Loka-
litäten.

     4.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme
der Vorinstanz, wonach das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50
generell" durch eine Vorsignalisation angezeigt wurde.

        a) Die Vorinstanz führt aus, der vom Beschwerde-
führer eingereichten Videoaufzeichnung lasse sich entnehmen,
dass Rudolfstetten vor der Linkskurve in der Anfahrt Rich-
tung Zürich auf der Ortsausfahrtssignalisation der voraus-
gehenden Gemeinde Mutschellen vorangekündigt werde. Auf
Grund der Vorsignalisation einer Ortseinfahrt sei ihm daher
Unachtsamkeit zur Last zu legen (Urteil OG, S. 5 Abs. 1 und
Abs. 3).

        b) Gemäss Art. 50 Abs. 3 SSV zeigt die Rückseite
der Ortschaftstafel das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen"
oder "Ortsende auf Nebenstrassen"; sie trägt im oberen Feld
den Namen der nächsten Ortschaft, im unteren Feld den Namen
des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine
Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.

        Selbst wenn man mit der Vorinstanz annehmen woll-
te, dass die Hinweise auf der Rückseite einer Ortsendetafel
die nachfolgende Ortseinfahrt "vorsignalisieren", kann darin
jedenfalls keine Signalisation der zulässigen Höchstgeschwin-
digkeit erblickt werden (vgl. oben E. 3b Abs.3). Eine all-
fällige Geschwindigkeitsüberschreitung in der folgenden Ort-
schaft kann deshalb auch nicht auf eine Unachtsamkeit beim
Passieren der früheren Ortsendetafel zurückgeführt werden.
Die Angabe der nächsten Ortschaft und ihrer Distanz auf ei-
ner Ortsendetafel dient zwar der Information des Reisenden
über den vor ihm liegenden Streckenabschnitt, zeigt aber
selbst keine künftigen Signalisationen an. Abgesehen davon
vermochten die fraglichen Geschwindigkeitssignale wie aufge-
zeigt den Beschwerdeführer rechtlich nicht zu verpflichten.

     5.- a) Die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50 generell"
waren also nicht gesetzeskonform angebracht und nicht durch
eine "Vorsignalisation" angezeigt. Der Beschwerdeführer

musste deshalb und angesichts der konkreten Örtlichkeiten
nicht mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
rechnen. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschrei-
tung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts ver-
letzt Bundesrecht.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist dem-
nach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen.

II. Staatsrechtliche Beschwerde

     6.- Mit der Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde
wird die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos. Für
dieses Verfahren werden praxisgemäss weder Kosten erhoben
noch eine Entschädigung zugesprochen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau (3. Strafkammer) vom
14. Mai 2001 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

     2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegen-
standslos abgeschrieben.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von
Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

                         ---------

Lausanne, 26. September 2001

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: